Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-104/2011
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am […], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im
August 2006 verliess und sich seit dem 23. Juli 2007 in Malta aufhielt,
dass er am 25. November 2010 in die Schweiz gelangte und ein
Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 1. Dezember 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – eröffnet am 3.
Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Malta
wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz
unbestrittenermassen in Malta aufgehalten,
dass Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
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sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei, zumal die maltesischen Behörden innert
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung
genommen hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 24. Juni 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens
in Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass er in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung
des BFM zum Selbsteintritt, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die
unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, sich vor der
Einreise in die Schweiz während vier Jahren in Malta aufgehalten zu
haben,
dass sein dort gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden
und die bei den maltesischen Behörden eingereichte Beschwerde noch
hängig sei,
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dass das von ihm beim BFM eingereichte Dokument entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung keine maltesische Identitätskarte, sondern
lediglich ein Asylausweis sei,
dass er vor Ort mithin über keinen Anspruch auf ein Bleiberecht und eine
Arbeitsbewilligung verfüge,
dass er nach seiner Ankunft in Malta in ein geschlossenes Lager
gebracht und erst nach einem Jahr in ein offenes Lager transferiert
worden sei,
dass die Aufenthaltsbedingungen in den Lagern prekär seien, was durch
eine Publikation der SFH vom 6. September 2010 bestätigt werde,
dass er als "Dublin-Rückkehrer" zudem eine Kürzung der staatlichen
Unterstützung zu gewärtigen habe und damit rechnen müsse, erneut in
einem geschlossenen Lager leben zu müssen,
dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos
werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta
feststeht und er diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die maltesischen Behörden am 9. Dezember 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. C Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht
beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO demnach zu
Recht annehmen durfte, Malta stimme der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers stillschweigend zu,
dass er somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann
und der besagte Staat für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Gründe
vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Malta als
solche sprechen würden,
dass somit Malta für die Prüfung seines am 25. November 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie
Dublin-II-VO zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr angab, Zugang zum Asylverfahren
gehabt zu haben und vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids
ausgereist zu sein,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als
teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise
zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen,
dass daher die eher allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur
Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des
jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl)
gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig
erscheinen lassen,
dass die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer im Übrigen ein –
wenn auch nur in Malta gültiges – Ausweisdokument ausgestellt haben,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des
Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren in der Schweiz wegen
fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Malta in keiner Weise gegen eine
Rückführung nach Malta spricht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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