B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1032/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Juristes et théologiens Mobiles Migrations et
Développement,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2015 das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder vom 4. Februar 2015 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen gel-
tend machte, die Beschwerdeführerin könne ihre Flüchtlingseigenschaft
nicht glaubhaft machen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen un-
ter anderem ausgeführt wurde, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die Dis-
kushernie, die Kopf- und Genickschmerzen, die Magenbeschwerden, die
Handgelenksbeschwerden sowie die Hämorrhoiden, würden den Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bereits im Heimat-
staat in ärztlicher bzw. in spitalärztlicher Behandlung gewesen und dort
adäquat medizinisch behandelt worden sei,
dass eine medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet sei, und
es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr der
bereits genutzten ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch medizinische Rückkehrhilfe be-
antragen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde mit Urteil D-3114/2015 vom 23. September
2015 – eröffnet am 28. September 2015 – abwies, womit die vorinstanzli-
che Verfügung vom 20. April 2015 in Rechtskraft erwuchs,
dass hinsichtlich der Urteilsbegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Sep-
tember 2015 mitteilte, sie und ihre Kinder hätten die Schweiz bis zum
30. Oktober 2015 zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Post-
stempel: 12. Oktober 2015) an das SEM gelangte und unter Verweis auf
ihren Gesundheitszustand vorbrachte, eine Rückkehr in die Heimat bringe
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sie und die beiden Kinder in Gefahr, weshalb sie die humanitäre Aufnahme
in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise die Aus-
stellung einer Aufenthaltsbewilligung Status F oder Status B beantrage,
dass das SEM mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 festhielt, das Asylver-
fahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Eingabe vom 13. Oktober
2015 enthalte keine Elemente, welche als Wiedererwägungsgründe quali-
fiziert werden könnten, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen beziehungsweise deren Behandelbarkeit im Heimatstaat im
vorhergehenden ordentlichen Verfahren bereits gewürdigt worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 3. November 2015 einge-
reichte Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. Dezember 2015
nicht eintrat, dies unter Verweis auf die Unanfechtbarkeit einer auf Art. 111b
Abs. 4 AsylG gestützten formlosen Abschreibung, um die es sich bei dem
Schreiben vom 21. Oktober 2015 handle,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 22. Dezember 2015 um Asyl ersuchte, und zur Begründung
erneut auf ihren Gesundheitszustand verwies,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. De-
zember 2015 mitteilte, ihre Eingabe sei allenfalls als einfaches Wiederer-
wägungsgesuch zu qualifizieren, nicht aber als neues Asylgesuch, und die
Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auffor-
derte,
dass mit Eingabe vom 16. Januar 2016 ein ärztlicher Bericht der Praxis
(…), vom 7. Januar 2016 eingereicht wurde, verbunden mit einem sinnge-
mässen Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der gesundheit-
lichen Situation der Beschwerdeführerin als unzulässig und unzumutbar,
dass auch die konkrete Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin,
namentlich die im November 2016 anstehenden Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen und die zu befürchtenden Ausschreitungen und Unru-
hen einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
20. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – abwies, die Verfügung
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vom 20. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und das Ge-
such um Ausrichtung einer Honorarentschädigung abwies, wobei festge-
stellt wurde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss dem ein-
gereichten ärztlichen Bericht vom 7. Januar 2016 leide die Beschwerde-
führerin aktuell unter Rückenschmerzen, welche derzeitig psychotherapeu-
tisch behandelt würden, sowie unter einer psychosomatischen Reaktion,
einer schweren psychosozialen Belastung mit intermittierender Suizidalität,
welcher aktuell mit einem Antidepressivum entgegengewirkt werde, und an
einem operierten Carpaltunnelsyndrom beidseits, welches derzeit ergothe-
rapeutisch und medikamentös mit einem Antirheumatikum behandelt
werde,
dass bezüglich der besehenden Rückenschmerzen und Handgelenksbe-
schwerden vollumfänglich auf die Erwägungen im Rahmen der Verfügung
vom 20. April 2015 verwiesen werde,
dass auch die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin
nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage
zu stellen, dieser bei der Ausreise vielmehr mit geeigneten Massnahmen
zu begegnen sei,
dass die im Hinblick auf die im November 2016 anstehenden Regierungs-
wahlen geäusserten Befürchtungen rein spekulativer Natur seien und da-
her keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen könnten,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ge-
gen diesen Entscheid am 20. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und in Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom
20. April 2015 sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die
Sache zum neuen Entscheid unter Beachtung des ärztlichen Zeugnisses
vom 10. Februar 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1,
Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zustän-
digkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ge-
geben ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend – in seiner praktisch
relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage bezweckt, wobei sich die Veränderung der Sachlage in der Regel auf
die Wegweisungsvollzugshindernisse bezieht,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vollzug der Wegweisung
erweise sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden als unzumut-
bar,
dass zur Untermauerung des Gesuchs das bereits erwähnte ärztliche
Zeugnis der Praxis (…) vom 7. Januar 2016 eingereicht wurde,
dass die darin aufgeführten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darstellen,
dass die Vorinstanz zunächst zutreffend darauf verweist, dass die im ärzt-
lichen Zeugnis attestierten Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin, für
welche eine Diskushernie ursächlich ist, bereits Gegenstand des ordentli-
chen Asylverfahrens bildeten, weshalb sich weitere Auseinandersetzungen
diesbezüglich erübrigen,
dass sodann das beidseitige Carpaltunnelsyndrom an den Handgelenken
der Beschwerdeführerin die Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar
erscheinen lassen,
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dass das Carpaltunnelsyndrom offensichtlich bereits operativ behandelt
wurde und die Beschwerdeführerin derzeit noch ergotherapeutisch und
medikamentös mit einem Antirheumatikum behandelt wird,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung aufgrund medizinischer Gründe je-
doch nur dann als unzumutbar erweist, wenn das Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin führen würde, was vorliegend offensicht-
lich nicht der Fall ist,
dass auf Beschwerdeebene sodann eine "Bestätigung" von Dr. med.
D._______ datierend vom 10. Februar 2016 eingereicht wurde, in welcher
die behandelnde Ärztin ausführt, bei der Beschwerdeführerin sei ein unkla-
rer Befund der Gebärmutter in Abklärung, wobei das Ergebnis erst in eini-
gen Wochen bekannt sei und erst Verlaufskontrollen zeigen würden, ob
allenfalls ein operativer Eingriff zur Entfernung eines "praekanzerösen Pro-
zesses" notwendig sei,
dass auch diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine derartige kon-
krete Gefährdung im oben genannten Sinn zu entnehmen sind, sondern
vielmehr davon auszugehen ist, dass die genannten Gesundheitsbe-
schwerden auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar
sind,
dass einem allfälligen Bedarf an Medikamenten durch medizinische Rück-
kehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass die im weiteren aufgeführte schwere psychosoziale Belastung der Be-
schwerdeführerin mit intermittierender Suizidalität, welcher aktuell mit ei-
nem Antidepressivum entgegengewirkt werde, ebenfalls wiedererwä-
gungsrechtlich nicht relevant ist,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bei drohender Suizidalität von einer zu vollziehenden Weg- oder Auswei-
sung nicht Abstand genommen wird, solange konkrete Massnahmen
zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden
können,
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dass solche Massnahmen vorliegend durch eine entsprechende fachärzt-
liche sowie medikamentöse Vorbereitung der die Beschwerdeführerin ak-
tuell behandelnden Ärztin einerseits und andererseits durch eine sorgfäl-
tige Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin bei der Ausreise
möglich scheinen,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin so-
mit nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des SEM
vom 20. April 2015 zu führen vermögen,
dass hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch geäusserten rein hypo-
thetischen Befürchtungen im Hinblick auf die im November 2016 anstehen-
den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt wurde, dass diese einem Vollzug der Wegweisung eben-
falls nicht entgegenstehen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Ersuchen um Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche aufgrund der als aus-
sichtslos erkannten Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid
praxisgemäss auf Fr. 1'200.– festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: