Abtei lung IV
D-1034/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1034/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Oktober 2008 verliess, per Schiff nach Europa gelangte und
am 4. November 2008 in der Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom
7. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom
5. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei als Kind von einem Polizisten sexuell
missbraucht worden und, da ihm die Handlungen gefallen hätten, sei
er homosexuell und zum festen Freund dieses (verheirateten) Mannes
geworden,
dass seine Umgebung angefangen habe, sich immer mehr von ihm zu
distanzieren, was ihm Schwierigkeiten gemacht habe,
dass er seinem Freund schliesslich im August oder September 2007 in
einem Getränk Gift verabreicht habe,
dass er seinen Wohnort, als er am nächsten Morgen den Tod des
Freundes bemerkt habe, sofort verlassen und nach C._______
gegangen sei,
dass er dort in einem Restaurant gearbeitet habe, wo er einen eben-
falls homosexuellen weissen Mann namens R. kennengelernt habe,
dem er seine Situation geschildert habe,
dass dieser R., der auf einem Schiff arbeite, ihn in der Folge mit in die
Schweiz genommen habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am
12. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Reise von
Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je-
mals kontrolliert worden zu sein unternommen haben könne, vielmehr
entsprächen seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen
der Asylsuchenden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispa-
pieren zu belegen,
dass zudem keinerlei konkrete Hinweise darauf bestünden, dass sich
der Beschwerdeführer um die Beschaffung seiner Papiere bemüht
habe, was den Schluss zulasse, dass er nicht willens sei, Identitätspa-
piere einzureichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als
widersprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren und seine Vorbrin-
gen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien,
dass beispielsweise die von ihm geschilderte, seit seinem 7. Lebens-
jahr offen gelebte homosexuelle Beziehung mit einem Polizisten ange-
sichts der Pönalisierung der Homosexualität in Nigeria unrealistisch
sei,
dass seine Schilderungen kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und
in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom
10. Februar 2009 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführer einzutreten, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren, subsidiär sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
die Wegweisung und Rückschaffung in sein Heimatland nicht zugemu-
tet werden könne, sowie subsidiär sei die Wegweisungsverfügung auf-
zuheben und die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei
den Behörden des Kantons D._______ sowie der Stadt E._______
mitzuteilen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den kon-
kreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern der Beschwerde-
führer lediglich behauptet – jedoch nicht belegt –, er habe sich bei der
nigerianischen Botschaft erkundigt, wie er zu seinem Pass oder einem
anderen Identitätspapier komme,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Aus-
führungen zu entkräften,
dass die allfällige Nachreichung von Reise- und Identitätspapieren im
Übrigen am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nichts ändern
würde (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, zur ausführlichen Darstel-
lung zum Umgang mit Homosexuellen und zu deren Situation in Nige-
ria in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Wi-
dersprüche in der Rechtsmittelschrift nicht zu widerlegen vermag,
dass das Bundesamt die schwierige Situation Homosexueller in Nige-
ria nicht in Abrede stellt, sondern vielmehr zutreffend festhielt, ange-
sichts der möglichen Bestrafung sei die Darstellung des Beschwerde-
führers realitätsfremd, ein Polizist habe seit der Kindheit des Be-
schwerdeführers mit diesem eine öffentlich bekannte sexuelle Bezie-
hung gepflegt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das Bundesamt – entgegen der Darstellung in der Beschwerde-
schrift (S. 7 f.) - nicht erwogen hat, der Beschwerdeführer könne sich
innerhalb des nationalen Territoriums niederlassen, wo er nicht be-
droht werde, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Begehren, die Asylbehörden des Kantons D._______ und
der Stadt E._______ seien über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu informieren, mit vorliegendem Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
abhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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