Abtei lung IV
D-1033/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1033/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde sunnitischen Glaubens –
eigenen Angaben zufolge am 23. September 2008 sein Heimatland
verliess und am 7. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
8. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung [...] vom 24. Oktober 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 8. Mai 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen drei Gründe geltend machte,
dass er (erstens) im Irak geboren worden sei, was in seiner Iden titäts-
karte vermerkt respektive, dass sein Geburtsort falsch geschrieben
worden sei,
dass er (zweitens) – hätte er einen Beruf erlernt – keinen staatlichen
Arbeitsplatz erhalten hätte respektive dass im Iran die Menschenrech-
te verletzt würden,
dass (drittens) die Kurden im Irak keine Rechte hätten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Januar 2010 – eröffnet am 25. Januar 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keinerlei persönliche Verfolgung geltend gemacht
und die vorgebrachten Benachteiligungen und Behelligungen erfüllten
die Voraussetzung nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) namentlich hinsichtlich der erforderlichen Intensi -
tät bei weitem nicht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei sein "Asylgesuch zu an-
erkennen", eine vorläufige Aufnahme zu gewähren respektive, mindes-
tens zu verhindern, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde,
dass er damit die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2010 voll -
umfänglich (Dispositivziffern 1-5) anficht,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 verlangte Kosten-
vorschuss am 12. März 2010 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass vorab, zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus explizit verneint hat, je-
mals Probleme mit der Polizei, der Armee, dem Geheimdienst oder an-
deren Behörden des Irans Probleme gehabt zu haben, und ihm auch
sonst nichts passiert sei,
dass er überdies politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. dazu A1/10 S. 5
sowie A20/8 F29 S. 6),
dass er vielmehr erklärt hat, er habe den Iran verlassen, um in einem
freien Land weiter zu studieren und möglicherweise auch Fussball zu
spielen (A20/8 F. 22 S. 5),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüg-
lich einzig vorbringt, er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er il -
legal (ohne gültigen Reisepass) ausgereist sei, was im Iran mit der To-
desstrafe oder lebenslanger Haft bestraft werde,
dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus ihrem Heimatstaat als auch wegen der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine
asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367),
dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Profils des Be-
schwerdeführers keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach es sich in
seinem Falle anders verhalten könnte,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll -
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
wisse und habe gehört, dass "seine Familie" zwischenzeitlich in den
Irak gereist sei,
dass es sich hierbei um eine unsubstanziierte und in keiner Weise be-
legte Behauptung handelt, die zu keiner anderen Einschätzung zu füh-
ren vermag, zumal aufgrund seiner Angaben anlässlich der Anhörung
vom 8. Mai 2009 davon auszugehen ist, dass er im Iran über ein um-
fangreiches Verwandtschaftsnetz verfügt (A20/8 F22 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 12. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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