B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1040/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
D-1040/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, welche sich zuvor bereits erfolglos von Ko-
lumbien aus um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung des Asyls bemüht hatten (vgl. die Verfahren D-552/2014 und
D-5185/2015 des Bundesverwaltungsgerichts), reisten am 10. November
2017 gemeinsam mit den beiden volljährigen Töchtern E._______ (mit ih-
rem (…) Sohn F._______) und G._______ (vorinstanzliche Verfahren N
[…] und N […]) in die Schweiz ein und suchten am 14. November 2017 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 15. November 2017 mit,
sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) I._______ zuge-
wiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt wür-
den.
A.c Am 20. November 2017 mandatierten die Beschwerdeführenden die
Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer
Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ I._______.
A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ I._______ die Perso-
nalien der Beschwerdeführenden auf und befragte A._______ und seine
Ehefrau B._______ summarisch zu ihrem Reiseweg.
A.e Das SEM führte am 18. Dezember 2017 mit A._______ und am 20.
Dezember 2017 mit B._______ – jeweils im Beisein ihrer damaligen
Rechtsvertretung – eine Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch.
Am 29. Januar 2018 wurden die beiden – wiederum im Beisein ihrer dama-
ligen Rechtsvertretung – vom SEM im VZ I._______ gemäss Art. 17 Abs.
2 Bst. b TestV vertieft angehört.
A.e.a Anlässlich der Befragungen machten A._______ und B._______ im
Wesentlichen geltend, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und
stammten beide aus J._______, wo sie ungefähr im Jahr 1992 geheiratet
hätten.
A._______ habe seit etwa 1990 als (…) in J._______ gearbeitet und im
Jahr 2006 zusammen mit anderen Personen ein kleines Unternehmen für
(…) gegründet. (…) in J._______ hätten sich durch das neue Unternehmen
jedoch finanziell gefährdet gefühlt und daher die "Unidad de Autodefensas
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de Colombia" (recte: "Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]") mit der
Ermordung der (…) beauftragt. Aus Angst um ihr Leben seien die Be-
schwerdeführenden im Jahr 2007 zunächst nach Arauca (Departement
Arauca) gezogen, aufgrund der allgemein unsicheren Lage dort aber bald
nach K._______ weitergereist, wo A._______ wegen der ebenfalls unsi-
cheren Lage aber nur unregelmässig habe arbeiten können. Da seine Fa-
milie wegen der AUC aus J._______ habe flüchten müssen, habe
A._______ bei verschiedenen Ämtern und auch bei der Staatsanwaltschaft
gegen den damaligen AUC-Chef, K._______, Anzeige erstattet. In der
Folge habe die "Unidad de Protección" (beziehungsweise "Unidad Nacio-
nal de Protección [UNP]") ihn und seine Familie ins Schutzprogramm der
"Unidad de Víctimas" aufgenommen. Die vorgeschlagenen Schutzmass-
nahmen hätten sie jedoch als ungenügend erachtet und deshalb abge-
lehnt.
Nachdem A._______ sich an eine Person des Büros für Menschenrechte
gewandt habe, seien seltsame Dinge passiert: Einmal hätten fremde Per-
sonen ihre beiden jüngeren Töchter C._______ und D._______ von der
Schule entführen wollen. Ein anderes Mal hätten Unbekannte versucht, die
älteste Tochter Daniela Andrea auf dem Heimweg von einem Supermarkt
zu entführen. Eine fremde Person habe den Töchtern auch gesagt, "Pablo
Escobar" würde nach ihrem Vater suchen. Einmal seien zudem während
einer Abwesenheit von A._______ fremde Männer in ihr Haus gekommen
und hätten gedroht, sie würden zurückkommen, wenn A._______ anwe-
send sei. B._______ sei dann krank geworden, und C._______ und
D._______ hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Schliesslich hät-
ten sie sich zur Ausreise aus Kolumbien entschlossen.
Gemäss den Einträgen in ihren Reisepässen flogen die Beschwerdefüh-
renden zusammen mit ihren beiden älteren Töchtern E._______ und Libia
Carolina sowie dem dreijährigen Enkel Christopher Derek am 9. November
2017 von Bogotá aus nach Madrid.
A.e.b Nebst ihren Reisepässen und Identitätskarten reichten die Be-
schwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zur Unter-
mauerung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente und Schreiben zu den
Akten; diese Unterlagen wurden vom SEM in einem separaten Beweismit-
telverzeichnis einzeln aufgeführt.
A.f Am 6. Februar 2018 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die
Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten
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von dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 7. Februar 2018 Gebrauch.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertretung
gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die
Asylgesuche von E._______ (und Sohn F._______) sowie von G._______
ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
C.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden (die vor-
malige Rechtsvertretung erklärte am 9. Februar 2018 die Mandatsverhält-
nisse für beendet) beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten
ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem In-
ternet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend
die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten
gegeben.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018
erhoben auch E._______ (für sich und ihren Sohn) und G._______ Be-
schwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdever-
fahren D-1045/2018 und D-1046/2018).
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. So-
dann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwG) wurde verzichtet.
Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das
SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.
Gemäss zwei sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informa-
tionen" bezeichneten Kurzberichten vom 21. Februar 2018 und 7. März
2018 wurde dem Beschwerdeführer A._______ eine neue Brille abgege-
ben; ausserdem wurde bemerkt, es bestehe der Verdacht auf eine (…),
weshalb ein Termin bei einer (…) vereinbart worden sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Anga-
ben der Beschwerdeführenden nicht zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 3. Ap-
ril 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
G.
Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführenden
für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton I._______ zu.
H.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwiesen die Beschwer-
deführenden auf einen im Internet einsehbaren Bericht betreffend die Men-
schenrechtslage in Kolumbien in den Jahren 2013-2017 und ersuchten da-
rum, diesen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aus Gründen
der Prozessökonomie wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung der
auf Beschwerdeebene eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel ver-
zichtet.
1.4 Über die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter E._______ (mit
ihrem nunmehr (…) Sohn) und G._______ (D-1045/2018 und D-
1046/2018) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordi-
niert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihre beiden volljäh-
rigen Töchter E._______ und G._______ hätten widersprüchliche Aussa-
gen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben
sollen, gemacht.
Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmit-
glieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei un-
bekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hau-
ses, die Nachfrage nach A._______ durch einen Mann namens Pablo
Escobar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbe-
nen Drogenbosses], die versuchte Entführung der ältesten Tochter
E._______, die versuchte Abholung der beiden jüngeren Töchter
D._______ und C._______ durch unbekannte Personen von der Schule
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Seite 8
beziehungsweise die Furcht vor einer solchen Abholung sowie die Vertrei-
bung aus ihrer Heimatstadt J._______) auf ganz unterschiedliche Art und
Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2019, Ziff. 1 Bst. a-e der Erwägungen) verwiesen werden kann.
4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar
2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) halten
die Beschwerdeführenden am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen
fest. Da sie die Polizei so oft hätten kontaktieren müssen (vgl. Stellung-
nahme S. 1), beziehungswiese aufgrund der "fortdauernden Bedrohungs-
lage" hätten sie den Überblick in Bezug auf die Involvierung der Polizei in
den einzelnen Vorfällen verloren; im Übrigen habe B._______ ihre Anga-
ben als "freie Erzählung" gemacht. Auch die weiteren Ungereimtheiten lies-
sen sich mit der anhaltenden, psychisch sehr belastenden Bedrohungslage
erklären, wobei in Bezug auf die von "Pablo Escobar" ausgegangene Dro-
hung einerseits dem eingereichten Beweismittel klar entnommen werden
könne, dass diese im Jahr 2014 stattgefunden habe (vgl. Stellungnahme
S. 2) und andererseits die Tochter E._______ sicher gewusst habe, dass
ihr Kind erst nach diesem Vorfall geboren sei (Beschwerde S. 4).
4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen
die zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht
beseitigen. Das gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern an-
lässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör
gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkei-
ten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM
A49 S. 3 ff und A50 S. 4 ff. sowie die Vorakten betreffend E._______ [N
{…} und G._______ [N {…}]).
4.4 Sodann sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
4.4.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, be-
deutet das Vorhandensein von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine
Begebenheit auch tatsächlich zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf
Aussagen der Beschwerdeführenden beruhen und nicht auf Nachforschun-
gen der kolumbianischen Behörden (vgl. insbesondere A46 Beweismittel
Nr. 1-3, Nr. 6-7, Nr. 15 und Nr. 19-20), weshalb auch die durch den Om-
budsmann eingeleiteten Präventivmassnahmen (vgl. A46 Beweismittel Nr.
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8) und die weiteren eingereichten Schreiben verschiedener Behörden (vgl.
A46 Beweismittel Nr. 9-13, Nr. 14, Nr. 16-18, Nr. 21-24) vor diesem Hinter-
grund zu betrachten sind. Dasselbe gilt für das an die Schweizer Botschaft
in Bogotá adressierte schriftliche Asylgesuch, da dieses – wie die Vo-
rinstanz ebenfalls richtig bemerkte – von A._______ verfasst worden ist.
In diesem Zusammenhang wies das SEM zu Recht darauf hin, das Datum
auf der Anzeige des Vorfalls, bei welchem der Tochter E._______ gesagt
worden sei, "Pablo Escobar" würde nach A._______ suchen (vgl. A46 Be-
weismittel Nr. 5; die Anzeige wurde demnach am 6. Mai 2014 erhoben),
stimme im Übrigen auch nicht mit den Aussagen dieser Tochter überein
(vgl. Vorakten N […] unten, wo E._______ ausdrücklich erklärt hatte, der
Vorfall habe "dieses Jahr", mithin im Jahr 2017, stattgefunden), wodurch
auch Zweifel an der Echtheit beziehungsweise am Wahrheitsgehalt der
weiteren Anzeige entstünden.
4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in
Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018
erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechts-
lage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beseitigen.
So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich,
dass A._______ sich und seine Familie bei der (…) als Opfer des bewaff-
neten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Übrigen ist es sehr all-
gemein gehalten beziehungsweise steht inhaltlich in keinem Zusammen-
hang mit den von den Beschwerdeführenden im Schweizer Asylverfahren
geschilderten Fluchtgründen und ist somit – wie das SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 9. März 2018 zutreffend feststellte – auch nicht geeig-
net, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären.
Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://colju-
/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU-
MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht
(vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er –
wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Er-
mordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in ei-
nem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden nie geltend gemacht haben, sie oder ihre nächsten
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Angehörigen hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien einge-
setzt.
4.5 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb
es sich erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen und sich
etwa mit der Aussage von A._______, er habe die von der UNP ihm und
seiner Familie angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt (vgl. A42 S. 3),
zu befassen.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der
Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesag-
ten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 11
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Ge-
mäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§
124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der
Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP bezie-
hungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am
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Seite 12
22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürger-
krieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten
Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die
erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten
Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonserva-
tive Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo
Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von we-
sentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch
(auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Weg-
weisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in
absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe –
insbesondere auch gesundheitliche Gründe – gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den beiden als "medizinische
Informationen" bezeichneten Kurzberichten (vgl. A56 und A59) soll für
A._______ wegen (…) ein Termin bei einer bei einer (…) vereinbart worden
sein. Obwohl die Konsultation offenbar bereits am 27. Februar 2018 statt-
gefunden hat, wurden bis anhin keinerlei entsprechende Berichte oder Un-
terlagen zu den Akten gegeben, die das Vorliegen (…) des Beschwerde-
führers dokumentieren würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolum-
bien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine
vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt.
Sodann verfügen die Beschwerdeführenden über ein umfangreiches Be-
ziehungsnetz (vgl. A43 S. 4 f. und A49 S. 2) und eine gute Schulbildung,
A._______ auch über vielfältige Arbeitserfahrung unter anderem in der
(…), als (…), im (…), als (…), als (…) und (…) (vgl. A42 S. 7 f.). Es muss
daher nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten nach ih-
rer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, wel-
che einer Rückkehr unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen
würden. Es kann ihnen daher – wie in der angefochtenen Verfügung zu
Recht bemerkt wurde – zugemutet werden, als Familie zusammen mit den
beiden volljährigen Töchtern und ihrem Enkel nach Kolumbien zurückzu-
kehren.
D-1040/2018
Seite 13
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgege-
bener Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Ent-
scheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführenden wur-
den allerdings gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit
noch durch keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre.
Nachdem die allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den bis heute nicht nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Be-
schwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien –
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1040/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: