Abtei lung IV
D-103/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Ruanda und Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Rechtsanwalt,
Berner Rechtsberatungsstelle für, Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-103/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ursprünglich aus
Z._______ (Y._______, Ruanda) stammender Staatsangehöriger von
Ruanda und Kamerun mit letztem Wohnsitz in Yaoundé (Kamerun),
reiste am 14. Juni 2006 auf dem Luftweg nach Frankreich und via
Italien am 15. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 31. August 2006 hörte ihn die zu-
ständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei in Ruanda mit seiner Mutter und
seinem jüngeren Bruder aufgewachsen und sei Angehöriger der
Ethnie Twa. Seinen Vater habe er nicht gekannt. Während des Geno-
zids in Ruanda im April 1994 seien seine Mutter und sein Bruder er -
mordet worden. Er sei mit seinem Onkel, B._______ nach Kamerun
geflüchtet. Dort seien sie von C._______ (Tonton), einem
Brigadenbefehlshaber, in Obhut genommen worden. Dieser habe auch
dafür gesorgt, dass sie die kamerunische Staatsbürgerschaft im
Oktober 1997 und eine Geburtsurkunde erhalten hätten. Zudem habe
er ihn bei der katholischen Schule angemeldet und sie hätten bei ihm
und seiner Tante, D._______ in X._______ gewohnt. Im Februar 2003
habe er einen einflussreichen kamerunischen Geschäftsmann namens
E._______ kennengelernt. Er sei mit diesem eine homosexuelle
Beziehung eingegangen und habe dafür Geld und andere Geschenke
sowie eine Zweizimmerwohnung mit einem Geschäft in Yaoundé er-
halten. Am 17. März 2006 sei er von der "police judiciaire" vorgeladen
worden, ohne zu Wissen, was der Grund dafür sei. Aus dem Radio
habe er erfahren, dass E._______ am 15. März 2006 wegen eines
Korruptionsverdachts festgenommen worden sei. Als er bei der Polizei
vorgesprochen habe, habe er ihnen seine Identitätspapiere zusammen
mit der Vorladung abgegeben. Während fünf Tagen, vom 17. bis am
22. März 2006, sei er dort festgehalten, zur Beziehung mit E._______
befragt und auf verschiedene Arten misshandelt worden. Sie hätten
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ihm mit einem Gummiknüppel auf die Fusssohlen geschlagen, seien
mit dem Fuss auf seinen Nacken getreten, seien über seine Füsse
gefahren, so dass er Zehennägel verloren habe, und hätten ihm einen
Gummiknüppel in den Anus gesteckt. Er habe eingestanden, mit
E._______ eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben. Zudem
wurde ihm vorgeworfen, Zeuge der Korruption von E._______
gewesen zu sein, und davon profitiert zu haben. Am 22. März 2006 sei
er entlassen worden, nachdem D._______ eine Kaution für ihn bezahlt
habe. Anschliessend sei er aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden ins Spital von X._______ überführt worden. Am 4. April
2006 habe sein Onkel B._______ auch eine Vorladung erhalten.
D._______ habe ihm abgeraten dieser zu folgen. Tags darauf habe
sich B._______ auf den Polizeiposten begeben und sei nicht mehr
zurückgekehrt. D._______ habe sich am 7. April 2006 auf dem
Kommissariat nach ihm erkundigt. Sie habe dabei erfahren, dass
B._______ entlassen worden sei. Seine Leiche sei neben dem (...)
gefunden worden. Dieser habe Schussverletzungen am Kopf und in
der Brust gehabt. Nach seiner Entlassung aus dem Spital am 16. April
2006 sei ihm (dem Beschwerdeführer) eine wöchentliche
Unterschriftspflicht sowie der gerichtlich verfügte Aufenthaltsort
X._______ auferlegt worden. Seiner Meldepflicht sei er letztmals am
10. Juni 2006 nachgekommen, bevor er aus Furcht vor einer
Verurteilung und Gefängnisstrafe am 14. Juni 2006 mit einem Pass
einer Drittperson ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung eine
Geburtskurkunde, einen Ausweis des Roten Kreuzes, ein Be-
stätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei
Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006,
ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2006, je einen ärztlicher Bericht
von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006 und vom Psychiatrischen
Dienst (...) von med. pract. G._______ vom 18. Juli 2006 zu den Akten.
C.
Am 11. Oktober 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Yaoundé um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
D.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 beantwortete die Schweizer
Vertretung in Yaoundé die Fragen des BFM vom 11. Oktober 2006.
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E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 14. November
2006 das rechtliche Gehör.
F.
Am 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Ver-
tretung Stellung.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 – eröffnet am
7. Dezember 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die Bestätigung und der Ausweis des Roten
Kreuzes sowie die zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de
Yaoundé zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein.
H.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mittels seines
Rechtsvertreters mit Eingabe vom 4. Januar 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden ein Arztbericht von H._______, Fachärztin
FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Januar 2007 mit einer
Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, ein Brief von I._______
(Sprechstunde für MigrantInnen) vom 8. Dezember 2006 mit einer
Auswertung eines diagnostischen Fragebogens vom 5. Dezember
2006, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2007 und eine
Kostennote vom 4. Januar 2007 beigelegt.
I.
Am 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ergänzend zum bereits eingereichten Arztbericht
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einen weiteren Bericht von H._______ vom 25. Januar 2007 zu den
Akten.
J.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Akten der Vorinstanz
zur Vernehmlassung zu.
K.
In der Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2007 Gelegenheit, zur
Vernehmlassung eine Replik einzureichen.
L.
Am 21. März 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Stellung zur Vernehmlassung.
M.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter einen ärztlich-psychiatrischer Verlaufsbericht
von H._______ vom 10. März 2008, einen Austrittsbericht der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste (...) vom 10. Januar 2008, einen
Operationsbericht des (...) vom 13. Februar 2007, einen Bericht der
Klinik für Orthopädische Chirurgie des (...) vom 23. März 2007, einen
Zeitungsbericht aus "Der Bund" vom 13. März 2008 und je einen
Internetartikel von Amnesty International (AI) vom 13. März 2008 und
Outfront Seattle vom Januar 2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali -
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Seite 6
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Im Einzelnen führte es aus, Vorbringen die sich massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten, seien nicht glaub-
haft. Die Schweizer Vertretung in Yaoundé habe verschiedene
Dokumente überprüft, welche sich allesamt als Fälschungen erwiesen
hätten. Die Bestätigung des kamerunischen Roten Kreuzes vom
14. Januar 2006 von Dr. J._______ weise einen falschen Briefkopf auf.
Zudem sei Dr. J._______ beim kamerunischen Roten Kreuz nicht
bekannt. Die Schreiben des Tribunal de grande instance von Yaoundé
vom 22. März 2006 betreffend "assignation à résidence"
beziehungsweise "notification de mise en examen" seien gefälscht,
weil es kein Gericht mit einer solchen Bezeichnung gebe. Zudem sei
falsches Briefpapier benutzt worden. Die Formulierungen des Textes
seien falsch. Insbesondere existiere der Titel "Juges de libertés" auf
der "assignation à résidence" nicht beziehungsweise auf der "notifica-
tion de mise en examen" sei der genannte Richter unbekannt. Der auf
dem Arztzeugnis vom 23. März 2006 des Spitals in X._______
genannte Arzt, Dr. K._______, figuriere nicht auf der Liste der zu-
gelassenen Ärzte. Es sei normales Briefpapier benutzt, anstatt solches
mit einem Briefkopf verwendet worden. Beim Ausweis des Roten
Kreuzes handle es sich um eine Fälschung, da das Rot auf der Karte
nicht übereinstimme; echte Karten würden auf der Personalienleiste
ein Emblem aufweisen. Die Karte werde nicht mit Schreibmaschine
ausgefüllt. Zudem werde der Name des Präsidenten falsch an-
gegeben. Dr. J._______ sei beim kamerunischen roten Kreuz nicht
bekannt. Diese Dokumente seien zur Glaubhaftmachung eines
asylrechtlich relevanten Sachverhalts – vorliegend der Verfolgung in
Kamerun wegen Mitbeteiligung am Korruptionsverdacht gegen
E._______, Haft, Folter aufgrund derselben, ärztliche Konsultation
nach Folter, homosexuelle Beziehung zu E._______ – eingereicht
worden. Als gefälschte Dokumente vermöchten sie indessen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachzuweisen. Aus
der durchgeführten Botschaftsanfrage gehe ferner Folgendes hervor:
E._______ sei im März 2006 wegen Korruptionsverdacht verhaftet und
anschliessend sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden,
welches zurzeit noch hängig sei. Der Name des Beschwerdeführers –
A._______ – werde in diesem Zusammenhang nirgends erwähnt.
Nach Rücksprache mit dem Sekretär des kamerunischen roten
Kreuzes habe festgestellt werden können, dass Dr. J._______ dort
unbekannt sei. Der Name des Präsidenten sei in den vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten falsch angegeben
worden. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied beim kamerunischen
Seite 7
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Roten Kreuz und auch nicht tätig für dieses gewesen. Ferner sei die
vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde Nr. (...) vor Ort
genauer untersucht worden. Dabei hätten sich folgende
Ungereimtheiten gezeigt: Zum Zeitpunkt des Eintrages – 10. Oktober
1997 – hätte die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer
Personen in einem speziellen Register stattfinden müssen. Ausserdem
hätte der Eintrag damals nicht bei der Stadtverwaltung, sondern beim
zuständigen Verwaltungskreis erfolgen müssen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers hierzu, aufgrund seiner Geburt in Ruanda sei er
erst auf dem Gerichtsweg zu seiner eingereichten "kamerunischen
Geburtsurkunde" gelangt, weshalb es möglich sei, dass diese in
formalen Punkten gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten
Geburtsurkunden" aufweise, vermöge die besagten Ungereimtheiten
nicht aufzulösen. Es sei deswegen auch zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich aus Ruanda stamme und erst in
Kamerun naturalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer begründe
seine Verfolgung im Wesentlichen mit der Festnahme von E._______.
Dazu äussere er sich aber in diversen Punkten nicht korrekt. So gehe
aus allgemein zugänglichen Quellen hervor, dass dieser am 14. März
2006 – nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet am 15. März 2006
– festgenommen worden sei. Auch zu seiner letzten beruflichen
Tätigkeit sowie seinem Werdegang äussere er sich nicht vollständig
korrekt. Zum einen werde jedoch in der kamerunischen Presse
wiederholt und regelmässig über E._______ berichtet. Zum anderen
wolle der Beschwerdeführer seit Monaten eine homosexuelle
Beziehung mit ihm unterhalten haben. In diesem Blickpunkt besehen,
sei nicht nachvollziehbar, wieso er nicht tatsachengerecht und genau
Auskunft über diese Person habe geben können. Auch diese im
tatsächlich vorgefallenen kamerunischen Kontext als tatsachenwidrig
erscheinenden Aussagen würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit
entsprächen. Angesichts dieser Ungereimtheiten, der gefälschten
Dokumente sowie des Berichts der Schweizer Vertretung in Yaoundé
seien die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig.
Zudem seien auch erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Herkunft
aus Ruanda angebracht.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, der
Beschwerdeführer könne sich die angebliche Fälschung seiner zahl-
reichen Unterlagen nicht erklären. Er habe diese von seinem Ziehvater
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zugeschickt bekommen und sei gutgläubig von deren Echtheit aus-
gegangen. Die Vorinstanz moniere, der Beschwerdeführer habe sich
betreffend das Datum der Festnahme um einen Tag geirrt. Diese Un-
genauigkeit für sich alleine genommen erschüttere die Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers wohl nicht nachhaltig, selbst wenn auf-
grund der Nähe des Beschwerdeführers zu E._______ ein besonders
strenger Massstab angesetzt werde, sei die zeitliche Differenz
vorliegend einfach zu gering. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner sexuellen Neigung Opfer einer gezielten Verfolgung geworden.
Die erlebten Diskriminierungen und Schikanen unter denen der Be-
schwerdeführer gelitten habe, könnten unmittelbar der staatlichen
Verantwortung zugerechnet werden und würden jenes erforderliche
Mass an Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im asyl -
rechtlichen Sinn gewürdigt zu werden. Den Ausführungen der Vor-
instanz, wonach die ärztlich festgestellte posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) ihre Ursache nicht in der als unglaubwürdig
erwogenen Verfolgung haben könne, sondern anderen Ursprungs sei,
seien die Arztberichte von Dr. med. F._______, med. pract. G._______
sowie Dr. med. H._______ vom 2. Januar 2007 entgegen zu halten.
Sie alle seien unabhängig voneinander zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer leide aufgrund der geltend gemachten
Gewalterfahrung an den Symptomen eine PTBS sowie an starken
Schuldgefühlen. Des Weiteren sei unabhängig von der er littenen
Vorverfolgung relevant, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller
bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht nur weitere
Diskriminierungen, sondern aufgrund des kamerunischen Straf-
gesetzes eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung befürchten
müsse. Homosexualität sei nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit
Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt.
Gemäss Angaben des deutschen auswärtigen Amtes werde Homo-
sexualität in der Praxis nicht systematisch, jedoch regelmässig in
Einzelfällen bestraft. Der Länderbericht des britischen Innen-
ministeriums vom Oktober 2006 berichte auf S. 51 ausführlich über
"the hunt for gays" in Kamerun. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) schreibe in ihrem Update vom Oktober 2006: "Homosexuelle
werden ohne Anklage inhaftiert. Zur Feststellung einer homosexuellen
Orientierung werden männliche Homosexuelle zu Analuntersuchungen
gezwungen, die schwere Verletzungen der Privatsphäre der Männer
darstellen und die als grausame und unmenschliche Behandlung
gelten, die gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und gegen den UNO-Pakt II
verstossen. Ihnen werde der Zugang zu einem Anwalt verwehrt.
Personen würden aufgrund ihrer tatsächlichen oder einer vermuteten
homosexuellen Orientierung der Unzucht angeklagt. Es gibt Berichte,
dass homosexuelle Gefangene im Gefängnis vergewaltigt und
anderweitig misshandelt werden.“ Aufgrund dieser Praxis habe der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM zu den zwei ärztlichen Be-
richten von H._______ vom 2. und 25. Januar 2007 fest, es habe in
seinem Entscheid eingehend und ausführlich begründet, dass die
geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer in Kamerun
wegen der angeblichen homosexuellen Beziehung zu dem
kamerunischen Geschäftsmann E._______ nicht glaubhaft seien.
Insbesondere seien sämtliche diesbezüglichen vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsanfrage des BFM als
Fälschungen erkannt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer
sowohl im EVZ als auch vor den kantonalen Behörden die Möglichkeit
gehabt, weitere Asylgründe darzulegen. Davon habe er jedoch keinen
Gebrauch gemacht. Zudem habe er im EVZ angegeben, ihm sei es
egal bezüglich der geschlechtsspezifischen Übergriffe von einem
Mann oder einer Frau befragt zu werden. Die kantonale Anhörung sei
in der Folge durch einen männlichen Befrager durchgeführt worden.
Somit hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den – ge-
mäss ärztlichem Bericht von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie
und Psychotherapie vom 25. Januar 2007 vom Beschwerdeführer er-
wähnten – angeblichen sexuellen Missbrauch durch seinen Pflege-
vater in Kamerun geltend zu machen. Dies habe er im Rahmen der
einzelnen Befragungen aber nicht getan, so dass die diesbezüglichen
Vorbringen als nachgeschoben und somit nicht glaubwürdig zu werten
seien. Insbesondere liessen sich diese aufgrund vorheriger Aus-
führungen nicht durch "Schamgefühle" rechtfertigen. Das BFM halte
daher nach wie vor an seinen Schlussfolgerungen fest, dass der Be-
schwerdeführer keine glaubwürdige Verfolgung beziehungsweise
Übergriffe seitens der kamerunischen Behörden oder von Dritt-
personen wegen allfälligen homosexuellen Kontakten und Praktiken
nachgewiesen habe. Seine in der Schweiz ärztlich festgestellten
psychischen Beschwerden dürften daher anderen Ursprungs sein und
seien in Kamerun behandelbar.
Seite 10
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4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass bei näherer Betrachtung
festgestellt werden müsse, dass das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers bezüglich der als traumatisierend erlebten Verfolgung
durchaus glaubwürdig sei. Die Beschreibung der erlittenen Folter auf
dem Polizeiposten als Ereignis mit hoher affektiver Intensität habe er
beispielsweise detailliert geschildert. Es sei klar dass mit
psychiatrisch-therapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden
könne, ob die Traumatisierung des Beschwerdeführers auf der be-
schriebenen Folter und unmenschlichen Behandlung im Verfolgungs-
kontext beruhe. Trotzdem müsse festgehalten werden, dass zwei Ärzte
und eine Ärztin unabhängig voneinander die Authentizität des Be-
schwerdeführers sowie das Vorliegen einer PTBS aufgrund der er-
littenen Verfolgung und Erniedrigung wegen dessen sexueller
Orientierung bestätigen würden. Abgesehen davon sei unabhängig
von der geltend gemachten Vorverfolgung relevant, dass der Be-
schwerdeführer als Homosexueller bei einer Rückkehr nicht nur
weitere Diskriminierungen, sondern eine strafrechtliche Verfolgung zu
befürchten habe. Am Rande sei bemerkt, dass die Ausführungen der
Vorinstanz zum angeblichen Nachschieben des sexuellen Missbrauchs
durch den Pflegevater nicht nachvollziehbar seien. Vor dem Hinter-
grund, dass die Verfolgungsverjährung von sexuellen Handlungen an
Kindern nach schweizerischen Strafrecht in jedem Fall mindestens bis
zum 25. Lebensjahr des Opfers dauere, müsse wohl davon aus-
gegangen werden, dass das Vorkommen von Schamgefühlen in
diesem höchst intimen Bereich ganz allgemein anerkannt sei.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
Seite 11
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lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Aus Berichten geht hervor, dass E._______ am (...) 2006 in
Douala festgenommen und am 15. März 2006 in Yaoundé befragt
wurde. Da im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ in
den Medien beide Daten erwähnt worden sind, ist durchaus
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der aus dem Radio
davon erfahren haben soll, irrtümlich den 15. März 2006 als Datum der
Festnahme von E.________ bezeichnete. Allein daraus ergeben sich
noch keine begründeten Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit seiner
Asylbegründung.
5.2.2 Das BFM ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer die letzten beruflichen Tätigkeiten sowie den
Werdegang E._______ nicht vollständig und korrekt habe angeben
können, obwohl er mit diesem eine homosexuelle Beziehung gehabt
haben solle und in der kamerunischen Presse wiederholt über
E._______ berichtet worden sei. Es trifft tatsächlich zu, dass der
Beschwerdeführer insbesondere allgemeine Angaben zu E._______,
welche er aus der Presse hätte in Erfahrung bringen können, wie zum
Beispiel, dass dieser zuerst in W._______ (...) und später in V._______
(...) gewesen sei, nicht erwähnte. Dies spricht jedoch gerade dafür,
dass er in Bezug auf die Person von E._______ keine anhand von
Presseerzeugnissen konstruierte Biografie vortrug. Im Gegenteil: Der
Beschwerdeführer schilderte anlässlich der kantonalen Anhörung sehr
umfangreich und detailliert, wie er diesen einflussreichen
Geschäftsmann im Jahre 2003 kennen lernte, sich eine homosexuelle
Beziehung entwickelt und er dafür Geld und andere Güter bekommen
hat. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass sein Verhältnis zu E._______ nicht durch eine
partnerschaftliche Bindung geprägt war, sondern die Beziehung zu
E._______ auf persönlicher Ebene oberflächlich und im Wesentlichen
auf Sex gegen Bezahlung ausgerichtet war. Es ist vor diesem
Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die früheren
Tätigkeiten seines "Financiers" nicht vollständig korrekt wiedergeben
Seite 12
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konnte. Hinsichtlich der Feststellung der Botschaft in Yaoundé, wonach
der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
Verfahren von E._______ nirgends erwähnt werde, ist festzuhalten,
dass aus der Botschaftsantwort vom 3. November 2006 nicht
hervorgeht, ob diese Erkenntnis auf Medieninformationen basiert oder
ob hierfür bei der kamerunischen Polizei Erkundigungen eingeholt
wurden. Immerhin kann angenommen werden, dass dies in der
Antwort so erwähnt worden wäre, wenn Letzteres der Fall gewesen
wäre. Aus der Information, dass der Beschwerdeführer in der
Öffentlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren von
E._______ erwähnt worden ist, kann somit nicht der Schluss gezogen
werden, der Beschwerdeführer sei nicht von der Polizei vorgeladen
worden. Dem kantonalen Anhörungsprotokoll lässt sich zudem
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schilderung mit objektiv
betrachtet nebensächlichen, aus seiner subjektiven Optik jedoch
wesentlichen Einzelheiten anreicherte und Gespräche zwischen ihm
und E._______ oder seinen Peinigern auf der "police judiciaire" in
einer Art wiedergeben konnte, die darauf hindeutet, dass seine
diesbezüglichen Schilderungen auf seiner Erinnerung basieren, was
einer Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, nicht möglich
wäre (vgl. act. A8/24 S. 11-15). So erzählte er detailliert, was ihn die
"police judiciaire" alles gefragt habe. Dabei reicherte er seine
Ausführungen auch mit Aussagen seiner Peiniger an wie "Setz dich
hin und zieh dich aus." oder "Wenn du nicht mit deinem Mund
sprechen willst, wirst du dann mit deinem Anus sprechen!" (vgl.
act. A8/24 S. 13 und 15). Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer
auch zu verschiedenen Gefühlen, die er empfand. Er erwähnte
beispielsweise seine Wut auf E._______, als er wegen ihm seine
Prüfungen verpasst hatte, das Jahr nicht wiederholen wollte und ihn
fragte: "Was werde ich beim nächsten Schulanfang machen?", oder
dass es ihn verunsichert habe, weil er seinen Onkel angelogen habe,
als er diesem gesagt habe, dass er die Prüfungen gemacht hätte (vgl.
act. A8/24 S. 11). Er berichtete ausserdem von Schmerzen und
Müdigkeit nach einem Treffen mit E._______ und erklärte, dass er
danach niemanden habe sehen wollen und Schamgefühle gehabt
habe (vgl. act. A8/24 S. 12). Seine Scham und Selbstbeschuldigungen
sowohl im Zusammenhang mit seiner sexuellen Beziehung mit
E._______ wie auch wegen des Todes seines Onkels bringt er
anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung und auch
gegenüber den Ärzten beziehungsweise der Ärztin immer wieder zum
Ausdruck. Damit bleiben seine Schilderungen nicht an der Oberfläche
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D-103/2007
und weisen eine persönliche Betroffenheit auf, was darauf hindeutet,
dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Die substanziierte und mit
Realkennzeichen versehene Schilderung des Erlebten spricht deshalb
für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen.
5.2.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Ausführungen eines
Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im
Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.1 S. 378). Aufgrund der Arzt-
berichte von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006, vom
Psychiatrischen Dienst Region (...) von med. pract. G._______ vom
18. Juli 2006, von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und
Psychotherapie vom 2. Januar 2007, 25. Januar 2007 und 10. März
2008 sowie der (...) vom 10. Januar 2008, an deren Zuverlässigkeit
keine Zweifel bestehen, ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine
PTBS ICD F43.1 mit Angst und Depressionen vorliegt. Gleichzeitig
ergibt sich aus den von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen erstellten
Berichten, dass der Beschwerdeführer seine zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen auch den Ärzten und
Ärztinnen gegenüber im Kern immer gleichbleibend schilderte. Dies
stützt den aus den im Asylverfahren protokollierten Aussagen
gewonnenen Eindruck, wonach der Beschwerdeführer aus eigener
Erinnerung detailliert und anschaulich über jene einschneidenden
Ereignisse berichtet, welche ihn bewogen haben, Kamerun zu
verlassen. In seinen Gesprächen mit den Ärzten und der Ärztin sowie
anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat alsdann den sich aus den Ab-
klärungen der Schweizer Vertretung in Yaoundé ergebenden Befund,
wonach es sich bei den anlässlich der kantonalen Anhörung ein-
gereichten vier Dokumenten (Ausweis des Roten Kreuzes, Be-
stätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei
Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006)
um Fälschungen handle, nicht bestritten und erklärte, er habe die
Dokumente von seinem Pflegevater im Laufe des Asylverfahrens
zugeschickt bekommen und habe diese im Glauben, es handle sich
um echte Dokumente, beim BFM eingereicht. Diese Behauptung wirkt
wenig überzeugend, da realistischerweise unwahrscheinlich ist, dass
der Pflegevater dem Beschwerdeführer Beweismittel zukommen lässt,
ohne ihn darüber zu orientieren, dass diese nicht authentisch sind.
Seite 14
D-103/2007
Auch wenn deshalb zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer die
als gefälscht erachteten Beweismittel in gutem Glauben eingereicht
hat, diese seien echt, ist festzustellen, dass aufgrund der bisherigen
Erwägungen insgesamt überwiegende Indizien bestehen, welche für
die Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Sachverhalts sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass das Gewicht, welches den Ergebnissen der
Abklärungen der Botschaft mit Blick auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer beizumessen ist,
ohnehin zu relativieren ist. Die Schweizer Vertretung hat zwar
festgestellt, dass der im Ausweis des Roten Kreuzes und auf der
Bestätigung aufgeführte Dr. J._______ beim Roten Kreuz nicht
bekannt sei, der im Arztzeugnis erwähnte Dr. K._______ nicht auf der
Liste der zugelassenen Ärzte figuriere, und das Tribunal de grande
instance de Yaoundé nicht existiere. Diesbezüglich ist einerseits
festzuhalten, dass der auf dem Zeugnis aufgeführte Arzt nicht Dr.
K._______, sondern L._______ heisst. Andererseits hat der
Beschwerdeführer weder im EVZ noch anlässlich der kantonalen
Anhörung den Erhalt eines Schreibens eines Tribunal de grande
instance de Yaoundé oder die Namen Dr. J._______ oder
Dr. K._______ bzw. L._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer gab
einzig an, dass er vom Roten Kreuz einen Ausweis erhalten habe,
machte aber nie geltend, er sei Mitglied des Roten Kreuzes oder sei in
einem Arbeitsverhältnis mit diesem gestanden. Vielmehr erklärte er
lediglich, er habe sich als Freiwilliger für das Rote Kreuz engagiert
(vgl. act. A8/24 S. 6).
5.2.5 Das BFM hegt schliesslich Zweifel an der ursprünglichen Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Ruanda aufgrund von durch die
Schweizer Vertretung mittels einer Vertrauensperson festgestellten
Unstimmigkeiten betreffend seine Geburtsurkunde. Der Beschwerde-
führer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seiner
Geburt in Ruanda erst auf dem Gerichtsweg zu diesem Dokument
gekommen sei, weshalb möglich sei, dass es in formalen Punkten
gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten" Geburtsurkunden
gebe. Aus dem Schreiben der Vertrauensperson der Schweizer Ver-
tretung geht hervor, dass im Zeitpunkt der Ausstellung am 10. Oktober
1997 die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer
Personen in einem speziellen Register hätte stattfinden müssen und
"une Mairie d'Arrondissement" die Überschreibung im Register hätte
durchführen sollen, was bei der vorliegenden Urkunde nicht der Fall
Seite 15
D-103/2007
sei. Zu diesem Schluss dürfte die Vertrauensperson wahrscheinlich
deshalb gekommen sein, weil sie – wie aus ihrem Schreiben zu
schliessen ist (pièce jointe: copie certifiée non conforme de l'acte) –
nur im Besitz einer Kopie der Geburtsurkunde gewesen sein dürfte,
auf welcher ein Stempel nicht vollständig ersichtlich ist. Aus dem
Original der Geburtsurkunde geht hingegen hervor, dass die Mairie de
Yaoundé die Geburtsurkunde abgestempelt hat. Dies würde gemäss
den Informationen der Vertrauensperson wiederum für die Echtheit
des Dokuments sprechen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die
Vertrauensperson anhand der ihr vorliegenden Kopie der
Geburtsurkunde überhaupt in der Lage war, die Authentizität der
Geburtsurkunde verlässlich zu überprüfen. Das BFM hat die
Geburtsurkunde denn auch nicht als gefälschtes Dokument gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem spricht die Darstellung
des Beschwerdeführers, er gehöre der Ethnie der Twa an, für seine
Herkunft aus Ruanda, da diese vor allem in Ruanda ansässig ist. Der
Beschwerdeführer ist zwar der von den Twa gesprochenen Sprache
Kinyarwanda nicht mächtig. Dies spricht aber angesichts dessen, dass
er Ruanda mit elf Jahren verlassen und von da an nur noch Eton,
Ewondo und Französisch, die Sprachen seines Pflegevaters,
gesprochen hat, nicht zwingend gegen eine Herkunft aus Ruanda.
Ferner hat der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem kleinen Dorf
Z._______ in der Nähe von Y._______ auf Pfaden durch die Wälder
und Berge der Region um U._______ und T._______ nach Zaire
(heute Demokratische Republik Kongo) in den (...) nachvollziehbar
beschrieben. Schliesslich geht aus dem Arztbericht vom 2. Januar
2007 hervor, dass der Beschwerdeführer lebhaft und detailliert über
ein einfaches und naturnahes Leben am Rande eines Nationalparks
berichtet und authentisch seine Kindheitserlebnisse geschildert hat. In
der Gesamtbeurteilung ist deshalb von der Glaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner ursprünglichen Herkunft
aus Ruanda auszugehen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer gesamtheitlichen
Würdigung sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft und seiner Staatsangehörigkeiten wie auch – trotz der ein-
gereichten gefälschten Dokumente – der zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu beurteilen
ist.
Seite 16
D-103/2007
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl -
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2
6.2.1 Nicht alle staatliche Massnahmen, die in Leib, Leben und Frei-
heit des Einzelnen eingreifen, sind asylrechtlich relevant. Jeder Staat
darf legitimerweise Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung, zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und
zum Schutz der Einheit des Staates ergreifen (vgl. Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 182, WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 99; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 100). Legitim sind Normen und Massnahmen
aber nur, solange sie ihre Adressaten respektieren. Sobald sie in
Seite 17
D-103/2007
deren Gesinnung oder Existenzrecht eingreifen, verlieren sie den
Charakter der Legitimität. Ein Eingriff wird dann zu asylrelevantem
Unrecht, wenn im Handeln des Verfolgers das Motiv, die Absicht oder
die Tendenz zugrunde liegt, den Verfolgten aufgrund seiner Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen (vgl.
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen
Asylrecht, Bern u. a. 1987 S. 244 ff.). Dabei kommt es nicht auf die
Sichtweise des Verfolgten an, relevant ist einzig, was ihm die
Verfolgungsbehörden unterstellen (WALTER STÖCKLI, a.a.o. S. 329).
Bestrafung für abweichendes Sexualverhalten kann im Fall von
Homosexuellen als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe eingestuft werden; blosse Diskriminierung Homosexueller ist
allerdings zu wenig intensiv, um eine Verfolgung darzustellen. Zu
beachten gilt es in diesem Bereich auch die weitgehenden legitimen
Befugnisse des Staates zum Schutze der öffentlichen Ordnung und
Moral. Hinrichtung, Misshandlung oder Inhaftierung von Personen
allein wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung, die als besonders
verderblich angesehen wird, ist aber Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN,
a.a.o. S. 97 f.).
6.2.2 Soweit dem Beschwerdeführer von den Behörden vorgeworfen
wurde, Zeuge der Korruption von E._______ gewesen zu sein, und
davon profitiert zu haben, liegt den gegen den Beschwerdeführer er-
griffenen Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich ein legitimes
Interesse an der Aufklärung der genauen Umstände zugrunde. Anders
verhält es sich indessen, soweit der Beschwerdeführer wegen seiner –
anlässlich der Befragung auf der "police judiciaire" unter Miss-
handlungen eingestandenen – homosexuelle Beziehung, die er mit
E._______ unterhielt, ins Blickfeld der Behörden rückte.
6.2.3 In Kamerun sind homosexuelle Handlungen illegal und werden
gemäss Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches mit Ge-
fängnis von sechs Monaten bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von
20'000 bis 200'000 CFA (ca. Fr. 40.-- bis Fr. 400.--) bestraft (vgl. U.S.
Departement of State, 2009 Human Rights Report: Cameroon,
11. März 2010, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kamerun:
Situation von Homosexuellen, 6. Oktober 2009, S. 1). In der Praxis
werden Personen jedoch bereits aufgrund ihrer tatsächlichen oder
einer vermuteten homosexuellen Orientierung ohne Anklage in
Untersuchungshaft genommen und der Unzucht angeklagt, bevor
Seite 18
D-103/2007
überhaupt nach Beweisen für homosexuelle Handlungen der
Inhaftierten gesucht wird (vgl. SFH a.a.o., S. 1). Allerdings kommt es
heutzutage nur selten zu Verurteilungen (vgl. U.S. Departement of
State, a.a.o., S. 25; SFH, S. 3), weshalb auch nicht von einer
systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Kamerun im
Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5727/2006 vom 19. Oktober 2009
E. 4.10). Nichtsdestotrotz werden homosexuelle Menschen in
Kamerun diskriminiert, stigmatisiert und marginalisiert und oft ohne
Haftbefehl in unter teilweise prekären Bedingungen in Haft genommen.
Um eine homosexuelle Orientierung nachzuweisen, wird bei Männern
eine Analuntersuchung richterlich angeordnet (vgl. SFH, a.a.o. S. 1-3;
AI, Cameroon, Jahresbericht 2010). Im Übrigen erpressen und
schikanieren Polizeibeamte "verdächtige" Homosexuelle (U.S.
Departement of State a.a.o. S. 24 f.). Dass mit "verdächtigen"
homosexuellen Personen nicht zimperlich umgegangen wird, geht aus
den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, wonach ihm unter
anderem ein Sicherheitsbeamte der "police judiciaire" einen
Gummiknüppel in den Anus gesteckt und zu seinem Kollegen gesagt
habe, dass er doch Recht gehabt habe, als er festgestellt habe, die
Jungen von heute würden nur noch vom Anus Gebrauch machen (vgl.
act. A8/24 S. 13). Die in Art. 347bis des kamerunischen
Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung von –
selbst im privatem Rahmen und im gegenseitigen Einverständnis –
begangenen homosexuellen Handlungen Erwachsener verstösst
gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. EGMR, Dudgeon
gegen The United Kingdom, Urteil vom 22. Oktober 1981, Beschwerde
Nr. 7525/76, §§ 41 ff., Norris gegen Irland, Urteil vom 26. Oktober
1988, Beschwerde Nr. 10581/83, §§ 28 ff. Modinos gegen Zypern,
Urteil vom 22. April 1993, Beschwerde Nr. 15070/89, §§ 20 ff.). Ein
solches Verbot greift in den intimsten Bereich einer Person ein und
beschneidet deren Selbstbestimmung bezüglich ihrer sexuellen
Ausrichtung und Betätigung massiv, ohne dass hierfür ein legitimes
Interesse des Staates zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral
vorliegt. Gleichzeitig sind die zum Nachweis der Homosexualität einer
Person angewandten Methoden wie namentlich eine
Analuntersuchung (vgl. SFH, a.a.O. S. 1), aber auch die vom
Beschwerdeführer geschilderten weiteren Misshandlungen,
Massnahmen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen, welcher besagt,
Seite 19
D-103/2007
dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
6.2.4 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
ergibt sich im Übrigen, dass die bereits erlittenen Misshandlungen auf
der "police judiciaire" beziehungsweise befürchtete Verurteilung gezielt
gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen
seiner Homosexualität – mithin seiner Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (WALTER
KÄLIN, a.a.O., S. 97 f.), zu bestrafen.
6.2.5 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen
seiner homosexuellen Beziehung zu E._______ in Kamerun in einer
sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ge-
fährdenden Weise belangt zu werden, kann sowohl für den Moment
der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt aufgrund der bereits
erlittenen Misshandlungen als begründet bezeichnet werden. Ange-
sichts der als glaubhaft zu erachteten Vorbringen des Beschwerde-
führers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kamerun und in
Abwägung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise von den kamerunischen
Behörden aufgrund seines Geständnisses, mit E._______ eine
homosexuelle Beziehung eingegangen zu sein, und weil er flüchtete,
als er auf Kaution freigelassen wurde, inhaftiert und wegen homo-
sexueller Handlungen bestraft wird, wobei ein hohes Risiko besteht,
dass er dabei mit weiteren Misshandlungen zu rechnen hätte. Daran
ändert auch der Umstand nichts, das E._______ heute wieder in der
Gunst der kamerunischen Regierung steht und offenbar nicht damit
rechnen muss, aufgrund der gegen ihn erfolgten Ermittlungen im
Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen zur Rechenschaft gezogen
zu werden.
6.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus-
geschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen
können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen
Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
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D-103/2007
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zu seinen
Personalien an, Staatsangehöriger von Ruanda und Kamerun zu sein
(vgl. act. A1/11 S. 1). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2.5), ist die
Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda nicht zu bezweifeln. Er
gab an, er sei mit elf Jahren aus Ruanda während des Genozids im
Jahre 1994 nach Kamerun geflüchtet. Ansonsten machte der Be-
schwerdeführer keine Gefährdung in Ruanda geltend. Homosexuellen
Personen gegenüber ist die ruandische Regierung zwar ablehnend
eingestellt und das Parlament debattierte über eine Strafnorm, die
gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten würde (vgl. AI Jahres-
bericht 2009 Rwanda). Aufgrund der aktuellen Lage in Ruanda droht
dem Beschwerdeführer jedoch keine gegen ihn gerichtete Verfolgung,
zumal nicht ersichtlich ist, warum die ruandischen Behörden Kenntnis
von seiner homosexuellen Neigung haben sollte und nicht von einer
systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Ruanda die
Rede sein kann. Der Beschwerdeführer könnte demnach in Ruanda –
seinem anderen Heimatstaat – Zuflucht vor Verfolgung durch die
kamerunischen Behörden finden. Unter diesen Umständen ist die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von
vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht auf inter-
nationalen Schutz angewiesen ist.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Gründe vor, die zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Das BFM hat
somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 21
D-103/2007
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6), ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kamerun wegen
seiner Homosexualität erneut inhaftiert und bestraft wird, wobei ein
hohes Risiko besteht, dass er erneut Misshandlungen über sich er-
gehen lassen müsste. Es ist demnach festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Kamerun im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG un-
zulässig ist, weil die Bestrafung und Misshandlungen die der Be-
schwerdeführer dort wegen seiner Homosexualität zu erwarten hätte,
gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verstösst.
8.3
Seite 22
D-103/2007
8.3.1 Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kameruns und
Ruandas ist und er in Ruanda Zuflucht vor den ihm drohenden Nach-
teilen seitens der kamerunischen Behörden finden kann, bleibt zu
prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Runda in Betracht fällt.
8.3.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald
eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
8.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Ge-
waltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraus-
setzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in
ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An-
wendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod aus-
geliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
8.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Ruanda keine Situation des
Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
8.3.3.2 Der 27-jährige Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben zu-
folge in Z._______ in der Nähe von Y._______ auf, wo er mit seiner
Mutter, ihrem Partner, seinem Bruder und Onkel B._______ bis zu
Seite 23
D-103/2007
seinem elften Lebensjahr wohnte. Bis auf seinen Onkel, mit dem er
nach Kamerun flüchtete, wurden während des Genozids im Jahre
1994 seine Familienangehörigen umgebracht. Der Beschwerdeführer
gab an, niemanden mehr in Ruanda zu kennen, was angesichts
dessen, dass während des Genozids beinahe eine Million Menschen
umgebracht wurden und er im Jahre 1994 Ruanda verliess,
nachvollziehbar ist. Nebst dem fehlenden Beziehungsnetz in Ruanda
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den
eingereichten Arztberichten seit dem 4. Juli 2006 wegen einer PTBS
begleitet von Depressionen, Suizidalität und Schamgefühlen in
ärztlicher Behandlung ist und vom 21. Dezember 2007 bis am
8. Januar 2008 im Kriseninterventionszentrum der Universitären
Psychiatrischen Dienste (...) hospitalisiert werden musste (vgl.
Austrittsbericht von Dr. med. H._______ vom 10. Januar 2008). Wie
bereits erwähnt, besteht kein Anlass, an den von verschiedenen
Ärzten und Ärztinnen getroffenen Diagnosen zu zweifeln. Hinsichtlich
der Möglichkeit einer Behandlung einer PTBS in Ruanda ist
festzuhalten, dass dem Gesundheitsministerium in Ruanda zwar
inzwischen das Problem der in den letzten Jahren rapid
zugenommenen psychischen Beschwerden ruandischer Bürger
bewusst geworden ist und es diverse Pläne gibt, um die Möglichkeit
einer Behandlung von psychischen Problemen zu verbessern. So soll
nebst dem einzigen Spital für psychische Probleme in Ndera nun auch
in den Spitälern in den Distrikten psychiatrische Hilfe angeboten
werden. Allerdings gibt es gemäss dem Direktor des Ndera Spitals
bloss fünf Psychiater in Ruanda. Es herrscht ein grosser Mangel an
ausgebildetem Personal von der Krankenschwester bis zum
Psychiater, weshalb in der Regel auch nur eine elementare
Behandlung psychischer Probleme möglich ist. Die Chance, dass ein
Psychiater die Behandlung durchführt ist dementsprechend klein.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Ruanda zwar
elementare Einrichtungen zur Behandlung von psychischen
Problemen existieren, diese allerdings massiv überlastet sind, weshalb
realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer in Ruanda in den Genuss einer psychiatrischen
Behandlung kommen würde. Es ist angesichts dieser erschwerenden
Umstände davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr nach 16-jähriger Landesabwesenheit nicht
gelingen wird, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er auch über kein
Beziehungsnetz mehr in Ruanda verfügt, welches ihm eine soziale und
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wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft unterstützen könnte.
Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers unzumutbar.
8.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung nach Kamerun als im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG un-
zulässig und der Vollzug der Wegweisung nach Ruanda als im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar erweist. Aus den Akten ergeben
sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten des Be-
schwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichts-
punkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraus-
setzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG gegeben sind.
9.
Zusammenfasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sie ist jedoch gutzuheissen,
soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit
respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Demnach sind
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
6. Dezember 2006 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
10.
10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Ver-
fahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1,
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich
die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu
überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von der Erhebung von
Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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10.2 Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegender Partei – in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im
Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat bei der Einreichung der Beschwerde am 4. Januar
2007 eine Kostennote beigelegt (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Er beziffert
darin den Zeitaufwand auf 7 Stunden à Fr. 150.-- und eine Dossier-
eröffnungspauschale und Spesen von je Fr. 50.--, total Fr. 1'150.--
(nicht mehrwertsteuerpflichtig), was angemessen erscheint (Art. 10
Abs. 2 VGKE). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens tätigte der
Rechtsvertreter noch weitere Abklärungen und reichte weitere Ein-
gaben ein. Die Vertretungskosten (Art. 9 VGKE) sind deshalb auf ins-
gesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zu bemessen. Die vom BFM ge-
schuldete Parteientschädigung ist alsdann nach hälftiger Kürzung auf
insgesamt Fr. 700.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das BFM wird an-
gewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 700.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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