B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1042/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
D-1042/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie und stammt aus B._______, Region C._______. Er ersuchte am
2. August 2012 erstmalig um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, als Schüler in den Jahren
2004 und 2005 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Fahrdiens-
ten unterstützt zu haben. Nach Aufenthalten im Ausland sei er von den Si-
cherheitsbehörden nach der Rückkehr nach Sri Lanka Ende Juli 2012 fest-
gehalten und gefoltert worden, weshalb er das Land erneut habe verlassen
müssen. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch. Die Vorinstanz
lehnte sein Asylgesuch am 10. November 2015 ab, das Bundesverwal-
tungsgericht schützte diesen Entscheid im Urteil D-8072/2015 vom 20. De-
zember 2016. Beide Instanzen erachteten die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers als äusserst widersprüchlich und unglaubhaft. Das Ge-
richt hielt zudem sein (exil-)politisches Profil für viel zu unbedeutend und
wenig substanziiert, als dass es eine Gefährdung nach sich ziehen könnte.
B.
Am 24. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer dieses Urteil in Revision,
mit der Begründung, auch sein jüngerer Bruder D._______ (N […]) habe in
die Schweiz fliehen müssen. Er sei von den Sicherheitsbehörden an seiner
Stelle mitgenommen und festgehalten worden, weil man des Beschwerde-
führers nicht habe habhaft werden können. Dieser Umstand belege so-
wohl, dass er gesucht werde, als auch, dass er nach einem Aufenthalt in
[anderes europäisches Land] im Jahr 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei. Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht hätten je-
doch die Akten des Asylverfahrens des Bruders D._______ beigezogen,
allenfalls seien diese übersehen worden. Er könne jedoch die entsprechen-
den Unterlagen nun vorlegen und es sei offenkundig, dass ihm im Fall der
Rückkehr eine Verfolgung oder eine unmenschliche Behandlung drohe. Mit
Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Revisionsgesuch kostenpflichtig ab. Das Bundesverwaltungsgericht
habe im Beschwerdeverfahren D-8072/2015 durchaus Notiz von den Asyl-
vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers genommen, jedoch seien
diese als nicht erheblich zu erachten und könnten die Aufhebung des Ur-
teils nicht bewirken.
D-1042/2018
Seite 3
C.
Am 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein, das er zum einen mit seinem exilpolitischen Engagement in der
Schweiz begründete, welches den sri-lankischen Behörden mit Sicherheit
bekannt sei. Zum anderen habe das SEM einen Gefährdungstatbestand
geschaffen, weil es beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf um Er-
satzreisepapiere für seine Rückreise ersucht habe. Die Konsularbeamten
würden die vom SEM gelieferten Daten beim CID (Criminal Investigation
Department) und dem TID (Terrorist Investigation Division) in Sri Lanka ve-
rifizieren lassen, so dass der sri-lankischen Polizei nun sein Aufenthalt be-
kannt sei. Aufgrund seiner Erlebnisse leide er ausserdem unter psychi-
schen Beschwerden.
Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren Einsicht in die Vollzugsak-
ten des SEM, verbunden mit einem Informationsgesuch um Einsicht in die
Akten der sri-lankischen Behörden. Zudem beantragte er die Löschung der
über ihn durch die Schweizer Behörden übermittelten Personendaten
durch die sri-lankischen Behörden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in einzelne Aktenstücke und
lehnte gleichzeitig seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Ak-
teneinsicht zu ersuchen.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, er werde gegen die Verfügung vom 27. September
2017 Beschwerde erheben. Das Asylverfahren sei solange zu sistieren, bis
das Verfahren betreffend die zusätzliche Akteneinsicht und die Einholung
der notwendigen Informationen abgeschlossen sei.
F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 teilte das SEM mit, das Asylverfahren
werde bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Be-
schwerde gegen die Verfügung betreffend Akteneinsicht sistiert.
G.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Medienbericht über
regierungskritische Demonstrationen ein und stellte einen Arztbericht in
Aussicht.
D-1042/2018
Seite 4
H.
Gemäss Vorakten wurde gegen die teilweise Verweigerung der Aktenein-
sicht keine Beschwerde eingelegt.
I.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch sowie den Antrag ab, die sri-lanki-
schen Behörden um Datenlöschung zu ersuchen, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren er-
hob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– .
J.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfü-
gung vom 1. September 2017 (Akteneinsichtsgesuch), als auch gegen die
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 (Asylentscheid) ein.
Hinsichtlich der Verfügung vom 10. Januar 2018 beantragte er, diese sei
wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Verfügung we-
gen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 8) oder der
Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 9) aufzuheben. Eventuell sei die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 10).
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren
(Ziff. 11), eventuell sei die Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 5 (Wegwei-
sung) und 6 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässig oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Ziff. 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sis-
tierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die sich stellenden daten-
schutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei (Ziff. 3). Ihm sei des Wei-
teren vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere
in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als
Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene
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Seite 5
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 5). So-
dann seien ihm die zuständigen Gerichtspersonen für die Behandlung des
vorliegenden Verfahrens mitzuteilen und es sei zu bestätigen, dass diese
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden (Ziff. 4). Schliesslich sei vor-
liegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zu-
sammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka sowie den Vorsprachen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in
Genf zu koordinieren (Ziff. 2). Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon
ausgehen, dass Teile der Vorbringen revisionsrechtlich geltend zu machen
seien, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung
eines Revisionsgesuchs anzusetzen (Ziff. 1).
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf Art. 6,
Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Über-
mittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustel-
len (Ziff. 6).
In diesem Zusammenhang sei das SEM auch anzuweisen, darzulegen, in-
wiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz den
Schweizer Standards entspreche und ob die an die sri-lankischen Behör-
den übermittelte Daten über den Beschwerdeführer gemäss dem im
Schweizer Datenschutzrecht geltenden Schutzstandards behandelt wor-
den seien. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive eines elektronischen Datenträgers)
zu den Akten.
Dabei beantragte er, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten im Zusammenhang
mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-
lankischen Konsulat offenzulegen (siehe unter Rechtsbegehren Ziff. 5).
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der
Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lanki-
schen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informationen im Zu-
sammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert
werden (siehe unter Rechtsbegehren Ziff. 6).
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Seite 6
K.
Am 22. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
L.
Am 29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Zuweisungsschreiben
der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des [Spitals] vom
22. Februar 2018 und eine Kurzdiagnose des Hausarztes zu den Akten.
Ob der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, sei durch einen Spezialisten abzuklären.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – bis auf Nachfolgendes
– einzutreten.
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Seite 7
3.
Auf den Antrag auf Koordination der beim Bundesverwaltungsgericht hän-
gigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz – Sri Lanka (Begehren
Ziff. 2) ist nicht einzutreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt
dem Gericht (Art. 17 i.V.m. Art. 25 VGG) und kann nicht von Aussenste-
henden beantragt werden.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung (Begehren Ziff. 3). Das vorliegende Verfahren betreffe nicht
nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese
seien vorab zu beurteilen (Begründung Ziff. 5). Zudem sei zu klären, ob die
Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig
sei (Begründung Ziff. 3).
4.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Daten-
schutzgesetz gestützt war (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er-
suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 27. Au-
gust 2017 um Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylab-
teilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit
der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das
VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
4.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. Die Frage, inwiefern die
sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau ent-
spricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Auch der entspre-
chende Beweisantrag des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 7.2) ist abzuwei-
sen.
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe gel-
tend machen zu können. Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des
BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.3 In seinem Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 hat das Bundesver-
waltungsgericht ausführlich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestä-
tigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht
(vgl. ebenda E. 4.1 – 4.3). Der entsprechende Antrag ist daher als unzu-
lässig zu bezeichnen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (so
auch das Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
6.
Die Beschwerdeeingabe enthält zahlreiche Rügen und Anträge materieller
und formeller Art. Teilweise wiederholen sich diese in der sehr umfangrei-
chen Eingabe. Das vorliegende Urteil behandelt aus prozessökonomi-
schen Gründen alle Anträge nur mit dem Verweis auf ihre erstmalige Nen-
nung in der Beschwerdeschrift. Im Wesentlichen sind aus der Eingabe zwei
materiell beachtliche Anliegen zu extrahieren. Erstens werden Rügen er-
hoben im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage
des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121). Der Be-
schwerdeführer bringt vor, dass dieses Vorgehen ihn gefährde, weil in sei-
ner Meinung nach unzulässiger Weise Daten an die sri-lankischen Behör-
den gelangt seien, die diesen Rückschlüsse auf ihn und seine oppositio-
nelle Einstellung zur Regierung Sri Lankas erlaubten. Zweitens sei er in
der Schweiz schon seit längerem exilpolitisch in einer tamilischen Organi-
sation tätig, so dass er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den geraten sei. Er sei anlässlich einer Demonstration fotografiert worden
und dieses Bild sei in einer tamilischen Zeitung erschienen (Beilage 1 zum
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Seite 9
zweiten Asylgesuch). Seine Mutter sei daraufhin von Unbekannten aufge-
sucht worden, die sich nach seinem Engagement erkundigt hätten. Die Re-
gierung beobachte die tamilische Diaspora in der Schweiz sehr genau. Aus
diesen Gründen habe er im Fall einer Rückkehr eine auch objektiv begrün-
dete Furcht vor asylerheblicher Verfolgung durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden. Belege seien vorhanden, dass die sri-lankischen Behörden
auch Personen verfolgten, denen nur eine niederschwellige Unterstützung
der ehemaligen LTTE vorgeworfen werden könne.
6.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz zahlreiche formelle
Fehler vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Verletzung der Begründungspflicht.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
6.3 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
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Seite 10
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135-II-286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung
des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfü-
gung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1).
6.4 Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2
BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1
VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die ent-
scheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des
BVGer A-3649/2014 vom 25. Januar 2016 E. 3.1.3; A-6674/2014 vom
7. Dezember 2015 E. 4.2; A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 3).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen sei-
ner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu
geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe (Begrün-
dung Ziff. 5.3).
6.5.2 Diese Rüge ist nicht begründet, der Antrag ist abzuweisen. Die Vor-
instanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Er
reichte sein zweites Asylgesuch rund neun Monate nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ein. Mit
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Seite 11
dem Urteil erwuchs der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft. Das fol-
gende Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das zweite Asylgesuch wurde
innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Kons-
tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor-
gesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr
Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich
konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und
der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.
6.6 Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich auch, dass die Behörden
die Asylvorbringen seines jüngeren Bruders Bruder D._______ (N […])
nicht genügend berücksichtigt hätten. In diesem Punkt ist auf das Revisi-
onsurteil D-507/2017 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht
diese Rüge als nicht stichhaltig erachtete. An dieser Einschätzung wird wei-
terhin festgehalten, die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
6.7 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz
habe den sich präsentierenden Sachverhalt völlig falsch eingeordnet und
die Tragweite des Vorbringens im Kontext Sri Lanka nur unzureichend er-
kannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur
Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusam-
mengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vor-
geworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abge-
stützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-
Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quel-
len dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar,
wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird
in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die
Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwä-
gungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigent-
lich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg sei-
ner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quel-
lensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift auch im-
mer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des „High Court von
Vavuniya“ Bezug genommen. Das Urteil lasse den Schluss zu, dass die
sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung
des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstütze-
rinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten;
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Seite 12
dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil (vgl. Beschwerdevorbrin-
gen Ziff. 3.6, S. 15 ff.). Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt.
Da sich das SEM in seinem Lagebild auf viele nicht öffentliche Quellen ab-
stütze, werde schliesslich um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version
16. August 2016", sowie um Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. An-
dernfalls seien die gesetzlichen Vorgaben der Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG
und Art. 28 VwVG schwerwiegend verletzt (vgl. Beschwerdevorbringen,
S. 17/18).
6.8 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht eine unzutref-
fende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine unhaltbare Län-
derpraxis vor. Dabei vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrund-
satz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die ma-
terielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine
der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf
andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die
zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise
selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 4 – 59 sowie den
elektronischen Datenträger mit 268 Beilagen]), spricht weder für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der
Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers angesichts bereits erlit-
tener Verfolgung falsch eingeschätzt, betrifft. Den Anforderungen des
rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen und damit die neuen Vorbringen der asyl-
suchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM
in seiner Verfügung zweifellos Genüge getan (vgl. auch das Urteil des
BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.3).
6.9 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht beziehungsweise um
Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, La-
gebild, Version 16. August 2016" und um Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung. Das SEM zitierte diesen Bericht im Rahmen der Begründung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Bericht öffentlich zu-
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Seite 13
gänglich ist und darin – nebst namentlich nicht genannten Gesprächspart-
nern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich
zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden, ist dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör trotz der nicht im Einzelnen offen-
gelegten Referenzen Genüge getan (vgl. das Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich
ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt im
Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Ge-
richt eine Rolle. Die Anträge auf Offenlegung der Quellen im Bericht und
auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sind
demnach abzuweisen.
6.10 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ferner vor, das
SEM habe seiner Verfügung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde ge-
legt beziehungsweise den Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Einer-
seits seien die Ausführungen zu den Abläufen bei der Ersatzreisepapierbe-
schaffung aktenwidrig, was einen falschen Sachverhalt darstelle. Anderer-
seits habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht vollständig erhoben
und seine psychische Beeinträchtigung sowie seine Folterspuren nicht ge-
nügend geprüft und sei dem Antrag auf Abklärung nicht nachgekommen.
Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, von Amtes wegen einen Arztbe-
richt über seinen Gesundheitszustand einzufordern.
6.11 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf die vom Beschwerdeführer
nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht und die ungenutzt verstrichene
Frist zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts zu verweisen.
Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrund-
satzes solche Versäumnisse durch Nachforschen nach allfällig relevanten
Beweismitteln auszugleichen. Das SEM hat den Untersuchungsgrundsatz
nicht verletzt, es konnte seine Beurteilung einzig auf das Arztzeugnis vom
8. Mai 2017 (Beilage 5 im Beweismittelkuvert) abstützen. Aus diesem geht
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Er-
krankung leidet. Auch die inzwischen vorgelegte Einschätzung des Haus-
arztes vom 3. März 2018 sowie die Überweisung der Klinik für Psychoso-
matik und Psychiatrie vom 22. Februar 2018 vermögen an der Einschät-
zung betreffend die Asylbeachtlichkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in seinem zweiten Asylgesuch nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 7.4
dieses Urteils). Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden
Verfahren erneut eine Frist für die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte
anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
D-1042/2018
Seite 14
6.12 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe-
gründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Ent-
scheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind dem-
nach abzuweisen.
7.
In der Beschwerdeeingabe werden formelle Rügen im Zusammenhang mit
der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens
Schweiz-Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestim-
mungen erhoben.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang
mit Ersatzreisepapierbeschaffung für den Beschwerdeführer beim sri-lan-
kischen Konsulat vorhanden seien (Begehren Ziff. 5, Begründung
Ziff. 3.ff.). Gemäss der Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wur-
den alle Aktenstücke im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Der Be-
schwerdeführer beanstandet die Offenlegung der Vollzugsakten des SEM
nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechts-
konform wäre, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren im Zusammenhang mit
Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens, dass das SEM den sri-lanki-
schen Behörden auf Grundlage von Art. 16 Bst. c des Migrationsabkom-
mens auch Informationen übermittelt habe, deren Weitergabe nicht durch
Art. 97 Abs. 3 AsylG gedeckt sei. Insbesondere habe das SEM Auskunft
über die vom Beschwerdeführer besuchten Schulen erteilt. Derartige Infor-
mationen erlaubten den sri-lankischen Behörden jedoch Rückschlüsse
über ein allfälliges Engagement der Betroffenen für die LTTE und seien
daher geeignet, eine Verfolgung der betroffenen Personen in Sri Lanka
auszulösen (vgl. Begründung Ziff. 3.2). Es sei bekannt, dass die sri-lanki-
schen Behörden die so übermittelten Daten auch dazu nutzen würden, das
politische Profil der Betroffenen zu erfassen (vgl. Begründung Ziff. 3.2).
Auch sei klar, dass Sri Lanka kein der Schweiz vergleichbares Daten-
schutzniveau kenne, weshalb die Übermittlung der Daten an die sri-lanki-
schen Behörden Art. 6 DSG verletze. Da die Daten bereits übermittelt wor-
den seien, sei folglich die Widerrechtlichkeit der Übermittlung gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Das SEM habe diese Anträge je-
doch in seiner Verfügung vom 27. September 2017 abgewiesen.
D-1042/2018
Seite 15
Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus, dass das SEM gemäss
Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens zu verpflichten sei, alle zumutba-
ren Massnahmen zu treffen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Lö-
schung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, sofern die
Verarbeitung nicht mit Art. 16 des Migrationsabkommens in Einklang stehe.
Dies insbesondere, falls die übermittelten Daten nicht dem Verarbeitungs-
zweck dienten, dafür nicht erheblich oder sachlich unrichtig seien oder über
diesen hinausgingen. Dies beinhalte auch die Notifikation der Berichtigung,
Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei. Die Schweizer Be-
hörden seien deshalb verpflichtet, von den sri-lankischen Behörden die Lö-
schung der Daten zu verlangen, welche über den reinen Zweck der Identi-
fizierung und Rückführung hinausgingen.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der
Daten handelt, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der
Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen (E. 2.5.2). Bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes,
lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich
der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen
(E. 4.3.3). Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
7.2.2 In BVGE 2017 VI/6 hat das Bundesverwaltungsgericht ferner festge-
stellt, dass sich eine Einzelperson weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrati-
onsabkommen berufen kann noch die schweizerischen Behörden zur Ein-
reichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden
verpflichten kann. Ein allfälliges Gesuch wäre direkt an den betroffenen
Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in
Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (E. 2.4.3). Das
SEM hat seine Begründungspflicht auch nicht verletzt, da es in seiner Ver-
fügung in ausreichendem Umfang auf das Migrationsabkommen Bezug
nimmt. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzu-
D-1042/2018
Seite 16
halten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informati-
onen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entspre-
chende Antrag (Begründung Ziff. 3.5) ist abzuweisen.
7.3 Nachdem die Rügen in Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaf-
fung und des Verfahrens aufgrund des Migrationsabkommens Schweiz-Sri
Lanka abgewiesen wurden (vgl. E. 5) und sich auch die formellen Rügen
als nicht stichhaltig erwiesen haben, ist zu klären ist, ob der Beschwerde-
führer mit seinen neuen Vorbringen weitere Gründe geltend macht, wonach
ihm im Fall der Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht.
7.4 Bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist vorab festzuhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits wiederholt von allen
Instanzen überprüft wurden. Einhellig wurden seine Asylvorbringen als un-
glaubhaft und konstruiert erachtet. Im Urteil D-8072/2015 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach „die Angaben
und Ausführungen des Beschwerdeführers zu den für sein Gesuch angeb-
lich wesentlichen Sachverhaltselementen einer Gesamtbetrachtung auch
nicht ansatzweise standhalten“, für zutreffend. Das Gericht setzte sich in
seinem Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 sehr ausführlich mit
den Vorbringen insbesondere auch mit der angeblich erlittenen Festhal-
tung und Folterung nach der Rückkehr nach Sri Lanka aus [anderes euro-
päisches Land] auseinander und erachtete dieses Vorbringen mit überzeu-
gender Begründung als nicht glaubhaft (vgl. Urteil D-8072/2015 E. 3). Es
kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf-
weise gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu Sri
Lanka vom Bundesverwaltungsgericht festgehaltenen Kriterien und daher
im Fall einer Rückkehr nicht von einer Gefährdung auszugehen sei (vgl. Ur-
teil D-8072 E. 4.1, 4.2). Schon damals hielt das Bundesverwaltungsgericht
auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
für sehr wenig substanziiert, da er lediglich belegen konnte, ein einfaches
Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) zu sein. Aus
dem eingereichten Mitgliederausweis sowie den vorgelegten Fotos schloss
das Gericht nicht auf ein besonders auffälliges Engagement. Deshalb war
das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Aktivitäten in der Schweiz die Aufmerksamkeit der heimatli-
chen Behörden auf sich gezogen haben könnte (vgl. Urteil D-8072/2015
E. 4.3.3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel erwiesen
sich als gefälscht. Auch das darauf folgende Revisionsgesuch wurde ins-
D-1042/2018
Seite 17
besondere deshalb abgelehnt, weil das Gericht das vom Beschwerdefüh-
rer damals eingereichte Befragungsprotokoll seines Bruders nicht als neu
aufgefundenes Beweismittel erachtete und es zudem auch für unbeacht-
lich hielt (vgl. Urteil des BVGer D-507/2017 vom 7. März 2017 E. 4.2.2,
4.2.3). Vor diesem Hintergrund sind die neuerlichen Vorbringen im Gesuch
vom 14. September 2017 und der Beschwerdeschrift vom 19. Februar
2018 zu prüfen.
7.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.6 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass seine Anstrengungen zur Papierbeschaffung keine neuen
Gefährdungselemente geschaffen hätten. Die Datenübermittlung diene
ausschliesslich der Ersatzreisepapierbeschaffung. Dabei handle es sich
um ein standardisiertes und lange erprobtes Verfahren, welches seit dem
24. Dezember 2016 im Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka geregelt sei. Betreffend diejenigen Vorbringen, welche bereits im
ersten Asylverfahren beurteilt worden seien, könne vollumfänglich auf die
Verfügung vom 10. November 2015 sowie das Urteil D-8072/2015 vom
20. Dezember 2016 verwiesen werden. In diesen Verfahren seien die ent-
sprechenden Vorbringen als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht re-
levant qualifiziert worden. Auch das Vorbringen der exilpolitischen Tätig-
keiten sei bereits im vorangehenden Verfahren gewürdigt worden. Auf den
neu eingereichten Fotos sei der Beschwerdeführer lediglich als einer von
vielen Teilnehmern zu sehen, wobei eine alleinige Teilnahme an einer De-
monstration das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu erwecken
vermöge. Somit sei nach wie vor nicht erkenntlich, inwiefern er eine der sri-
lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen
habe und von dieser als Gefahr wahrgenommen werde, weshalb den exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu-
komme.
D-1042/2018
Seite 18
7.7 Der Beschwerdeführer macht mehrmals geltend, aufgrund der Über-
mittlung von ihn belastenden Informationen an das Konsulat Sri Lankas sei
er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet. Das Vorbringen,
eine Nachfrage der Behörden bei den von ihm besuchten Schulen könnte
vergangene LTTE-Verbindungen zutage bringen, entbehrt jedoch, weil
seine Tätigkeit für die LTTE vom Gericht als unglaubhaft erachtet wurde,
einer Grundlage. Deshalb ist seine Befürchtung unbegründet. Des Weite-
ren ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach eine (blosse)
Vorsprache beim Konsulat für sich betrachtet nicht mit einer Gefährdung
der betroffenen Person einhergeht. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer der Vorladung nicht folgte und zum Termin gar nicht erschien, ändert
daran nichts. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe sich durch sein Nichterscheinen erst recht verdächtig gemacht,
doch ist diese Annahme rein spekulativ. Das Gericht hat bereits festgestellt,
dass beim Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Auslandaufenthalt
und der Rückkehr als abgewiesener Asylbewerber, keine Risikofaktoren
vorliegen (Urteil des BVGer D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2).
Die Tatsache, dass Daten des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rou-
tineverfahrens zur Papierbeschaffung an die Behörden des Heimatstaates
geliefert wurden, vermag keine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen.
7.8 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind im Rahmen
des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen.
7.9 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätz-
lich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt
bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge
sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehal-
ten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.10
7.10.1 Sein exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerdeführer mit
mehreren Fotografien, auf denen er bei zwei Demonstrationen (…) zu se-
hen ist. Auf einem weiteren Foto hält der Beschwerdeführer anlässlich ei-
ner Demonstration zusammen mit anderen Demonstranten ein Banner.
D-1042/2018
Seite 19
Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Gesuch vom 14. September
2017 einen Zeitungsausschnitt der sri-lankischen Zeitung E._______ vom
3. Mai 2017 ein, auf der er auf einem Foto in einem Bericht über die De-
monstration in der Schweiz als Teilnehmer zu sehen ist. Er behauptete,
nach dem Artikel hätten Unbekannte seine Mutter aufgesucht und diese
nach seinem exilpolitischen Engagement befragt – ein sicheres Zeichen
dafür, dass er im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehe. Zudem
reichte er einen Datenträger mit der Aufzeichnung eines Beitrags des tami-
lischen Webportals (…) ein, in der ebenfalls über diese Veranstaltung be-
richtet wird und in dem der Beschwerdeführer neben der Pappfigur von […]
zu sehen ist.
7.10.2 Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
auf den eingereichten privaten Fotografien zwar zu erkennen ist, jedoch im
als Beweismittel ebenfalls genannten Internetvideo kaum zu sehen ist.
Ganz kurz geht er durch das Bild, man kann erahnen, dass er es ist, wenn
man vorher das Foto gesehen hat. Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund
des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass er an
der Demonstration zum 1. Mai 2017 teilgenommen hat – wie unzählige an-
dere Demonstranten und Demonstrantinnen –, was auch von der Vor-
instanz nicht bestritten wurde und insbesondere auch dem Text im einge-
reichten Zeitungsartikel entspricht, wo davon die Rede ist, „[an der De-
monstration] haben unzählige in der Schweiz lebende Tamilen teilgenom-
men“ (vgl. Beilage zu act. B6/3 vom 18. Oktober 2017). Es ist jedoch kei-
neswegs ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise
exponierte Rolle gespielt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht ange-
sichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon
aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenver-
anstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin
nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige
Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand
der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
7.10.3 Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, seine
Mutter sei nach Erscheinen seines Fotos in der Zeitung E._______ von
Unbekannten aufgesucht worden (vgl. act. B1/27, Ziff. 3, S. 3). Dieses Vor-
bringen wird jedoch vom Beschwerdeführer – wie bereits viele frühere Vor-
bringen – nicht weiter substanziiert. Über die Umstände dieser angeblichen
D-1042/2018
Seite 20
Nachforschungen ist nichts bekannt. Dies erscheint wenig plausibel ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in so grosser Ge-
fahr wähnt. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens werden
auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht ausgeräumt
(vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 5.4.2, S. 29). Das Gericht geht bei dieser
Ausgangslage davon aus, dass der Beschwerdeführer keine andere Posi-
tion als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hat.
Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositio-
nelles Profil fehlt, vgl. oben E. 7.4 und 7.6) ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und des Tragens
einer […] seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten
oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht
kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermöchten.
7.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch
sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1042/2018
Seite 21
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Der EGMR hat sich sodann wiederholt mit der Gefährdungs-
situation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst
und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
D-1042/2018
Seite 22
den Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37
m.w.H.). Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 umfassend
mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, worauf verwei-
sen werden kann (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind
im Falle des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung der Akten-
lage keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in ei-
ner Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen lies-
sen (vgl. a.a.O. E. 12.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die in Sri Lanka herrschende Sicherheitslage spricht nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Betreffend die individuellen Zumut-
barkeitskriterien kann auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeurteils
des Gerichts (D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3) verwiesen
werden. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Heimatort mit
seinen Eltern über enge persönliche Anknüpfungspunkte. Zwar hat er nach
dem Erreichen seines A-Level-Abschlusses keine weitergehende Ausbil-
dung absolviert, er dürfte jedoch während seiner Aufenthalte in F._______
und [anderes europäisches Land] jahrelange Erwerbserfahrung gesam-
melt haben. Zudem stammt er eigenen Angaben zufolge aus einer Familie,
welche Land besitzt und wirtschaftlich keine Probleme hat. Mit Blick auf
diese Umstände dürfte eine persönliche und wirtschaftliche Reintegration
problemlos möglich sein. Die geltend gemachten gesundheitlichen Voll-
zugshindernisse (vgl. Arztzeugnis vom 8. Mai 2017 und vom 3. März 2018)
erweisen sich als wenig substanziiert und stehen dem zumutbaren Weg-
weisungsvollzug nicht entgegen, da die geltend gemachten Beschwerden
auch im Heimatland behandelbar sein dürften. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-1042/2018
Seite 23
9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss den Ausführungen im Urteil D-8072/2015
vom 20. Dezember 2916 ist sogar davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer noch immer über einen Reisepass verfügt (E. 6.4).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des ausserordentli-
chen Aktenumfangs der Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1042/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: