B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1037/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Bosniaken mit letztem Wohnsitz in E._______,
suchten 14. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte mit
ihnen am 25. März 2013 beziehungsweise am 3. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel die Befragungen zur Person (BzP) durch.
Am 23. beziehungsweise 26. April 2013 hörte es die Beschwerdeführenden
zu ihren Asylgründen an. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung
vom 17. Juni 2013 ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz. Zugleich ordnete es den Vollzug der Wegweisung
an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 19. Juli 2013 mit Urteil D-4137/2013 vom
2. September 2013 nicht ein.
B.
Die Beschwerdeführenden stellten durch ihre vormalige Rechtsvertreterin
am 16. August 2014 ein erstes Wiedererwägungsgesuch, in dem sie den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragten. Das SEM wies das
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2014 ab und
stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2013 sei rechtskräftig und voll-
streckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass
einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. November 2016 stellten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch, in dem sie die Aufhebung der Ziffern 3 – 5 des Dispositivs
der Verfügung vom 17. Juni 2013 beantragten. Es sei festzustellen, dass
seit Erlass der Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten und dass die Wegweisung unzulässig
sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei.
Es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Gesuch sei auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, den Beschwerdeführenden sei eine An-
wesenheitsbestätigung und den Eltern sei eine provisorische Arbeitsbewil-
ligung zu erteilen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter an-
waltlicher Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Im
Rahmen dieses Verfahrens wurden unter anderem diverse medizinische
Berichte zu den Akten gereicht.
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C.b Das SEM wies das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 8. November 2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni
2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ab. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
C.c Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2017
die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2017. Die im Wiedererwä-
gungsgesuch gestellten Anträge seien gutzuheissen und die Verfügung
vom 17. Juni 2013 sei zu korrigieren. Sie seien vorläufig aufzunehmen. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen eine An-
wesenheitsbestätigung und den Eltern eine provisorische Arbeitsbewilli-
gung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu be-
willigen. Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte bei.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 setzte der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Auf den Antrag, den Be-
schwerdeführenden sei eine Anwesenheitsbestätigung und den Eltern eine
Arbeitsbewilligung zu erteilen, trat er nicht ein. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, dasjenige um Beiordnung
der Unterzeichnenden als unentgeltliche Anwältin wies er ab.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM durch ihre Rechtsvertreterin
am 18. Dezember 2017 ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein, mit dem
sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni
2013 beantragten. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und sie
seien wieder ins Asylverfahren aufzunehmen; dementsprechend sei dem
Beschwerdeführer eine provisorische Arbeitsbewilligung zu erteilen. Es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter anwaltlicher
Verbeiständung durch die Unterzeichnende. Dem Gesuch lagen drei ärzt-
liche Berichte bei. Für die Begründung des Gesuchs wird auf die Akten
verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – eröffnet am folgenden Tag – wies
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das SEM das dritte Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfü-
gung vom 17. Juni 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung ab. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
F.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2018 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Die im Gesuch vom 18. Dezember
2017 gestellten Anträge seien gutzuheissen und die Verfügung vom
17. Juni 2013 sei zu kassieren. Eventualiter sei der Fall im Sinn der folgen-
den Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Es sei ihnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer
eine provisorische Arbeitsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnen-
den als Rechtsbeistand zu bewilligen.
G.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs im vorliegend zu beurteilenden Verfahren mit Zwischenver-
fügung vom 23. Februar 2018 ab. Er wies darauf hin, dass die Beschwer-
deführenden sich gestützt auf die Zwischenverfügung vom 13. Dezember
2017 im Verfahren D-6992/2017 weiterhin in der Schweiz aufhalten dürf-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wies er ab. Er forderte die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 12. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leis-
ten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
H.
Am 9. März 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– eingezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
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Seite 6
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft beurteilt wor-
den seien. Folglich könne nicht geglaubt werden, dass sie am 12. März
2013 vergewaltigt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, weshalb sie die
geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren
oder anlässlich eines der beiden Wiedererwägungsgesuche hätte vorbrin-
gen können. Die Begründung, sie sei am 17. November 2017 zusammen-
gebrochen, als ihr gesagt worden sei, die Schweizer Behörden glaubten
ihr nicht, sei nicht nachvollziehbar, da bereits im Entscheid vom 17. Juni
2013 ausführlich dargelegt worden sei, dass die Vorbringen nicht glaubhaft
seien. Auch unter Berücksichtigung des schambehafteten Themas lägen
keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die Vergewaltigung nicht
früher hätte geltend machen können. Sie sei bereits seit April 2015 in psy-
chiatrischer Behandlung, weshalb ein adäquater Rahmen zur Schilderung
sexueller Übergriffe vorhanden gewesen wäre. In Bosnien und Herzego-
wina seien grundsätzlich polizeiliche Strukturen und Rahmenbedingungen
für die Verfolgung von Gewalt und sexuellen Übergriffen vorhanden. An
diesen Ausführungen könnten die eingereichten ärztlichen Berichte nichts
ändern.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS). Im ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2017 werde ausgeführt,
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dass bei ihr eine PTBS und Depression nach Stalking, Verfolgung und Be-
drohung im Heimatland bestehe. Während ihrer Schwangerschaften sei es
zu Hospitalisierungen gekommen, die dadurch begründet gewesen seien,
dass sie im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit Opfer körperlicher Gewalt
geworden sei. Die Vorinstanz setze sich mit diesem Beweismittel nicht aus-
einander und bestreite das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel. Der ärztliche Bericht liefere jedoch genügend Hinweise dafür,
dass die Beschwerdeführerin in der Heimat politisch verfolgt worden sei
und dass bei ihr und ihren Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass es
sich bei einer verspätet geltend gemachten Vergewaltigung nicht zwingend
um einen unglaubhaften Nachschub handeln müsse. Die Geltendmachung
von traumatisierenden Erlebnissen könne sich im ordentlichen Verfahren
als unzumutbar erweisen. Vorliegend gebe es ausreichend Hinweise auf
eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin, weshalb
die Vorinstanz zwingend die Schutzvorschrift von Art. 6 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätte anwenden und sie er-
neut durch ein Frauenteam hätte befragen müssen. Der Untersuchungs-
grundsatz hätte es geboten, im Zweifelsfall ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen. Indem beides unterlassen worden sei, sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise
unvollständig festgestellt worden. Die Schweiz habe das Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW;
SR 0.108) und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert. Die Verwei-
gerung von Asyl und Aufenthaltsbewilligung und die Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung der Betroffenen in Bosnien und Herzegowina komme
einer zusätzlichen Bestrafung des Opfers gleich. Ihre Situation bei einer
Rückkehr nach Bosnien wäre verheerend. Es sei die Pflicht der Schweiz,
ihr Schutz ohne Diskriminierung zu gewähren. Der Entscheid verletze auch
Art. 3 EMRK.
7.
7.1 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der erst vier Jahre nach Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemachten Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Bosnien und Herzego-
wina vom Bundesrat am 25. Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, weshalb im Sinne
einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit die-
ses Staates auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in kon-
stanter Praxis davon aus, die bosnisch-herzegowinischen Behörden seien
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer
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E-3972/2006 vom 30. April 2009 E. 5.2, E-3184/2011 vom 28. Juni 2011,
E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 und E-6993/2016 vom 18. Novem-
ber 2016 E. 5.2).
7.2 Das bosnisch-herzegowinische Strafgesetzbuch sieht für Vergewalti-
gung eine Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis vor. Bosnien und Her-
zegowina ist sich des Problems von Gewalt an Frauen bewusst, und die
Regierung bemüht sich, die Strafverfolgungsbehörden durch gezielte Aus-
bildung gewisser Polizeikräfte für diese Problematik zu sensibilisieren.
Bosnisch-herzegowinische Gerichte haben Täter, die teilweise in den
Diensten des Staates standen, für während des Balkankrieges begangene
Vergewaltigungen verurteilt und den Opfern Entschädigungen zugespro-
chen, womit dieses Kapitel der Kriegsgeschichte indessen noch lange nicht
als bewältigt erachtet werden kann. Es ist aber davon auszugehen, die
bosnisch-herzegowinische Justiz sei willens, auch Vergewaltiger, die nicht
in Diensten des Staates stehen, sondern als private Drittpersonen zu be-
zeichnen sind, zur Rechenschaft zu ziehen.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, sie habe
die bisher verschwiegene Vergewaltigung bei den heimatlichen Behörden
angezeigt, weshalb diesen nicht unterstellt werden kann, sie hätten nichts
zur Ahndung der geltend gemachten Straftat und zum Schutz der Be-
schwerdeführerin unternommen, wäre ihnen diese angezeigt worden.
7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung können dem
ärztlichen Bericht des (…) vom 14. Dezember 2017 keine Hinweise dafür
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
(Ehemann und Kinder) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Bericht
können allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Plausibilität dafür, dass
die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung erst vier Jahre nach der Aus-
reise aus dem Heimatland, in dem sie erfolgt sei, geltend macht, entnom-
men werden. Die Frage, ob eine Asylgesuchstellerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, ist von den schweizerischen Asylbehörden und nicht von den
behandelnden Ärzten zu beurteilen. Der ärztliche Bericht erhebt denn fol-
gerichtig auch nicht den Anspruch, diese Frage zu beurteilen.
7.5 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend ausgeführt ist – unbesehen der Frage
der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens – davon auszugehen, dass die Be-
hörden ihres Heimatstaats grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind. Der
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Straftatbestand der Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren
sanktioniert und entsprechende Straftaten werden in Bosnien und Herze-
gowina geahndet. Da die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattete,
kann den heimatlichen Behörden vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie
seien untätig geblieben, weil es sich beim Opfer einer Straftat um eine Frau
gehandelt habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt oder nicht, ist nach den Bestimmungen der Flüchtlings-
konvention und des Asylgesetzes zu beurteilen. Die Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft in Anwendung der zu be-
achtenden Bestimmungen und gemäss der geltenden Praxis nicht erfüllt,
führt nicht zu einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Geschlechts.
7.6 Da die Beschwerdeführerin unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Vergewaltigung die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dadurch, dass
sie die Beschwerdeführerin nicht erneut befragte, im vorliegenden Kontext
den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da Wiedererwägungs-
gesuche gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG schriftlich einzureichen sind und
der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, als erstellt zu erachten ist.
7.7 Das SEM hat das dritte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgewiesen, da es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, Wiedererwägungsgründe darzulegen, aufgrund derer ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der rechtli-
chen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 10
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1037/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: