B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1042/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren angeblich am … ,
Marokko (angeblich Libyen),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2011 und nochmals am 11. No-
vember 2011 in der Stadt X._______ wegen illegalen Aufenthalts von den
zuständigen Behörden angehalten wurde (vgl. dazu act. A13),
dass er in der Folge am 11. November 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des BFM in Y._______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am
18. November 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. A5),
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Libyen und er
sei … in Tripolis geboren, wobei er auf Nachfrage hin ausführte, er sei
fünfzehn und werde … [bald] sechzehn (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.06 und 1.13),
dass er weiter ausführte, er habe während acht Jahren die Grund- und
danach für ein Jahr die Berufsmittelschule besucht, welche er am Ende
des Schuljahres 2004/2005 als angelernter Schweisser abgebrochen ha-
be (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04),
dass er auf zusätzliche Nachfragen hin vorbrachte, der Kontakt zu seiner
Familie sei vor Monaten abgerissen (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01) und als Min-
derjähriger habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte beses-
sen, aber auch noch nie einen Schülerausweis (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02-07),
dass er schliesslich zum Grund für sein Asylgesuch anführte, er sei vor
seiner Ausreise ein bisschen als Widerstandskämpfer tätig gewesen und
er habe Libyen Ende Juli oder anfangs August 2011 verlassen, da er dort
kein Leben und keine Zukunft gehabt habe, weshalb er auf dem Seeweg
nach Italien und von dort umgehend in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung vom BFM er-
öffnet wurde, die behauptete Minderjährigkeit werde als nicht glaubhaft
erachtet, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde,
dass dieser Schluss vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen
aber nicht akzeptiert wurde (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01 und act. A7 [S. 1 unten]),
dass ein sprach- und länderkundiger Experte im Auftrag des BFM eine
Herkunftsanalyse erstellte (sogenanntes "Lingua"-Gutachten), wobei sich
der Experte auf die Aufzeichnung eines telefonischen Gesprächs vom
28. November 2011 von 45 Minuten Dauer abstützte,
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dass der vom BFM beauftragte Experte in seinem Bericht vom 23. Januar
2012 zum Schluss gelangte, vor dem Hintergrund seiner geographischen
Kenntnisse und namentlich seiner sprachlichen Eigenheiten sei der Be-
schwerdeführer mit Sicherheit nicht in Libyen, sondern mit Sicherheit in
Marokko sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 vom BFM zum einen
der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse zur Kenntnis gebracht und
zum andern Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, welche der Be-
schwerdeführer jedoch unbenutzt verstreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (eröffnet am 16. Feb-
ruar 2012) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab die geltend gemachte
Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte,
dass das Bundesamt daran anschliessend festhielt, aufgrund des Lingua-
Gutachtens, dessen Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht bestritten
worden sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Libyen son-
dern aus Marokko stamme, womit er die Behörden im Rahmen des Asyl-
verfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug in die Hei-
mat (nach Marokko) als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2],
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] sowie um Anord-
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nungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behör-
den seiner Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er in seiner Eingabe sowohl an der geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit als auch an der behaupteten Herkunft aus Libyen festhielt und im
Weiteren zur Hauptsache anführte, er wolle in der Schweiz bleiben und
hier ein normales Leben führen, da er kein eigenes Land mehr habe,
nachdem der Kontakt zu seiner Familie abgerissen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG so-
wie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist-
und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist, weshalb sich
das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des
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Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respek-
tive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass in der Sache vorab festzuhalten ist, dass das BFM zu Recht nicht
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf
die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, da der Beschwer-
deführer – welcher keine Papiere vorgelegt hat – zu keinem Zeitpunkt
nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter, zu seinem persönlichen Wer-
degang, seinem Hintergrund und zu seiner Herkunft gemacht hat, womit
die angebliche Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise glaubhaft ge-
macht ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zwar an seiner angeblichen Minderjährigkeit
festhält, dabei aber nichts einbringt, was den vorgenannten Schluss ent-
kräften könnte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinne unter anderem die
Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort
umfasst (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM in seinem Entscheid unter Verweis auf das Ergebnis einer
Lingua-Analyse das Vorliegen einer Identitätstäuschung feststellt,
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dass sogenannte Lingua-Analysen nicht als Sachverständigengutachten,
sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson anerkannt werden,
welchen jedoch erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anfor-
derungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbar-
keit der Analyse erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89 so-
wie EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass in vorliegender Sache die Herkunftsanalyse von einer fachkundigen
Person erstellt wurde und als ausführlich und in sich schlüssig zu be-
zeichnen ist, weshalb ihr ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass aufgrund der Schlüsse in der Herkunftsanalyse von einer Herkunft
mit Sicherheit nicht aus Libyen, sondern aus Marokko auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar an seiner angeblichen Herkunft aus Li-
byen festhält, in der Sache aber nichts einbringt, was den vorgenannten
Schluss entkräften könnte,
dass daher eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht
(vgl. dazu auch EMARK 1999 Nr. 19), womit der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich
aus Marokko stammt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist,
da bezüglich Marokko weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind
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noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwer-
deführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und
die in Marokko herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug sprechen,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
wurde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht
bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorliegen-
den Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass sich im Übrigen keine Hinweise auf bereits erfolgte Kontaktnahme
mit dem Heimatstaat aus den Akten ergeben,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: