B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1043/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______,
geboren (…),
und deren Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
6. F._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, wohnhaft in G._______ in der Ostprovinz – stellten am
27. August 2014 bei der Schweizer Vertretung in Colombo Anträge um
Ausstellung von Schengen-Visa respektive Visa aus humanitären Grün-
den.
A.b Die Beschwerdeführerin 1 machte zur Begründung im Wesentlichen
geltend, sie hätten in H._______ und später in I._______ gelebt, wo sie
keine Probleme gehabt hätten. Gegen Ende des Krieges seien sie im
Flüchtlingslager "J._______" in K._______ untergebracht worden, wo sie
Unterkunft und Nahrung erhalten hätten. Als sich die dortigen Zustände je-
doch verschlechtert hätten, hätten sie sich in G._______ niedergelassen,
wo ihre Eltern gelebt hätten. Dort sei ihr Ehemann am 23. Oktober 2009
von der Armee mitgenommen worden. Sie habe erfolglos in verschiedenen
Armee-Camps in der Ostprovinz nach ihm gesucht. Seither werde sie re-
gelmässig von Sicherheitskräften in zivil aufgesucht und davor gewarnt,
weiterhin nach ihrem Ehemann zu suchen und von dessen Verschwinden
zu erzählen. Stattdessen solle sie künftig die staatlichen Sicherheitskräfte
unterstützen und ihre Töchter in den Armeedienst schicken. Sie sei jedoch
weder bereit, ihren Ehemann zu vergessen, noch gewillt, ihre Kinder ins
Militär zu schicken. Vor einem Monat habe sie an einer Protestkundgebung
von Angehörigen vermisster Personen in L._______ teilnehmen wollen, je-
doch sei sie am Tag davor erneut von Sicherheitskräften aufgesucht und
bedroht worden. Sie habe sich zwar an die Human Rights Commission ge-
wendet, aber ihr sei mitgeteilt worden, man könne ihr nicht helfen. Aufgrund
der ständigen Überwachung sorge sie sich um die Sicherheit ihrer Familie.
Die Kinder würden zwar die Schule besuchen, könnten sich aber aufgrund
der schwierigen Lebensumstände kaum auf die Ausbildung konzentrieren.
Als alleinerziehender Mutter falle ihr die Bestreitung des Lebensunterhalts
äusserst schwer. Sie habe bereits den Grossteil ihres Schmucks verkauft.
Es bleibe ihr praktisch nur noch das Haus in G._______. Aufgrund der un-
sicheren Situation würden sie sich aber häufig nicht dort, sondern bei
Freunden oder Verwandten aufhalten, weshalb es ihr auch nicht möglich
sei, einer Arbeit nachzugehen. Im Ausland hätten sie keine Verwandten.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 –
wies die Schweizer Vertretung in Colombo die Visa-Anträge ab.
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C.
C.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. November 2014
Einsprache.
C.b Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin 1 die bisherigen
Vorbringen und führte ergänzend aus, nebst ihrem Ehemann habe sie be-
reits zwei Brüder verloren. Diese seien in den Jahren 1986 und 1991 von
der Armee getötet worden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014
– wies das vormalige BFM die Einsprache ab.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, eine Einreise
im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen,
wenn bei einer Person offensichtlich davon auszugehen sei, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sei, wobei die gesuchstellende Person die ernsthafte Ge-
fährdung selber belegen müsse. Es müsse eine besondere Notsituation
vorliegen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Die Beschwerdeführerin 1 mache geltend, ihre Familie werde regelmässig
von Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht, seit sie nach ihrem seit
dem 23. Oktober 2009 verschwundenen Ehemann suche. Es werde ihnen
verboten, vom Verschwinden des Ehemannes respektive Vaters zu erzäh-
len. Zudem versuche die Armee, die Töchter zu rekrutieren. Damit ver-
möchten die Beschwerdeführenden indes nicht nachzuweisen, dass sie
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb sie gerade jetzt um Schutz ersuchen würden. Es
sei zwar allgemein bekannt, dass der Druck auf Personen, die aktiv nach
verschwundenen Familienmitgliedern suchen würden, gestiegen sei.
Ebenso sei bekannt, dass die Armee junge Tamilinnen zu rekrutieren ver-
suche. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass sich die Be-
schwerdeführenden bedroht fühlen würden. Eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefährdung könne jedoch nicht nachgewiesen werden, zu-
mal die Töchter offenbar weiterhin unbehelligt die Schule besuchen würden
und sich die Beschwerdeführenden nicht wie andere Personen an Dritte
gewendet hätten. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Vergan-
genheit ernsthafte Nachteile bezüglich ihrer Freiheit oder unerträglichen
psychischen Druck erlitten haben sollten, würde dies die Erteilung huma-
nitärer Visa nicht rechtfertigen, da solche nur bei aktueller, unmittelbarer
Gefahr für Leib und Leben auszustellen seien. Vorliegend bestehe keine
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besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer
Visa nicht erfüllt. Darüber hinaus seien auch die Bedingungen für die Aus-
stellung ordentlicher Schengen-Visa nicht erfüllt, zumal eine dauerhafte
Bleibeabsicht der Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen werden
könne und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus dem
Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit der Visa bestehe. Die schwei-
zerische Vertretung habe damit die Ausstellung von Einreise-Visa zu Recht
verweigert. Die Einsprache der Beschwerdeführenden sei abzuweisen.
E.
E.a Mit am 10. Februar 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein-
gegangener englischsprachiger Eingabe (Schreiben datiert vom 5. Februar
2015), welche die Vertretung am 11. Februar 2015 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht überwies, erhoben die Beschwerdeführen-
den gegen die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 Beschwerde,
worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Erteilung von Visa ersucht wurde.
E.b Die Beschwerdeführerin 1 betonte im Wesentlichen erneut, sie habe
Angst, nachdem ihre beiden Brüder 1986 und 1991 erschossen worden
seien (vgl. beiliegende Auszüge aus dem "Register of deaths" vom 25. No-
vember 2014) und ihr Ehemann seit dem 23. Oktober 2009 nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt sei. Sie und ihre Kinder seien alle in schlechter
psychischer Verfassung. Die Kinder könnten sich kaum auf ihre Ausbildung
konzentrieren. Die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2) befinde sich be-
reits in psychiatrischer Behandlung (vgl. beiliegendes Schreiben des
M._______ in N._______ vom 31. Januar 2015). Ihr Wunsch sei es, die
traumatische Vergangenheit zu vergessen und fortan in der Schweiz ein
glückliches Leben zu führen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es sei keine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben der Beschwerdeführenden ersichtlich. Die Familie könne sich frei
bewegen und die Kinder könnten die Schule besuchen. Auch vermöge das
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Vorbringen, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin 1 getötet worden
seien, keine Visumsausstellung zu begründen. Aus den diesbezüglich ein-
gereichten Register-Auszügen gehe hervor, dass die Brüder bereits in den
Jahren 1986 und 1991 verstorben seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive
SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht
in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Es kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der Be-
schwerde zur Verbesserung verzichtet werden, da ihr genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind zudem gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums
trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine
ausländerrechtliche Materie handelt. Somit kann mit Beschwerde nebst ei-
ner Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch – sofern nicht
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eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Als sri-lankische Staatsangehörige können sich die Beschwerdefüh-
renden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen.
Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. De-zember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EG]
Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt
eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
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elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumsertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Ver-
ordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geän-
dert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als sri-lankische Staatsangehörige
gemäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit An-
hang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfah-
ren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung
geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Vi-
sums vorliegend nicht gegeben sind. Da die Beschwerdeführenden um
Schutz vor Gefährdung in ihrem Heimatland und um einen dauerhaften
Verbleib in der Schweiz ersuchen, ist ihre fristgerechte Ausreise aus dem
Schengen-Raum offensichtlich nicht gewährleistet. Die Erteilung eines Vi-
sums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in
Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz
auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus hu-
manitären Gründen abgelehnt hat.
5.
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5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asyl-
gesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl
2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des SEM
vom 25. Februar 2014 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des SEM]). Die Einreisevoraussetzungen
sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals
zulässigen) Auslandsgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hän-
gigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10
E. 3.3).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
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Seite 9
rer Visa an die Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind. Die entsprechen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zu-
treffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Das Gericht stellt die
schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden – eine aufgrund
der Abwesenheit des Ehemannes faktisch alleinerziehende Mutter mit fünf
mehrheitlich noch minderjährigen Kindern in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen – nicht in Abrede. Es ist verständlich, dass die Beschwerde-
führenden ihre Lage angesichts des Ablebens zweier Brüder der Be-
schwerdeführerin 1 in den Jahren 1986 und 1992, des Verschwindens des
Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2009 und der seitherigen
Überwachung und Einschüchterung durch Angehörige der Sicherheits-
kräfte als bedrohlich und belastend empfinden. Die über zwei Jahrzehnte
zurückliegenden Todesfälle der Brüder der Beschwerdeführerin 1 und die
rund fünfeinhalb Jahre zurückliegende Mitnahme ihres Ehemannes vermö-
gen indes keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden selbst zu begründen. Auch vermochten die Beschwerdeführen-
den nicht darzulegen, dass sie durch das von den Sicherheitskräften aus-
gesprochene Verbot, nach dem Ehemann/Vater zu suchen, und durch das
von diesen geäusserte Ansinnen, die Beschwerdeführerin 1 solle ihre voll-
jährigen Töchter in den Armeedienst schicken, im gegenwärtigen Zeitpunkt
konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wären. Laut den An-
gaben der Beschwerdeführerin 1 ist den Kindern der unbehelligte Schulbe-
such möglich. Auch haben die Beschwerdeführenden Zugang zum Ge-
sundheitswesen und zu spezialärztlicher Behandlung, wie das die Be-
schwerdeführerin 2 betreffende Arztzeugnis des M._______ in N._______
vom 31. Januar 2015 zeigt (Verschreibung von Medikamenten und Über-
weisung an einen Facharzt). Wie vom BFM zutreffend erwogen wurde, ver-
mochten die Beschwerdeführenden damit nicht darzulegen, dass sie sich
aufgrund einer konkreten und individuellen Gefährdung an Leib und Leben
in einer akuten Notsituation befinden würden, die ein behördliches Eingrei-
fen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Das BFM
hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schwei-
zerischen Behörden sei nicht unumgänglich. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die geschilderten finanziellen Probleme der Beschwerdefüh-
renden nichts zu ändern.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das BFM mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa an die Beschwerdeführenden verneint und damit die Einsprache
vom 22. November 2014 zu Recht abgewiesen.
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Seite 10
7.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1043/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: