B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1043/2013/wif
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 19. November 2008 stellte das BFM fest,
B._______, geboren (...), (...) (Ehemann der Beschwerdeführerin), erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte jedoch dessen Asylgesuch
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte das BFM B._______ mit,
es beabsichtige ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG zu widerrufen, da anlässlich einer polizeilichen Intervention
am (...) in seinem Reisepass ein Einreisevisum für seinen Heimatstaat
C._______ entdeckt worden sei. Das Einreisevisum nach C._______ sei
am (...) abgestempelt worden und die Ausreise aus der Heimat sei am
(...) geschehen. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Frist zur Stellungnahme
liess er ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde
dem Beschwerdeführer durch das BFM die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt, die mit Verfügung vom 19. November 2008 angeordnete vorläufige
Aufnahme aufgehoben und eine Frist zum Verlassen der Schweiz auf
19. April 2012 angesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Gestützt auf diese
Eingabe widerrief die Vorinstanz mit neuer Verfügung vom 13. April 2012
ihre Verfügung vom 22. März 2012 betreffend Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig
hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling aner-
kannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen sei.
B.
B.a Am 28. Februar und 23. März 2012 reichte B._______ beim Migrati-
onsamt des Kantons D._______ für A._______ ein Gesuch um Einreise-
bewilligung zwecks Familiennachzugs ein. Am 21. März 2012 reichte er
beim Bundesamt ein Gesuch ein, worin er beantragte, es sei seiner Ehe-
frau A._______ (vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Familiennach-
zugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er – durch
seinen damaligen Rechtsvertreter (...) – das BFM mit Eingabe vom
4. Juni 2012, es sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
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es sei ihr Asyl zu gewähren und es seien ihr die für die Reise in die
Schweiz benötigten Reisepapiere auszustellen. Dabei machte er geltend,
seine Ehefrau, welche sich derzeit in Äthiopien aufhalte, befinde sich in
einer Notlage. Nach Eritrea könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort we-
gen Refraktion Verhaftung und Folter drohe. Ihr Verbleib im Aufenthalts-
staat Äthiopien sei ihr jedoch – insbesondere wegen des konkreten Risi-
kos einer Deportation nach Eritrea und weil sie zur Gruppe der besonders
verletzlichen Personen gehöre – nicht mehr zumutbar. Weiter sei die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben.
B.b Am 12. Juli 2012 (Eingangsstempel BFM) ging bei der Vorinstanz die
kantonale Stellungnahme vom 11. Juli 2012 zum Gesuch um Einbezug
der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme von B._______ ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein. Darin empfahl
das Migrationsamt des Kantons D._______, das erwähnte Gesuch abzu-
lehnen.
B.c Das BFM ersuchte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Okto-
ber 2012 um Zusendung einer Originalvollmacht der Ehefrau seines Man-
danten und orientierte ihn darüber, dass die Asyl suchenden Personen im
Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor
Ort zu befragen seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2010 habe die Schwei-
zer Botschaft in Addis Abeba dem Bundesamt im Wesentlichen mitgeteilt,
dass sie aufgrund des erheblich gestiegenen Arbeitsvolumens und des
begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die
Argumente der Botschaft sachlich begründet und überzeugend. Das von
der Beschwerdeführerin schriftlich eingereichte Asylgesuch lasse noch ei-
nige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhalts-
abklärung somit schriftlich zu beantworten seien. Das Bundesamt lud ihn
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer
ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend Anga-
ben zur Person, zu Familie und Angehörigen in Drittstaaten, zu den Asyl-
gründen und zur Situation in Äthiopien ein und forderte ihn zur Einrei-
chung von Identitätsdokumenten und mindestens eines Passfotos im Ori-
ginal auf.
B.d Mit Eingabe vom 12. November 2012 reichte B._______ die Antwor-
ten zum Fragenkatalog des BFM sowie ein Originalpassfoto seiner Ehe-
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frau zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung von 30
Tagen zwecks Einreichung eines von seiner Ehefrau unterschriebenen
Exemplars der Stellungnahme.
B.e Mit Eingabe vom 16. November 2012 reichte B._______ das von der
Beschwerdeführerin unterschriebene Exemplar des beantworteten Fra-
gebogens nach.
B.f Mit Schreiben vom 16. beziehungsweise vom 22. November 2012 teil-
te das BFM dem Rechtsvertreter respektive B._______ mit, es erwäge
aufgrund der Feststellungen in der kantonalen Stellungnahme betreffend
das Gesuch um Familiennachzug die Ablehnung dieses Gesuchs, und
räumte gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom
28. November 2012 legte B._______ seine Stellungnahme ins Recht.
Dieser lagen diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei.
B.g Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM) reichte
B._______ weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein.
B.h Mit Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2012 wurde das Gesuch
um Familiennachzug vom 4. Juni 2012 abgelehnt und die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, dass zwei der in Art. 85 Abs. 7 AuG enthalte-
nen Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.i Mit Eingaben vom 14. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM:
17. Dezember 2012) und vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel BFM)
legte B._______ weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 – frühestens eröffnet am 22. Febru-
ar 2013 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einrei-
se in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ab. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem benötige diese den
zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan (recte: Äthiopien ) zu
verbleiben. Insgesamt seien daher die in Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG statu-
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ierten Voraussetzungen an die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht
erfüllt.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zu bewilligen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht
sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch der Verfah-
renskosten zu verzichten.
E.
E.a Am 19. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte B._______ mit, er habe die Be-
schwerdeführerin in Äthiopien besucht und diese sei nun schwanger, und
legte seiner Eingabe einen diesbezüglichen Laborbericht bei.
E.c Am 19. Juli 2012 erkundigte sich B._______ telefonisch nach dem
Verfahrensstand.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte B._______ um Information
über den aktuellen Verfahrensstand. Seine Ehefrau sei psychisch sehr
angeschlagen, könne jedoch wegen der Schwangerschaft keine Medika-
mente einnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
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eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim-
mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüg-
lich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen fin-
det die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2).
2.3 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM nahm die Eingabe vom 4. Juni 2012 zu
Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen. Es begründete den
Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner
Verfügung vom 21. Februar 2013 mit dem begrenzten Personalbestand
der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben, jeweils vom
12. November 2012 datierend (Eingang BFM: 13. und 16. November
2012), zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 30. Oktober
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2012 gestellten Fragen Stellung, nachdem er eigenen Angaben zufolge
die Antworten mit der Beschwerdeführerin telefonisch besprochen habe.
Er reichte zudem eine von dieser unterschriebene Übersetzung der Ant-
worten des Fragenkatalogs der Vorinstanz ein. Vorliegend erhielt die Be-
schwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter –
und teilweise auch über dessen Rechtsvertreter – ihre Asylgründe darzu-
legen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes mitzuwirken.
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 In den schriftlichen Eingaben vom 4. Juni 2012 und vom 12. Novem-
ber 2012 wurde zur Begründung des Asylgesuches vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus
E._______, wo sie aufgewachsen sei und die Schulen besucht habe. Im
Anschluss daran sei es nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Da
sie verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten, die Leute während
der Dienstzeit jedoch sehr schlecht behandelt, teilweise gar gefoltert oder
inhaftiert würden, habe sie sich – noch bevor sie einen Einrückungsbefehl
erhalten habe – zur Flucht aus ihrer Heimat entschieden. Mit dem Bus sei
sie von E._______ in die Grenzstadt F._______ gefahren und von dort zu
Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt, wo sie vom äthiopischen
Militär aufgegriffen worden sei. Sie habe sich ins Camp des UNHCR (Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) in G._______
begeben, wo sie sich als Flüchtling vom UNHCR habe registrieren las-
sen. Sie habe sich vom (...) bis am (...) in diesem Camp aufgehalten, sei
danach nach Addis Abeba gereist, wo sie am (...) ihren Ehemann geehe-
licht habe. Seither halte sie sich dort illegal in einer Wohnung auf und be-
finde sich in einer schwierigen Situation, da sie als allein lebende Frau
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Seite 9
schutzlos sei, kaum die Sprache spreche und daher auch keine Arbeit
finden könne.
3.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 21. Februar
2013 fest, die im Asylgesuch dargelegten Schilderungen würden darauf
schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar in Eritrea keinen
Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sei, durch
ihre illegale Ausreise aber bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asyl-
beachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könn-
te. Es sei somit ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG eingetreten, der für sich betrachtet eine Einreise in die Schweiz
nicht zu begründen vermöge. Es bleibe zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Heirat in Ad-
dis Abeba alleine in einer Wohnung und erhalte von ihrem Ehemann fi-
nanzielle Unterstützung. Sie habe zudem die Möglichkeit, in Addis Abeba
einen Beruf als H._______ zu erlernen, womit sich für sie zukünftig auch
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ergeben würden. Weiter müsse
die Sicherheitslage eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien gerade durch die
Präsenz einer grossen eritreischen Diaspora als befriedigend angesehen
werden. Seit dem Jahre 2010 erhielten eritreische Flüchtlinge die Mög-
lichkeit, sich ausserhalb von UNHCR-Camps aufzuhalten, was auch auf
die Beschwerdeführerin zutreffe. Sie habe zwar angegeben, in Äthiopien
keine Verwandten zu haben. Jedoch seien ihren Angaben insgesamt kei-
ne Hinweise zu entnehmen, die auf eine persönliche Notsituation schlies-
sen lassen würden. Da sie sich beim UNCHR habe registrieren lassen,
sei es ihr zuzumuten, sich dort erneut zu melden, sollte ihre Situation tat-
sächlich kritisch sein, zumal registrierte Flüchtlinge im zugeteilten Flücht-
lingslager die nötige Versorgung erhielten. Sie verfüge zudem über kein
geeignetes Risikoprofil, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Es sei
nicht überzeugend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin per-
sönlich faktisch und unmittelbar von einer das Rückschiebungsverbot ver-
letzenden Rückschaffung bedroht sei. Es sei ihr daher zuzumuten, den in
Äthiopien gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden
Schutz durch das UNHCR in Anspruch zu nehmen. Ferner sei es ihr auch
unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden,
falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Prob-
leme benachteiligt fühlen sollte.
Weiter seien bei der Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in ei-
ner Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
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Seite 10
Staaten zu prüfen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in der
Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz
verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz
gewähren solle. Alleine die Anwesenheit des Ehemannes bedeute noch
keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Fest-
stellungen umzustossen vermöge. So sei der Ehemann am (...) nach Ad-
dis Abeba gereist, um dort die Beschwerdeführerin zu heiraten. Danach
sei dieser wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund
könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer
eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland gesprochen werden. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die
die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Aufgrund
dessen benötige die Beschwerdeführerin augenscheinlich den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan (recte:
Äthiopien) zu verbleiben.
3.4 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, dass ihre Be-
ziehungsnähe zur Schweiz wohl nicht enger sein könnte, weil ihr Ehe-
mann hier lebe. Sie hätten durch den Eheschluss den Willen bekundet,
eine Lebensgemeinschaft einzugehen und auch zu führen. Die Ehe-
schliessung sei mit Trauschein bezeugt worden. Dieser Wille alleine –
und nicht der Zeitpunkt, an dem dieser bekundet worden sei – sei von
den Schweizer Behörden zu respektieren. Alles andere führe faktisch zur
Einführung zweier verschiedener Standards des Instituts Ehe, wobei der
Zeitpunkt der Eheschliessung letztlich über die Qualität oder Ernsthaftig-
keit der Ehe, und damit über die Nähe zur Schweiz, entscheiden würde.
Ein solches Vorgehen erscheine aber willkürlich und verstosse gegen die
Rechtsgleichheit. In Abwägung der Kriterien im Sinne von alt Art. 20
Abs. 2 AsylG beziehungsweise EMARK 2004 Nr. 20 (Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan versus Beziehungsnähe zur Schweiz)
erscheine somit vorliegend die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den
hier lebenden Ehemann als klar vorrangig. Vor diesem Hintergrund er-
weise sich ihr Verbleib in Äthiopien entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung als unzumutbar im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen.
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Seite 11
4.
4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid in zutreffender Weise aus,
dass die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes – ein solcher ist
vorliegend aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus
ihrer Heimat gegeben – für sich alleine betrachtet eine Einreise in die
Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. BVGE 2012/26). Ob die Be-
schwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
4.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz
eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
4.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesam-
ten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den
erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien
hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer psychischen Verfas-
sung in einer schwierigen Situation und könne sich ihren Lebensunterhalt
nicht selber verdienen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Be-
schwerdeführerin seit (...) in Addis Abeba aufhält, wo sie alleine in einer
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Seite 12
Wohnung lebt und ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge mit
monatlichen Geldsendungen ihres Ehemannes bestreitet. Zudem hielt sie
sich vor ihrem Aufenthalt in Addis Abeba in einem Flüchtlingslager des
UNHCR auf, wo sie sich als Flüchtling registrieren liess. Die Beschwerde-
führerin gibt an, sie erhalte alle drei Monate vom Büro des UNHCR eine
Verlängerung ihres Ausweises. Weiter spreche sie kaum Amharisch,
weshalb sie keine Arbeit finden könne. Sie versuche allerdings, sich als
H._______ ausbilden zu lassen, und könne in diesem Zusammenhang in
einem (Nennung Geschäft) zuschauen und assistieren (vgl. act. C15/5
S. 2).
Das BFM legte im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise die als
zureichend zu erachtende Sicherheitslage von eritreischen Flüchtlingen in
Äthiopien dar und wies auf deren Möglichkeit, im Bedarfsfall die Unter-
stützung und den Schutz durch den UNHCR zu erhalten, hin. Diese Pra-
xis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen
grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen
auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-272/2012 vom 4. April 2012 mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung). So ist es der Beschwerdeführerin
unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden,
falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Prob-
leme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend
gemachte Gefahr als allein lebende Frau oder einer Deportation nach Eri-
trea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr sind jedoch in casu
weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Ak-
ten ersichtlich. Auch bestehen keine Hinweise, die ihren weiteren Aufent-
halt in Äthiopien unzumutbar erscheinen liessen. So ist vorweg festzustel-
len, dass sie offenbar nicht darauf angewiesen ist, sich in einem Flücht-
lingscamp des UNHCR aufzuhalten, sondern sie vermag alleine in einer
Wohnung in Addis Abeba zu leben. Der Einwand, sie verfüge über keine
Verwandten und Bekannten in Äthiopien, ist zumindest hinsichtlich der
Bekannten erheblich zu relativieren. Offensichtlich war es ihr möglich, die
von ihrer Seite notwendigen Vorbereitungen zur Hochzeit und der Durch-
führung derselben in Addis Abeba zu bewerkstelligen. Auch vermag sie
offensichtlich seit über einem Jahr unbehelligt in der äthiopischen Haupt-
stadt zu leben und sie konnte erreichen, dass sie eine Ausbildung in ei-
nem (Nennung Geschäft) beginnen kann. Es darf berechtigterweise da-
von ausgegangen werden, dass sie diesbezüglich auf die Hilfe von Be-
kannten – vermutungsweise aus der eritreischen Diaspora – zählen konn-
te. Ausserdem dürften ihre Kenntnisse des Amharischen mit der Arbeit in
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einem heimischen (Nennung Geschäft) zweifelsohne zugenommen ha-
ben, was zusammen mit der entsprechenden Berufsbildung insgesamt
auch ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Zudem liegen
– auch in Anbetracht der geltend gemachten Schwangerschaft – keine
gesundheitlichen Probleme vor, welche den Aufenthalt in der Schweiz
notwendig machen würden. Die mit Eingabe vom 5. August 2013 vorge-
brachten psychischen Schwierigkeiten wurden nicht belegt.
4.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur
Schweiz – der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson – vermag
die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwie-
gen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammen-
lebte und diesen nach seiner Flucht im (...) bis zur Trauung im (...) nicht
mehr sah. Ob die damals erst (...)-Jährige und ihr Ehemann sich bereits
vor dessen Flucht die Ehe versprachen respektive sich überhaupt kann-
ten (vgl. act. C3/11: Schreiben Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012,
worin diese erwähnt, dass sich ihr Verlobter (...) Monate nach ihrem Ein-
treffen im Flüchtlingscamp G._______ zwecks Eheschluss nach Addis
Abeba begeben habe), erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom
17. Januar 2007 und vor dem BFM am 5. Mai 2008 zumindest fraglich,
erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. act. A1/10 und
A17/16). Auch im Rahmen des zu Beginn des Jahres 2012 durchgeführ-
ten Verfahrens zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft brachte der
Ehemann der Beschwerdeführerin als Grund seiner Reise nach Äthiopien
lediglich vor, es habe sich um eine Ferienreise gehandelt respektive er
sei zu seinen dort lebenden Glaubensbrüdern gereist, ohne jedoch eine
Verlobte oder gar eine geplante Heirat anzuführen (vgl. act. B4/8 S. 1 f.).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar.
4.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz zu Recht verweigert, weshalb es sich erübrigt, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie
an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener
Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7
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AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom
19. November 2008 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Dreijah-
resfrist ist damit zwischenzeitlich erfüllt. Hingegen wurde bereits mit Ent-
scheid des BFM vom 14. Dezember 2012, der unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, das entsprechende Gesuch um Familiennachzug abge-
lehnt (vgl. auch oben Bst. B.h dieses Urteils).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt auf-
grund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Addis Abeba.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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