B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1041/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
D-1041/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember
2013. Am 18. Dezember desselben Jahres reiste er illegal in die Schweiz
ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ wurde er am 2. Januar 2014 im Rahmen der
Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am
24. Januar 2014 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (nachfolgend: Anhörung)
vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs Folgen-
des geltend: Er und seine Familie würden aus C._______, D._______,
stammen. Dort ansässig habe seine Familie in den Jahren 1990 und
1991 Guerillas unterstützt. Im Jahr 1992 sei die Familie nach Istanbul ge-
zogen, da sie seitens der Behörden wegen ihrer Unterstützung der Gue-
rillas unter Druck geraten sei. Von da an habe er sich unter dem Deck-
namen "E._______" ausgegeben. In Istanbul habe die Familie ein
F._______ betrieben, wo er seit 1993 als (...) gearbeitet habe. Die Familie
habe in den folgenden Jahren in Istanbul Mitglieder der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan) unterstützt, indem diese bei ihnen hätten untertau-
chen können.
Im Jahre 2000 sei er für die Aushebung zum Militärdienst aufgeboten
worden, wobei er der Aufforderung keine Folge geleistet habe. In der Fol-
ge sei er von den Behörden zuhause und am Arbeitsplatz in regelmässi-
gen Abständen bis zu seiner Ausreise aufgesucht worden. Weil ihn aber
alle unter seinem Decknamen gekannt hätten, habe ihn die Polizei nicht
gefunden beziehungsweise nicht identifizieren können. Bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat befürchte er, Militärdienst leisten zu müssen.
Er wolle sich diesem entziehen, da Kurden während des Militärdienstes
benachteiligt und umgebracht würden.
Seit dem Jahr 2003 habe er sich regelmässig im Sommer in seinem Her-
kunftsdorf aufgehalten und dort selbst Beziehungen zu PKK-Mitgliedern,
insbesondere zu den Mitgliedern namens G._______, H._______ und
I._______ geknüpft. Diese habe er in den folgenden Jahren unterstützt.
G._______ habe ihn alsdann in Istanbul besucht, um Kleider für die Gue-
rilla entgegenzunehmen. H._______ habe sich im Jahr 2004 für sechs
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Seite 3
Monate bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten, weil er von
den Behörden gesucht worden sei. Die Polizei sei während dieser Zeit
mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers vorbeigekommen und
habe nach H._______ gesucht. Ein Angestellter der Familie habe
H._______ im selben Jahr bei der Polizei angezeigt, worauf dieser ins
Ausland geflüchtet sei.
Im Jahr 2005 habe ein Mitarbeiter des Familienbetriebs die Behörden in-
formiert, dass die Familie PKK-Mitglieder unterstütze, worauf die Polizei
sämtliche Einrichtungen des Familienbetriebs zerstört habe. Er selbst sei
von der Polizei getreten worden, wobei man ihm eine Rippe gebrochen
habe. In der Folge sei die Familie gezwungen gewesen, den Familienbe-
trieb andernorts in Istanbul wieder aufzubauen.
Am 2. Januar 2009 sei er, als er einen Freund zum Flughafen begleitet
habe, zusammen mit diesem von der Polizei festgenommen worden, weil
mit dem Pass des Freundes etwas nicht gestimmt habe. Während der
Festnahme sei er geschlagen und es seien ihm die "Hoden gequetscht"
worden. Anschliessend sei er von der Staatsanwaltschaft verhört, einer
ärztlichen Kontrolle unterzogen und nach einem Tag wieder frei gelassen
worden. Im selben Jahr habe er wegen der genannten Vorkommnisse
seine Ausreise in die Schweiz geplant. Der beauftragte Schlepper habe
die Reise aber dann nicht durchführen können, worauf er weiterhin in Is-
tanbul geblieben sei.
Im Jahr 2010 sei er wegen seines Bruders J._______ mit dessen Ehefrau
(beziehungsweise seiner Schwägerin) und einem seiner jüngeren Brüder
(K._______) für einen Tag festgenommen worden. Die Behörden hätten
sich nach dem Aufenthaltsort des erstgenannten Bruders erkundigt. Die-
ser sei ins Ausland geflüchtet.
Am 1. April 2011 sei G._______ als Märtyrer ums Leben gekommen. Er
sei an dessen Begräbnis gewesen und habe die vom Militär geschändete
Leiche gesehen. Dieses Ereignis habe ihn psychisch sehr belastet und in
Bedrängnis gebracht. Daraufhin habe er die PKK in verschiedener Art
und Weise bis März 2013 unterstützt. Insbesondere habe er zusammen
mit seiner Familie Kleider für die Guerillas genäht, Geld gespendet und
Erledigungen getätigt. Zudem habe er sich regelmässig an friedlichen
Protesten beteiligt.
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Diese Unterstützung sei der Polizei bekannt geworden. Bemerkt habe er
dies dadurch, dass er von Polizisten in Zivil beschattet worden sei. Die
Beschattung habe Ende 2012 begonnen und zwischen Mai und Juni 2013
geendet. Nachdem er erkannt habe, dass er unter polizeilicher Beobach-
tung stehe, habe er sich vorsichtiger verhalten und die PKK nach März
2013 nicht mehr unterstützt. In der Folge habe er sich vor die Wahl ge-
stellt gefühlt, sich entweder der Guerilla anzuschliessen oder ins Ausland
zu flüchten. Da er gegen Gewalt sei, sei für ihn einzig die Flucht ins Aus-
land in Frage gekommen.
In der darauf folgenden Zeit habe er an Solidaritätskundgebungen im
Rahmen der so genannten "Gezi-Ereignisse" teilgenommen, welche zu
jener Zeit in den Stadtteilen Bakirköy und Bahçelievler von Istanbul alle
Tage stattgefunden hätten. Am 5. Juni 2013 sei er anlässlich einer sol-
chen "Gezi-Kundgebung" auf der Strasse von der Polizei angehalten und
in ein Fahrzeug gebracht worden. Die Polizei habe ihn dann aber, nach-
dem sie eine Meldung für einen Einsatz erhalten habe, wieder freigelas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung der Vorin-
stanz wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Im Falle der Bestätigung
des negativen Asylentscheids sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung der
Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des
Weiteren wurde beantragt, die Akten des in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten L._______, N (…), seien beizuziehen. L._______ habe im
Rahmen seines eigenen Asylgesuchs für die Beurteilung des vorliegen-
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Seite 5
den Asylgesuchs wichtige Aussagen gemacht; namentlich habe er sich
bei der Familie des Beschwerdeführers vor seiner Flucht ins Ausland ver-
steckt und sei mit dem Pass des Beschwerdeführers ausgereist. Ferner
wurde angekündigt, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte
M._______, N (…), werde eine Bestätigung nachreichen, mittels welcher
er bezeugen wolle, dass ihm der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in
Istanbul geholfen habe unterzutauchen. In den nachfolgenden Erwägun-
gen wird auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die einge-
reichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, näher einge-
gangen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit (Original), Auszüge aus dem Befra-
gungsprotokoll von L._______, erstellt am 11. Juni 2004 in der Emp-
fangsstelle B._______ (drei Seiten, Kopie), der englische Flüchtlingsaus-
weis des Bruders (Kopie) sowie zwei Medienberichte (Kopie) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zum einen sei nicht glaubhaft, dass er von den türkischen Behörden we-
gen des Militärdienstes gesucht worden sei. Sofern er in der behaupteten
Dichte und Intensität von diesen tatsächlich gesucht worden wäre, könne
davon ausgegangen werden, dass er sein Verhalten geändert hätte und
nicht dreizehn Jahre lang an seiner registrierten Adresse wohnhaft
geblieben wäre. Im Jahr 2009 habe er einen Pass und im Jahr 2011 eine
Identitätskarte ausgestellt bekommen, was nicht möglich gewesen wäre,
wenn man seinen Angaben Glauben schenkte. Die Identitätskarte habe er
gar für Behördengänge verwendet. Unter solchen Voraussetzungen wäre
vielmehr davon auszugehen, dass er von den Behörden hätte festge-
nommen werden müssen. Zur Begründung, dass ihn die Behörden nicht
hätten behelligen können, habe er angegeben, dass die Polizei keinen
Einblick in das Militärsystem gehabt habe. Es sei aber davon auszuge-
hen, dass die Behörden wenigstens die Möglichkeit gehabt hätten he-
rauszufinden, dass er gesucht werde, zum Beispiel über die TC-Nummer.
Zum andern sei nicht glaubhaft, dass er wegen Tätigkeiten zugunsten der
PKK unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden sei. Läge
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tatsächlich ein Verdacht auf Unterstützung der PKK vor, hätten die zu-
ständigen Regierungsorgane mit Sicherheit Schritte gegen ihn unter-
nommen, zum Beispiel ihn verhört oder festgenommen. Das rigorose
Vorgehen seitens der Behörden gegen diese Organisation sei allgemein
bekannt. Demgegenüber habe er jedoch keinerlei Hinweise auf Ermittlun-
gen gegen ihn im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die PKK angege-
ben.
Im Übrigen seien seine Vorbringen auch nicht asylrelevant. Die von ihm
bis ins Jahr 2010 genannten Ereignisse würden in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu
seiner Flucht stehen, deren Ursachen seien unterschiedlicher Art gewe-
sen und die Vorfälle hätten jeweils keine weitergehende Verfolgung aus-
gelöst. Beim zuletzt geltend gemachten Vorfall, die kurzzeitige, polizeili-
che Anhaltung am 5. Juni 2013 anlässlich der Gezi-Kundgebung, handle
es sich um ein Einzelereignis, welches keine asylrelevante Zwangssitua-
tion begründe. Zudem bestehe kein Anlass zur Furcht vor einer zukünfti-
gen Verfolgung, da er eine solche nicht konkret angegeben habe.
3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, es sei
glaubhaft, dass er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei bezie-
hungsweise noch gesucht werde. Gegenüber der Vorhaltung, dass er
dennoch einen Pass und eine Identitätskarte erhalten habe, wird argu-
mentiert, dass die zivile Polizei während mehrerer Jahre in den Städten
keine Einsicht in die Militärregister gehabt habe und sich nicht zuständig
für "Militärflüchtlinge" fühlen würde. Darüber hinaus habe er für die Be-
hörden nicht wie ein potenzieller Militärdienstpflichtiger ausgesehen. Auf-
grund seiner kleinen Postur und grossen Stirnglatze habe er wesentlich
älter gewirkt, weshalb die Beamten bei der Ausstellung der Ausweise
nicht erwogen hätten, das Militärregister zu konsultieren. Da der Krieg
gegen die Kurden wieder in eine akute Phase getreten sei, drohe ihm nun
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Nach
einer Rückkehr würde sein Dossier bestimmt kontrolliert werden. Die
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung während des Militärdienstes
sei begründet, da er schon mehrmals massiv durch Antiterroreinheiten
bedroht und unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei ausschlagge-
bend, dass er durch die Erfüllung seiner Wehrpflicht dazu gebracht wür-
de, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Des Weiteren ha-
be in der Türkei die Wehrdienstverweigerung eine massive Bestrafung
zur Folge.
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Seite 8
Dem Beschwerdeführer sei ebenfalls seine Unterstützung zugunsten der
Guerillas zu glauben. Er sei von diesen, insbesondere von G._______,
sehr überzeugt gewesen. Nachdem er gesehen habe, wie türkische Sol-
daten dessen Leiche verstümmelt hätten, habe er den Guerillas helfen
und seinen Beitrag zum kurdischen Befreiungskampf leisten wollen. Die
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse seien, auch wenn sie
schon länger zurückliegen würden, asylrelevant. Die Unterdrückung habe
im Verlauf der Jahre stetig zugenommen. Nach der Gezi-Kundgebung im
Sommer 2013 sei ein weiteres Ausharren im Land zu gefährlich gewor-
den. Es sei damals einzig eine Frage des Glücks gewesen, dass man ihn
und seinen Kollegen nach der polizeilichen Anhaltung wieder habe gehen
lassen, weil die Beamten an einen anderen Ort gerufen worden seien.
Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei begründet. Einer seiner
Brüder sei in England als Flüchtling anerkannt worden. Weitere Famili-
enmitglieder hätten ebenfalls am Kampf für die Rechte der Kurden teilge-
nommen und mehreren Guerillas Hilfe gewährt. Es erscheine als wahr-
scheinlich, dass dies den Behörden bekannt geworden sei.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Behörden tatsächlich
Massnahmen ergriffen hätten, wäre der Beschwerdeführer wegen des Mi-
litärdienstes – wie angegeben – regelmässig gesucht worden, sind zutref-
fend. Eine konkrete Verfolgungssituation, die sich darauf stützt, dass er
Militärdienst zu leisten gehabt habe, wird denn auch auf Beschwerdeebe-
ne nicht geltend gemacht. Zusätzlich wird gar korrigierend vorgetragen,
die Polizei sei nicht regelmässig wegen des Militärdienstes, sondern we-
gen anderer Angelegenheiten, beispielsweise aufgrund der Suche nach
Personen, bei der Familie des Beschwerdeführers vorbeigekommen. Die
Polizei würde sich in der Regel nicht selbst um "Militärdienstflüchtlinge"
kümmern. Allerdings wird sinngemäss an seiner Aussage festgehalten,
dass er dennoch potentiell Militärdienst zu leisten habe. Aufgrund der zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen und der sich widersprechenden
Aussagen des Beschwerdeführers ist dies aber nicht glaubhaft dargetan.
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Andernfalls hätte mindestens Erwähnung finden müssen, dass er wieder-
holt von der Militäradministration zum Militärdienst aufgeboten worden
wäre. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die ausführlichen Be-
schwerdevorbringen und Beweismittel betreffend Militärdienst in der Tür-
kei – der ohnehin nicht relevant wäre (vgl. unter anderem Urteile des
BVGer D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E.4.3; E-5145/2013 vom
13. Februar 2014 S. 5) – einzugehen.
Auch teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Behör-
den entsprechende staatliche Massnahmen ergriffen hätten, falls ein
ernstzunehmender Verdacht auf Unterstützung der PKK vorläge. Denn
seine Identität sowie sein Wohn- beziehungsweise Arbeitsort waren ge-
mäss seinen eigenen Angaben den Behörden stets bekannt (BFM-Akte
A5/10 Ziff. 7.02; A10/12 F/A5 und F66), und er stand mit diesen mehrfach
in Kontakt. So war es ihm möglich, sowohl einen Pass als auch eine Iden-
titätskarte zu beantragen (A5/10 Ziff. 4.02 f.; A10/12 F66). Überdies ver-
neinte er, dass bisher jemals ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet
worden sei (A5/10 Ziff. 7.03; A10/12 F/A19, F/A21 und F/A23). Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht erkannt,
da er unter seinem Decknamen bekannt gewesen sei (A5/10 Ziff. 7.02;
A10/12 F/A51), überzeugt das Gericht ebenso wenig wie der Einwand in
der Beschwerdeschrift, dass Verdächtige in einer derart grossen Stadt
wie Istanbul nicht einfach zu überwachen seien.
4.3 Die Prüfung der Akten durch das Gericht ergibt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes und seiner Unter-
stützung der PKK den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand halten. Zum einen konnte er nicht glaubhaft dar-
legen, dass er von den türkischen Behörden wegen des Militärdienstes
gesucht worden ist, zum andern, dass er wegen Tätigkeiten zugunsten
der PKK unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden bezie-
hungsweise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 10
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft und das damit einhergehende Schutzbe-
dürfnis hat im Zeitpunkt der Flucht zu bestehen. Nach konstanter Recht-
sprechung wird im Sinne einer Regelvermutung das Vorliegen eines ge-
nügend engen Kausalzusammenhangs in sachlicher und zeitlicher Hin-
sicht zwischen Verfolgung und der Flucht der betroffenen Person aus
dem Heimatstaat vorausgesetzt (BVGE 2011/50 E. 3.1.2; 2010/57 E. 2.4
und E. 3.2; 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 2006 Nr. 32 E. 5; 2000 Nr. 2
E. 8.b f.; 1998 Nr. 20 E. 7; 1997 Nr. 14 E.2.b; 1996 Nr. 29 E. 2.a). Zumin-
dest muss aber im Zeitpunkt der Ausreise die subjektive Furcht vor Ver-
folgung in objektiver Hinsicht aufgrund der tatsächlichen Situation nach-
vollziehbar sein (BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2; 2009/51 E. 4.2.5;
EMARK 1998 Nr. 20 E. 8.a; 1998 Nr. 4 E. 5.d; 1994 Nr. 24 E. 8.b). Staat-
liche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponen-
ten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich
sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. Urteil des BVGer E-7024/2011 vom
18. Oktober 2013 E. 5.2). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Reflexver-
folgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzel-
falles ab (vgl. Urteil des BVGer E-6965/2008 vom 31. Mai 2012 E. 2.5.1,
m.w.H. auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK]).
5.3 Nach der Argumentation des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene ist seine Flucht als Konsequenz einer langen Verfolgungsge-
schichte, geprägt von einzelnen Ereignissen, zu werten. Aufgrund der Ak-
tenlage kann jedoch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein
genügend enger Konnex zwischen den geschilderten Ereignissen in den
Jahren 1990 und 2010 und seiner Ausreise Ende 2013 erkannt werden.
Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens beschrieb er diese noch
als in sich abgeschlossen. Mehrfach wurde während der Anhörung expli-
zit nachgefragt, ob aufgrund der jeweils genannten Vorfälle ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden sei oder sich weitere Konsequenzen für ihn
ergeben hätten, was er stets verneinte (A5/10 Ziff. 7.03; A10/12 F/A19,
F/A21 und F/A23).
Der Antrag, die Akten von L._______ seien beizuziehen, wird abgewie-
sen. Aus den beigelegten Kopien des entsprechenden Befragungsproto-
kolls geht zwar hervor, dass sich L._______ im Rahmen seines Asylge-
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Seite 11
suchs auf eine Familie aus Elbistan bezog, die ihn in Istanbul unterstützt
und bei der er von Oktober bis Dezember 2003 als (…) gearbeitet habe.
Doch stimmen weitere, zentrale Angaben nicht mit den Personalien des
Beschwerdeführers überein. Nach Aussage von L._______ sei er mit ei-
nem "gefälschten" Pass ausgereist. Der Pass sei auf den Namen
"N._______" ausgestellt gewesen. Das Geburtsdatum sei der "(…)" ge-
wesen. Bei dieser Sachlage ist deshalb nicht ersichtlich, was aus den Ak-
ten von L._______ zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden
könnte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Auch
wird aus den Beschwerdeakten nicht klar, was der Beschwerdeführer aus
einer Bestätigung von M._______ zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
möchte, zumal in dessen Akten – gemäss Beschwerde – die Familie
O._______ nicht erwähnt wird. Eine Bestätigung von M._______ ist daher
nicht abzuwarten.
Bezüglich der polizeilichen Anhaltung am Rande der Gezi-Kundgebung
gab er während der Anhörung ausdrücklich an, dass diese nur vorüber-
gehend gewesen sei, die Polizei seine Personalien nicht aufgenommen
habe und er ohne weitere Folgen freigelassen worden sei (A10/12 A/F12
und A/F60 f.). Demgegenüber wirkt die Darstellung desselben Ereignis-
ses auf Beschwerdeebene als "brutale" Festnahme, welche die Ausreise
erwirkt habe, als stark überhöht und unglaubhaft.
Gesamthaft betrachtet sind die geltend gemachten Ereignisse zwischen
1990 und 2010 sowie das Ereignis anlässlich der Gezi-Kundgebung im
Jahr 2013 – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht asylrele-
vant.
5.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene sinngemäss eine
drohende Reflexverfolgung geltend, weil seine Familie beziehungsweise
einzelne Familienmitglieder am Kampf für die Rechte der Kurden teilge-
nommen und Guerillas Hilfe gewährt hätten. Diesbezüglich werden je-
doch keine weiterführenden Anhaltspunkte vorgetragen. Ausdrücklich
wird gar in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Asylgründe seines Bruders nicht kenne und die einzelnen Famili-
enmitglieder keinen intensiven Austausch untereinander pflegen würden.
Die Tatsache, dass ein Bruder des Beschwerdeführers – sofern es sich
tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt – in England
als Flüchtling anerkannt worden ist, bietet aber alleine noch keinen An-
lass zur Annahme, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, zumal nicht
aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund politischer
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Aktivitäten seiner Familienangehörigen gezielt verfolgt wurde. Einzig der
Umstand, dass er einen Tag lang von den Behörden zum Verschwinden
seines Bruders befragt worden ist, begründet bezüglich Intensität kein
asylbeachtliches Ausmass. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor Familienmit-
glieder in Istanbul wohnen. Dass diese von einer Reflexverfolgung des
Bruders betroffen seien, ist ebenso wenig bekannt. Nach dem Gesagten
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, asylrelevante Reflexverfol-
gungsmassnahmen geltend zu machen beziehungsweise zu befürchten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt.
Abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) ist jedoch
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen
Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als un-
zumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer D-1455/2013
vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür fin-
den, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde. Der Beschwerdeführer hat seit 1992 in Istanbul
gelebt, wo er als (...) im F._______ seiner Familie gearbeitet habe. Es ist
anzunehmen, dass er dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern sowie fünf seiner Ge-
schwister würden in Istanbul oder in der Umgebung leben. Es ist daher
die Ansicht der Vorinstanz zu bestätigen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat im Bedarfsfalle auf die Unterstützung seiner Ver-
wandten zurückgreifen kann.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung
sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
Der Beschwerdeführer ist von der Fürsorge abhängig und damit mittellos.
Seine Begehren sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gutzuheissen
und es werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt.
Mit Ergehen des Urteils wird zudem das Begehren um Erlass eines Kos-
tenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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