B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-104/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ihr Ehemann
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka
und die gemeinsamen Kinder,
C._______,
D._______,
E._______
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juni 2009 (Eingang 16. Juni 2009)
an die schweizerische Vertretung in Colombo und unter Beilage von Be-
weismitteln ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewäh-
rung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens und um Asylgewährung.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 ersuchte die schweizerische Vertre-
tung die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitäts-
papiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die
sie zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfäl-
lig getroffene Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Ein-
gangsdatum Botschaft: 15. Juli 2009) liessen sich die Beschwerdeführen-
den vernehmen.
B.b Mit Schreiben vom 17. August 2009 überwies die Schweizer Botschaft
die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest,
aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt.
B.c Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Eingangsdatum Botschaft:
15. September 2009) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Be-
willigung der Einreise und um Erteilung von Asyl.
B.d Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, es habe vor, ihre Asylgesuche abzulehnen und erteilte ihnen
hierzu das rechtliche Gehör, von welchem sie innert Frist keinen Gebrauch
machten.
B.e Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 lud die schweizerische Vertretung die
Beschwerdeführenden zu einer persönlichen Befragung auf den 3. Juni
2014 ein.
B.f Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden
zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft der Vorinstanz
mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Eingangsdatum BFM: 12. Juni 2014)
übermittelt.
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B.g Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Eingangsdatum Botschaft:
20. November 2014) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um
rasche Verfahrenserledigung in ihrem Sinne.
B.h Zur Begründung seines Asylgesuches machte der tamilische
Beschwerdeführer hinduistischen Glaubens im Wesentlichen geltend, aus
F._______ zu stammen und in den Jahren von 2004–2006 zwangsweise
ein Basis- und Waffentraining von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) absolviert zu haben, damit diese im Gegenzug seinen inhaftierten
Vater frei liessen. Als die Gewalt Ende 2005 bzw. zu Beginn 2006 eskaliert
sei, seien er und die Beschwerdeführerin innerhalb des G._______ und
H._______-Distrikts vertrieben worden und hätten im I._______-Lager
Zuflucht gefunden. Im März 2007 seien der Beschwerdeführer und sein
Cousin von Armeeangehörigen entführt und während zwei Tagen befragt
und misshandelt worden, da sie verdächtigt worden seien, Verbindungen
zur LTTE zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ab 2009
wiederholt von Unbekannten, die Geld von ihr verlang hätten, Drohanrufe
erhalten und sei über den Beschwerdeführer ausgefragt worden. Zudem
hätten ihr diese angedroht, den Beschwerdeführer und seinen Cousin
umzubringen. Aus Angst vor seinen Verfolgern habe er sich seit März 2007
beziehungsweise Mai 2009 an verschiedenen Orten versteckt gehalten,
während bewaffnete Personen bei der Beschwerdeführerin nach ihm
gesucht hätten. Anlässlich der Beerdigung seines Schwiegervaters im
Februar 2011 habe er sich nach H._______ begeben, wobei bewaffnete
Unbekannte nach ihm gesucht hätten, was ihn veranlasst habe, zurück
nach G._______ zu gehen. Aus Angst vor Entführungen, wie sie seinen
Freunden, die wie er das Basis- und Waffentraining der LTTE absolviert
hätten, wiederfahren seien, könne er nicht bei seiner Familie in H._______
leben.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die tamilische Beschwerdefüh-
rerin hinduistischen Glaubens im Wesentlichen geltend, aus H._______ zu
stammen und seit 2009 mehrfach von Unbekannten zu Hause aufgesucht
worden zu sein, mit dem Ziel, Informationen über mutmassliche Verbindun-
gen des Beschwerdeführers zur LTTE erhältlich zu machen. Dieser sei
2004 beziehungsweise 2005 mehrfach gezwungen worden, Militärtrainings
der LTTE zu absolvieren. Zudem hätten 2013 beziehungsweise 2014 Un-
bekannte Ihre Haustüre aufgebrochen und sie fürchte, dereinst einer Ent-
führung zum Opfer zu fallen. Da sie in H._______ einer Arbeit nachgehe
und ihre minderjährigen Kinder selbenorts zur Schule gingen, könne sie
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nicht zum Beschwerdeführer nach G._______ ziehen, sondern sehe sich
gezwungen, in H._______ zu bleiben.
Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die
Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten diverse Dokumente als Beweismittel
zu den Akten. Auf deren Inhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 – eröffnet am 21. November 2015 –
verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum Botschaft: 15. De-
zember 2015) an die schweizerische Vertretung erhoben die Beschwerde-
führenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei bean-
tragten sie sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die Rechtsmitteleingabe mit sinngemäs-
sem Beschwerdeantrag und entsprechender Begründung verständlich ist,
so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Ausgeführten frist-
und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegen-
stand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
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Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.8 S. 368).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver-
tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt (BVGE 2015/2). Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
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6.
6.1 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 4. November
2015 zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten vor den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, da sie teilweise widersprüchlich ausgefallen beziehungsweise
zu spät vorgebracht worden seien. Zudem erschienen die Schilderungen
hinsichtlich der geltend gemachten Intensität der behaupteten Belästigun-
gen und Drohungen nicht glaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.2 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin
müsse den Lebensunterhalt für ihre Familie verdienen, da der Beschwer-
deführer nicht mit ihnen lebe. Ausserdem habe sie mit Problemen direkter
und indirekter Art zu kämpfen. Ihre Kinder gingen noch zur Schule und sie
sei ausser Stande, ihnen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen
und in ständiger Sorge letztere und ihren Ehemann. Da ihre Schwester in
der Schweiz lebe, sei sie zuversichtlich, dass ihr diese im Falle einer be-
willigten Einreise Hilfestellung leisten könnte.
7.
7.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebe-
willigung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beacht-
lich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Ver-
folgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreise-
beachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird.
7.2 Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen
werden, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut
zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung liegt – je
nach Schilderung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers –
mindestens zehn Jahre zurück und in Anbetracht der gegenwärtigen politi-
schen Situation in Sri Lanka besteht kein Grund zur Annahme, eine solche
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft
wiederholen. Alleine aus der Zwangsrekrutierung in der Vergangenheit
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lässt sich somit keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum heutigen Zeit-
punkt ableiten. Da die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zum
heutigen Zeitpunkt asylrechtlich unbeachtlich ist, erübrigt sich eine Ausei-
nandersetzung mit der Glaubhaftigkeit im Hinblick auf das fragliche Vor-
bringen.
7.3 Bezüglich der angeblichen Entführung 2007 wegen Verdachts auf Ver-
bindungen zur LTTE ist festzustellen, dass sich keine konkreten Verdachts-
momente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben dürften, andern-
falls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum bereits nach zwei Ta-
gen freigelassen, sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden
wäre.
7.4 Im Weiteren ist mit dem SEM übereinzustimmen, dass es sich bei den
geltend gemachten Problemen um lokal oder regional bedingte Nachteile
handelt, denen sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug aus
H._______ entzogen hat. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
aus wirtschaftlichen und schulischen Überlegungen darauf verzichtet hat,
es dem Beschwerdeführer gleich zu tun, ist es als starkes Indiz für die Zu-
mutbarkeit ihrer gegenwärtigen Situation respektive am Verbleib am bishe-
rigen Wohnort zu werten.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den er-
forderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist
ihnen nach dem Gesagten unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten zumutbar. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerde-
führenden trotz der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerde-
führerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz
hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
7.6 Schliesslich ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hin-
zuweisen. Seit Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage
der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörig-
keit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden.
Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nur unwesentlich gelockert. Daher
besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicher-
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heitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für ein-
gehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armee-
camp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts
– als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der ta-
milischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt ist, kommt indes auf-
grund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu.
8.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Ihre Schutzbedürftigkeit
im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Sri Lanka.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: