B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1031/2019, D-1032/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________,
geboren am (…),
(D-1031/2019 / N_________),
Nicaragua,
und B._________,
geboren am (…),
(D-1032/2019 / N_______),
Nicaragua,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügungen des SEM vom 20. Februar 2019 / N_______
und N_______
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am 1. Februar 2019 auf dem Luftweg
von Costa Rica (San Jose) nach Zürich, wo ihnen die Weiterreise nach
Madrid verweigert wurde, woraufhin sie am 4. Februar 2019 bei der Flug-
hafenpolizei Zürich um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 4. Februar
2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der
Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen
als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 führten
die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Gefährdungssituation in ih-
rem Heimatstat aus, von der „Ortega Guardia“ verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführerin B._____ (nachfolgend: B.______) gab an, sie sei
ein Mitglied einer regierungskritischen Gruppe namens „C.______“ und im
Jahre 2018 von der Polizei mit dem Tod bedroht worden. Nach der Unter-
stützung von protestierenden Studenten der Universität D._______ am 19.
April 2018 sei sie vermehrt von der Polizei aufgesucht worden. Am 30. Mai
2018 habe sie erstmals in E.________ an einer grossen Demonstration
teilgenommen, bei der die Polizei gewaltsam eingegriffen habe, wobei sie
nur knapp unverletzt entkommen sei.
Die Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: A._______) machte ih-
rerseits geltend, in E._______ an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben und nur mit der Unterstützung ihres Onkels einer Festnahme entgan-
gen zu sein. Im Oktober 2018 habe sie zwei Wochen in Costa Rica ver-
bracht.
Die Beschwerdeführerinnen gaben zu ihrem Reiseweg befragt an, am (….)
seien sie zusammen auf dem Landweg von Nicaragua nach Costa Rica
und von dort mit der F.______ von San Jose nach Zürich gereist, wo sie
die Grenzpolizei an der geplanten Weiterreise nach Madrid gehindert habe.
C.
Die Beschwerdeführerinnen reichten jeweils einen Reisepass mit einem
bis am 28. März 2019 gültigen Visum für Costa Rica ein. Sie gaben an,
diese Visa aufgrund ihrer Reise über Costa Rica nach Europa beantragt zu
haben.
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Anlässlich der BzP vom 6. Februar 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör
zu einer Wegweisung nach Costa Rica gewährt. Die Beschwerdeführerin-
nen machten geltend, dass Costa Rica nicht sicher sei, da sich Mitglieder
der nicaraguanischen Regierung auch in Costa Rica aufhielten und sie
festnehmen und nach Costa Rica zurückbringen könnten.
D.
Mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 (Eröffnung am 22. Februar 2019)
trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Costa Rica an. Der Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen wurde
ausgeschlossen. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführerinnen wurden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E.
Mit in spanischer Sprache verfassten Eingaben nahezu gleichen Inhalts
reichten die Beschwerdeführerinnen über die Flughafenpolizei unter Bei-
lage mehrerer Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein.
F.
Die vorab per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten gingen am
28. Februar 2019 im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Am 4. März 2019 traf die vom zuständigen Instruktionsrichter veranlasste
Übersetzung der Beschwerden beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde-
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führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeverfahren D-1031/2019 und D-1032/2019 werden auf-
grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
2.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder
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in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen
und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestim-
mungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Vorinstanz hielt in seinen Entscheiden fest, dass sich die Be-
schwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in Costa Rica aufgehalten hätten
und im Weiteren über bis am 28. März 2019 gültige Visa für Costa Rica
verfügten.
Mit Hinweis auf die betreffenden Internetlinks führte das SEM aus, Costa
Rica sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten
und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des
Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Recht-
stellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls ver-
pflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Zudem statuiere die amerikani-
sche Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 (Art. 22 Ziff. 8)
ein umfangreiches und noch restriktiveres Refoulement-Verbot. Ferner ver-
füge Costa Rica über ein funktionierendes Rechts- und Asylsystem und die
dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig.
Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungs-
weise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach
Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat
verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren,
unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten.
Somit könnten die Beschwerdeführerinnen in den Drittstaat Costa Rica zu-
rückkehren.
Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände
der Beschwerdeführerinnen betreffe, wonach sich in Costa Rica aufhal-
tende nicaraguanische Regierungsmitglieder sie festnehmen und nach Ni-
caragua zurückbringen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerinnen bei einer allfälligen konkreten Gefahr die Möglichkeit
hätten, sich an die entsprechenden örtlichen Behörden zu wenden. Es
gebe keine konkreten Hinweise, dass Drittstaatenangehörigen der Zugang
zum costaricanischen Asylsystem verwehrt sei oder dass in Costa Rica
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kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe. Hilfsorganisationen wie beispielsweise die „Asociacion Ticos y Ni-
cas“ engagierten sich für die nicaraguanischen Flüchtlinge. Auch seien
keine Informationen über Verschleppungen der nicaraguanischen Bürger
in Costa Rica bekannt. Die hohe Zahl an Migranten aus Nicaragua verur-
sache zwar in Costa Rica Probleme, betreffe aber überwiegend Arbeits-
migranten. Nach Angaben der Generaldirektion für Migration und Auslän-
der von Costa Rica unterliege die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
den international geltenden Regeln, die von der Regierung Costa Ricas
ratifziert worden seien.
5.3 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführerinnen im We-
sentlichen geltend, als Studentinnen an der Universität hätten sie in Nicara-
gua an Demonstrationen teilgenommen und seien deswegen Opfer be-
hördlicher Behelligungen geworden. Daher hätten sie ihr Studium abgebro-
chen, um nach Spanien zu reisen und dort Asyl zu beantragen, seien je-
doch von den schweizerischen Behörden an der Weiterreise gehindert und
nach Costa Rica weggewiesen worden. In Costa Rica gebe es Leute, die
vom Regime Daniel Ortegas dazu beauftragt worden seien, Repressalien
gegen alle Bürger auszuüben, die Nicaragua verlassen hätten. Costa Rica
sei kein sicheres Land und als Frauen seien sie besonders verletzlich. Man
habe ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Meinung dazu zu äussern.
Es gebe in Costa Rica schon zu viele Asylsuchende aus Nicaragua.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen eine als
G._______ bezeichnete Liste verschiedener Personen mit gesetzeswidri-
gem Verhalten, Bestätigungsschreiben der regimefeindlichen Bewegung
C.________ vom 18. April 2018 und einen Aufruf im sozialen Netzwerk
„Facebook“, den in Costa Rica sich aufhaltenden und von der nicaraguani-
schen Regierung „infiltrierten“ E._______ anzuzeigen, in Farbkopie ein.
Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin B.________ einen Studienaus-
weis und Ausweise eines in Spanien als Asylsuchender weilenden Onkels
in Kopie sowie zwei Fotografien einer Protestaktion zu den Akten.
6.
6.1. Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Behauptungen
in den Beschwerden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der jeweili-
gen BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Costa
Rica gewährt wurde.
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6.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin-
nen vor ihrer Reise nach Europa in Costa Rica aufgehalten haben und im
Weiteren im Besitz von bis am 28. März 2019 gültigen Visa für Costa Rica
sind, womit sowohl die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
als auch von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG gegeben sind.
6.3. Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Costa
Rica Asylsuchenden aus Nicaragua den Zugang zum Asylverfahren ver-
weigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber
das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Die nicht näher sub-
stanziierte Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, in Costa Rica Opfer
von Entführungen zu werden, erscheint nicht begründet. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden, die
auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden können. Die einge-
reichten Dokumente, welche die geltend gemachte Gefährdungssituation
der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat zum Gegenstand haben, ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
8.
8.1. Auch in Berücksichtigung der teils schwierigen Situation von Migranten
in Costa Rica ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen,
gesunden Beschwerdeführerinnen dorthin zu bejahen.
8.2 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Costa
Rica hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen
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aufgrund der bis am 28. März 2019 gültigen Visa und des Chicago-Über-
einkommens nach Costa Rica zurückkehren können.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der (vereinigten)
Verfahren den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Indessen können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen wer-
den, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr solche Kosten auf-
zuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: