B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1037/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch David Ventura,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N _______.
D-1037/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Bruder des Beschwerdeführers, welchem das BFM am 4. Juli
2006 Asyl gewährte, am 12. Dezember 2011 für den Beschwerdeführer ein
Asylgesuch einreichte, wobei beantragt wurde, es sei dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und festzustellen, dass die-
ser die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1563/2013 vom 16. April 2013 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
28. November 2011 verliess und am 3. November 2014 via C._______,
D._______, E._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 18. November
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, sein Ziel sei von Anfang an
gewesen, in die Schweiz zu kommen,
dass er hier bereits über seinen Bruder ein Asylgesuch gestellt habe,
dass zudem die Bedingungen für Flüchtlinge in Italien schlecht seien, wes-
halb er nicht dorthin gehen möchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste,
dass das BFM gestützt darauf am 3. Dezember 2014 die italienischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
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des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-
VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 12. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM ausserdem gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR
142.20) zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die
Ausschaffungshaft anordnete und den Kanton G._______ mit deren Voll-
zug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO am 4. Februar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen
Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen hätten,
dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen
Gehörs anzumerken sei, dass der geäusserte Wunsch nach einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache
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der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Ita-
lien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass zum Asylgesuch, welches der Bruder für den Beschwerdeführer ge-
stellt habe, festzuhalten sei, dass er mittlerweile volljährig sei und sein am
3. November 2014 eingereichtes Asylgesuch separat behandelt werde,
dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 4. August 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen würden,
dass zu seinem Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, in Italien
herrschten für Flüchtlinge schlechte Bedingungen und die Situation dort sei
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schlecht, festzuhalten sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf
welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung
richten würden,
dass er sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden
(Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe,
dass er weiter die Möglichkeit habe, nach seiner Überstellung nach Italien
ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zur asylrechtlichen Aufnah-
mestruktur zu erhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit auch zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers insbe-
sondere absehbar sei, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und am 4. Februar 2015 der Übernahme stillschweigend zu-
gestimmt habe,
dass die Ausreise nach Italien innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert
werden könne, weshalb die Haft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG
anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 19. Februar 2015 ge-
gen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 28. Januar 2015 (recte: 5. Februar 2015) sei aufzuhe-
ben und der Fall zu erneuter Beurteilung und Vornahme von Abklärungen
an das SEM zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem
Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten,
dass die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum Urteil über die vorlie-
gende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass eventualiter die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, den Beschwerde-
führer aus der Haft zu entlassen,
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dass auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschus-
ses, zu verzichten sei,
dass das Original der Beschwerde am 20. Februar 2015 beim Gericht ein-
ging,
dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2015, die
den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 16. Februar 2015 und
zwei schriftliche Erklärungen des Bruders und der Tante des Beschwerde-
führers eingereicht wurden,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2015 eine schriftli-
che Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers und deren Mannes
einreichte,
dass am 24. Februar 2015 die Originale dieser schriftlichen Erklärungen
beim Gericht eingingen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass die Tante des Beschwerdeführers mit Telefaxeingabe vom 24. Feb-
ruar 2015 zusammen mit einem bereits dem SEM eingereichten Schreiben
eine weitere schriftliche Erklärung inklusive Vollmacht ins Recht legte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass zu den anfechtbaren Entscheiden auch Verfügungen des SEM gehö-
ren (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), mit denen die Ausschaffungshaft nach Art. 76
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. Art. 80 Abs. 2bis letzter Satz
AuG i.V.m. Art. 105 AsylG),
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dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzel-
richterlichen Verfahren erfolgt (Art. 111 Bst. d AsylG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen recht-
fertigt, im gleichen Urteil zusätzlich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen
Wegweisung nach Italien angeordnet hat, weshalb in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters befunden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2, Art. 108 Abs. 4 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das DAA Anwendung fin-
det,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
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um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 3. Dezember
2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit Eurodac am 23. Oktober 2014 in H._______ (Italien)
aufgegriffen und daktyloskopiert wurde (vgl. A10),
dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 3. Dezember
2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass damit nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer in Italien kein
Asylgesuch eingereicht und sich dort nur für kurze Zeit aufgehalten hat,
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend gemacht wird, laut An-
gaben des Beschwerdeführers sei ihm der angefochtene Entscheid zwar
mündlich bekannt gegeben worden, er habe diesen jedoch physisch nie
erhalten und sei sofort ins Gefängnis gebracht worden,
dass die telefonische Abklärung des Rechtsvertreters beim Verwaltungs-
gericht G._______ vom 19. Februar 2015 ergeben habe, dass das Gericht
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von der beauftragten Vollzugsbehörde keine Aufforderung zu einer Haft-
überprüfung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 96 Stunden erhal-
ten habe,
dass die Vorinstanz zu rügen sei, weil sie den angefochtenen Entscheid
nicht rechtskonform eröffnet und die Haft ab Beginn der Beschwerdefrist
umgehend verfügt habe, ohne nach den gesetzlich eingeforderten 96 Stun-
den eine Haftüberprüfung durch das zuständige Gericht zu veranlassen,
dass im Weiteren namentlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort nur etwa 10 Tage auf-
gehalten,
dass er von vornherein die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen, da sich hier zwei seiner Geschwister aufhielten,
dass beide Geschwister nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit
dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen hätten, um ihm betreffend die
Inhaftierung und die drohende Überstellung ihres jungen Bruders nach Ita-
lien ihre tiefe Bestürzung und Besorgnis kundzutun,
dass beide Geschwister die Auffassung vertreten würden, dass ihr Bruder,
obschon volljährig, eine nicht seinem Alter entsprechende Reife aufweise
und durch die traumatischen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht
derart geprägt sei, dass er ohne Unterstützung ausser Stande sei, ein
selbstständiges Leben zu führen, geschweige denn dem drohenden Exis-
tenzkampf in Italien auf der Strasse begegnen zu können,
dass die Geschwister in der Schweiz über Einkommen und einen festen
Aufenthalt verfügten und gewillt seien, ihrem Bruder die notwendige Unter-
stützung zu geben,
dass das von den Geschwistern geschilderte Abhängigkeitsverhältnis, das
den Beschwerdeführer ihnen gegenüber kennzeichne, die Vermutung zu-
lasse, vorliegend seien für eine korrekte Beurteilung erhebliche Sachver-
haltselemente nicht genügend geprüft worden,
dass diese allenfalls einer Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO un-
terzogen werden müssten,
dass die Geschwister auch einer Meinung darüber seien, dass die spärli-
chen, auf den erheblichen Sachverhalt nicht hinweisenden Angaben ihres
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Bruders der Asylbehörde gegenüber als Zeichen seiner Kindlichkeit und
der Unfähigkeit, sich im Leben seinem Alter entsprechend zu verhalten, zu
bewerten seien,
dass weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, um zu vermei-
den, eine Verfügung zu erlassen, die aus humanitären Erwägungen falsch
sei, für den Beschwerdeführer gravierende Konsequenzen habe und unter
Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte,
dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2015 dem Beschwerde-
führer gemäss der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung (vgl. A16) am 12.
Februar 2015 ausgehändigt wurde, und er die Eröffnung und Aushändi-
gung unterschriftlich bestätigte,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, das SEM habe dem Be-
schwerdeführer die Verfügung nicht bloss mündlich bekannt gegeben, son-
dern ihm diese auch ausgehändigt, weshalb sich die Rüge der nicht rechts-
konformen Eröffnung als unbegründet erweist,
dass vorliegend die Ausschaffungshaft nicht von einer kantonalen Be-
hörde, sondern vom SEM angeordnet wurde, weshalb – entgegen anders-
lautender Auffassung – nicht Art. 80 Abs. 2 AuG, sondern Art. 80 Abs. 2bis
AuG Anwendung findet,
dass demnach für eine Überprüfung der nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
AuG angeordneten Haft das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
Art. 80 Abs. 2bis AuG letzter Satz i.V.m. Art. 105, Art. 108 Abs. 4, Art. 109
Abs. 3 und Art. 111 Bst. d AsylG),
dass vorliegend die in Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind, weshalb von der Rechtmässigkeit und Angemessen-
heit der angeordneten Haft auszugehen ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Eventualantrag auf Anweisung der Vollzugsbehörde, den Be-
schwerdeführer aus der Haft zu entlassen, nach dem Gesagten abzuwei-
sen ist,
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dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art.
29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass der Beschwerdeführer beim BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs
mit keinem Wort erwähnte, er sei in irgendeiner Art und Weise auf die Un-
terstützung seiner in der Schweiz lebenden Geschwister angewiesen und
möchte deshalb nicht nach Italien weggewiesen werden,
dass demnach ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO zu bezweifeln ist,
dass das Argument, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kind-
lichkeit und der Unfähigkeit, sich im Leben seinem Alter entsprechend zu
verhalten, nur spärliche Angaben gemacht habe, als unbehelfliche Schutz-
behauptung qualifiziert werden muss,
dass nämlich der Beschwerdeführer, selbst wenn er eine nicht seinem Alter
entsprechende Reife aufweisen sollte, bereits beim BFM zumindest in ein-
fachen Sätzen hätte darlegen können, dass er lieber in der Schweiz bei
seinen Geschwistern bleiben möchte, statt nach Italien weggewiesen zu
werden,
dass vorliegend die in Art. 16 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdetermi-
nanten, welche eine Unterstützung erfordern würden, namentlich schwere
Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter, nicht erfüllt sind,
dass auch eine familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Geschwistern zu verneinen ist, zumal er erst am 3. November 2014
in die Schweiz einreiste, seine Schwester (N _______) und sein Bruder (N
_______) sich indessen bereits seit dem 16. März 1998 beziehungsweise
5. Dezember 2005 hier aufhalten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder aus dem in der
Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 noch aus den eingereichten schriftlichen
Erklärungen, in denen seine Angehörigen den Wunsch kundtun, ihn zu un-
terstützen, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weshalb es sich
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erübrigt, darauf und auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde näher einzugehen,
dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben sollte, wes-
halb der Antrag auf Rückweisung des Falls zu erneuter Beurteilung und
Vornahme von Abklärungen abzuweisen ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen
der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), verstossen,
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dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass das kürzlich ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung
Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014)
zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine
achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine an-
dere Konstellation zugrunde liegt,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer demnach aus seiner Befürchtung, sich in Ita-
lien auf der Strasse einem Existenzkampf auszusetzen, nichts zu seinem
Vorteil ableiten kann,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs nebst Au-
genproblemen (Schwierigkeiten beim Sehen und Lesen) keine gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen geltend machte,
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adä-
quate Betreuung finden wird, sollte dies erforderlich sein,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vor-
bringen, er habe von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass auch der Umstand, wonach sein Bruder für ihn in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zu-
mal das frühere Asylgesuch rechtskräftigt abgelehnt wurde (vgl. Urteil
D-1563/2013 vom 16. April 2013) und das vorliegende Dublin-Verfahren
unabhängig davon zu behandeln ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vollzugsbehörde, bis zum
Urteil über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzuse-
hen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: