Abtei lung IV
D-1044/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. Februar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1044/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Januar 2008 verliess,
dass er am 25. Oktober 2008 versuchte, unter Umgehung der Grenz-
kontrolle am Bahnhof Cornavin in Genf in die Schweiz einzureisen, er
aber durch das schweizerische Grenzwachtkorps angehalten,
daktyloskopisch registriert und wieder nach Frankreich
zurückgewiesen wurde,
dass ihm bei einem weiteren Versuch die illegale Einreise in die
Schweiz gelang, wo er am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 29. Okto-
ber 2008 im EVZ X._______ sowie der direkten Anhörung vom 2.
Februar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2006 in Eritrea
militärisch eingezogen worden, habe vom 2. August 2006 an in
Y._______ eine einmonatige militärische Grundausbildung absolviert,
sei am 2. September 2006 nach Z._______ versetzt worden, um dort
die akademische Schule und die militärische Grundausbildung weiter
zu führen,
dass er im April 2007 eine Aufnahmeprüfung für die 12. Klasse absol-
viert habe, doch sei ihm das Prüfungsergebnis nicht mitgeteilt worden,
dass er die militärische Grundausbildung im Juli 2007 abgeschlossen
habe und in der Folge auf eine Plantage in der Nähe von Z._______
versetzt worden sei, wo er trotz Urlaubsgesuchen unablässig habe
weiterarbeiten müssen,
dass er dieser Situation im Januar 2008 überdrüssig geworden sei, die
Kaserne verlassen und sich davon gemacht habe,
dass er sich am 20. Januar 2008 in den Sudan und danach nach Liby-
en begeben habe, von wo aus er auf dem Seeweg in ein unbekanntes
Land gereist sei,
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dass er mit einem Auto und schliesslich mit dem Zug illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass die französischen Behörden am 30. Dezember 2008 einer Rück-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass ihm dazu am 2. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am
11. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frank-
reich aufgehalten, und die Behörden Frankreichs hätten sich bereit er-
klärt, ihn zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich geltend gemacht
habe, er kenne sich in Frankreich nicht gut aus, sein Reiseziel sei die
Schweiz gewesen,
dass sich derartigen Aussagen aber keine Anhaltspunkte im Sinne von
Art 34 Abs. 3 Bst. c AsylG entnehmen liessen,
dass es somit keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Frankreich
gebe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zutage trete, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstan-
ziiert, widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, wes-
halb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur
Anwendung gelange,
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dass zudem in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerde-
führers noch sonstige Personen lebten, zu denen dieser eine enge Be-
ziehung habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
die Gewährung von Asyl beantragte, ferner sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG unter anderem Gegenstand der Prüfung ist, ob die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs.
3 Bst. b AsylG),
dass die Asylgewährung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Nichteintretensentscheides ist, weshalb auf den diesbezüglichen
Antrag nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auch auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a - c AsylG),
dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. De-
zember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
ist,
dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden am 30. Dezember 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinnge-
mäss auf die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
beruft, indem er einige Erwägungen der Vorinstanz bestreitet, welche
diese zur Begründung der fehlenden Offensichtlichkeit der Flüchtlings-
eigenschaft anführte,
dass er beispielsweise geltend machte, er habe von Anfang an gesagt,
seine älteren Brüder seien vor ihm in den Militärdienst einberufen wor-
den, und einer seiner Brüder habe ihm einen Geldbetrag zukommen
lassen, den dieser vor seinem Militärdienst angespart habe,
dass dieses Beschwerdevorbringen indessen nicht zutrifft, machte der
Beschwerdeführer doch zunächst geltend, sein Bruder habe ihm 5'000
US Dollar geschickt, über die dieser habe verfügen können, "weil er
arbeitet" (A23/20 S. 8 F79), obwohl er unmittelbar danach bestätigen
musste, sein Bruder arbeite gar nicht, sondern leiste Militärdienst,
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dass er einerseits geltend machte, er habe einen Monat in Haft zuge-
bracht, weil er sich zu spät in Z._______ eingefunden habe (A5/9 S.
5), während er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 2. Februar
2009 ausführte, er habe nie gesagt, er sei inhaft worden, vielmehr sei
er lediglich bestraft worden (A23/20 S. 5 F39),
dass dem Beschwerdeführer das Protokoll vom 29. Oktober 2008 rück-
übersetzt wurde, woraufhin dieser mit seiner Unterschrift bestätigte,
das Protokoll entspreche seinen Vorbringen, weshalb er sich bei sei-
nen Erklärungen, wie sie in das Protokoll Eingang gefunden haben,
behaften lassen muss,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe einen Falsch-
namen angegeben, weil er seit zehn Stunden unterwegs, hungrig und
körperlich total erschöpft gewesen sei und ausserdem an der Grenze
nichts verstanden habe, nicht überzeugt, zumal das Gericht der
Ansicht ist, dass Hunger und Erschöpfung kein Hindernis darstellen,
den richtigen Namen anzugeben,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
wird, aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, die den
Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb im Übrigen auf die
betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer ferner unbestrittenermassen über keine
engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG)
dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, in Frankreich bestehe effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Frankreich) reisen kann, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Telefax
und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gert Winter
Versand:
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