Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1038/2012/sed
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2012 – eröffnet am 20.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Januar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf
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die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung respektive auf
eine Übersetzung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer
Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit
entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass der Entscheid des Gerichts jedoch in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass auf die demnach form und im Übrigen fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des
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Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass der
Beschwerdeführer in C._______ (Italien) am 4. Mai 2011 ein Asylgesuch
eingereicht hat und entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst
worden ist (vgl. act. A4/1, act. A5/2 S. 1),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 DublinII
VO in Italien erfolgte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM
vom 1. Februar 2012 bestätigte, am 4. Mai 2011 in Italien um Asyl
nachgesucht zu haben und ergänzte, die italienischen Behörden hätten
einen negativen Asylentscheid getroffen (vgl. act. A7/10 S. 4 und 6),
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht unter Anrufung
von Art. 16 Abs. 1 DublinIIVO die italienischen Behörden am 27. Januar
2012 um Wiederaufnahme des – am 26. Januar 2012 illegal in die
Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/10 S. 6) – Beschwerdeführers ersuchte
(vgl. act. A12/5 S. 1),
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dass die italienischen Behörden die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO) bis zum 11. Februar 2012
ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A/14/1, act. A15/2 S. 2), weshalb
angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin
IIVO vorliegt,
dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Erhalt eines negativen
Asylentscheides in Italien einer Überstellung dorthin nicht entgegensteht,
da aufgrund dieser blossen Behauptung nicht bereits von einem
abgeschlossenen Asyl und Wegweisungsverfahren und mithin nicht
davon auszugehen ist, Italien habe bereits konkrete
Vollzugsvorkehrungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO getroffen
und umgesetzt,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom
Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten Einwände, in Italien
gebe es keine Unterkunft und kein Geld zur Bestreitung des
Lebensunterhalts (vgl. act. A7/10, S. 7), an der Zuständigkeit Italiens
grundsätzlich nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Italiens
explizit bestreitet, sondern sich im Wesentlichen erneut darauf beruft,
bei einer Rücküberstellung nach Italien keine Unterkunft und keine
Nahrung zu erhalten und unter unmenschlichen Bedingungen leben zu
müssen,
dass er zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals gel
tend macht, unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen zu leiden,
dass nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung
vorgesehenen Kriterien grundsätzlich ein anderer Staat zuständig ist
(Selbsteintrittsrecht),
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dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass ein Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn die
Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat
eine konkrete Existenzgefährdung, beispielsweise aus medizinischen
Gründen, zur Folge hätte,
dass denn auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hin
weise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus re
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italie
nischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich
zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass aufgrund des medizinischen Standards in Italien zudem adäquate
Möglichkeiten für eine allfällige Behandlung der vom Beschwerde
führer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten – und
angeblich bis anhin bereits in Italien medikamentös behandelten –
Magenprobleme zur Verfügung stehen,
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dass deshalb auf die Einforderung eines Arztberichts – soweit sich der
Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellt,
zwischenzeitlich in ärztliche Behandlung begeben hat – im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) verzichtet werden kann, zumal
davon ausgegangen werden kann, ein allfälliger medizinischer Bericht
werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu
einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er
sichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Einwände in der Beschwerde somit zu keiner von derjenigen des
BFM abweichenden Beurteilung führen können,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
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Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
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