B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-104/2012
law/auj
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Z._______ (Distrikt Jaffna) stammende Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 von
Colombo über Doha (Qatar) nach Zürich-Kloten flog, wo er am
20. Februar 2008 am Flughafen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe an seinem Heimatort als Chauffeur eines
Tuk-Tuk (Autorikscha) gearbeitet und sei am 3. Dezember 2006 von sri-
lankischen Armeeangehörigen wegen des Verdachts, die Liberation Ti-
gers of Tamil Elam (LTTE) zu unterstützen, verhaftet worden,
dass die Soldaten ihn in einem Camp festgehalten, verhört, mit einem
Holzstock geprügelt und einmal mit Elektroschocks gefoltert hätten, bis er
bewusstlos geworden sei,
dass er seine Wunden von einem Privatarzt habe behandeln lassen und
von diesem Vorfall Narben am rechten Unterarm und auf der linken Kör-
perseite aufweise,
dass man ihn nach einer Intervention seiner Eltern nach drei Tagen unter
der Bedingung freigelassen habe, sich einmal wöchentlich im Camp zu
melden,
dass er dieser Meldepflicht fünfmal nachgekommen und jedes Mal in un-
erträglicher Weise schikaniert und geschlagen worden sei, und Leute in
einem weisen Van ihn hätten entführen wollen, weshalb er sich zunächst
in einem Dorf und ab dem 24. März 2007 in Colombo bei einem Bekann-
ten versteckt habe,
dass man ihn gesucht habe, weil er sich der Meldepflicht entzogen habe,
dass er sich im April 2007 mit einem Visum nach Indien begeben habe,
um sich dort als Flüchtling registrieren zu lassen, man ihn aber nach drei
Monaten ausgewiesen habe,
dass er einige Tage nach der Rückkehr nach Sri Lanka im August 2007 in
Colombo von der Polizei kontrolliert, verhaftet und befragt worden sei,
dass man ihn korrekt behandelt und nach der Bezahlung eines Schmier-
geldes durch den Bekannten aus Colombo nach drei Tagen mit der Aufla-
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ge, Colombo zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren, freigelassen
habe,
dass er am 19. Februar 2008 mithilfe des Bekannten über den Flughafen
in Colombo habe ausreisen können,
dass er kein Anhänger der LTTE sei, diese ihn aber jeweils an Märtyrer-
Tagen gezwungen hätten, für sie Transporte auszuführen und sich an
Strassendekorationen zu beteiligen,
dass er beim letzten Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren habe, die
srilankischen Soldaten suchten ihn immer noch, gingen jedoch jeweils
wieder weg, wenn seine Mutter sie anschreie,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und eingesperrt wür-
de, weil er das Land illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt habe, und er allenfalls auch getötet würde, wenn die Behörden in
Colombo mit denjenigen seines Dorfes Kontakt aufnehmen und erfahren
würden, dass er seiner Meldeflicht nicht mehr nachgekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ange-
sichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers sei nicht
davon auszugehen, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten bedroht
sei,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten und bei offensichtlich fehlender asylrechtli-
cher Relevanz auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente ver-
zichtet werden könne,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 mittels seiner Rechtsver-
treterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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gericht erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und dessen Antrag auf Fristansetzung zwecks
Nachreichens weiterer Unterlagen abwies,
dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 6. Februar 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss
innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2012 den Kostenvorschuss
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 4. Februar 2012 innert ange-
setzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge drei Tage nach der
ersten Festnahme im Dezember 2006 nach einer Intervention seiner El-
tern freigelassen wurde (vgl. BFM-act. A10/14 S. 3, 5) und bei der zwei-
ten, einige Tage nach der Rückkehr aus Indien im Juli 2007 in Colombo
erfolgten Inhaftierung korrekt behandelt sowie nach drei Tagen mit der
Auflage, Colombo zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren, freige-
lassen wurde (vgl. act. A10/14 F 75 S. 9),
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dass er gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka nie politisch aktiv war,
keine Verbindungen zu den Tamil Tigers hat und keine wichtigen Persön-
lichkeiten der LTTE an seinem Herkunftsort kennt, für die Tigers aber je-
weils am Märtyrertag Transporte ausführen und sich an Strassendekora-
tionen beteiligen musste, weil sie ihm sonst sein Tuk-Tuk weggenommen
hätten (act. A10/14 S. 4),
dass übereinstimmend mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer nicht jeweils nach drei Tagen wieder aus der Haft
entlassen worden wäre und er das Land in den Jahren 2007 und 2008
nicht zweimal legal mit seinem Pass hätte verlassen können, wenn die
srilankischen Behörden ihn ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE aktiv zu
unterstützen,
dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die srilan-
kischen Behörden im heutigen Zeitpunkt – mehr als zwei Jahre nach dem
Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der
Person des Beschwerdeführers haben könnten,
dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Darstellung in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 15 f. S. 5), der Be-
schwerdeführer sei "wiederholt und massiv gefoltert" sowie im Camp an-
lässlich der Erfüllung seiner Meldepflicht "jedes Mal von den Streitkräften
bewusstlos geprügelt worden", offensichtlich stark übertrieben und somit
tatsachenwidrig ist, gab doch der Beschwerdeführer selbst an der Anhö-
rung zu Protokoll, seine Verletzungen stammten von einem einmaligen
Einsatz von Elektroschocks während der ersten dreitätigen Inhaftierung
im Dezember 2006 (vgl. act. A10/14 S. 7 F. 47, S. 5 F. 20),
dass ferner die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein Bruder des
Beschwerdeführers namensB._______, welcher ein bekanntes LTTE-
Mitglied sei, am 20. Oktober 2008 von unbekannten Jugendlichen er-
schossen worden sei (vgl. Ziff. III 24 S. 7), als nachgeschoben und daher
unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass nämlich zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer diesen Bruder,
der angeblich LTTE-Mitglied sei, nicht erst auf Beschwerdeebene, son-
dern bereits bei den Befragungen erwähnt hätte, er jedoch anlässlich der
Anhörung nur einen einzigen (im Heimatland lebenden) Bruder
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(C._______) und keinen zweiten, auch nicht einen in einem Drittstaat le-
benden Bruder erwähnt hat (vgl. act. A6/14 S. 3),
dass die der Beschwerde beigelegten Beweismittel – ein vom 29. Dezem-
ber 2011 datierendes Affidavit und eine Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka vom 23. Dezember 2011 – nicht geeignet sind,
asylrechtlich relevante Sachverhalte nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, zumal keine Erklärung für die verspätete Geltendmachung der an-
geblichen Existenz eines weiteren Bruders und bekannten LTTE-Mitglieds
erfolgt und die Beweismittel schon deshalb mit den anlässlich der Befra-
gungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar
sind,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei der legalen
Wiedereinreise in Sri Lanka (nach der Ausweisung aus Indien) im Juli
2007 keine Probleme mit den Behörden hatte (vgl. act. A10/14 F 67 f.
S. 9) und die zweite, kurze Festnahme nicht bei der Einreise erfolgte,
sondern beim Einkaufen, mithin anlässlich einer Routinekontrolle, wobei
die Behandlung durch die Polizei korrekt war (vgl. act. A10/14 S. 3, 9),
dass die srilankischen Sicherheitskräfte sich mit Sicherheit nicht jeweils
vom Geschrei der Mutter des Beschwerdeführers abschrecken lassen
würden, wenn sie tatsächlich – wie in der Beschwerde behauptet – ernst-
haft nach ihm und seinem Bruder fahnden würden,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde erhobenen Behaup-
tungen, nach dem Beschwerdeführer werde weiterhin gefahndet, er müs-
se bei einer Wiedereinreise mit der Verhaftung rechnen, sein Bruder
C._______ befinde sich seit 2008 auf der Flucht und erhalte seither von
einem Pastor in dessen Haus Schutz vor den nach ihm fahndenden sri-
lankischen Behörden (vgl. Ziff. III 24 S. 7 sowie Bestätigungsschreiben
der Human Rights Commission), in dieser Form nicht glaubhaft erschei-
nen, zumal die im Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission
festgehaltenen Angaben offensichtlich allein auf den nicht überprüften
Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhen,
dass mangels eines ersichtlichen aktuellen Verfolgungsinteresses der sri-
lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen ist, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der
srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er kein politisches
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Profil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erschei-
nen liesse,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – unter Berück-
sichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – auch keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen),
dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben
noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dar-
getan ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI], Report 2011,
S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie
die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE
umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird,
dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen
Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte
den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifi-
scher Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
dass gemäss diesem Urteil hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz)
– aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er den Grossteil
seines bisherigen Lebens verbracht hat – keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E-6220/
2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2),
dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens von der Geburt
bis am 22. März 2007 an seinem im Distrikt Jaffna gelegenen Herkunfts-
ort Z._______ verbracht hat (vgl. act. 6/14 S. 2), wo auch seine Eltern le-
ben (vgl. act. 6/14 S. 3),
dass daher davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz verfügt, das ihm auch nach mehrjähriger Landesab-
wesenheit von Nutzen sein wird,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die persönliche und finan-
zielle Lage des Beschwerdeführers in Sri Lanka habe sich seit seiner
Ausreise erheblich verändert, weil die Eltern ihre Kokosnussplantage zur
Finanzierung der Ausreise des Sohnes und mittlerweile auch sein Tuk-
Tuk hätten verkaufen müssen und heute mittellos seien, und der Be-
schwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt in der Heimat als selbst-
ständiger Autorikscha-Fahrer bestritten habe, ohne dieses Arbeitsmittel
bei einer Rückkehr in die Armutsfalle geraten würde,
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dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen jedoch hervorgeht, dass seine Mutter für die Finanzierung seiner
Ausreise lediglich eines von mehreren sich in Familienbesitz befindlichen
Grundstücken verkauft (vgl. act. A6/14 S. 6, A10/14 S. 10) und er selbst
seine Familie als vermögend bezeichnet hat (vgl. act. A10/14 S. 10), wes-
halb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht damit zu
rechnen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus wirtschaftli-
chen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich das Vorbringen, nach seinem Bruder C._______, der sich bei
einem Pastor versteckt halte, werde gefahndet, aufgrund vorstehender
Erwägungen als unglaubhaft erweist,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit posttraumatischen Belastungs-
störungen zu rechnen haben, weder substanziiert noch belegt wird,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage des BFM-Sachbearbeiters an
der Anhörung, ob es möglich wäre, die Adresse des srilankischen Arztes
zu beschaffen, welcher ihn nach den erlittenen Folterverletzungen behan-
delt haben soll (vgl. act. A10/14 S. 5 F. 24-26, S. 11 F. 96) entgegnete, er
habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu seiner
Mutter,
dass diese Behauptung offensichtlich im Widerspruch zu diversen ande-
ren Aussagen des Beschwerdeführers steht, aus denen hervorgeht, dass
er mit seiner Familie telefonische Kontakte pflegt (vgl. act. A10/14 S.10
F. 89, S. 9 F. 78; A6/14 S. 3),
dass der Beschwerdeführer sich erneut eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage wird aufbauen können, wobei ihm auch der Familienbesitz zu-
stattenkommen wird,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen
oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
dass angesichts der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens
zurückzuweisen, weshalb der in der Beschwerde (Ziff. III 30 S. 9) erhobe-
ne Kassationsantrag abzuweisen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 4. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: