B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1038/2011/sed
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Kalender Toklu, Dartab Treuhand,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
D-1038/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
24. Dezember 2010 und gelangte am 29. Dezember 2010 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Januar 2011 wurde er
summarisch befragt und am 14. Januar 2011 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er habe sich in der Tür-
kei für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Partei des
Volkes), eine Vorgängerpartei der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei
für Frieden und Demokratie), engagiert, sei aber nie Mitglied gewesen. Er
habe Zeitschriften verteilt und Eintrittskarten für Konzerte verkauft, wel-
che die Partei organisiert habe. Anlässlich der Kandidatur seines Vaters
für die Partei für den Provinzrat im Jahr 2004 habe er mit diesem ver-
schiedene Orte bereist. Während dieser Wahlperiode sei er mehrfach für
jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden festgehalten und dabei beschimpft
und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, ihnen Informationen
über die Partei zu liefern und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Zum Boy-
kott des Referendums vom 12. September 2010 habe seine Partei ein
Konzert organisiert, für welches er Eintrittskarten verkauft und Flugblätter
verteilt habe. Am Ende der Veranstaltung habe es kleinere Probleme mit
den Sicherheitskräften gegeben. Einige Tage später sei er wieder verhaf-
tet worden. Mit seinen Freunden habe er sich oft in der Nähe eines Stau-
dammes aufgehalten. Eines Tages habe die Polizei ihn dort unter dem
Verdacht mitgenommen, er plane ein Bombenattentat gegen Polizisten.
Seit dem Referendum seien die Mitnahmen und Belästigungen schlimmer
geworden, weshalb er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Akteneinsicht, Frist zur
Beschwerdeergänzung, unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-1038/2011
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 – dem Beschwerdeführer
am 21. Februar 2011 eröffnet – forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Er-
halt der Verfügung auf, da die Beschwerde vom 11. Februar 2011 keine
materiellen Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer die Beschwerdeverbesserung firstgerecht ein und beantragte
darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung
und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 2. März 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2011, welche dem Beschwerde-
führer am 23. März 2011 zu Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer heiratete am 15. April 2011 eine Schweizer Bürge-
rin und es wurde ihm daraufhin am 7. Juli 2011 eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
I.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer auf-
grund der erteilten Aufenthaltsbewilligung Frist zu einer allfälligen Rück-
zugserklärung angesetzt und ihm mitgeteilt, bei unbenutztem Fristablauf
werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen. Der Beschwer-
deführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
D-1038/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-1038/2011
Seite 5
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Auf-
grund seiner Tätigkeit für die BDP beziehungsweise deren Vorgängerpar-
teien könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Kontrol-
len und kurzen Mitnahmen gekommen sei, auch wenn es sich um legale
Parteien handle. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend ge-
machten Tätigkeiten für diese Parteien ausgeführt habe und die Behör-
den deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indessen
nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe her-
vor, dass er nicht in exponierter Stellung für diese Parteien tätig gewesen
sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich sei-
ne Befürchtungen verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerungen gälten
nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 verboten worden
sei. Mittlerweise sei als Nachfolgepartei die neu gegründete BDP legal tä-
tig. Ähnlich wie bei früheren Verboten hätten namentlich die Parteimitglie-
der lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung
für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder
mit sonstigen Nachteilen zu rechnen. Diese Einschätzung werde auch
durch Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So habe er das grosse
Behördeninteresse an seiner Person, er wolle seit 2004 drei- bis sechs-
mal im Monat mitgenommen worden sein, nicht glaubhaft schildern kön-
nen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien allgemein und stereotyp aus-
gefallen. Auch die Schilderungen der zahlreichen Versuche seitens der
türkischen Behörden, ihn als Spitzel zu gewinnen, seien unsubstanziiert
D-1038/2011
Seite 6
ausgefallen. Die Vorbringen würden deshalb auch den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügen.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, zwar sei nach der eth-
nisch motivierten Schliessung der kurdischen Partei DEHAP die BDP le-
gal wieder eröffnet worden. Die türkische Regierung beobachte aber auch
die Bewegungen dieser neuen Partei. Über Aktivisten und Sympathisan-
ten würden Daten gesammelt und schwarze Listen erstellt. Nach einer
gewissen Zeit werde dann zugeschlagen, wie dies zum Beispiel am
12. September der Fall gewesen sei, als das Militär die Regierung ge-
stürzt und tausende von Aktivisten und Sympathisanten festgenommen
und auch umgebracht habe. Vor solchen Anschlägen habe er Angst, auch
weil sein Vater in der DEHAP einen hohen Rang innegehabt habe und im
Blickwinkel der Polizei gestanden sei.
4.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, allein die Tatsache,
dass sein Vater politisch tätig gewesen sei und für das Provinzparlament
kandidiert habe, vermöge keine begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungen zu begründen, zumal sich behördliche Behelligungen in der Re-
gel nicht automatisch auf nahe Angehörige von politischen Aktivisten er-
streckten, da die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn in der Türkei
nicht existiere.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
D-1038/2011
Seite 7
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1
S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie
vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen
erfahren hat.
5.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerde-
führers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden
muss. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es an Detailreich-
tum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem ent-
steht. So musste der Befrager immer wieder nachhaken und der Be-
schwerdeführer führte seine Vorbringen auch auf Rückfragen nicht näher
aus und gab stets kurze Antworten.
5.3. Wie das BFM richtig ausführte, gelang es dem Beschwerdeführer
nicht, die wiederholten Mitnahmen aufgrund seines politischen Engage-
ments glaubhaft zu machen. So sagte der Beschwerdeführer auf die Fra-
ge, wie oft er im 2004 mitgenommen worden sei, zuerst, er wisse es
nicht. Erst auf Rückfrage schätzte er es auf drei bis vier oder fünf bis
sechs Mal pro Monat (vgl. Akten BFM A8 F38 f.). Auch vermochte er die
einzelnen Mitnahmen nicht substantiiert zu schildern, sodass nicht der
Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. So sagte er als er gefragt wurde,
was bei solchen Mitnahmen genau passierte: "Ich verliess die Wohnung.
Auf der Strasse wurde ich aufgefordert, ins Auto einzusteigen, sie würden
mich auf den Posten bringen. Sie fuhren ausserhalb der Stadt und nicht
zum Posten. Während der Fahrt sass ein Polizist neben mir. Bereits im
Fahrzeug wurde ich beschimpft, eingeschüchtert und geschlagen. Wenn
ich ihre Forderungen nicht erfülle, würden sie mir den Kopf zerschlagen.
Im Freien gilt die gleiche Behandlung weiter. Auch dort wurde ich be-
schimpft und schliesslich alleine zurück gelassen. Ich kehrte alleine nach
Hause zurück. Schläge, Drohungen, Einschüchterungen, das kam jedes
Mal vor (A8 F49)." Hätte er diese Mitnahmen tatsächlich erlebt, wäre zu
erwarten gewesen, dass er seine Erzählungen mit Details anreichern
könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter
hätte nacherzählen können. Insbesondere stechen hier pauschale Sätze
D-1038/2011
Seite 8
wie "Im Freien gilt die gleiche Behandlung weiter." oder "Schläge, Dro-
hungen, Einschüchterungen, das kam jedes Mal vor." ins Auge. Insge-
samt lässt sich auch nicht erklären, weshalb die Sicherheitsbehörden den
Beschwerdeführer über Jahre hinweg derart häufig behelligt haben soll-
ten. Und schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer im Fokus der Behörden gestanden haben soll, während sein Vater,
welcher sogar für die Provinzwahlen kandidiert habe, nicht behelligt wor-
den sein soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dieser sei alt gewe-
sen, vermag nicht zu überzeugen.
5.4. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint aber schon
das politische Engagement des Beschwerdeführers im Allgemeinen frag-
würdig. Auffallend ist hier bereits seine Aussage bei der Befragung, als er
sich politisch zu engagieren begonnen habe, habe seine Partei, wenn er
sich nicht irre, damals HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) ge-
heissen (A1 S.5). Über Inhalte und Ziele seiner Partei verlor er kein Wort.
So konnte er zum Beispiel auch zum Referendum keine genauen Anga-
ben machen und führte aus: "Es ging um neue Gesetze. Die neuen Ge-
setze brachten für die Kurden nichts. Die alten bringen für die Kurden
auch nichts. Das ist der Grund, warum wir den Boykott ausgerufen ha-
ben." (A8 F41). Auch seine konkrete politische Betätigung beschreibt der
Beschwerdeführer sehr allgemein und unsubstanziiert. So führte er auf
die explizite Frage des Befragers, was er neben der Wahlhilfe für seinen
Vater, verteilen von Flugblättern und verkaufen von Konzerteintrittskarten
sonst noch für die Partei gemacht habe, lediglich aus: "Ich verteilte Zei-
tungen und Zeitschriften und habe auch neue Freunde zum Parteilokal
gebracht. Ich nahm auch an Zusammenkünften teil." (A8 F42). Hätte er
wirklich an Zusammenkünften teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er
hierzu von sich aus nähere Angaben machen würde, zum Beispiel zu was
für Themen diese waren oder wann und wo sie stattfanden. Weiter fällt
auf, dass der Beschwerdeführer nie offizielles Mitglied der Partei war und
sich vielmehr offenbar mit deren Vertretern zerstritten hatte (A8 F33 f.).
Schlussendlich kann aber die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der
Türkei überhaupt politisch engagierte, ohnehin offen bleiben. Angesichts
des vom Beschwerdeführer behaupteten schwachen politischen Profils
und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Kontrollen und Mitnah-
men durch die Polizei kann vorliegend – wie vom BFM richtig festgehal-
ten – nicht von ernsthaften Nachteilen oder einer begründeten Furcht vor
Verfolgung ausgegangen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde
zur behördlichen Überwachung der BDP und der Hinweis auf allgemeine
Ereignissen in der Türkei vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern.
D-1038/2011
Seite 9
5.5. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des politischen
Engagements des Vaters des Beschwerdeführers hielt das BFM richtig
fest, dass allein die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers poli-
tisch tätig war und im Jahr 2004 für das Provinzparlament kandidiert hat,
keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen zu begründen ver-
mag. Dass dieser – wie in der Beschwerde behauptet – einen hohen
Rang bei der Partei innehaben soll, machte der Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren nie geltend. Auch in seiner Beschwerde macht er
dazu keine näheren Angaben, sodass dies nicht glaubhaft erscheint. Dies
umso weniger, als der Vater selber offenbar relativ unbehelligt geblieben
sei.
5.6. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerde-
führers schliesslich durch die Tatsache, dass er bereits dreieinhalb Mona-
te nach seiner Ankunft in der Schweiz mit einer Schweizer Bürgerin ver-
heiratet war, was den Verdacht weckt, er sei zum Zwecke dieser Hochzeit
in die Schweiz gereist.
5.7. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung noch an die Asylrelevanz genügen. Das BFM hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren
betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des An-
fechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
D-1038/2011
Seite 10
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterle-
gen (betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl; Dispositivziffern 1 und 2), weshalb ihm reduzierte Ver-
fahrenskosten im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind.
8.2. Die Beschwerde wurde andererseits teilweise (betreffend die Anord-
nung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges; Dispositivziffern
3-5) gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen sind (Art. 5
VGKE). Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erwägungen nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass
sowohl die Wegweisung als auch die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu bestätigen gewesen wären, womit der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen wäre. Ihm sind somit auch
betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten
von ebenfalls Fr. 300.– aufzuerlegen.
8.3. Mit seiner Beschwerde vom 11. Februar 2011 stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht
aussichtslos erscheinen. Das entsprechende Gesuch blieb jedoch in der
Eingabe vom 11. Februar 2011 unbegründet und wurde in der Beschwer-
deverbesserung vom 26. Februar 2011 nicht wiederholt. Im Übrigen wur-
de eine Fürsorgebestätigung bis anhin nicht nachgereicht. Demnach ist
auf das Gesuch nicht einzutreten.
9.
Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl.
Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1038/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: