B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1041/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
D-1041/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Provinz C._______). Nach eigenen Angaben
verliess er die Türkei am 1. September 2012 und reiste via Griechenland
nach Europa. Am 2. September 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz
ein und begab sich zu seinen hier ansässigen Onkeln, zunächst nach
D._______ und dann nach E._______. Am 5. September 2012 reichte er
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum S._______ ein Asylgesuch ein.
Zum Beleg seiner Identität legte er seine Identitätskarte vor. Am 13. Sep-
tember 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch und am 9. April 2013 eingehend zu seinen Asylgründen be-
fragt.
B.
Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen zu Protokoll, er sei von Zivilpolizisten in seinem Heimatort unter Druck
gesetzt worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Vor etwa zwanzig Jahren
sei sein Onkel namens F._______ beziehungsweise G._______ in die
Berge gegangen und habe sich der "Organisation" angeschlossen.
G._______ lebe inzwischen in der Schweiz. Auch sein Onkel H._______
habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) un-
terstützt und sei später in die Schweiz geflüchtet. Sein Onkel I._______ sei
eine Zeit lang Kreisvorsitzender der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, De-
mokratische Volkspartei) beziehungsweise der BDP (Bariş ve Demokrasi
Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in B._______ gewesen.
Seine Familie sei in der Gegend bekannt und werde von den Behörden seit
Jahren immer wieder unter Druck gesetzt. Er selbst sei mehrfach von der
Polizei aufgegriffen und bedroht worden. Kurz nach dem Newroz-Fest im
März 2012 sei er mit anderen Schülern in eine Schlägerei geraten, und sie
seien alle zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo ihn der Komman-
dant ins Gesicht geschlagen habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Weg von
der Schule nach Hause von Polizisten angehalten, in deren Fahrzeug ge-
rufen und zu einer Parkanlage gebracht worden, wo sie ihn über seinen
Vater sowie die politischen Aktivitäten seiner Onkel F._______ (bezie-
hungsweise G._______) und I._______ ausgefragt hätten. Dabei habe er
den Polizisten die Namen dreier Parteimitglieder angegeben. Am 1. oder
2. August 2012 sei er von zwei Polizisten sowie einem Angehörigen der
Antiterror-Einheit mit dem Auto auf einen Hügel vor der Stadt mitgenom-
men worden. Sie hätten ihm eine Telefonnummer und einen Code gegeben
D-1041/2015
Seite 3
und ihm gesagt, sie wüssten, dass sich hie und da Mitglieder der PKK im
Ferienhaus seiner Familie aufhalten würden. Er solle die Polizei informie-
ren, wenn dies wieder der Fall sei. Als er abgelehnt habe, habe ihm der
Beamte der Antiterror-Einheit den Lauf einer Pistole an den Mund gehalten.
Die Telefonnummer und den Code habe er später an die Leute der PKK
weitergegeben. In jener Zeit seien Angehörige der KCK (Koma Civakên
Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und
mehrere Personen aus dem Umfeld seiner Familie hätten sich in Haft be-
funden. Wegen der genannten Vorfälle habe seine Familie beschlossen,
dass er die Türkei verlassen müsse. Auch sein Onkel I._______ sei in die
Schweiz geflüchtet. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe
aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, was ein weite-
rer Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei. Mit Hilfe eines Schleppers
und unter falscher Identität sei er ausgereist. Seit seinem Weggang sei er
zuhause mehrmals von Angehörigen der Polizei gesucht worden.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 2. De-
zember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 21. Mai 2013 gut, hob die Verfügung auf
und überwies das Gesuch zur erneuten Prüfung zurück an das BFM.
D.
Am 15. September 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend
zu seinen Asylgründen an. Dabei hielt er im Wesentlichen an seinem Vor-
bringen fest, er sei von den Sicherheitsdiensten zum Verbleib seiner Onkel
befragt worden. Er brachte zudem vor, bereits seit 2010 Mitglied im Ju-
gendflügel der BDP gewesen zu sein. Nach seiner Ausreise hätten die Be-
hörden sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Er befürchte, im Fall der
Rückkehr verhaftet zu werden. Er würde sich dann den PKK-Kämpfern in
den Bergen anschliessen und gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfen.
Militärdienst wolle er nicht leisten, da der türkische Staat für die Kurden
nicht einstehe und sie keine Rechte hätten. Betreffend den Vorfall mit dem
Beamten der Anti-Terror-Einheit im August 2012 präzisierte er, man habe
ihn aufgefordert, zu melden, wenn sich PKK-Aktivisten im Haus in den Reb-
bergen des Vaters in J._______ treffen würden. Das Haus sei von PKK-
Leuten immer wieder als Unterschlupf genutzt worden. Man habe auch sei-
nen Vater deshalb wiederholt vorgeladen. Ihm selbst habe man einen Code
mitgeteilt, mit dem er sich bei den Sicherheitsbehörden hätte melden sol-
len, falls wieder PKK-Anhänger im Haus seien. Er habe die Behörden aber
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bis zur Ausreise niemals kontaktiert. Er selbst habe auch mit der PKK kei-
nen Kontakt gehabt, das sei immer über seinen Onkel I._______ oder sei-
nen Vater erfolgt. Die PKK-Leute hätten ihn auch anwerben wollen, doch
sein Vater sei bereits daran gewesen, seine Ausreise zu organisieren. Er
habe sich bis zur Ausreise im Haus in den Weinbergen versteckt.
E.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es
erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Nach-
forschung nach den bereits lange ausgereisten Onkeln auch weiterhin als
wenig plausibel und daher unglaubhaft, weshalb es auch keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführenden drohende Reflexverfolgung
ausmachte. Die geltend gemachte Mitgliedschaft in der BDP klassifizierte
das SEM als Nachschub. Die vorgebrachte Unterdrucksetzung und Bedro-
hung durch die Polizei und die Anwerbeversuche als Spitzel erachtete die
Vorinstanz als zu wenig intensiv, um eine asylbeachtliche Bedrohung zu
begründen. Das Vorbringen betreffend den Militärdienst hielt das SEM für
asylrechtlich nicht beachtlich, ging aber davon aus, dass der Beschwerde-
führer vor allem aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe. Die
Verfügung wurde am 21. Januar 2015 eröffnet.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 5. September 2012)
vom 21. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einsicht
in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2015 nachgekommen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2015 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a AsylG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, seine Parteimitgliedschaft sei aktenkundig. Ebenso sei unbe-
stritten, dass er aus einer politisch profilierten Familie stamme; diese Fak-
toren seien zu berücksichtigen, das SEM sei ihnen jedoch nicht genügend
nachgegangen. Der Rechtsvertreter erklärte, der Beschwerdeführer habe
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seine Fluchtgründe detailliert und schlüssig dargelegt, die Abweichungen
in den Schilderungen des Vorfalls der Bedrohung durch ein Mitglied der
Anti-Terror-Einheit fielen als Detailabweichung nicht ins Gewicht. Entgegen
der Auffassung des SEM sei es zudem höchst verständlich, dass die türki-
schen Behörden versucht hätten, gerade ihn als Spitzel anzuwerben, sei
er doch Mitglied einer politischen Familie, ausserdem jung und leicht zu
beeinflussen und daher nicht verdächtig. Hingegen müsse inzwischen da-
von ausgegangen werden, dass er nun sogar bei den Anhängern der PKK
als Verräter gelte und ihm auch von dieser Seite her Verfolgung drohen
könnte, zumal die PKK darüber informiert sei, dass man ihn als Spitzel
hatte anwerben wollen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der
Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, Liestal, wurde zum amtlichen
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG ernannt.
I.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2015 hielt die Vorinstanz an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Aus der Mitgliedschaft in der legalen BDP-
Partei erwachse dem Beschwerdeführer als einfachem Mitglied kein Nach-
teil. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Behörden gerade ihn ins Visier
genommen hätten, seien doch andere Familienmitglieder politisch viel ak-
tiver. Das in der Beschwerde geltend gemachte Argument, der Beschwer-
deführer könnte gegenüber der PKK als Verräter gelten, sei bisher noch
nie vorgebracht worden und als unglaubhafter Nachschub zu qualifizieren.
K.
In der Replik vom 15. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter verschiedene
Beweismittel und Länderberichte über die Situation in der Türkei ein. Er
führte aus, dass laut Berichterstattung durch Amnesty international auch
einfache Parteimitglieder der BDP unter vagen „Terrorismus-Vorwürfen“
angeklagt und verhaftet würden. Ein Parteikollege des Beschwerdeführers,
K._______, könne schriftlich bestätigen, dass er nach der Teilnahme am
Newrozfest verhaftet und gefoltert worden sei. Er gelte bei den Behörden
als Terrorist und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet, weil er an
D-1041/2015
Seite 6
kurdischen Folkloreveranstaltungen teilgenommen habe. Zum Beleg
reichte der Rechtsvertreter das Verhandlungsprotokoll des 3. Schweren
Strafgerichts von L._______ ein. In einem weiteren eingereichten Schrei-
ben äusserte sich K._______ auch über den Onkel I._______.
L.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte der Migrationsdienst des Kantons
V._______ dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch zum Stellenantritt im
Kanton V._______ müsste abgelehnt werden, da er im Kanton W._______
wohnhaft sei. Das Migrationsamt verzichtete jedoch auf eine kostenpflich-
tige Abweisung.
M.
Am 16. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM in Hinblick auf die
veränderte Situation in der Türkei zur erneuten Stellungnahme ein.
N.
In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hielt das SEM weiterhin an der
Abweisung der Beschwerde fest. Die eingereichten Schreiben des
K._______ seien reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, es sei
auch unklar, inwieweit der Beschwerdeführer durch das gegen K._______
eröffnete Verfahren betroffen sei. Auch nach dem Militärputschversuch
vom Juli 2016 drohe einfachen Mitgliedern legaler kurdischer Parteien wie
der BDP keine Verfolgung.
O.
In der zweiten Replik vom 16. Juni 2017 entgegnet der Rechtsvertreter,
nach dem Putsch habe sich die Situation für Mitglieder kurdischer Parteien
massiv verschärft. Inzwischen würden nicht nur kurdische Regierungskriti-
ker, sondern auch einfache BDP-Mitglieder verhaftet werden. Kürzlich
seien in B._______ zahlreiche BDP-Politiker ohne Anklage verhaftet wor-
den. Der Beschwerdeführer habe angesichts seines familiären Hintergrun-
des, seiner Fluchtgründe und der jetzigen Situation des Ausnahmezu-
stands in der Türkei ein hohes Risiko, im Fall einer Rückkehr Opfer einer
asylbeachtlichen Verfolgung zu werden. Zudem sei auch nicht auszu-
schliessen, dass er von seinem Parteikollegen K._______ belastet worden
sei, da er sich bereits im Ausland in Sicherheit habe bringen können.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1041/2015
Seite 8
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 2010 Mitglied des Jugend-
verbandes der BDP gewesen, deren Kreisvorsitzender in der Heimatstadt
B._______ sein Onkel I._______ gewesen sei. Als Neffe kurdischer Akti-
visten, beziehungsweise Sohn eines Sympathisanten für die kurdische Sa-
che, sei er im Sommer 2012 in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehör-
den geraten. Man habe unter Drohungen versucht, ihn als Spitzel anzu-
werben. Einerseits habe man ihn über den Verbleib und die Aktivitäten sei-
ner Onkel befragt, welche schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebten,
andererseits habe man aber auch versucht, ihn dazu zu bringen, über die
Aktivitäten der PKK vor Ort zu informieren (vgl. act. A35/9, F. 49). Da er
„seine Leute“ nicht habe verraten wollen, habe er sich versteckt und sei mit
Hilfe eines Schleppers ausgereist. Inzwischen befürchte er auch, dass er
bei der PKK als Verräter gelten könnte, da ihn die Sicherheitsbehörden als
Spitzel anheuern wollten. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden
bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Auch sein Onkel I._______ habe im
Rahmen der KCK-Verhaftungswelle Probleme bekommen, sei unterge-
taucht und in die Schweiz geflüchtet. Seine Familie sei immer unter Druck
gewesen. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weil die Regierung für die
Kurden nichts tun würde.
4.3 Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaub-
haft. Seine Ausführungen betreffend die Parteizugehörigkeit qualifizierte es
als Nachschub, zudem wurde bemerkt, seine Kenntnisse über die Partei
seien sehr gering. Ferner bezweifelte die Vorinstanz, dass die türkischen
Behörden den Beschwerdeführer über seine Onkel befragt hätten, da nicht
ersichtlich gewesen sei, welche sachdienlichen Hinweise er hätte liefern
können, zumal die Onkel sich bereits seit mehr als 20 Jahren ausser Lan-
des befänden und er sie kaum kenne. Die Vorbringen betreffend die An-
werbungsversuche als Spitzel und die Unterdrucksetzung erachtete das
SEM als zu wenig intensiv, um eine asylbeachtliche Verfolgung zu begrün-
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Seite 9
den. Das SEM ging davon aus, der Beschwerdeführer wolle sich dem Mili-
tärdienst entziehen, die Dienstpflicht sei jedoch eine staatsbürgerliche
Pflicht und könne keine Asylrelevanz entfalten.
4.4 Bereits im Urteil D-2876/2013 vom 2. Dezember 2013 hatte das Bun-
desverwaltungsgericht ausgeführt, warum es die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete
(vgl. E. 4.2). Diese Einschätzung ist auch nach der zweiten einlässlichen
Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 weiterhin als
zutreffend zu erachten und es kann auf die Ausführungen in der E. 4.2. des
Urteils D-2876/2013 vom 2. Dezember 2013 verwiesen werden.
In Ergänzung dieser Ausführung ist lediglich zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich nicht sehr viel über die HADEP, beziehungs-
weise die BDP zu sagen wusste (vgl. act. A35/9 F. 60 – 68). Jedoch hatte
sich der Beschwerdeführer auch nicht als besonders aktives oder promi-
nentes Parteimitglied bezeichnet (vgl. act. A19/14, F. 63, 68). Die Unge-
nauigkeiten bei der Beschreibung der Partei könnten zudem auch darauf
zurückzuführen sein, dass die kurdisch-türkischen Parteien tatsächlich im
Verlaufe der Jahre 2006 – 2014 vielfach und oft unter Zwang ihren Namen
ändern mussten (vgl. dazu WALTER JOSEF FEND, Kurdish political parties in
Turkey, in: Wolfgang Taucher, Mathias Vogl, Peter Webinger, The Kurds:
History – Religion – Language – Politics, Bundesinnenministerium Öster-
reich, November 2015, S. 52 [59-62], /files/broschue-
ren/KURDS_Monographie_2015_11.pdf., besucht am 11.10.2017, sowie
auch Wikipedia zur BDP,
B1%C5%9F_ve_Demokrasi_Partisi, besucht am 11.10.2017). Die BDP
ging im April 2014 in der HDP (Halkların Demokratik Partisi, deutsch: De-
mokratische Partei der Völker) auf (vgl. UK Home Office, Country Policy
and Information Note, Turkey: Kurdish political parties, Version 2.0, August
2017, Ziff. 1.2, S. 4, Ziff. 6 S. 12 [im Weiteren: UK Home Office, Kurdish
political parties). Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird jeden-
falls durch seine Aussagen zu seinem Engagement in der BDP nicht er-
schüttert. Das Gericht geht deshalb auch weiterhin vom Sachverhalt aus,
wie ihn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geschildert hat.
5.
5.1 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer auf Grundlage seiner als
glaubhaft erachteten Vorbringen (vgl. E. 4.4) bei einer Rückkehr in die Tür-
kei angesichts der Zuspitzung der politischen Lage eine begründete Furcht
D-1041/2015
Seite 10
vor einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ha-
ben müsste.
5.2 Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist auszugehen, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich auch aus heuti-
ger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9; BVGE 2010/57 E. 2.5; 2011/50
E. 3.1.1.; 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wie unter E. 4.4 erläutert erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise im
Jahr 2012 durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte mit dem
Zweck bedroht worden war, ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, wobei er
über die Aktivitäten seines Vater und seiner Onkel ausgefragt worden sei
und weitere Informationen über die PKK hätte liefern sollen. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aus
einer Familie stammt, in der sich mehrere nahe Angehörige aktiv für die
kurdische Sache einsetzten oder noch immer einsetzen. Sein Onkel
I._______ (N […]) sei Vorsitzender der kurdischen Partei DEHAP bezie-
hungsweise deren Nachfolgeorganisation BDP im Landkreis B._______
gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gehörte der Jugendorganisation
der BDP an. Die Onkel H._______ (N […]) und G._______ (N […]) waren
Mitglieder oder Sympathisanten der PKK. Sie verliessen die Türkei Anfang
der 1990-er Jahre und leben seit vielen Jahren in der Schweiz. Nach An-
gaben des Beschwerdeführers diente ein Haus des Vaters in den Weinber-
gen der PKK als Treffpunkt (vgl. act. A35/19, F. 82, 88 – 94).
5.4 Das Asylverfahren des Onkels I._______ wurde mit abweisendem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5385/2014 vom 3. August 2015 ab-
geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es zum Zeitpunkt
des Urteils nicht als erstellt, dass der Onkel auf Grund seiner Vorbringen –
welche sich im Wesentlichen auf die auch vom Beschwerdeführer im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente betreffend die
Parteigenossen K._______ und andere stützten –, im Fall der Rückkehr
D-1041/2015
Seite 11
eine begründete Furcht vor einer ihm konkret drohenden Verfolgung gel-
tend machen könne. Gemäss den Vorakten verliess I._______ die Schweiz
am 4. September 2015.
5.5 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
grundsätzlich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Allerdings ist Rah-
men der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht auch die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides zu berücksichtigen. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
beziehungsweise Beschwerdeurteil sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.5.1 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die
Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand
ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016) (vgl. die Darstellung
der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO],
Turkey Focus, vom November 2016, S. 99 – 113). Der Ausnahmezustand
wurde inzwischen fünf Mal verlängert, zuletzt am 16. Oktober 2017, und
gilt aktuell bis Januar 2018. Seitdem wurden 150.000 Staatsbedienstete
entlassen oder suspendiert, 50.000 Menschen befinden sich in Untersu-
chungshaft (vgl. Deutsche Welle, Türkei will erneut Ausnahmezustand ver-
längern, 16. Oktober 2017, /de/türkei-will-erneut-ausnahme-
zustand-verlängern/a-40975147, besucht am 24. Oktober 2017). Es ist zu
prüfen, ob diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in
der Türkei konkrete Auswirkung auf den Beschwerdeführer hat.
Der aktuelle Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State vom
März 2017 informiert ausführlich über die Verschlechterung der Menschen-
rechtslage in der Türkei. Neben Repressionen gegen mutmassliche An-
hänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von „Anti-Terror"-Mas-
snahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurden, die politisch tätig sind.
Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern
von kurdischen Vereinen und von einfachen Sympathisanten der pro-kur-
dischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher
Mitgliedschaft bei der PKK (vgl. U.S. Department of State, Country Report
on Human Rights Practices 2016 – Turkey, vom 3. März 2017,
/j/drl/rls/-hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016-
&dlid=265482 , abgerufen am 24.10.2017 sowie die Zusammenstellung im
D-1041/2015
Seite 12
Bericht des UK Home Office, Kurdish political parties, a.a.O., Ziff. 2.3,
S. 5 ff.). Dabei richten sich die Aktivitäten der türkischen Sicherheitsbehör-
den grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache Mitglieder, als vielmehr
gegen höherrangige Oppositionspolitiker und –politikerinnen. Als gefährdet
nennt das UK Home Office zudem Personen, welchen ein Engagement
oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher
Aktivitäten verdächtig sind (vgl. UK Home Office, Kurdish political parties,
a.a.O., Ziff. 3.1.3 f., S. 8). Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstüt-
zung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann laut
verschiedener Quellen zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat füh-
ren. Die International Crisis Group (ICG) hielt im Mai 2017 fest, dass der
Ausnahmezustand den Weg für «Säuberungsaktionen» und Verhaftungen
von Personen mit angeblichen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Be-
wegung gebahnt habe (vgl. International Crisis Group [ICG], Managing Tur-
key’s PKK Conflict, The Case of Nusaybin, 2. Mai 2017, S. 2; sowie auch
USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, Turkey,
3. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei Gefährdungs-
profile – Update vom 19. Mai 2017, mit Hinweis auf Interviews im Novem-
ber und Dezember 2016 mit vor Ort tätigen Kontaktpersonen, Ziff. 2.6,
S.12). Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen erfolgten zum
Teil aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse (vgl. SFH, a.a.O.,
S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfah-
ren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshan-
delt zu werden (vgl. Tages Anzeiger, «Folter stinkt nach Erbrochenem»,
28. April 2017: /ausland/europa/folter-stinkt-nach-
erbrochenem/story/20594666; Human Rights Watch, World Report 2017,
Turkey, 12. Januar 2017; IHD, IHD’s 2016 Report on Human Rights Viola-
tions in eastern and Southeastern Anatolia Region, 1. Februar 2017:
/en/index.php/-2017/02/01/ihds-2016-report-on-human-
rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/; Office of the UN
High Commissioner on Human Rights News, Preliminary observations and
recommendations of the United Nations Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman and degrading treatment or punishment, Mr. Nils
Melzer on the Official visit to Turkey – 27 November to 2 December 2016,
2. Dezember 2016: /EN/NewsEvents/Pages/Display-
News.aspx?NewsID-=20976&-LangID=E). Laut SFH bestehe auch für Fa-
milienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder PKK-naher
Gruppierungen das Risiko, in den Fokus der Behörden zu geraten oder
verhaftet zu werden (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 2.6, S. 14). Dies bestätigt auch
das UK Home Office, wobei es einschränkt, dass im Einzelfall zu prüfen
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sei, ob die Behelligungen grundsätzlich die Schwelle asylbeachtlicher Ver-
folgung überschreiten würden (vgl. UK Home Office, Country Policy and
Information Note Turkey: Kurdistan Workers’ Party [PKK], Version 2.0, Au-
gust 2017, Ziff. 2.3.9, S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen
des Beschwerdeführers einzuordnen.
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände
zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vor-
fluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv
begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht errei-
chen. Zwar stammt er aus einer politisch aktiven Familie, dennoch geht
das Gericht nicht davon aus, dass er selbst sich politisch so stark profiliert
hat, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken könnte. Un-
bestritten ist, dass seine Onkel bei der PKK waren. Sie sind jedoch bereits
vor mehr als 20 Jahren ausgereist und leben seither in der Schweiz. Die
Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die türkischen Behörden be-
züglich der Onkel kein Verfolgungsinteresse mehr haben dürften, weshalb
auch der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Onkeln während sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu einer Gefährdung im Fall seiner
Rückkehr zu führen vermag. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass
der Beschwerdeführer über aktuell noch bestehende Kontakte zur PKK nur
sehr vage berichtete. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass seine Familie
noch immer im Fokus der Behörden steht. Zahlreiche Verwandte des Be-
schwerdeführers, darunter sein Vater und seine Geschwister, halten sich
offenbar relativ unbehelligt in der Türkei auf. Auch sein Onkel I._______,
politisch zunächst sehr exponiert, dessen Asylgesuch in der Schweiz ab-
gewiesen wurde, scheint ohne Probleme zurückgekehrt zu sein, jedenfalls
hat der Beschwerdeführer über dessen Verbleib im Rahmen seines Be-
schwerdeverfahrens nichts weiter berichtet. Zwar wurde das Asylgesuch
von I._______ bereits vor dem Putschversuch abgewiesen, seither hat der
Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Schwierigkeiten dieses Onkels
oder weiterer Familienangehörigen geltend gemacht, sondern eher auf die
allgemein angespannte politische Lage nach dem Putschversuch im Juli
2016 verwiesen (vgl. Beschwerdeakten, Replik vom 16. Juni 2017). Eigene
politische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nur äusserst nieder-
schwellig geltend – er war einfaches Mitglied des Jugendflügels der BDP –
einer damals legalen Partei mit parlamentarischer Fraktionsstärke. Über
ein weitergehendes Engagement für die kurdische Sache seit der Ankunft
in der Schweiz hat er nicht berichtet. Für das Vorbringen, wonach die Be-
hörden ihn aufgrund seiner Verweigerung der Spitzeldienste als Unterstüt-
zer der PKK qualifiziert und registriert haben sollten – und ihn auch zum
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heutigen Zeitpunkt noch behelligen sollten – liegen insgesamt zu wenig
konkrete Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken,
dass auch das Schicksal des angeblichen Parteifreundes K._______
nichts am Risikoprofil des Beschwerdeführers ändert, zumal er nicht gel-
tend gemacht hat, dass zu diesem eine besondere Nähe bestanden hätte.
Das blosse Stellen eines Asylgesuches führt praxisgemäss ebenfalls nicht
zu einem politischen Profil von relevanter Bedeutung.
5.5.3 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respek-
tive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kur-
denkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem ge-
scheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän-
gung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer nichts für sich
ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich
die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, pri-
mär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei
oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat
sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit
deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Da der Beschwer-
deführer wie unter 5.5.2 dargelegt nicht über ein entsprechendes politi-
sches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der
allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach
sich ziehen wird.
5.6 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die türkischen
Behörden im Fall seiner Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt und das das Vorliegen seiner Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei,
insbesondere in die Provinz C._______ respektive nach B._______, ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.1.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhalts-
punkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Im Urteil BVGE 2013/2 – in dem sich das Gericht einlässlich mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinan-
dersetzte – wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regio-
nen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die
Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz
vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle
nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des
Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaff-
neten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im
Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschver-
such vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November
2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt B._______ erscheint bei die-
ser Lagebeurteilung somit zumutbar.
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7.2.3 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Er ist ein junger gesunder Mann ohne
familiäre Verpflichtungen, der vor seiner Ausreise seine Schulausbildung
erfolgreich abgeschlossen hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm
auch beruflich ein Einstieg oder eine erfolgreiche Berufsausbildung im Hei-
matstaat gelingen wird. Er verfügt zudem an seinem Heimatort über ein
stabiles soziales und familiäres Netz (Eltern, Onkel und Geschwister). Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.2.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.2.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Er hat den Schweizer Asylbehörden seine türkische
Identitätskarte (Nüfus), ausgestellt am 6. September 2010, abgegeben.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 4. März 2015 gutgeheis-
sen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten
zu tragen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurde auch das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person des mandatierten
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Seite 18
Rechtsvertreters, Advokat Ozan Polatli, gutgeheissen. Der Rechtsvertreter
wies in seiner Kostennote vom 15. Mai 2015 einen zeitlichen Aufwand von
8.8 Stunden aus. Zu berücksichtigen ist ferner sein Aufwand für die Replik
vom 16. Juli 2017, welcher mit 90 Minuten anzusetzen ist. Das Bundesver-
waltungsgericht geht im Rahmen der amtlichen Verbeiständung von einem
Stundensatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus.
Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundensatz ist dementsprechend
anzupassen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar für vorliegendes
Verfahren auf Fr. 2474.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Ausga-
benpauschale) anzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar in Höhe von Fr. 2474.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: