B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-103/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, (BFM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
D-103/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sich gegenwärtig im Sudan aufhaltende,
eritreische Staatsangehörige – ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 4. Juli 2012 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung.
B.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 14. März 2013 be-
antwortete das BFM die Eingabe und führte aus, dass infolge hoher Ge-
schäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden könne.
C.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober
2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.______
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
Gleichzeitig wurde sie mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, bis
zum 25. November 2013 nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer familiären
Situation in Eritrea, allfälligen Familienangehörigen im In- und Ausland, ins-
besondere auch in der Schweiz, ihrer Situation in Eritrea und im Sudan und
zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig
negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zum Fragenkatalog des BFM.
E.
In ihren Eingaben vom 4. Juli 2012 und 20. November 2013 führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe von 1992 bis 2004 die
Schule besucht. Anschliessend sei sie in den Militärdienst eingezogen wor-
den, wo sie gegen ihren Willen – eigentlich habe sie eine höhere Ausbil-
dung an der Universität angestrebt – die Ausbildung zur Lehrerin habe ab-
solvieren müssen. Nach sechs Jahren Militärdienst sei sie darüber infor-
miert worden, dass sie eine weitere, politische Ausbildung machen müsse.
Nachdem sie mehrmals vergeblich versucht habe, ihre Entlassung aus
dem Militärdienst zu bewirken, sei sie an einer Veranstaltung aufgestanden
und habe sich über ihre fehlenden Rechte beklagt. In der darauffolgenden
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Nacht sei sie verhaftet und von März bis April 2012 inhaftiert gewesen. Mit
Hilfe eines Freundes sei ihr am 29. April 2012 die Flucht gelungen, worauf-
hin sie sich in den Sudan begeben habe. Sie habe sich beim Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flücht-
ling registrieren lassen und von Mai bis Juli 2012 im UNHCR Flüchtlingsla-
ger Shegerab gelebt. Aufgrund der fehlenden Grundversorgung und aus
Angst vor Entführungen oder Vergewaltigungen sei sie nach B.______ ge-
zogen. Sie lebe in ständiger Angst und sei auch bereits zweimal von der
Polizei festgenommen und nur gegen Bezahlung einer Geldsumme freige-
lassen worden. Wegen ihres christlichen Glaubens werde sie unter Druck
gesetzt. Zudem leide sie an Bluthochdruck. Insgesamt seien die Lebens-
umstände im Sudan derart schwierig, dass für sie ein weiterer Verbleib un-
zumutbar sei. Überdies würden in der Schweiz ein Cousin und eine Cou-
sine leben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein hand-
schriftlich verfasstes Schreiben inklusive englischsprachiger Übersetzung,
eine Vollmacht, zwei Passfotos, einen Arztbericht vom 25. Septem-ber
2012, wonach sie an chronischer "(…)" leide, Kopien ihrer eritreischen
Identitätskarte und des Flüchtlingsausweises des UNHCR sowie die Origi-
nalzustellumschläge zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Dezember 2013 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Fol-
genden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl-
ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe,
wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzu-
muten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar
– so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber
im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritrei-
schen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwer-
deführerin in B.______ aufhalte, obwohl sie dem Flüchtlingslager She-
gerab zugeteilt worden sei. Es sei ihr zuzumuten, in dieses zurückzukehren
D-103/2014
Seite 4
oder beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation, ein-
schliesslich ihrer gesundheitlichen, kritisch sein. Obwohl aus den Angaben
der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie sich seit nunmehr einem
Jahr in B.______ befinde, wo sie auf die Hilfe anderer Personen angewie-
sen sei und keiner festen Arbeit nachgehen könne, seien die Hürden für
eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora, die weitgehende Unterstützung biete. Die Be-
fürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet er-
achtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, welches die
Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Da sie zudem als Flüchtling beim UNHCR registriert sei, habe sie
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin mit dem Cousin und
der Cousine zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dieser er-
weise sich jedoch nicht als derart gewichtig, als dass eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll.
Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, vorderhand im Su-
dan zu verbleiben.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 8. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung des Asylverfahrens zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das BFM habe es
unterlassen in der angefochtenen Verfügung eine Abwägung zwischen der
Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat und der Beziehungs-
nähe zur Schweiz vorzunehmen. Es werde nicht begründet, warum ihr als
alleinstehender Frau der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten sei, son-
dern standardisierte Sätze zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan
aneinandergereiht. Die Lebensbedingungen im Sudan seien hart und wie
das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil ausgeführt habe,
hätten sich die Bedingungen seit der Sezession des Südsudan und der
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Seite 5
damit verbundenen Konflikte weiter verschlechtert. Mit dem Sudan ver-
binde sie keine besondere kulturelle und sprachliche Nähe, vielmehr
trenne sie ihr christlicher Glaube von der dortigen Mehrheitsbevölkerung.
Auch werde sie ständig gedrängt, zum Islam zu konvertieren. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum die geltend gemachte Beziehungsnähe zur
Schweiz mit der Anwesenheit einer Cousine und eines Cousins nicht eine
engere Bindung an die Schweiz als an den Sudan bedeute. Den Schutz
des Camps könne sie als alleinstehende junge Frau eben gerade nicht in
Anspruch nehmen, gebe es doch etliche Berichte über Entführungen und
sexuelle Übergriffe. Das BFM habe im vorliegenden Fall sein Ermessen
nicht rechtsgenüglich ausgeübt und seine Begründungspflicht verletzt.
H.
Am 13. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vo-
rinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und stellte fest, im Sudan gebe es unzählige
alleinstehende Frauen, wobei das Bundesverwaltungsgericht in mehreren
Urteilen den weiteren Verbleib im Sudan als zumutbar qualifiziert habe.
K.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik eingeräumt.
L.
Mit Eingabe vom 18. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
und führte aus, die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen des
BFM seien wiederum pauschal ausgefallen und stellten keine angemes-
sene Antwort auf die Beschwerde dar. Der Verweis auf die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts vermöge nicht zu überzeugen, da in diesen Fällen
D-103/2014
Seite 6
begünstigende Umstände für die Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan ge-
sprochen hätten, welche im vorliegenden Fall fehlten. So habe die Be-
schwerdeführerin ausgeführt, sie lebe allein und sei ohne Einkommen.
Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 51 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) sowie Art. 25 VGG in Be-
setzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen.
D-103/2014
Seite 7
2.
2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetztes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue
Recht. Die Absätze 2 - 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung. Es findet somit Art. 106 Abs. 1 AsylG in der neuen Fassung An-
wendung.
2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar
2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar,
die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen
werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlä-
gigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9
BV, vereinbar ist.
2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
D-103/2014
Seite 8
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili-
gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge-
ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach-
verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4).
3.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Abse-
hen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
3.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführerin durch die vom BFM im Schreiben vom 24. Okto-
ber 2013 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In
D-103/2014
Seite 9
ihrem Gesuch vom 4. Juli 2012 (vgl. act. A1/4; act. A2/5) schilderte die Be-
schwerdeführerin bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Erit-
rea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundes-
amts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche
weiteren für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin schriftlich ein-
gereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie
wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2013
(vgl. act. A8/4) genügend beantwortet.
3.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
4.
4.1 Wie in Erwägung 2.1 erwähnt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängli-
che Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur
Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr un-
eingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler
(Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemes-
senheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehe-
nen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche
Bedeutung zu.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, seine
Kognition voll auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitions-
beschränkung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine
Rechtsverweigerung dar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90 Rz. 2.153;
THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asyl-
bereich [Art. 106 Abs. 1 lit. c AsylG], ASYL 2/13 S. 11-20).
4.3 Nach herrschender Lehre gibt es offene Normen, welche Ermessen
einräumen und solche, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Ob und
inwiefern eine Norm Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln
und stellt eine Rechtsfrage dar (bspw. BGE 112 Ib 13 E. 4).
D-103/2014
Seite 10
4.3.1 Ermessen kann als die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbe-
hörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429) oder als die Befugnis zur individualisierten
Zumessung von Rechtsfolgen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1047) definiert werden. Der Entscheidungsspielraum ist dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Behörden die Entscheidung, ob
überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungser-
messen) oder die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen (Auswahl-
ermessen) überlässt (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 429). Typische Ermes-
sensnormen sind Ermächtigungen zum Handeln "nach freiem Ermessen",
die Aufzählung unterschiedlicher Rechtsfolgen oder Formulierungen wie
"nach Möglichkeit" (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26, Rz. 5). Bei der Ausübung des Er-
messens ist die Behörde nicht frei, sondern gehalten, dieses pflichtgemäss
auszuüben. Sie ist an die Verfassung gebunden und muss insbesondere
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die
Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (HÄFELIN et al.,
a.a.O., Rz. 441; BGE 137 V 71 E. 5.1).
4.3.2 Im Rahmen der Rechtskontrolle ist die Rechtsmittelinstanz verpflich-
tet zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesetz richtig angewendet hat und ob
die gesetzlichen Schranken des Ermessens beachtet wurden. Rechtsfrage
ist daher, ob die Behörde ihr Ermessen unter- oder überschritten oder die-
ses missbraucht hat (BGE 132 V 393 E. 3.3). Bei Unangemessenheit einer
Verfügung liegt demgegenüber keine Rechtsverletzung vor; im Licht der
nunmehr geltenden kognitionsrechtlichen Grundsätze darf diese durch das
Bundesverwaltungsgericht in asylrechtlichen Beschwerden nicht mehr
überprüft werden (siehe aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4 und 5.5 [zur Publikation vorgese-
hen]).
Unangemessenheit liegt vor, wenn die Behörde den zu überprüfenden Ent-
scheid nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemei-
nen Rechtsprinzipien getroffen hat, dieser jedoch zweckmässigerweise an-
ders hätte ausfallen sollen. Unangemessenheit bedeutet somit inopportune
Wahl einer (von mehreren) rechtlich zulässigen Rechtsfolgen (vgl. BGE
126 V 75 E. 6; BGE 137 V 71 E. 5.2). Verkennt die Behörde demgegenüber
Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechts-
verletzung vor. Diese kann in Gestalt einer Ermessensüber- oder -unter-
D-103/2014
Seite 11
schreitung oder in Form von Ermessensmissbrauch auftreten. Beim Er-
messensmissbrauch werden die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraus-
setzungen und Grenzen zwar beachtet, das Ermessen wird jedoch in un-
sachlicher Weise anhand dem Zweck der massgebenden Normen fremder
Gesichtspunkte oder in Verletzung von allgemeinen Verfassungsprinzipien
ausgeübt, wodurch sich der Entscheid als unhaltbar erweist. Die Abgren-
zung zwischen Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit – gerade
wenn es um einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip geht
– gestaltet sich mitunter schwierig. Eine Ermessensüberschreitung liegt
vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der
Rechtssatz kein Ermessen einräumt. Dies ist dann der Fall, wenn die in
Frage stehende Norm kein Ermessen vorsieht oder die Behörde eine Mas-
snahme trifft, die der Rechtssatz gar nicht vorsieht. Von einer Ermessens-
unterschreitung wird gesprochen, wenn die Behörde ein vom Gesetz ein-
geräumtes Ermessen nicht ausübt, weil sie sich als gebunden erachtet,
oder wenn sie von vornherein auf die Ausübung von Ermessen verzichtet
(vgl. zum Ganzen KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1035 f.; TSCHANNEN et al., a.a.O.,
§ 26 Rz. 15 f.; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 463 f.; BGE 137 V 71 E. 5.1 und
5.2).
4.3.3 Umschreibt ein Rechtsatz die Tatbestandsvoraussetzungen oder
Rechtsfolgen in offener, unbestimmter Weise, spricht man von einem un-
bestimmten Rechtsbegriff, im Französischen als "notion juridique indéter-
minée" umschrieben. Typische unbestimmte Rechtsbegriffe sind das öf-
fentliche Interesse, der Härtefall oder die Verhältnismässigkeit und – damit
zusammenhängend – die Abwägung von öffentlichen und privaten Interes-
sen. Während Ermessensspielräume den Verwaltungsbehörden Hand-
lungsspielräume vorgeben, bei deren sachgerechter Handhabung sie Op-
portunitätsgesichtspunkten Rechnung tragen können, liegt es bei unbe-
stimmten Rechtsbegriffen gerade nicht im Ermessen der Behörde zu beur-
teilen, wie diese Begriffe zu verstehen sind (TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26
Rz. 28; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 446b; KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1049). Die
fehlerhafte Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs stellt eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG dar und ist da-
her von der Kognitionsbeschränkung nicht betroffen.
4.3.4 Hinsichtlich der Abgrenzung von Ermessen und unbestimmten
Rechtsbegriffen vertrat das Bundesgericht früher die Meinung, bei unbe-
stimmten Rechtsbegriffen gebe es nur eine einzige richtige Lösung, wäh-
rend beim Ermessen zwischen gleichwertigen Lösungen gewählt werden
könne (BGE 95 I 33, 40). Diese Theorie gilt mittlerweile als überholt, zumal
D-103/2014
Seite 12
sie den Erkenntnissen der Methodenlehre widerspricht, wonach auch die
Auslegung eine schöpferische Komponente enthält, und das Bundesge-
richt den Behörden bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen
einen Beurteilungsspielraum zugesteht, den es unter der Prämisse der ein-
zig richtigen Lösung gar nicht geben könnte (HÄFELIN et al., a.a.O.,
Rz. 449). In der Lehre wird zum Teil auch die Auffassung vertreten, das
ausschlaggebende Unterscheidungskriterium sei darin zu sehen, dass un-
bestimmte Rechtsbegriffe immer den Tatbestand betreffen, währenddem
sich das Ermessen auf die Rechtsfolgeseite eines Rechtssatzes beziehe
(TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26 Rz. 27; SEGESSENMANN, a.a.O., S. 12).
Eine neuere Auffassung plädiert für eine Unterscheidung anhand der Funk-
tion der offenen Formulierung. Massgeblich sei, ob nach Sinn und Zweck
des Gesetzes die Anwendung einer offenen Normierung von einem Gericht
überprüft werden soll oder nicht. Es ist demnach zu fragen, ob das Gesetz
die Befugnis zur Konkretisierung der offenen Rechtsnorm ausschliesslich
der Verwaltungsbehörde überlassen will, da diese dazu fachlich geeigneter
erscheint, oder ob es eine richterliche Überprüfung als sinnvoll erachtet
(HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 453). Im Ergebnis grundsätzlich übereinstim-
mend verzichtet eine weitere Lehrmeinung auf die Unterscheidung zwi-
schen Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen und stellt für die Über-
prüfbarkeit von Entscheiden darauf ab, ob nach Sinn und Zweck der Norm
die Anwendung einer offenen Normierung von einem Gericht überprüft wer-
den soll oder nicht. Das Verwaltungsermessen wird demnach als zweck-
gerichtete Gestaltungskompetenz verstanden (BENJAMIN SCHINDLER, Ver-
waltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwal-
tung in der Schweiz, Zürich u.a. 2010, Rz. 418 ff.). Ob angesichts des Nie-
derschlags der Konzeption der rechtsverletzenden Ermessensfehler im po-
sitiven Recht (Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) ein Ver-
zicht auf die genannte Unterscheidung ohne Gesetzesänderung möglich
wäre, bleibe dahingestellt (KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1058; TSCHANNEN et al.,
a.a.O., § 26 Rz. 33).
4.4 Im Folgenden ist anhand der aufgezeigten Abgrenzungskriterien zu
prüfen, wie sich die Kognition im Sinne von Art. 106 AsylG auf die Beurtei-
lungskompetenz der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts bei Asylgesuchen aus dem Ausland auswirkt.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
D-103/2014
Seite 13
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art.
52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich während der Leistung ih-
rer Militärdienstpflicht in Eritrea über ihre fehlenden Rechte beklagt, sei da-
raufhin festgenommen und inhaftiert worden. Nach zwei Monaten sei ihr
mithilfe eines Gefängniswärters die Flucht geglückt, woraufhin sie in den
Sudan geflohen sei (vgl. act. A8/4 S. 3). Demnach macht die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Ver-
fügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführun-
gen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Eritrea in den Sudan aus.
D-103/2014
Seite 14
Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen
letztlich offen gelassen werden.
7.
7.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
7.2
7.2.1 Im Wortlaut von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ergeben sich in der deut-
schen, französischen und italienischen Fassung keine massgeblichen Un-
terschiede, weshalb im Folgenden auf den deutschen Text abgestellt wird.
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG lautet folgendermassen:
Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert wer-
den, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um
Aufnahme zu bemühen.
D-103/2014
Seite 15
7.2.2 Mit Bezug auf den – im Wortlaut nahezu identischen – damaligen
Art. 6 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 5. Oktober
1979 (AS 1980 1719) wird in der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August
1977 festgestellt, bei Asylgesuchen aus dem Ausland sei vorerst anzuneh-
men, dass kein besonderer Grund dafür spreche, dass die Schweiz den
einzigen Ausweg darstelle. Es rechtfertige sich eine restriktivere Umschrei-
bung der Voraussetzungen für eine Aufnahme, als bei jenen Personen,
welche sich bereits in der Schweiz befänden. Da grundsätzlich die Auf-
nahme von Flüchtlingen ihre Grenzen an der objektiven Kapazität des
Asylstaates finde und kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Asyl be-
stehe, könne es verantwortet werden, bei Flüchtlingen ohne jede ersichtli-
che Beziehung zur Schweiz die Voraussetzungen für eine Ablehnung des
Asylgesuches so zu umschreiben, dass den Behörden "ein weiter Ermes-
sensspielraum" (recte: Beurteilungsspielraum) zukomme und alle in Be-
tracht fallenden Umstände, wie Eingliederungs-
oder Assimilierungsmöglichkeiten in der Schweiz, zu berücksichtigen seien
(vgl. BBl 1977 III, S. 119).
7.2.3 Bei der Anwendung der Ausschlussklausel von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG steht dabei die Prüfung im Vordergrund, ob die Person im Drittstaat
Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann respektive, ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann das BFM der asylsuchen-
den Person die Einreise zwecks Asylgewährung verweigern, es muss aber
nicht (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 170). Die Norm ist demnach in zweifacher Hinsicht offen formu-
liert: Einerseits ist auf der Tatbestandsseite durch Auslegung zu ermitteln,
ob es sich bei der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat um einen unbestimmten
Rechtsbegriff oder um Ermessen handelt; andererseits bedarf es der Klä-
rung wie die auf Rechtsfolgeseite verwendete "Kann-Vorschrift" hinsichtlich
der Verweigerung der Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu verstehen
ist. Es ist anhand der oben erwähnten Kriterien eine Abgrenzung vorzu-
nehmen.
In Anwendung der erwähnten Abgrenzungskriterien zwischen Ermessen
und unbestimmten Rechtsbegriffen (vgl. oben E. 4.3.4) ist zunächst festzu-
stellen, dass die Frage der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat, den Tatbestand
D-103/2014
Seite 16
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG betrifft und nicht die Rechtsfolge. Das Bundes-
verwaltungsgericht respektive die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hat sich bereits mehrmals zum Begriff der Zumutbarkeit im Sinne
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG geäussert und festgehalten, das Stellen eines
Asylgesuches aus einem Drittstaat gehe mit der Regelvermutung einher,
dass die Person bereits Schutz gefunden habe – diese Regelvermutung
sei allerdings keinesfalls unumstösslich. Es sei zwar sachgerecht bei ei-
nem Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforde-
rungen an die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als
die Schweiz zu stellen. Andererseits gehe aus alt Art. 52 Abs. 2 AsylG auch
klar hervor, dass eine Abwägung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in
ebendiesem Drittstaat vorzunehmen sei (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b).
Im Rahmen dieser Beurteilung seien verschiedene Kriterien in Betracht zu
beziehen. Die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach Asyl-
gesuche aus dem Ausland abgelehnt werden könnten, wenn nicht eine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, greife zu kurz; vielmehr
sei auch auf weitere Elemente, insbesondere die Möglichkeit, in weiteren
Staat Schutz vor Verfolgung finden zu können, hinsichtlich der Zumutbar-
keit abzustellen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). In einem anderen Ent-
scheid wurde klargestellt, dass ein Asylgesuch aus dem Ausland auch bei
fehlender Beziehungsnähe zur Schweiz gutzuheissen ist, wenn die Person
in den anderen, in Frage kommenden Staaten, keine effektive Möglichkeit
zur Schutzsuche hat, da in einem Staat kein ordentliches Asylverfahren zur
Verfügung stand mit einem damit einhergehenden Risiko einer Abschie-
bung in den Heimatstaat, und der im anderen Fall lediglich hypothetisch
bestehenden Möglichkeit der Schutzsuche (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E.5).
Es ist demnach entscheidend, ob es einer verständigen Drittperson in einer
vergleichbaren Situation praktisch möglich und objektiv zugemutet werden
kann, sich in einen anderen Staat zu begeben (und dort zu bleiben) und
diesen um Aufnahme zu ersuchen. In diesem Sinn ist auch der in der Bot-
schaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 enthaltene Passus zu verste-
hen, wonach die Bewilligung der Einreise an restriktivere Voraussetzungen
geknüpft ist.
In der Rechtsprechung wurde somit der Sinngehalt der Zumutbarkeit der
Schutzsuche in einem Drittstaat durch Auslegung ermittelt und anhand ei-
nes nicht abschliessenden Kriterienkatalogs konkretisiert. Es sind daher
unter anderem die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
D-103/2014
Seite 17
anderweitigen Schutzsuche, die voraussichtlichen Eingliederungsmöglich-
keiten sowie allfällig bestehende medizinische Gründe in Betracht zu zie-
hen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E.3b; 2004 Nr. 21 E. 4c). Der Begriff der
Zumutbarkeit räumt den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspiel-
raum ein und bringt zum Ausdruck, dass sämtliche Umstände des Einzel-
falls zu berücksichtigen sind. Bei der Frage nach der Schutzgewährung
respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem
Drittstaat handelt es sich folglich – stellt man auf das Unterscheidungs-
merkmal Tatbestand/Rechtsfolge ab – um einen unbestimmten Rechtsbe-
griff.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man in Anwendung des Abgrenzungs-
kriteriums der Überprüfungseignung. Aus der offenen Formulierung resul-
tiert nicht, dass die Konkretisierung einzig durch das BFM zu erfolgen hat,
da dieses dazu besser geeignet erscheint. Wird auf die Eignung des Ge-
richts zur Überprüfung abgestellt, sind ausschlaggebende Parameter die
Fachkompetenz der Behörde oder die zur Beurteilung notwendige Nähe zu
den tatsächlichen Begebenheiten. Das Gericht verfügt insbesondere auf-
grund der hohen Fallzahlen in einem vergleichsweise eng definierten
Sachgebiet über eine vertiefte und spezifische materielle Fachkompetenz.
(…)
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die
Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem
anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin vollumfänglich
überprüft werden kann.
7.2.4 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann das BFM einer Person, die sich
im Ausland befindet, das Asyl verweigern, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Asyl-
verweigerung bedingt demnach, dass die Person in einem anderen Staat
effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen kann. Anders ausgedrückt, darf
das BFM einer Person die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligen, ob-
wohl es ihr eigentlich zugemutet werden kann, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen. Es muss ihr aber die Einreise bewilligen, wenn die
Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat verneint wurde. Die
"Kann-Formulierung" bezieht sich auf die Rechtsfolgeseite. Sofern die Per-
son in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden hat, fällt es somit in
die Entscheidbefugnis des BFM, ob der Person im zu beurteilenden Ein-
zelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt oder nicht. Diese Aus-
legung stimmt auch mit Überlegungen der neueren Lehre überein, welche
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Seite 18
auf den Zweck des eingeräumten Spielraums abstellt. Das BFM soll in die-
ser Konstellationen den politischen Interessen Rechnung tragen können
und einer Person, sollte diese nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sein, das Asyl verweigern dürfen oder sie dennoch einreisen lassen.
Dem BFM kommt in dieser Hinsicht somit ein Ermessensspielraum zu.
Diese Auslegung lässt sich schliesslich auch mit der ratio legis von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG vereinbaren, da jenen Personen die Einreise zwecks
Asylgewährung verweigert werden kann, welche bereits Schutz gefunden
haben.
7.3 Zusammenfassend lässt sich somit im Lichte der nunmehr geltenden
kognitionsrechtlichen Grundsätze im Sinne von Art. 106 AsylG in Bezug auf
Asylgesuche aus dem Ausland feststellen, dass es sich bei der Gefährdung
der asylsuchenden Person gemäss Art. 3 AsylG um Rechtsfragen handelt,
welche durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich
überprüfbar (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7) sind. In Bezug auf die
in alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kodifizierte Voraussetzung der Schutzgewährung
respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat folgt aus den
vorangehenden Erwägungen, dass es sich hierbei um einen unbestimmten
Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall
vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überprüfbar ist.
Die in Art. 106 AsylG neu vorgesehene Kognitionsbeschränkung des Bun-
desverwaltungsgerichts in asylrechtlichen Beschwerden hat keine Auswir-
kung auf die Beurteilung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit
der Schutzsuche in einem Drittstaat. Hingegen handelt es sich in Bezug
auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylge-
währung im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dann um einen Ermessens-
entscheid des BFM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzge-
währung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat be-
jaht wurde. Dies betreffend verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich
über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Ange-
messenheit ausschliesst.
7.4 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat –
dem Sudan – auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für
eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorlie-
genden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr 2 Jahren im Sudan, wo sie
beim UNHCR registriert ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind
grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten
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Seite 19
und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die
Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilli-
gung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf
year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 10. April 2014]).
Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingsla-
gern, sondern illegal in B.______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nach-
zugehen. In der Vergangenheit kam es dort – wie in der Beschwerde hin-
sichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht – in vereinzel-
ten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise
zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flücht-
linge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden
zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren,
diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember
2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie
UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entfüh-
rungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan
thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem
entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Or-
ganisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt
sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsicht-
lich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die
Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee
kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifi-
zierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen
würde. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat
es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in B.______ aufzuhalten.
Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge allein-
stehende Frau in B.______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ih-
ren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form
der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt. Entgegen
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Seite 20
den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach die Beschwer-
deführerin allein ohne etwas zu Essen sei, führte die Beschwerdeführerin
an selber Stelle aus, dass sie, wenn auch unregelmässig, Hilfe von ande-
ren Personen erhalte. Auch ist, angesichts der Aussage, dass sie keine
Festanstellung gefunden habe, davon auszugehen, dass sie Gelegenheits-
arbeiten ausführen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
grosse eritreische Gemeinschaft in B.______ zu verweisen, die eine wei-
tere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur
Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen
Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UN-
HCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch
wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann
dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversor-
gung dort gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden ([…]) geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht
hervor, auf welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin an-
gewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht
davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden
Notlage befinde und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Be-
handlung in B.______ verwehrt wäre.
An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu än-
dern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird
keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Ge-
samtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften
sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach
dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozia-
len Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierun-
gen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen
bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die
Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlings-
lager Shegerab jedoch weitgehend entziehen.
Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf.
Die einzigen, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkte sind
der in der Schweiz wohnhafte Cousin und die Cousine der Beschwerde-
führerin. Diese befinden sich bereits seit (…) 2011 respektive (…) 2012 in
der Schweiz. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in
welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad,
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Seite 21
Beziehung die Beschwerdeführerin mit diesen gestanden haben will. Die-
ser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festgestellt hat – keine gewichtige, enge Beziehungsnähe
zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für
die Beschwerdeführerin gewähren sollte.
Den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, das BFM habe keine
Abwägung der verschiedenen Kriterien vorgenommen und der Situation
der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht Rechnung getra-
gen, kann nicht gefolgt werden, hat das BFM doch sämtliche im vorliegen-
den Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und ausgeführt, warum ihr der
Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
7.5 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderli-
che temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und
geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Erit-
rea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die
Möglichkeit hat, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zu-
rückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufent-
haltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwerdeführerin be-
nötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Februar
2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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