Abtei lung IV
D-1035/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1035/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine Oromo – am 12. September 2008
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihre
Brüder seien der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für:
Oromo Liberation Front [OLF]) beigetreten,
dass sie dadurch ebenfalls Mitglied der ONEG geworden sei, selber in-
des nie Kontakt mit dieser Partei gehabt habe,
dass die Behörden eines Tages ihre Brüder mitgenommen hätten und
diese seither unbekannten Aufenthalts seien,
dass die Behörden ungefähr einen Monat nach der Verhaftung der
Brüder erneut bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihren Vater
festgenommen hätten,
dass sich die Sicherheitskräfte während des Gefängnisaufenthalts ih-
res Vaters wiederholt bei ihr nach dem Verbleib ihrer Brüder erkundigt
und sie geschlagen hätten,
dass ihr Vater nach zirka sechs Monaten wieder freigelassen worden
und am 10. April 2008 an einer unbekannten Krankheit gestorben sei,
dass sie nach dem Tod ihres Vaters von einer Frau aus der Umgebung
erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde,
dass die Behörden am frühen Morgen des 23. Juni 2008 bei ihr zu
Hause erschienen seien und nach ihr gesucht hätten,
dass sie habe entkommen können und in Anbetracht der geschilderten
Situation ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. September 2008
nicht eintrat,
dass die Vorinstanz betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdefüh-
rerin festhielt, diese seien auf den ersten Blick nicht glaubhaft,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 24. November 2008 vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 beim BFM ein zwei-
tes Asylgesuch stellte,
dass sie zu dessen Begründung vorbrachte, Mitglied der OLF zu sein
und an zwei Kundgebungen teilgenommen zu haben,
dass sie in Anbetracht dieser neuen Sachlage bei der Rückkehr ernst-
hafte Nachteile zu befürchten hätte,
dass für weitere Einzelheiten der Eingabe und die Beweismittel auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 den
Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 anhörte,
dass sie dabei geltend machte, an Versammlungen der OLF teilzuneh-
men,
dass sie einen Antrag auf Mitgliedschaft bei dieser Organisation ge-
stellt habe,
dass sie auch an Veranstaltungen eines Oromo-Vereins teilnehme,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 das Asylgesuch
vom 8. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem erwog, die Be-
schwerdeführerin habe unstimmige Angaben zu ihrem Engagement für
die OLF gemacht, weshalb dieses nicht glaubhaft sei,
dass vorliegend weder aufgrund ihrer Ethnie (Oromo) noch ihrer Teil-
nahme an oppositionellen Kundgebungen darauf geschlossen werden
könne, sie sei in ihrem Heimatland im Falle der Rückkehr in relevanter
Weise gefährdet,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertretung vom
19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes-
sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung geltend machte, er habe sei-
ne Mandantin fälschlicherweise als Mitglied der OLF bezeichnet,
dass sie aber eine aktive Supporterin dieser Bewegung sei und am
30. Januar 2010 an einer Versammlung der OLF teilgenommen habe,
dass sie sich durch ihre Nähe zur regimefeindlichen OLF exponiert ha-
be und vor Ort entsprechend gefährdet wäre,
dass der Eingabe vier Fotos beilagen,
dass auf weitere Elemente der vorinstanzlichen Begründung und Argu-
mente in der Beschwerde – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift auch die Gewährung
des Asyls beantragt,
dass sie zur Begründung auf Vorbringen, welche im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 als offensichtlich haltlos
qualifiziert wurden, verweist,
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dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
te exilpolitische Engagement mit zutreffender, ausführlicher und nach-
vollziehbarer Begründung als für die Flüchtlingseigenschaft nicht rele-
vant erachtet hat,
dass gemäss Praxis eine Person, welche sich auf das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung hat, wenn die Aktivitäten dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt
sind und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, als Supporte-
rin der OLF an Versammlungen und regimefeindlichen Kundgebungen
teilgenommen zu haben,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Okto-
ber 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften
in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer
Datenbanken registrieren,
dass in Berücksichtigung des eingereichten Bestätigungsschreibens
der OLF und der Fotos eine gewisse Nähe der Beschwerdeführerin zu
Oromo-Kreisen im Exil und allenfalls zur OLF zwar nicht auszuschlies-
sen ist,
dass aber die Behauptung ihres Vertreters, sie sei bereits Mitglied der
OLF, durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wieder
korrigiert wurde,
dass sie gleichzeitig einräumte, in der Schweiz nicht bei der Initiierung
von Aktionen beteiligt zu sein (B 15/7, Antwort 23),
dass Mitglieder der OLF bei der Rückkehr zwar unter Umständen ei-
ner erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein können,
dass die Beschwerdeführerin als allfällige Supporterin mit einem ge-
mäss aktueller Aktenlage offensichtlich sehr bescheidenen politischen
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Profil indes klarerweise nicht als eigentliche Aktivistin der OLF er-
scheint,
dass die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen und andere nie-
derschwellige Aktivitäten gemäss Praxis der Asylbehörden im Allge-
meinen nicht zur Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe führen,
dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die äthiopi-
schen Behörden aufgrund von Bildaufnahmen nicht als ausgeschlos-
sen erscheint,
dass in Berücksichtigung ihres in keiner Weise herausragenden Enga-
gements indes entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon
auszugehen ist, sie habe den gesteigerten Argwohn von äthiopischen
Regierungsagenten erweckt,
dass die angebliche Vorverfolgung im ersten Asylverfahren für haltlos
erachtet wurde, weshalb die Beschwerdeführerin vor der Ausreise in
politischer Hinsicht offensichtlich nicht verdächtig war,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Ak-
tivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen können, wenn zumin-
dest glaubhaft gemacht wird, im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
bzw. Herkunftsstaat drohe infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom
26. Mai 2008),
dass diese Voraussetzungen gemäss obenstehenden Erwägungen
vorliegend zu verneinen sind, zumal die Aktivitäten nicht als konkrete
Bedrohung für das politische System in Äthiopien wahrgenommen
worden sein dürften,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt diese zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
grundsätzlich zu bejahen ist,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November
2008 festgehalten wurde, es sei dem Gericht im vorliegenden Fall
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur individuellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie gegen-
über den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse un-
glaubhafte Angaben gemacht habe,
dass diese Einschätzung nach wie vor zutrifft und vermutungsweise
davon auszugehen ist, es bestehen keine individuellen Gründe, welche
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
schliessen lassen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mithin nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
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Versand:
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