Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1037/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
alias B._______, geboren (…), Bulgarien, alias
A._______, geboren (…), Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).
D-1037/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______, am 20. November 2007 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, viele
Verwandte seines Vater seien als Kämpfer in den Bergen gewesen,
wobei insbesondere ein Cousin seines Vaters ein bedeutender Anführer
der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei,
dass er selbst zwar nicht politisch aktiv gewesen sei, er jedoch politisch
tätige Freunde regelmässig ins Parteilokal der DTP (Partei der
demokratischen Gesellschaft) von C._______ begleitet habe,
dass er wegen seiner Verwandten, die bei der PKK mitgewirkt hätten,
sowie aufgrund seiner Bekanntschaft mit Angehörigen der DTP von der
Terrorbekämpfungseinheit unter Druck gesetzt worden sei,
dass man von ihm verlangt habe, dass er Informationen aus dem
Umkreis der DTP besorge, und man ihm mit dem Tod und mit
Schwierigkeiten im Militärdienst gedroht habe,
dass er insgesamt sechsmal von Angehörigen der Sicherheitskräfte
mitgenommen worden sei, wobei man ihn dreimal während jeweils drei
Tagen festgehalten habe,
dass er dabei immer in einen abgedunkelten Raum gebracht, geschlagen
und bedroht worden sei,
dass C._______ nach einem Zwischenfall, bei dem zwei Soldaten durch
eine Mine verletzt worden seien, im Sommer 2007 durch Spezialeinheiten
der Polizei und Soldaten besetzt worden sei,
dass er am 8. Juli 2007 von Polizisten erneut zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei,
dass er gleichentags von einem Nachbarn gewarnt worden sei, es werde
eine Hausdurchsuchung gegen ihn stattfinden, weswegen er via
D._______ nach E._______ geflüchtet sei, wo er bis zu seiner Ausreise
bei einer Tante gelebt habe,
dass nach seiner Ausreise die Terrorbekämpfungseinheit ihn zu Hause in
C._______ gesucht habe,
D-1037/2011
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1010/2009 vom 19. Mai
2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 (Poststempel) ein
Wiedererwägungsgesuch einreichte, auf welches vom BFM mangels
Leistung des einverlangten Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 10.
August 2010 nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom 19. Januar 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der ebenfalls
am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 31. Januar 2011 im
Wesentlichen geltend machte, er habe am 26. beziehungsweise 29. Juli
2010 die Schweiz verlassen und sei mit einem gefälschten Pass in die
Türkei zurückgekehrt, wo er sich zuerst für einige Tage in E._______
aufgehalten habe, bevor er sich zu seinen Brüdern nach C._______
begeben habe,
dass er dort nach zwei Tagen, am 2. oder 3. August 2010 respektive am
11. August 2010, von mehreren Polizisten verhaftet und zur
Antiterrorabteilung in C._______ gebracht worden sei, wo man ihn
mehrmals verhört habe, wobei er auch misshandelt worden sei,
dass er unter Druck schliesslich eine Vereinbarung unterschrieben habe,
gemäss welcher er sich gegenüber den türkischen Behörden verpflichtet
habe, ihnen als Spitzel zu dienen,
dass er nach elf Tagen Untersuchungshaft zum militärischen
Aushebungsbüro überführt worden sei, wo ihm der Militärkommandant
D-1037/2011
Seite 4
bezüglich des von ihm zu absolvierenden Militärdienstes Schlimmes
angedroht habe,
dass er anschliessend, unter der Auflage, sich nach fünf Tagen wieder
bei den Militärbehörden zu melden, entlassen worden sei, um persönliche
Angelegenheiten zu erledigen, insbesondere, um sich eine Identitätskarte
ausstellen zu lassen,
dass er zwei Tage später von C._______ nach E._______ gereist sei, wo
er sich bei Verwandten aufgehalten habe,
dass er am 29. Oktober 2010 die Türkei auf illegalem Weg verlassen
habe und nach Deutschland gefahren sei, wo er bis zum 10. Januar 2011
geblieben sei, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen in
Widersprüche verstrickt,
dass er beispielsweise anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, er sei
am 11. August 2010 von den türkischen Sicherheitskräften in C._______
verhaftet worden, während er bei der Kurzbefragung zu Protokoll
gegeben habe, die Verhaftung sei am 2. oder 3. August 2010 erfolgt,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise anlässlich der Anhörung
nicht einmal annähernd korrekt anzugeben vermocht habe, an welchem
Tag der betreffenden Woche er verhaftet worden sei,
dass zudem festzustellen sei, dass die Sicherheitskräfte bei einer
Verhaftung des Beschwerdeführers mit Bestimmtheit eine
Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft vorgenommen hätten, da er
seitens der türkischen Behörden der politischen Opposition zugerechnet
worden sei,
D-1037/2011
Seite 5
dass der Beschwerdeführer überdies anlässlich der Anhörung vorerst
geltend gemacht habe, er habe die Verletzungen auf seiner Brust
zwischen dem ersten und zweiten Verhör erlitten, wohingegen er im
weiteren Verlauf der Anhörung plötzlich angeführt habe, er habe sich
diese während des dritten Verhörs selber zufügen müssen,
dass er im Weiteren vorgebracht habe, er habe bei der Entlassung aus
der Untersuchungshaft zu den türkischen Beamten gesagt, dass er für die
Behörden als Spitzel tätig sein werde, was nicht plausibel sei im
Zusammenhang mit seinem früheren Vorbringen, wonach er schon Tage
davor den Behörden schriftlich seine Kooperation zugesichert habe,
dass schliesslich festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss der Untersuchungshaft erwartungsgemäss direkt zum
Militärdienst eingezogen worden wäre,
dass im Lichte obiger Erwägungen offenkundig sei, dass es sich bei den
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt handle,
dass überdies auffalle, dass der Beschwerdeführer, der auf seiner Brust
zahlreiche rundliche Rötungen beziehungsweise Narben aufweise, bei
der Kurzbefragung ausgesagt habe, die türkischen Beamten hätten ihm
brennende Zigaretten auf der Brust ausgedrückt, während er anlässlich
der Anhörung vorgebracht habe, er sei von jenen gezwungen worden,
sich selber mittels glühender Zigaretten Brandwunden zuzufügen,
dass das am 20. November 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 20.
Mai 2010 (recte: 19. Mai 2010) rechtskräftig abgeschlossen sei,
das sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden,
dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der
D-1037/2011
Seite 6
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
das er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D-1037/2011
Seite 7
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
D-1037/2011
Seite 8
vom 23. Januar 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem
nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen
auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis)
festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen
ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die Ausführungen in
der Beschwerde nicht entkräftet werden,
dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, es gehe ihm
seit den Misshandlungen psychisch nicht gut und er müsse
Antidepressiva nehmen, weswegen es durchaus möglich sei, dass er
manche Sachen durcheinander bringe, nicht geeignet ist, die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche
zu erklären, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht ersichtlich ist, der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Kurzbefragung
beziehungsweise der Anhörung aufgrund seines Gesundheitszustandes
nicht in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen in angemessener Art
und Weise vorzutragen,
dass vielmehr festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei der
Schilderung seiner Asylvorbringen in vielen Fällen ohne zu zögern
genaue Daten nannte, was nicht den Eindruck erweckt, er habe zum
Zeitpunkt der Befragungen unter Gedächtnisschwierigkeiten respektive
Konzentrationsproblemen gelitten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zudem geltend
machte, genau zu wissen, was er bei der Kurzbefragung bezüglich seiner
Verletzungen gesagt habe (Akten BFM C 8/16, S. 11), was ebenfalls
gegen das Vorliegen von Gedächtnisproblemen spricht,
dass aus den Akten überdies hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im
EVZ aufgrund von geltend gemachten psychischen Problemen einen Arzt
aufsuchte, der die Beschwerden als Bagatelle bezeichnete und von
weiteren medizinischen Massnahmen absah (vgl. Akten BFM C 7/1),
weswegen auch aus diesem Grund Zweifel an der Behauptung des
D-1037/2011
Seite 9
Beschwerdeführers bestehen, die Widersprüche in seinen Aussagen
seien auf psychische Probleme zurückzuführen,
dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann, die von ihm in der
Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Kopien von Dokumenten zum
Beweis seiner Vorbringen abzuwarten, zumal der Beweiswert von Kopien
ohnehin als äusserst gering einzuschätzen wäre (antizipierte
Beweiswürdigung; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13
S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
274),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
D-1037/2011
Seite 10
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet wären,
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der
Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, es gehe
ihm psychisch nicht gut und er müsse Antidepressiva einnehmen,
dass es sich bei diesen geltend gemachten psychischen Problemen
gemäss den Akten nur um eine Bagatelle handelt, die keine weiteren
medizinischen Massnahmen erfordert (vgl. Akten BFM C 7/1), weshalb
die behaupteten psychischen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal in der Türkei
entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
dass den allenfalls bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls durch
D-1037/2011
Seite 11
sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter
Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann,
dass der Beschwerdeführer überdies über eine gute schulische
Ausbildung sowie Berufserfahrung als Verkäufer verfügt, weswegen
davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei in der
Lage sein, für seinen Unterhalt aufzukommen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei zudem über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, das ihn soweit nötig unterstützen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung in die Türkei zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt -
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR
D-1037/2011
Seite 12
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1037/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: