Abtei lung IV
D-1032/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1032/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer hatte am 11. Dezember 1992 erstmals um Asyl
in der Schweiz nachgesucht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 27. Mai 1993 ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die dagegen am 21. Juni
1993 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Mai 1995 ab. Auf
ein Revisionsgesuch vom 18. August 1995 trat die ARK mit Urteil vom
19. September 1995 nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 1997 lehnte das Bundesamt das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1996 ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen wiederum ausgeführt, die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht. Die dagegen am 20. Februar 1997 erhobene Beschwerde
wies die ARK mit Urteil vom 17. Dezember 1997 ab.
II.
C.
C.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat (...) 2003 erneut und gelangte auf dem Landweg nach
(...), wo er sich bis (...) aufhielt. Von dort begab er sich nach (...). Nach
einem Aufenthalt von (...) reiste er am (...) nach (...), von wo er am
4. September 2005 (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 7.
September 2005 wurde er im dortigen Empfangszentrum befragt. Am
10. Oktober 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons
(...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu
den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine
ergänzende Anhörung.
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D-1032/2008
C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem
er am (...) aus der Schweiz nach Kinshasa zurückgeführt worden sei,
habe er sich bei der Direction Générale de Migration (DGM) melden
müssen. Nach dem Verhör sei er ohne weitere Auflagen entlassen
worden und habe in der Folge an der Adresse (...) gewohnt. Im (...)
habe er eine Stelle bei der DGM angenommen. Im (...) habe ihn der
Arbeitgeber nach (...) entsenden wollen, was er abgelehnt habe, weil
dieser Ort von Rebellen kontrolliert worden sei beziehungsweise sich
im Krisengebiet befunden habe. Im (...) sei er vom zuständigen Chef
der Abteilung (...) verhört worden, da man ihm Ungehorsam und
Kontakte zu den Rebellen vorgeworfen habe. Dies sei ihm als Verrat
ausgelegt worden. Im (...) sei er erneut vorgeladen und befragt
worden, wobei er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen. Daraufhin
sei er zur Agence Nationale de Renseignements (ANR) gebracht und
dort ohne Verhör festgehalten worden. Nach (...) habe man ihn zum
Departement Militaire Antipatrie (recte: Détection Militaire Antipatrie,
DEMIAP) in der Gemeinde (...) überführt, wo er während etwa (...) in
einer Zelle festgehalten worden sei. Dabei sei er vom Personal der
DEMIAP und anderen Häftlingen geschlagen worden. Von dort habe
man ihn zur Cour d'Ordre Militaire (COM) verbracht, wo er unter
schlechten Haftbedingungen ebenfalls geschlagen worden sei. Um
freizukommen, habe (...) kontaktiert. Dank dieser Hilfe sei ihm nach
etwa (...) die Flucht aus der COM gelungen. Da ihn (...) aus
Sicherheitsgründen nicht mehr länger bei sich habe unterbringen
können, habe er ihm Bargeld und seinen DGM-Arbeitsausweis
übergeben, damit er sich in die Provinz (...) habe begeben können.
Nach mehreren (...) sei er von dort im (...) illegal nach (...) gelangt. (...)
sei er für ein paar (...) in seinen Heimatstaat, in die Provinz (...),
zurückgekehrt. (...) habe er sich nach (...) begeben und dort an
verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er im (...) nach (...)
zurückgekehrt sei. Da die DGM, die ANR und die DEMIAP auf dem
Flughafen von Kinshasa anwesend seien, befürchte er bei einer
Rückkehr, dort sofort festgenommen zu werden.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen (...)
zu den Akten.
C.c Am (...) stellte das Zivilstandsamt (...) dem BFM diverse
Identitätsdokumente, den Beschwerdeführer betreffend, zu (vgl.
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Vorakten (...)).
C.d Am 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver-
tretung in Kinshasa um Abklärungen. Zu den Abklärungsergebnissen
vom 9. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember
2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des
Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2007.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So hätten Abklärungen über die Schweizerische
Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer bei
der DGM gearbeitet und von (...) an der von ihm angegebenen
Adresse gewohnt habe. Indes sei er an seiner Arbeitsstelle mit keinen
spezifischen Problemen konfrontiert worden, sondern habe die Stelle
von sich aus verlassen. Sodann sei die von ihm geltend gemachte Haft
bei den von ihm erwähnten Diensten wie ANR und DEMIAP nicht
belegt. Nachforschungen bei den Registern der verschiedenen
Gefängnisse der ANR und DEMIAP hätten ergeben, dass er dort nicht
verzeichnet ist. Die COM sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden und
heisse nun Haute Cour Militaire. Beim militärischen Auditoriat von (...)
und (...) hätten keinerlei Spuren der geltend gemachten Haft ausfindig
gemacht werden können. Anfragen bei den einschlägigen Stellen
hätten ergeben, dass weder ein Gerichtsverfahren noch eine
anderweitige Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei.
Den Abklärungen zufolge bestünden mithin keine Anhaltspunkte für
eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat. Demgegenüber habe dieser in seiner
Stellungnahme daran festgehalten, dass er wegen der durch die DGM
gegen ihn erhobenen Anschuldigung entlassen worden sei, wobei er
nicht ausschliesse, dass Mitarbeitende der DGM in zynischer Weise
behaupteten, das Arbeitsverhältnis sei durch ihn selbst beendigt
worden; ausserdem hätten ANR, DEMIAP und die ehemalige COM
einst in einer Regel- beziehungsweise Gesetzlosigkeit gehandelt,
weshalb nicht erstaune, dass sein Name in den entsprechenden
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Registern nicht habe ausfindig gemacht werden können. Aufgrund
seiner Vergangenheit befürchte er, bei seiner Ankunft in Kinshasa von
der DGM registriert und verhaftet zu werden, welche dann die
Geheimdienste informieren würde. Obschon er nicht von einem
hängigen Gerichtsverfahren ausgehe, würde ihm eine Bestrafung
unbekannten Ausmasses drohen, da sein „Fall“ von irgendeiner
Institution quasi wieder aufgerollt würde. Diese Ausführungen in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers stellten – so das BFM –
lediglich Behauptungen dar und seien nicht geeignet, die Richtigkeit
der über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa getätigten
Abklärungen in Frage zu stellen. Angesichts der gegen den
Beschwerdeführer – dessen Aussagen zufolge – erhobenen schwer-
wiegenden Anschuldigungen (Kontakt mit Rebellen, Verrat) sei nicht
nachvollziehbar, weshalb Mitarbeitende der DGM den wahren Sach-
verhalt hätten vertuschen wollen. Hätten tatsächlich derartige An-
schuldigungen gegen den Beschwerdeführer, welcher eigenen An-
gaben zufolge immer noch gesucht werde, bestanden, wäre seine Haft
in den von ihm genannten Gefängnissen mit Sicherheit registriert wor-
den. Aufgrund der Abklärungsergebnisse und der nicht stichhaltigen
Gegenargumente des Beschwerdeführers sei nicht davon auszu-
gehen, dass dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer
Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden
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mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und Frist zur Leistung
eines solchen bis zum 7. März 2008 gesetzt. Dieser wurde am 3. März
2008 bezahlt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, auf-
grund der aktuellen Aktenlage würden sich keine konkreten Anhalts-
punkte ergeben, die Anlass zu einer Änderung der vorinstanzlichen
Erwägungen geben könnten.
H.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Kongo (Kinshasa) betreffende Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2008 zur Regis-
trierung in Gefängnissen der Geheim-, Informations- und Sicherheits-
dienste sowie Militärgerichte im Jahr 2000 zu den Akten, welche er mit
Schreiben vom 2. April 2008 ergänzte.
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 führte das
Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten.
J.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des (...) zu den Akten, welcher seine Traumatisierung aufgrund
von Ereignissen im Heimatland bestätige und die Diagnose eines
Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 (...))
stelle.
K.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
zwei Berichte und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa zu den
Akten, wonach verschiedene Botschaftsabklärungen im Allgemeinen
und solche über die erwähnte Vertretung im Speziellen nicht nach-
vollziehbar oder gar tatsachenwidrig gewesen seien. Zudem reichte er
eine Honorarnote ein.
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L.
In seiner dritten Vernehmlassung vom 25. September 2008 führte das
Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen, den konkreten Fall
betreffende Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen könnten.
M.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der (...) zu den Akten, worin die falsche ICD-10-Nummer für
die posttraumatische Belastungsstörung im Bericht vom (...) korrigiert
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorweg eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt, weil dem Rechtsvertreter der Bericht der Schweizer
Vertretung in Kinshasa nicht vorgelegt, sondern dessen Inhalt in der
Zwischenverfügung der Vorinstanz nur sehr vage wiedergegeben und
auf eine Angabe der Informationsquellen verzichtet worden sei. Es sei
nicht ersichtlich, welches Geheimhaltungsinteresse der Bekanntgabe
der angefragten Stellen oder der anderweitigen Anschuldigungen
widersprechen würde. Zudem sei in der Zwischenverfügung des BFM
im Gegensatz zu dessen Entscheid nicht angeführt worden, dass ge-
mäss Botschaft keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat be-
stünden. Dem Rechtsvertreter sei Gelegenheit zur Einsicht und
Stellungnahme zum erwähnten Bericht zu geben, ansonsten auf
diesen zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden
dürfe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass im Fall
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einer Botschaftsabklärung keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der
diesbezügliche Bericht – wenn auch unter Abdeckung der geheim zu
haltenden Stellen – nicht zu Einsichtnahme zugestellt werden könne
(vgl. Beschwerde S. (...)).
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den
Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Ein-
sichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehm-
lassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Akten-
stücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26
Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichts-
recht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch wesentliche
öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden
(Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und
umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Eine Botschaftsanfrage be-
ziehungsweise -antwort stellt keine interne Akte dar; sie untersteht
somit dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1994 Nr. 26).
Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr
die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegen-
beweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Vorliegend führte das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
7. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG
aus, seine Anfrage und der entsprechende Bericht der Schweizer Ver-
tretung enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung
einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen
Interesse liege, weshalb die beiden Schreiben nicht als solche offen-
gelegt würden, sondern Kenntnis von deren wesentlichen Inhalt ge-
geben werde. Mithin hat die Vorinstanz begründet, weshalb die direkte
Einsicht in die erwähnten Akten verweigert wurde. Sodann wurde der
Bericht in der Zwischenverfügung des BFM entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde nicht nur sehr vage, sondern so aus-
führlich wie möglich wiedergegeben und am Ende ausgeführt, dass
aufgrund der Nachforschungsergebnisse nicht davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr in den
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Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt. Was den Vorwurf
anbelangt, die Informationsquellen seien nicht bezeichnet worden, ist
das Geheimhaltungsinteresse zum einen hochwertig, wenn es um den
Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die
entweder vonseiten der ausländischen Behörden oder aber von
politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahe
steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen
Behörden zu befürchten haben. Zum andern sind auch Angaben über
Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen
Behörden und ihrer Auslandvertretungen schützenswert (vgl. EMARK
1994 Nr. 26 S. 193). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mithin lässt sich nach dem
Gesagten im vorliegend gerügten Verhalten der Vorinstanz keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei sehr wahr-
scheinlich, dass die Behörde, von welcher die Verhaftungen aus-
gegangen seien, sich nicht selbst belaste, zumal es sich bei seiner
Verhaftung nicht um eine solche mit formeller Anklage gehandelt habe,
sondern um eine der zahlreichen willkürlichen Verhaftungen unter dem
Machtapparat Kabilas. Indes sei unbestritten, dass bei der DGM nach
wie vor ein Dossier über den Beschwerdeführer als ehemaliger Mit-
arbeiter geführt werde, habe doch nachvollzogen werden können,
dass er dort gearbeitet habe. Zudem sei aufgrund der zu den Akten
gereichten Auskunft der SFH-Länderanalyse davon auszugehen, dass
einerseits in keiner Art und Weise von einer lückenlosen Registrierung
von Häftlingen in Kongo (Kinshasa) zum fraglichen Zeitpunkt auszu-
gehen sei, andererseits die Haftregister – falls es überhaupt solche
gegeben habe – nicht mehr existierten. Gemäss der SFH sei es zu-
dem äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, Zugang zu den
Archiven von DEMIAP, ANR und COM zu erhalten. Die Archive der
Sicherheits- und Geheimdienste würde es nicht mehr geben. Es sei
deshalb für die SFH nicht klar, wie im Rahmen einer Botschafts-
abklärung an Haftregister von Hafteinrichtungen kongolesischer
Sicherheits- und Geheimdienste gelangt werden könne, welche im
relevanten Zeitraum zahlreiche inoffizielle und geheime Haftein-
richtungen ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle unterhalten hätten und
zu denen nicht einmal das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) Zugang erhalten habe. Unter diesen Umständen sei die
Richtigkeit und auch die Glaubwürdigkeit der vom BFM in Auftrag ge-
gebenen Botschaftsabklärung klar abzustreiten. Auch habe es die Vor-
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instanz vollkommen unterlassen zu würdigen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in jeder Hinsicht widerspruchsfrei seien und
sowohl durch ihre logische als auch chronologische Abfolge über-
zeugten. Er sei während seiner Anhörung in der Lage gewesen, die
bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse genau und wider-
spruchsfrei zu schildern, namentlich auch die einzelnen Haftorte und
die Haftdauer (vgl. Beschwerde (...), Schreiben vom 31. März 2008, 2.
April 2008, 3. September 2008 und Beilagen).
Der Umstand, dass – in Einzelfällen – die Zuverlässigkeit der über die
Schweizerische Vertretung in Kinshasa durchgeführten Abklärungen
teilweise ungenügend war, vermag indes die Ergebnisse derselben im
vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. So konnten im Rahmen der
Abklärungen die diesbezüglich korrekten Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem Domizil in (...) und zu seinem Arbeitgeber durchaus
bestätigt werden. Sodann trifft zwar auch zu, dass der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen grundsätzlich ohne nennenswerte
Widersprüche zu schildern vermochte. Gegen die Darstellung der an-
geblichen Fluchtgründe fällt demgegenüber zunächst entscheidend ins
Gewicht, dass dessen Schilderungen teilweise sehr oberflächlich und
pauschal ausfielen, namentlich was die Aufenthalte in Gefangenschaft
und die Umstände der Freilassung anbelangt. So gab er unter
anderem etwa zu Protokoll, dass er durch die Sicherheitsdienste
seines Heimatstaats wegen seiner Weigerung, die Versetzung durch
seinen Arbeitgeber nach Gemena anzunehmen, nach wie vor gesucht
werde, weil dies als Verrat aufgefasst worden sei und man ihn der Ko-
operation mit den Rebellen verdächtigt habe – eine Behauptung be-
ziehungsweise Schlussfolgerung, welche einerseits (ungeachtet ihres
Wahrheitsgehalts) nicht nachvollziehbar erscheint und anderseits im
Abklärungsergebnis der Botschaft keine Stütze findet. Auch aus der
Aussage, wonach die Immigrationsbehörde, bei welcher er gearbeitet
habe, in Wirklichkeit direkt den präsidialen Diensten angegliedert ge-
wesen sei, obwohl sie formell dem Ministerium für innere Angelegen-
heiten und Dezentralisation unterstanden habe, vermag der Be-
schwerdeführer die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen nicht auszuräumen. In diesem Kontext fällt des Weiteren
auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was passiert wäre,
wenn er in einen anderen Teil von Kongo (Kinshasa) gegangen, zur
Antwort gab, dass er damit einverstanden gewesen wäre, doch seien
die Sicherheitsdienste eben im ganzen Land vertreten und sehr aktiv
(vgl. Vorakten (...)). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht
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nachvollziehbar, weshalb er sich (...) nach seiner Flucht (...) trotzdem
in seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) zurückbegeben und sich dort
während mehrerer (...) in der Provinz (...) aufgehalten hat, ohne dass
dazu eine zwingende Notwendigkeit bestand, zumal er diese Rückkehr
dorthin einzig damit begründete, dass er nur so lange in seinem
Heimatstaat geblieben sei, bis er die Möglichkeit gehabt habe, sich
nach (...) zu begeben (vgl. Vorakten (...)). Bereits die Begründung,
weshalb er den sicheren Drittstaat (...) überhaupt verlassen hat,
vermag nicht zu überzeugen. So erklärte er diesbezüglich, dass er
dort direkt keine persönlichen Probleme gehabt habe, sondern von
den Kugeln aus den Konfrontationen der verschiedenen Milizen hätte
getroffen werden können, wobei es sich um lokale Vorfälle gehandelt
habe, zu denen es ab und zu gekommen sei (vgl. Vorakten (...)).
Solchen Problemen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres
durch den Wechsel seines Domizils innerhalb von (...) entziehen
können. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer im
Gesamtkontext jedenfalls nicht, die von ihm geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen in seinem Heimatstaat glaubhaft darzutun.
4.3 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer
leide noch heute an den Auswirkungen der Haft und Folter, die er habe
erleben müssen. Er sei im Begriff, mit einer Therapeutin Kontakt auf-
zunehmen, wobei die Nachreichung eines therapeutischen Berichts
bezüglich seiner Traumatisierung infolge der Haft und Folter in Aus-
sicht gestellt wurde. Selbst wenn er bei einer allfälligen Rückkehr auf-
grund des Regimewechsels oder einer allfälligen zum jetzigen Zeit-
punkt fehlenden Haftregistrierung nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aus-
gesetzt wäre, sei von einer Verfolgung im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5
Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen, zumal die Flücht-
lingseigenschaft auch dann anzuerkennen sei, wenn die Rückkehr in
den früheren Verfolgerststaat aus triftigen Gründen, die auf eine
frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden könne (vgl.
Beschwerde (...)). Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 wurde der
Arztbericht nachgereicht und dazu ausgeführt, dass darin die
Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der Ereignisse im
Heimatstaat bestätigt und die Diagnose eines Verdachts auf eine
posttraumatische Belastungsstörung gestellt werde.
Der Begriff der „triftigen Gründe“ im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5
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Absatz 2 FK bezieht sich auf psychische Blockaden, welche der
Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Solche Gründe
liegen vor, wenn der Flüchtling unter einem Langzeit-Trauma leidet,
weil er oder seine nahen Angehörigen schwerwiegenden Verfolgungen
(insbesondere Folterungen) ausgesetzt waren (vgl. EMARK 1996 Nr.
10 E.4 S. 79 ff.). Wer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat nicht erfüllt, kann sich nicht auf
„zwingende Gründe“ im Zusammenhang mit früheren Verfolgungen
berufen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.).
In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arztbericht
wird die Diagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
(...) gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
offensichtlich erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die
Schweiz und mehr als sieben Jahre nach den geltend gemachten
Misshandlungen in ärztliche Behandlung begab. Sodann lautet die
Diagnose lediglich auf Verdacht einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung, wobei die diesbezüglichen Ursachen nicht schlüssig
sind. Auch lässt sich diese Diagnose in keiner Weise mit derjenigen
eines Langzeittraumas gleichsetzen. Schliesslich erwiesen sich die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft (vgl. E. 4.2),
weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Mithin kann er
sich nicht auf „zwingende Gründe“ im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5
Absatz 2 FK zu berufen.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaub-
haft. Auch mittels der Ausführungen in der Beschwerde vermag der
Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Un-
gereimtheiten – die Vorbringen werden auch auf dieser Ebene nach
wie vor teils unstimmig und inhaltlich nicht nachvollziehbar geschildert
beziehungsweise teils unsubstanziiert und lediglich in pauschaler
Weise vorgetragen – nicht zu entkräften. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgelehnt.
Seite 13
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der
Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde
– die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist
beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Na-
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mentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran
ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von
Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine
Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von
Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive
Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend
beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem
Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen
Gründe entgegen stehen.
6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen
(vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Der ledige und kinderlose
Beschwerdeführer lebte seit seiner Rückkehr aus der Schweiz (...) in
der Gemeinde (...), wo er bei (...) wohnte. Bereits bevor er das erste
Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wohnte er in (...). Er ist somit
mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, zumal seine (...)
Geschwister nach wie vor dort wohnhaft sind. Gemäss eigenen
Angaben hat er die (...) abgeschlossen und besuchte in der Folge
während eines Jahres (...), bis diese von den damaligen Machthabern
geschlossen worden ist. Nebst seiner Muttersprache Lingala
beherrscht er auch die französische Sprache. Er war Angestellter der
DGM. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich
in seinem Heimatland wieder wird integrieren können.
Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde leidet er an Tuber-
kulose, Rückenschmerzen und Atmungsproblemen (vgl. Beschwerde
(...)). Diesbezüglich könnte er sich erforderlichenfalls auch im
Heimatstaat behandeln lassen. Was die in dem zu den Akten ge-
reichten Arztbericht gestellte Diagnose „Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung“ anbelangt, ist festzuhalten, dass sich zum einen
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
erwiesen haben und sich dieser zum andern erst mehr als zwei Jahre
nach seiner Einreise in die Schweiz in Behandlung begab. Nachdem
die diesbezügliche Diagnose mithin nicht gesichert ist und der
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Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) über ein Beziehungsnetz
verfügt, ist davon auszugehen, dass er sich im Bedarfsfall auch an
seinem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnte.
Mithin sprechen – nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten –
auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten,
und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen
Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
am 3. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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