B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1033/2013/mel
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2012 von der Vorinstanz
summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe Angst gehabt, dass die
syrischen Behörden ihn für den Militärdienst rekrutieren wollten, er zudem
Flüchtlingen aus Nachbarstädten mit Lebensmittel, Medikamente und
Kleidung versorgt habe und schlussendlich jemand ihre Wohnung in Da-
maskus durchsucht und alles demoliert habe,
dass er sein Heimatland zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder
am 10. September 2012 verlassen habe und am 30. September 2012 via
Flugzeug von Beirut (Libanon) in die Schweiz eingereist sei, wo er zu-
nächst zu seinem Onkel nach Z._______ gefahren sei,
dass die Einreise in die Schweiz legal mit einem heimatlichen Pass und
einem auf der italienischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-
Visum erfolgt sei,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Ge-
hör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfah-
ren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit ver-
bundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, dass er in
Italien keine Bezugspersonen habe und er in die Schweiz gekommen sei,
da er hier Verwandte und die Schweiz einen guten Ruf bezüglich der
Menschenrechte habe,
dass das BFM am 7. Dezember 2012 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an
Italien richtete, wobei es namentlich auf das dem Beschwerdeführer von
Italien erteilte Visum verwies,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 13. Februar 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 – eröffnet am
20. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) habe ergeben, dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom
26. Oktober 2012 bis am 31. Oktober 2012 gültiges Visum ausgestellt ha-
be,
dass daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestim-
mungen Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung nur Ehegatten, nicht ver-
heirateten Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen und minder-
jährige Kinder als Familienangehörige gelten würden und sich somit aus
der Anwesenheit der Brüder seiner Eltern in der Schweiz keine Zustän-
digkeitskriterium ableiten lasse,
dass davon ausgegangen werden könne, dass Italien die Menschenrech-
te ebenso gut wie die Schweiz beachte und einhalte,
dass die Überstellung nach Italien – eine allfällige Unterbrechung oder
Verlängerung vorbehalten – bis spätestens am 8. August 2013 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür
bestünden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung von
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Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuch-
te sowie auch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine Zieldes-
tination sei von vornherein die Schweiz gewesen, wo sich seine Verwand-
te, namentlich drei Onkel, aufhalten würden,
dass er überdies durch die Geschehnisse im Heimatland traumatisiert sei,
und sich sowohl körperlich als auch physisch nicht in der Lage sehe,
nach Italien auszureisen,
dass für weitere Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
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fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz würden sich
Verwandte, namentlich drei Onkel, aufhalten,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-Verordnung
ergibt, da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen
neben Ehegatten und nicht verheirateten Partner, welche eine dauerhafte
Beziehung führen, lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung),
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat
zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber
ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergeben hat, dass die italienische Botschaft in Beirut dem Beschwerde-
führer ein Visum mit einer Gültigkeit von zwanzig Tagen ab Einreise im
Zeitraum vom 26. September 2012 bis 31. Oktober 2012 (Vignetten-Nr.
[...]) ausgestellt hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 7. Dezember 2012 unter
Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung (rec-
te: Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung; bei der Bestimmung des zuständi-
gen Dublin-Staates gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Si-
tuation, wie sie bei der ersten Asylgesuchstellung bestand) ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hat,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 13. Februar 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdevorbringen – seine ursprüngliche Destination für das
Asylgesuch von Beginn weg die Schweiz gewesen sei und im Zeitpunkt
der Einreise nichts über das Dublin-Abkommen gewusst zu haben – dar-
an nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer – im Sinne eines Überstellungshindernisses
– vorbringt, eine Überstellung nach Italien sei aufgrund seiner Traumati-
sierung im Heimatstaat und seiner damit einhergehenden psychisch und
körperlich schlechten Verfassung nicht möglich,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Italien zudem an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsu-
chenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und
demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschen-
würdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen
im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl-
suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, wes-
halb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend
kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gera-
te nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatli-
chen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende
unterstützen,
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dass daher davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende gesundheitli-
che oder psychische Probleme des Beschwerdeführers in Italien grund-
sätzlich behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen
Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: