B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1045/2013/wif
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 H._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren drei Kindern ihren Heimatstaat am (…) verliess und
E._______ und weitere, ihr unbekannte Länder am 28. Januar 2013
illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte, wo sie am 4. Februar 2013 zur Person
befragt und am 15. Februar 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie sei (…) kosovarische Staatsangehörige, gehöre der Minderheit der
Ashkali an und habe während der letzten (…) Jahre in G._______
gewohnt,
dass sie persönlich in Kosovo nie Schwierigkeiten gehabt habe, son-
dern ihren Heimatstaat nur wegen der Probleme ihres Ehemannes,
welcher nicht mit der Familie in die Schweiz gereist sei und dessen
Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei, verlassen habe,
dass ihr nichts Näheres über die Probleme ihres Ehemannes bekannt
sei, da sich dieser ihr gegenüber dazu nicht habe äussern wollen,
dass das BFM mit (…) Verfügung vom 21. Februar 2013 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei
sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb eine gesetzliche Regelvermutung bestünde, wonach
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, persönlich in Kosovo kei-
nerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben und einzig und allein aufgrund
der ihr unbekannten Probleme ihres Ehemannes ausgereist sei,
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dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2013
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass sie gleichzeitig (…) und eine schriftliche Erklärung des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin, (…) einreichten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) vollständig beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
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Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise
auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht ein-
getreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, weshalb keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen,
dass vorab, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die vorstehen-
de Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass auch auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen bezüg-
lich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf den ersten
Blick unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin dar-
gelegt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe bestätigt, sel-
ber keine Probleme gehabt zu haben, jedoch unter Bezugnahme auf
die gleichzeitig eingereichte schriftliche Erklärung ihres Ehemannes
einwendet, sie und ihre Kinder seien wegen dessen Problemen kon-
kret gefährdet gewesen,
dass die Familie gemäss der besagten Erklärung von (…) bedroht
wird,
dass unter Bezugnahme auf (…), und unter Hinweis auf den mit
Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 8. August 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) erfolgten Übergang von der Zurechenbar-
keits- zur Schutztheorie nähere Abklärungen vor Ort beantragt werden,
um festzustellen, ob die von Privatpersonen bedrohten Beschwerde-
führenden als Ashkali in ihrem Heimatstaat adäquaten und effektiven
Schutz erhalten könnten,
dass am Schluss der undatierten, in Kopie eingereichten schriftlichen
Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Ausweiskopie
desselben aufgedruckt ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit kei-
nem Wort dazu äussert, wie die Erklärung in ihren Besitz gelangt ist,
sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, ihr Ehemann ha-
be "nun seine Verfolgungsgründe niedergeschrieben und übersetzen
lassen" ([…]),
dass unter diesen Umständen das Dokument an den auf den ersten
Blick unglaubhaften Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
umso weniger als die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, der Aufent-
halt ihres Ehemannes sei ihr unbekannt ([…]) und seit ihrer Ausreise
sei es ihr nicht gelungen, mit diesem in Kontakt zu treten ([…]),
dass abgesehen davon die Beschwerdeführenden auch aus ihren Aus-
führungen zur Schutztheorie keine Hinweise auf Verfolgung abzuleiten
vermöchten, zumal Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo
grundsätzlich adäquaten Schutz erhalten (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7
S. 1001 f.), weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte An-
trag auf Abklärungen vor Ort abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen, da diese ebenfalls nichts zu ändern vermöch-
ten,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung feh-
lender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe und der eingereichten Beweismittel als zutreffend zu
erachten sind,
dass sich mithin insgesamt die Ausführungen in der Beschwerde (mit-
samt den eingereichten Schriftstücken) zur angeblichen Verfolgung der
Beschwerdeführenden als unbehelflich erweisen und sie in keiner Wei-
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se geeignet sind, an den diesbezüglich unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
H._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
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Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug von
Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar ist, falls auf Grund
einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über
die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
dass ausnahmsweise auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet wer-
den kann, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt
hinreichend erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7635/2008 vom 16. März 2012), was von der Vorinstanz – wie eine
Überprüfung der Akten ergibt – mit zutreffender Begründung bejaht wur-
de,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat unzumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, es sei ihr in Kosovo gut gegangen,
ihr Ehemann habe seit Jahren eine (…) Arbeitsstelle gehabt und ein (…)
Einkommen von (…) erzielt,
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dass sie nach der Heirat von der Familie ihres Ehemannes gut aufgenom-
men worden sei und auch mit (…) in Kosovo (…) Kontakt pflege, (…) in
G._______ lebten, wo (…),
dass die Kinder wegen ihrer Ethnie keinerlei Benachteiligungen ausge-
setzt seien,
dass es sich – so das BFM – bei der Beschwerdeführerin um eine junge
und gesunde Frau handle und sich auch die Kinder guter Gesundheit er-
freuten,
dass die Beschwerdeführerin – so das BFM weiter – (…) durchaus in der
Lage wäre, sich (…) ein gewisses schulisches Wissen anzueignen,
dass der Ehemann derzeit angeblich unbekannten Aufenthaltes sei, je-
doch Zweifel daran bestünden und eher darauf zu schliessen sei, dass
die Beschwerdeführerin dessen Aufenthaltsort den Behörden verschwei-
ge, zumal sie (…) versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen,
dass (…),
dass – so schliesslich das BFM – somit auch keine individuellen Gründe
vorlägen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und unter
den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: