Abtei lung IV
D-1044/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
wohnhaft (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung vom 29. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1044/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - suchte mit an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
22. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz nach (vgl. act. A1), dem er eine
persönliche Visitenkarte sowie ein Bestätigungsschreiben des Bi-
schofs der Diözese B._______ - C._______ - D._______ - vom 23.
Juni 2006 beilegte.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Rahmen seines
schriftlichen Asylgesuchs vom 22. Juni 2006 geltend, er sei "Grama
Sevaka Niladhari" (Dorfvorsteher) in B._______ gewesen und habe
seit April 2005 als "Rehabilitation Officer" im Distrikt B._______ gear-
beitet. Seit etwa 20 Jahren verfasse er Kurzgeschichten, in denen er
oft das erbarmenswerte Leben der tamilischen Bevölkerung in der
kriegsversehrten Nordostprovinz beschrieben habe. Diese Kurzge-
schichten seien sowohl in srilankischen Tageszeitungen und Zeitschrif-
ten als auch im Ausland veröffentlicht worden. Im Jahre 1996 habe er
mit Gleichgesinnten die Organisation "E._______" ins Leben gerufen,
welche die angemessene schulische Ausbildung bedürftiger und
verwaister Kinder im Distrikt B._______ und weiteren Distrikten in der
F._______provinz unterstützt habe. Im selben Jahr sei er unter dem
Vorwurf, einem Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
bei der Beschaffung einer srilankischen Identitätskarte behilflich
gewesen zu sein, festgenommen, schliesslich aber vom Magistrate's
Court in B._______ freigesprochen worden. Im Übrigen habe er sich in
der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise in der Öffentlichkeit
exponiert. So habe er beispielsweise bei den Wahlen in den Jahren
2001 und 2004 die Kandidaten der "Tamil National Alliance" (TNA)
unterstützt. Ausserdem habe er in den Jahren 2005 beziehungsweise
2006 bei den Gedenkveranstaltungen für den ermordeten G._______
respektive für seinen engen persönlichen Freund H._______, dem
ehemaligen Führer des "I._______", mitgewirkt. Anlässlich der
Gedenkfeier vom (...) zum (...) Todestag des ermordeten H._______
habe er in einer öffentlichen - in der lokalen Presse publizierten - Rede
dessen Ermordung auf's Schärfste verurteilt.
Wenig später sei er im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle nach
Colombo gereist. Am 24. Mai 2006 seien mehrere Maskierte in seiner
Abwesenheit in sein Haus in B._______ eingedrungen und hätten
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nach ihm gesucht. Auf Nachfrage seiner anwesenden Frau hätten sich
die Unbekannten als Polizisten zu erkennen gegeben. Seine Frau
habe diesen Vorfall wenig später der Human Rights Commission
(HRC) und der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) gemeldet. Die
Polizei habe diesen zwei Organisationen gegenüber indessen
dementiert, ihn - den Beschwerdeführer - am 24. Mai 2006 in seinem
Haus in B._______ gesucht zu haben. Auf Anraten von Freunden und
Verwandten sei er nicht nach B._______ zurückgekehrt, sondern halte
sich aktuell in einem Haus eines Freundes in Colombo auf.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 teilte die Schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch ent-
gegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entspre-
chende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte
und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum
21. August 2006 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Ge-
such festhalten wolle (vgl. act. A2).
C.
Am 8. August 2006 gingen der Schweizerischen Vertretung in Colom-
bo zahlreiche, vom Beschwerdeführer eingesandte Dokumente (na-
mentlich eine Anzeige an die Human Rights Commission [HCR] von
Sri Lanka vom 12. Juni 2006, eine Anzeigebestätigung der Sri Lanka
Monitoring Mission [S.L.M.M] vom 29. Mai 2006, eine Anzeige an den
Präsidenten Sri Lankas vom 28. Juni 2006, Auszüge aus den amtlich
publizierten Parliamentary Debates (Hansard) vom 7. und vom 8. Juni
2006, einen Auszug aus dem Gerichtsverfahren Nr. (...) des
Magistrate's Court B._______ gegen den Beschwerdeführer, diverse
Unterlagen zum vom Beschwerdeführer [nach dessen eigenen Anga-
ben im Jahre 1996] gegründeten E._______, diverse Zeitungsartikel
sowie Kopien von Geburtsregisterauszügen und srilankischen
Identitätskarten bezüglich des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau
sowie ihrer drei Kinder; vgl. act. A3) zu.
D.
Mit an die Schweizer Botschaft gerichteten Schreiben vom 25. Sep-
tember 2006 und vom 21. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer
auf die angespannte Situation in Sri Lanka und in seiner Heimatge-
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gend B._______ hin und ersuchte um eine beförderliche Behandlung
seines Auslandverfahrens.
E.
Am 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mit-
arbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen
befragt (vgl. act. A7). Dabei führte er unter anderem ergänzend aus, er
habe von Ende Mai bis Ende Juli 2006 in Colombo gelebt und seinen
Wohnsitz im August 2006 nach J._______ verlegt. Im selben Monat sei
er kurzfristig nach Indien gereist, im September 2006 jedoch wieder
nach Sri Lanka zurück gekehrt, weil sein indisches Visum abgelaufen
sei. Bis heute sei er seit dem erstmaligen Auftauchen Unbekannter in
seinem Haus am 24. Mai 2006 dort noch vier Male gesucht worden.
Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, er habe seit März
2006 im Abstand von drei bis vier Tagen telefonische Drohanrufe er-
halten, die mutmasslich von Karuna-Leuten stammten. Ferner seien im
Mai und Juni 2006 zwei Drohbriefe an seine Wohnadresse in
B._______ verschickt worden, deren Urheberschaft er ebenfalls
Leuten im Umfeld von Karuna zuschreibe.
F.
Mit via Schweizer Botschaft in Colombo an den Beschwerdeführer ver-
sandter Verfügung vom 29. Dezember 2006 wies das BFM dessen Ein-
reise- und Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM wurde dem Be-
schwerdeführer laut dem bei den Akten befindlichen postalischen
Rückschein am 23. Januar 2007 ausgehändigt.
G.
Mit am 8. Februar 2007 beim BFM eingetroffener und von diesem an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Ein-
gabe vom 30. Januar 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Überset-
zung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge ver-
ständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
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ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er habe seit März 2006 alle drei bis vier Tage telefonische
Drohanrufe erhalten. Im Mai und Juni 2006 seien überdies zwei Droh-
briefe an seinem Wohnsitz in B._______ eingetroffen. Er vermute,
dass die telefonischen und brieflichen Drohungen von Karuna-Leuten
ausgegangen seien. Am 21. oder 22. Mai 2006 habe er anlässlich ei-
ner Gedenkfeier für seinen ermordeten engen persönlichen Freund
H._______ eine öffentliche - in der lokalen Presse publizierte - Rede
gehalten, in welcher er dessen Ermordung scharf verurteilt und hierfür
die srilankischen Sicherheitsbehörden verantwortlich gemacht habe.
Wenig später habe er sich im Zusammenhang mit einer neuen Arbeits-
stelle nach Colombo begeben. Am 24. Mai 2006 seien nachmittags un-
bekannte Personen in sein Haus in B._______ eingedrungen und
hätten nach ihm gesucht. Danach sei er auf Anraten verschiedener
Freunde in Colombo geblieben und nicht nach B._______ zurück-
gekehrt.
3.2 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest,
dass der Beschwerdeführer die wiederholten anonymen telefonischen
Drohanrufe seit März 2006 sowie den Zugang zweier anonymer Droh-
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briefe im Mai beziehungsweise Juni 2006 erst anlässlich seiner per-
sönlichen Anhörung in der Schweizerischen Vertretung in Colombo
Mitte November 2006 erwähnt hat, wogegen er in seinem schriftlichen
Asylgesuch vom 22. Juni 2006 ausschliesslich das Auftauchen
unbekannter Personen in seinem Haus in B._______ am 24. Mai 2006
als unmittelbaren Grund für sein Asylgesuch erwähnt hat. Der
Beschwerdeführer hat überdies weder die telefonischen Drohungen
noch die beiden Drohbriefe gegenüber dem HCR noch dem SLMM
erwähnt und keinen der beiden Drohbriefe als Beweismittel zu den
Akten gereicht, weshalb anzunehmen ist, er habe die fraglichen
Vorkommnisse anlässlich der Botschaftsanhörung geltend gemacht,
um seinen Gesamtvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu
verleihen.
Einzelne Ungereimtheiten bestehen auch in Bezug auf das am 24. Mai
2006 erfolgte Erscheinen mehrerer vermummter Gestalten im Haus
des Beschwerdeführers in B._______ und deren Suche nach seiner
Person. So gab der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen
Asylgesuch vom 22. Juni 2006 an, es seien damals 25 Personen
erschienen, welche sich auf Nachfragen seiner Frau als Polizisten zu
erkennen gegeben hätten (vgl. act. A1 S. 3), wogegen er bei der
Botschaftsanhörung behauptete, es habe sich dabei um 50 Personen
gehandelt, welche ihre Organisationszugehörigkeit verschwiegen
hätten (vgl. act. A7 S. 6, Ziff. 6.3.2).
Wie dem auch im Einzelnen sei, geht das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente,
insbesondere der von ihm beziehungsweise seiner Frau am 12. Juni
2006 zuhanden des HCR verfassten Anzeigen (vgl. act. A3), mit der
Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006
tatsächlich von mehreren unbekannten Personen in seinem Haus in
B._______ gesucht worden ist. Stellt man dabei auf den Inhalt der vom
Beschwerdeführer verfassten Anzeige an das HCR vom 12. Juni 2006
sowie auf die Aussagen des Parlamentsabgeordneten K._______ im
Rahmen der parlamentarischen Debatten vom (...) (vgl. Parliamentary
Debates - Hansard, Volume (...) ab, lag der Grund für das Erscheinen
der besagten Leute im Hause des Beschwerdeführers in der
öffentlichen Rede des Beschwerdeführers anlässlich des Gedenkfeier
vom (...) für den am (...) ermordeten H._______.
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3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob den Akten hin-
reichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
3.3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Aus-
schlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190
ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
7 S. 193).
3.3.3 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem schriftli-
chen Asylgesuch vom 22. Juni 2006 (vgl. act. A1 S. 3) im Verbund mit
seinen Angaben bei seiner Anhörung in der Botschaft vom 15. Novem-
ber 2006 zu entnehmen ist, verliess er B._______ im Zusammenhang
mit einer neuen Arbeitsstelle beim L._______ in Colombo bereits am
23. Mai 2006 (vgl. act. A1 S. 3 und act. A7 S. 7, Ziff. 6.7). Nachdem ihn
seine Freunde vor einer Rückkehr nach B._______ gewarnt hätten,
habe er unter anderem auch bei einem in Colombo wohnhaften Freund
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gelebt (vgl. act. A1 S. 4) und sei schliesslich im August 2006 nach
J._______ umgezogen (vgl. act. A7 S. 1, Ziff. 1.1). Er machte indessen
weder in seiner Eingabe vom 22. Juni 2006 noch bei der Anhörung
durch die Botschaft beziehungsweise in seiner Beschwerde vom 30.
Januar 2007 geltend, dass er in Colombo im Zusammenhang mit
seinem Auftritt anlässlich der Gedenkfeier vom (...) oder aus
anderweitigen Gründen gesucht worden wäre, sondern beschränkte
sich anlässlich der Anhörung durch die Botschaft auf den Hinweis, er
sei nach dem erstmaligen Erscheinen unbekannter Leute in seinem
Haus in B._______ am 24. Mai 2006 bis Oktober 2006 noch viermal in
seinem dortigen Haus gesucht worden (vgl. act. A7 S. 6, Ziff. 6.3.2).
Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der
Stadt B._______ nicht gesucht wird und damit grundsätzlich die
Möglichkeit hat, sich allfälligen - direkt gegen ihn gerichteten -
Verfolgungshandlungen seitens der Unbekannten durch
Wohnsitznahme ausserhalb B._______ wirksam zu entziehen. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem einmonatigen
Aufenthalt in Indien im September 2006 wieder in seine Heimat
zurückgekehrt ist, deutet im Ergebnis darauf hin, dass unter dem
Aspekt der Sicherheit auch er selbst seine Situation in Sri Lanka nicht
als untragbar einstuft. An dieser Einschätzung vermag auch der in der
Beschwerde erfolgende Hinweis auf die prekäre Gesamtsituation für
tamilische Medienleute nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer
im Rahmen des Asylverfahrens nie geltend gemacht hat, durch
langjährige, gleichsam die nationale Aufmerksamkeit erregende
kritische Berichterstattung in Zeitungen den Unwillen der
Kriegsparteien auf sich gezogen zu haben.
3.3.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, In Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 11