Abtei lung IV
D-1032/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Gemäss D-1032/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa)
aus B._______, mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ -
suchte in der Schweiz am 26. Dezember 2007 um Asyl nach, wobei er
keine Identitätspapiere einreichte.
Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum
D._______ vom 23. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM am 10. November 2008 im Wesentlichen vor, er habe sein
Heimatland verlassen, weil er von den Behörden gesucht werde. Er
habe am 30. Juni 2006 an einem Marsch des „Mouvement de
Libération au Congo“ (MLC) in B._______ teilgenommen, bei welchem
die Polizei mit Waffengewalt eingeschritten sei und mehrere Menschen
getötet worden seien, wobei ihm jedoch Nichts zugestossen sei. Am
22. März 2007 sei er anlässlich von Unruhen in C._______ von den
Sicherheitskräften bewusstlos geschlagen worden, da er eine
Schirmmütze des MLC getragen habe. Er sei in einer Sandgrube im
Stadtteil E._______ aufgewacht. Als er erfahren habe, dass gegen ihn
ein Suchbefehl erlassen worden sei, sei er nicht mehr an seinen
Wohnort im Stadtteil F._______ zurückgekehrt, sondern habe sich bei
einem Freund im Stadtteil E._______ aufgehalten, wo er bis Ende
2007 in einer G._______ gearbeitet habe. Am 25. Dezember 2007
habe er sein Heimatland verlassen. Er sei zusammen mit dem
H._______ der G._______, in der er gearbeitet habe, via I._______
nach J._______ geflogen und von dort aus mit dem Auto am
26. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist. H._______ sei für die
Reisekosten aufgekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer einen Suchbefehl des Sicherheitsdepartements
vom (Datum) zu den Akten, welcher ihm besagter H._______ be-
schafft habe.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am 19. Januar 2009 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem
verfügte es die Einziehung des vom Beschwerdeführer eingereichten
und als gefälscht erkannten Suchbefehls.
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Gemäss D-1032/2009
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachte Verfolgung könne nicht geglaubt werden, da deren
Darstellung unstimmig sei. So habe sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten und dem Verbleib in der
Sandgrube nach den Unruhen widersprüchlich geäussert. Zudem habe
er zu der zur Frage stehenden Partei MLC, deren Mitglied er gewesen
sei, nur unsubstanziierte Angaben machen können. Überdies
erscheine es nicht logisch, dass das Sicherheitsdepartement nach den
Unruhen vom 22. März 2007, bei welchen der Beschwerdeführer
bewusstlos geschlagen worden sei, einen Suchbefehl gegen ihn
erlassen habe, statt ihn an besagtem Tag in flagranti festnehmen zu
lassen. Der angebliche Suchbefehl des Sicherheitsdepartements vom
(Datum) habe sich denn auch aufgrund von mehreren
Fälschungsmerkmalen (fehlerhafte Formulierungen, Farbkopie anstelle
Originaltext) als gefälscht erwiesen, weshalb er einzuziehen sei. Dem
BFM sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien.
Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und
möglich. In Kongo (Kinshasa) herrsche nicht auf dem gesamten
Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt, die darauf schliessen liessen, dass sämtliche
Staatsangehörige konkret gefährdet wären. Die Lage sei vor allem im
Osten des Landes angespannt. Der Beschwerdeführer stamme aus
C._______, habe die ordentliche Schulbildung durchlaufen und seinen
Lebensunterhalt als (Beruf) verdient. Er habe Familienangehörige in
C._______ und verfüge dort somit über ein familiäres und soziales
Netz, welches er nach seiner Rückkehr nutzen könne.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in wel-
cher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung
des Asylgesuchs, eventualiter um Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines amtlichen
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Gemäss D-1032/2009
Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor,
seine Aussagen seien glaubhaft. Unstimmigkeiten bestünden nur
scheinbar und liessen sich plausibel erklären. So treffe es nicht zu,
dass er sich zu seinen politischen Aktivitäten - er habe die diesbezüg-
liche Frage bei der Erstanhörung offenbar nicht richtig verstanden -
und dem Verbleib in der Sandgrube widersprüchlich geäussert habe.
Auch zum MLC und dessen Exponenten habe er durchaus Angaben
machen können. Dass er die genaue Mitgliederzahl nicht gekannt
habe, sei nicht erstaunlich, da diese aufgrund der politischen Lage
stark schwanke. Bei der gewalttätigen Demonstration vom 22. März
2007 habe die Polizei Menschen vor allem geschlagen und nicht ver-
haftet. Vielleicht habe man ihn auch für tot gehalten. Jedenfalls habe
es nach der Demonstration zusätzliche Abklärungen gegeben, in de-
ren Verlauf die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sein müsse. Der
von ihm eingereichte Suchbefehl sei seiner Ansicht nach echt. Da die
Polizei derartige Beweismittel nicht ohne Weiteres herausgebe, habe
dafür natürlich Geld bezahlt werden müssen. Dies spreche jedoch
nicht gegen die Echtheit des Dokuments. Seine Asylgründe stellten
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb sein Asyl-
gesuch gutzuheissen sei. Ein Wegweisungsvollzug wäre nicht zumut-
bar, da er in seinem Heimatstaat sofort verhaftet und für längere Zeit
eingesperrt würde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum
9. März 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit
dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM
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Gemäss D-1032/2009
zu bestätigen sein, die vom Beschwerdeführer behauptete
Verfolgungssituation, wonach er infolge seiner Mitgliedschaft beim
MLC und den Unruhen in C._______ vom 22. März 2007 mittels
Suchbefehls des Sicherheitsdepartements vom (Datum) gesucht
werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen und aufgrund von
diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie der Berufung auf
ein gefälschtes Beweismittel nicht glaubhaft. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die Vorbringen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Die Abweisung des
Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung
und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. März 2009 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Gemäss D-1032/2009
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Ent-
scheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen
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Gemäss D-1032/2009
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen,
welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2009 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu
bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Be-
gehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann.
Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist beizupflichten. Eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen
behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Unru-
hen in C._______ vom 22. März 2007 in sich nicht stimmig ist und
nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich
selbst erlebt. Hätte er dies, wäre insbesondere nicht verständlich,
weshalb er sich nach den Ereignissen vom 22. März 2007 noch
monatelang in C._______ aufgehalten und dort in einer G._______
gearbeitet haben sollte, bevor er sein Heimatland am 25. Dezember
2007 verlassen habe, wenn er bereits am (Datum) erfahren habe, dass
gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei (vgl. A1, S. 4; A10, S. 6
f.). Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des
Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen
die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu
entkräften. Insbesondere vermag die Behauptung, er habe anlässlich
der Erstbefragung die Frage nach seinen politischen Aktivitäten offen-
bar falsch verstanden, als er - abgesehen von der Teilnahme an
Demonstrationen - verneint habe, jemals politisch aktiv gewesen zu
sein (vgl. A1, S. 5), angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen der
Zweitbefragung geltend machte, er sei ein einflussreiches Mitglied des
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Gemäss D-1032/2009
MLC und sei für die Sensibilisierung der Leute zuständig gewesen
(vgl. A10, S. 4), nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich ein solch
einflussreiches Mitglied, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies
bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal die dortige
Frage nach den politischen Aktivitäten klar formuliert war. Das BFM
hat überdies aus zutreffenden Gründen das eingereichte Beweismittel
- den angeblichen Suchbefehl des Sicherheitsdepartements vom
(Datum) - als Fälschung qualifiziert. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde vermögen die von der Vorinstanz
aufgezeigten Fälschungsmerkmale nicht zu entkräften und damit nicht
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Die Einziehung des
Beweismittels wurde demnach zu Recht verfügt und ist entsprechend
zu bestätigen. Es kann somit nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland wegen dieses - gefälschten -
Suchbefehls verlassen habe.
5.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es ge-
lingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
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7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Diese flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
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Gemäss D-1032/2009
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich
geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssitua-
tion oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern
auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinander-
setzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Re-
bellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine
Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von
Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive
Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation wieder beruhigt, wes-
halb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbar-
keitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
7.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen
(vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Der (...) Beschwerdeführer,
der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht (...), hat
bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in Kongo (Kinshasa) gelebt. Er
stammt aus B._______, lebte und arbeitete jedoch seit dem Jahr (...)
in C._______, wo er mit (...) zusammen wohnte. Er ist somit mit den
dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in seinem
Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Gemäss
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Gemäss D-1032/2009
eigenen Angaben hat er während (...) Jahren die (...-)schule und
danach (...) Jahre lang die (...-)schule besucht. Von Beruf ist er (...)
und hat zuletzt als (...) in C._______ gearbeitet (vgl. A1, S. 1 ff.; A10,
S. 3 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er
sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 11
Gemäss D-1032/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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