B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-104/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und angab, sie heisse B._______ und stamme aus
C._______,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 1. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, die am
25. November 2016 angegebene Identität sei falsch, in Wahrheit heisse sie
A._______ und sei marokkanische Staatsangehörige,
dass sie keine Identitätspapiere einreichen könne, da sie sowohl ihren
Pass als auch ihre Identitätskarte weggeworfen habe,
dass sie Marokko im Jahr 2015 verlassen habe, da sie an (…) leide und
von ihrem Bruder bedroht und aufgefordert worden sei, das Haus zu ver-
lassen,
dass sie via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn,
wo ihr gesagt worden sei, dass keine Asylbewerber aufgenommen würden,
nach Österreich gelangt sei,
dass sie am 15. September 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt,
aber vor einer Woche einen negativen Entscheid erhalten habe, gegen wel-
chen sie zwar Beschwerde erhoben habe, aber nicht annehme, dass diese
noch hängig sei, da sie zuletzt aufgefordert worden sei, Österreich zu ver-
lassen und nach Hause zurückzukehren,
dass sie am 25. November 2016 von Österreich her in die Schweiz gereist
sei,
dass sie hierzulande in einer Moschee mit einem algerischen Staatsange-
hörigen namens E._______, dessen Nachname sie vergessen habe, nach
islamischen Regeln religiös getraut worden sei, was im beiliegenden Zeug-
nis des Imams des muslimischen Vereins in D._______ vom 26. November
2016 bestätigt werde,
dass es sich dabei nicht um eine richtige Heirat, sondern nur um eine reli-
giöse Trauung gehandelt habe und sie diese denn auch nicht beim Zivil-
standsamt hätten registrieren lassen,
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dass sie nicht nach Österreich, wo ihr Asylantrag nicht angenommen wor-
den sei, zurückkehren wolle,
dass sie aufgrund ihrer (…)-Erkrankung Medikamente einnehmen müsse
und die entsprechenden Medikamentenpackungen bei ihrer Ankunft in der
Schweiz fotografiert worden seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am
29. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, das Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht
wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zudem darum ersuchte, dass ihre Be-
schwerde gemeinsam mit derjenigen von F._______ (Anmerkung Gericht:
Beschwerdeverfahren D-107/2017) behandelt werde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
den algerischen Staatsangehörigen F._______, der in Italien einen negati-
ven Asylentscheid erhalten habe und den das SEM mit separater Verfü-
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gung vom 21. Dezember 2016 nach Italien zurückschicken wolle, im Okto-
ber 2016 in Österreich kennengelernt und sie hätten sich dort nach islami-
schen Regeln religiös trauen lassen,
dass ihr in Österreich nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids die
Ausschaffung gedroht habe, worauf sie und F._______ in die Schweiz ge-
reist seien, wo sie beide unter falschen Personalien um Asyl ersucht hät-
ten,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung ihrer religiösen
Vermählung eingereicht hätten,
dass ihnen die staatliche Registrierung der religiösen Vermählung zwar
aufgrund fehlender heimatlicher Identitätsausweise bisher nicht möglich
gewesen sei, sie aber dennoch als Ehepaar zu behandeln und nicht zu
trennen seien, zumal gemäss Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Mitgliedstaat für alle Familien-
angehörigen zuständig sein solle,
dass auch Art. 16 Dublin-III-VO heranzuziehen sei, oder sich die Schweiz
gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen für die Durch-
führung ihrer Asylverfahren für zuständig zu erklären habe,
dass ihre (…)-Erkrankung weiterhin medikamentös behandelt werden
müsse, wie der beiliegende Bericht des (…) vom 23. Dezember 2016
zeige, und sie diesbezüglich in Österreich nicht richtig behandelt worden
sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kein Anlass für eine Ver-
einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von
F._______ besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapital III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass vorab festzustellen ist, dass das von der Beschwerdeführerin ange-
rufene Familienverfahren von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO, wonach bei
gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die
Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur
Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prü-
fung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig
ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt,
dass Art. 11 Dublin-III-VO nämlich den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO plus unverheiratete minderjährige Geschwister umfasst (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 11),
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienange-
hörige» der Ehegatte eines Antragstellers oder sein nicht verheirateter
Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Fa-
milie bereits im Herkunftsland bestanden hat,
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dass die Beschwerdeführerin und F._______, die unbestrittenermassen
nicht zivilrechtlich verheiratet sind und sich durch einen muslimischen Ver-
ein in D._______ am 26. November 2016 ein auf falsche Personalien lau-
tendes Zeugnis einer religiösen Trauung ausstellen liessen, aufgrund der
Aktenlage nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO zu betrachten sind, zumal sie sich erst Ende Oktober 2016 in Öster-
reich kennengelernt hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Befragung vom 1. Dezember 2016 nicht einmal in der Lage war, den Nach-
namen ihres Partners zu nennen (vgl. A7 S. 4), so dass nicht von einer
gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gesprochen werden kann,
dass daher vorliegend kein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Dublin-
III-VO (Familienverfahren) durchzuführen ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 15. September 2016 in Ös-
terreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die österreichischen Behörden deshalb am 6. Dezember
2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 12. Dezember 2016
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und
deren Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Österreichs auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Ver-
fahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar
2017 nicht zu negieren vermag,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Österreich gemäss Art. 18
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Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdefüh-
rerin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer
Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie an (…) leide
und in Österreich nicht ausreichend medizinisch behandelt worden sei und
zudem mit F._______ zusammenbleiben möchte, die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
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dass indes kein Grund zur Annahme besteht, die österreichischen Behör-
den, die der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zuge-
stimmt haben, würden sich weigern, deren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen res-
pektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Österreich
der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Gesund-
heitszustand festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin, die laut dem Bericht
des (…) vom 23. Dezember 2016 für diverse Untersuchungen vom 18. bis
23. Dezember 2016 hospitalisiert war (Diagnosen: […]; medikamentöse
Behandlung) nicht zutrifft, zumal Österreich über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
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dass die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, ihre (…)-Erkrankung sei in
Österreich nicht ausreichend behandelt worden, nicht darzulegen ver-
mochte, Österreich würde ihr eine adäquate medizinische Behandlung im
Sinne der erwähnten Aufnahmerichtlinie verweigern,
dass die von der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz mit-
geführten Medikamente, die ihr in Österreich verschrieben und abgegeben
wurden (fünf Medikamentenpackungen), vielmehr zeigen, dass sie in Ös-
terreich Zugang zu medizinischer Betreuung hatte und es ihr obliegt, sich
bei Bedarf wiederum an die zuständigen österreichischen Behörden vor
Ort zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, zudem den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin damit einer
Überstellung nach Österreich nicht entgegenzustehen vermögen,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie möchte mit
F._______, der – wie zuvor festgestellt – nicht zur Kernfamilie gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, zusammenbleiben, darauf hinzu-
weisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWAR-
TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, F._______ erst im
Oktober 2016 in Österreich kennengelernt zu haben, und ihrer Unfähigkeit
bei der Befragung vom 1. Dezember 2016, den Nachnamen ihres Partners
zu nennen (vgl. A7 S. 4), wie bereits vorstehend erwähnt nicht von einer
stabilen, gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im
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Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
und F._______ im Übrigen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügt,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch mit dem Hinweis auf Art. 16
Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder
Geschwistern) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal sie ge-
mäss eigenen Angaben in der Schweiz über keine, von Art. 16 Dublin-III-
VO erfassten familiären Beziehungen verfügt (vgl. A7 S. 6),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
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auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: