Abtei lung IV
D-1036/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
B._______,
C._______, Türkei,
vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15.
Januar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1036/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren
Heimatstaat am 16. September 2006 und gelangten am 21. September
2006 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
Am 29. September 2006 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel die summarischen Befragungen statt und am 31. Oktober 2006
(Beschwerdeführer) sowie am 4. Dezember 2006
(Beschwerdeführerin) erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen
durch das D._______.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, ein
Cousin, der für die HADEP tätig gewesen sei, sei im Jahre
gewaltsam ums Leben gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe
danach begonnen, sich politisch zu betätigen. Er habe Kontakte zur
HADEP gehabt und sei seither wiederholt festgenommen und
misshandelt worden. Namentlich sei er am zusammen mit rund
vierzig weiteren Personen festgenommen und während zwei Tagen
festgehalten worden. Im Zusammenhang mit einer
Presseveranstaltung sei im Jahre ein Verfahren eingeleitet worden.
Er habe Anfang erfahren, dass mehrere Freunde, mit welchen er ein
Komitee für E._______ gegründet gehabt habe, festgenommen und
wegen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden seien. Er sei
deswegen per Haftbefehl gesucht worden. Im habe er in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei.
Am sei er in die Türkei zurückgekehrt. Bei der Ankunft sei er wegen
der hängigen Strafverfahren und wegen des ausstehenden
Militärdienstes festgenommen und während zwei Tagen festgehalten
worden. Wegen des ausstehenden Militärdienstes sei er anschliessend
der Gendarmerie in F._______ übergeben und einer
militärdienstärztlichen Kontrolle unterzogen worden. Man habe ihm
dann mitgeteilt, das er sich innert kürzester Zeit beim zuständigen
Aushebungsbüro melden müsse. In der Folge sei er namentlich bei
seinen Kontakten mit der G._______ beschattet worden.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei seit ihrer
Kindheit von ihrem Vater und ihren Brüdern körperlich misshandelt und
am mit einem 45-jährigen Verwandten zwangsverlobt worden.
Am hätten die Beschwerdeführer heimlich geheiratet und seien
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zuerst nach H._______/F._______ und dann im März 2006 nach
I._______ geflohen. Sie hätten erfahren, dass der Vater der
Beschwerdeführerin sie umbringen lassen wolle. Es sei zu tätlichen
Übergriffen der Familie der Beschwerdeführerin auf die Familie des
Beschwerdeführers gekommen. Einem geistig behinderten Cousin der
Beschwerdeführerin sei bereits eine Waffe ausgehändigt worden, um
die Beschwerdeführer zu töten. Die Eltern des Beschwerdeführers
seien deswegen nach K._______ umgezogen.
Der Beschwerdeführer werde nun wegen des ausstehenden
Militärdienstes und nicht wahrgenommener Gerichtstermine gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 liessen die Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 sei
aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Für die Dauer des
Asylverfahrens sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Die von der Vorinstanz eingezogenen Beweismittel seien freizugeben.
Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte
Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der
Kostenvorschuss wurde am 6. März 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da
ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten. Abklärungen durch die Schweizerische
Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass sämtliche vom
Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen gefälscht seien,
gegen ihn kein Gerichtsverfahren hängig sei und das von ihm
hinterlegte anwaltliche Schreiben von D. K. nicht von diesem stamme.
Die Fülle der gefälschten Dokumente weise darauf hin, dass das
Asylgesuch gezielt auf der Basis der bereits in Deutschland
vorgebrachten Asylgründe konstruiert und ausgebaut worden sei, was
noch dadurch erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer nach
entsprechender Aufforderung des BFM weitere gefälschte
Beweismittel nachgereicht respektive wichtige Informationen
vorenthalten habe, namentlich der Freispruch in einem zweiten
Verfahren aus dem Jahre . Die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 8. Januar 2008 vermöchten die Erwägungen der Vorinstanz nicht
zu beeinflussen. Die als gefälscht erachteten Dokumente würden
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eingezogen. Es sei zudem zwar bekannt, dass in der Türkei Personen,
welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, mitunter
überprüft und deshalb festgehalten würden. In casu seien die
entsprechenden Beweismittel offensichtlich gefälscht. Zudem sei die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits wieder nach zwei Tagen
ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden sei, ein weiteres
Indiz dafür, dass gegen ihn nichts vorliege. Zwar sei der
Beschwerdeführer tatsächlich im Jahre im Zusammenhang mit einer
Kundgebung angeklagt worden und habe ein diesbezügliches echtes
Dokument eingereicht. Die Abklärungen durch die Schweizerische
Vertretung in Ankara hätten aber ebenfalls ergeben, dass der
Beschwerdeführer in diesem Verfahren am , also mehrere Monate vor
seiner Ausreise nach Deutschland, freigesprochen worden sei.
Trotzdem habe er noch im März 2007 behauptet, dieses Verfahren sei
noch immer hängig. Realitätsfremd sei zudem, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung nicht in Untersuchungshaft
genommen worden, sondern bis zur Gerichtsverhandlung vom auf
freien Fuss gesetzt worden sei. Bei der Erstbefragung habe der
Beschwerdeführer zudem im Gegensatz zur kantonalen Anhörung mit
keinem Wort erwähnt, dass er am 25. Dezember 2005 mitgenommen
und misshandelt worden sei. Die geltend gemachte
Verfolgungssituation könne dem Beschwerdeführer somit nicht
geglaubt werden. Die Einberufung des Beschwerdeführers in die
Armee wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Dienstversäumnis
seien des Weiteren nicht asylbeachtlich. Trotz der Tatsache, dass
mehrere Geschwister des Beschwerdeführers sowie zahlreiche
weitere entfernte Verwandte in der Schweiz und in Deutschland als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei auch nicht von einer
Reflexverfolgung auszugehen. Was die geltend gemachten
Misshandlungen, die drohende Zwangsverheiratung der
Beschwerdeführerin sowie die Drohung, die Beschwerdeführer
umbringen zu lassen, weil sie geheiratet hätten, anbelangt, seien dies
einerseits pauschale Behauptungen und andererseits seien die
türkischen Behörden durchaus schutzwillig und schutzfähig.
Schliesslich könne aufgrund des mehrmonatigen Aufenthalts der
Beschwerdeführer in F._______ und I._______, der Rückkehr nach
F._______ und der Ausstellung neuer Identitätskarten auf eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die zweifache
Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
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und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei.
Auch eine genaue Prüfung der vorliegenden Akten lässt das
Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die
ausführlichen Erwägungen und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen. Vorweg ist festzustellen,
dass acht der von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihrer
angeblichen Verfolgungssituation eingereichten Dokumente nach einer
Prüfung im Rahmen der Botschaftsabklärung als Fälschungen
erachtet und in der Folge eingezogen wurden, so das Schreiben der
Polizeidirektion L._______ vom , das undatierte Befragungs- und
Verhörprotokoll des Amtstrafgerichts L._______, vier
Sitzungsprotokolle des M._______ vom , , und , das Schreiben
des Rechtsvertreters vom sowie die Anklageschrift des N._______
F._______ (Esas ). Diese Fülle von gefälschten Dokumenten lassen
bereits massive Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer aufkommen. Das blosse Beharren auf deren
Echtheit in der Beschwerde vermag daran offensichtlich nichts zu
ändern. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die genannten
Dokumente den Beschwerdeführern wieder herauszugeheben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Zudem kann auf
die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 verwiesen werden,
wonach das lediglich in Faxkopie eingereichte Bestätigungsschreiben
des angeblichen Anwalts des Beschwerdeführers angesichts der im
erstinstanzlichen Verfahren als Fälschungen qualifizierten Dokumente
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe
auch nicht glaubhafter macht. Dass der Anwalt aus Angst vor für ihn
nachteiligen Folgen der Schweizer Botschaft am Telefon falsche
Auskünfte erteilt habe, muss im Gesamtkontext als Schutzbehauptung
gewertet werden. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
sowie die eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, andere
Schlussfolgerungen als die von der Vorinstanz getroffenen zu
bewirken. So kommt auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem
BFM zum Schluss, dass die grosse Anzahl gefälschter Dokumente
darauf hinweist, dass die Asylgesuche gezielt auf der Basis der bereits
in Deutschland vorgebrachten – und im Wesentlichen als unglaubhaft
erachteten – Asylgründe konstruiert wurden. Es erübrigt sich, näher
auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen einzugehen, welche insgesamt nicht zu überzeugen
vermögen.
Zudem kann auch nicht von einer Reflexverfolgung der
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Beschwerdeführer ausgegangen werden. Zwar werden in der Praxis
staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten
angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff.,
EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21 hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab: Es seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese
geschilderten Voraussetzungen für die Annahme einer
Reflexverfolgung sind im Falle der Beschwerdeführer aufgrund der
vorliegenden Akten – nicht zuletzt aufgrund der als unglaubhaft
erachteten Verfolgungsvorbringen - offensichtlich nicht gegeben. Allein
die Tatsache, dass Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz
und Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden sind, genügt dafür
jedenfalls nicht.
Vor dem Hintergrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsgründe
bestehen sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Absolvierung des
Militärdienstes, wie in der Beschwerde angenommen, einem "Unfall"
zum Opfer fallen könnte.
Was schliesslich die Angst vor einem Ehrenmord anbelangt ist auf die
Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 zu verweisen, worin
festgehalten wurde, dass die eingereichten Dokumente über die
Ehrenmorde in der Türkei allgemein gehalten sind und kein Beleg für
die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin darstellen.
Zudem begründet die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Bedrohungslage – auch bei Wahrunterstellung und in Berücksichtigung
der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich
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der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) –
keine Asylrelevanz. So kann keine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren. Zudem ist vorliegend von einer grundsätzlich
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen,
welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht und es ihr
ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen
allfällige Bedrohungen vorzugehen.
Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung sowie der
Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 verwiesen werden. Die
erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
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S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der
durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21). Eine andere Einschätzung mit Bezug auf die
Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist nicht gegeben.
Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer in die Türkei, zumal
der Beschwerdeführer über eine sehr gute Schulbildung und in
verschiedenen Bereichen über Berufserfahrung verfügt. Was die
angeführte Angst vor einem Ehrenmord anbelangt, ist festzuhalten,
dass gemäss dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen
für die EU-Mitgliedschaft der Türkei von 2006 ("Türkei-
Fortschrittsbericht 2006) ein Bericht des parlamentarischen Ad-hoc-
Ausschusses zur Verhütung von Ehrenmorden und zur Bekämpfung
der Gewalt gegen Frauen und Kinder vorgelegt wurde. Dieser Bericht
umfasst praktische Empfehlungen, über die in den Medien ausführlich
berichtet wurde. Das Amt des Ministerpräsidenten gab zudem im März
2005 ein Rundschreiben heraus, in dem die Bekämpfung der Gewalt
als prioritäre Aufgabe dargestellt wurde und die erforderlichen
Massnahmen sowie die hierfür zuständigen staatlichen Stellen
aufgeführt waren. Die Gesamtkoordinierung der Massnahmen wurde
der Generaldirektion für den Status der Frauen übertragen. Häusliche
Gewalt ist in der türkischen Öffentlichkeit kein Tabu-Thema mehr. Im
Oktober 2004 rief die Tageszeitung "Hürriyet" in Zusammenarbeit mit
der Stiftung für moderne Erziehung und dem Amt des Gouverneurs
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von Istanbul eine Kampagne gegen häusliche Gewalt ins Leben.
Mittlerweile ist bereits die zweite Phase dieser Kampagne angelaufen.
Insgesamt finden die Rechte der Frau in der türkischen Öffentlichkeit
zunehmend Beachtung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die
zuständigen türkischen Behörden diesbezüglich sensibilisiert sind und
der Beschwerdeführerin – bei Wahrunterstellung der Vorbringen - den
allenfalls erforderlichen Schutz gewähren. Bei Behelligungen durch
Familienmitglieder könnte sich die Beschwerdeführer an die
zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen.
Was schliesslich die geltend gemachten und mit auf erstinstanzlicher
Ebene eingereichten Arztberichten dokumentierten psychischen
Probleme anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die entsprechenden, als zutreffend erachteten
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde
werden keine Argumente angeführt, welche gegen diese Beurteilung
sprechen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
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Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie, Beilagen: Zwei Identitätsausweise ,
sieben schulische bzw. universitäre Dokumente mit beglaubigten
Übersetzungen, zwei Universitätsausweise , Familienbüchlein )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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