B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1045/2014
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 13. Dezember 2013 auf dem Landweg verliess und am 17. Dezember
2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2014 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 20. Januar 2014 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus N._______ (Provinz Sanliurfa) und sei kurdischer
Herkunft,
dass er sich im Jahre 2005 nach O._______ begeben, für die BDP (Partei
des Friedens und der Demokratie) eingesetzt und beispielsweise am kur-
dischen Neujahrsfest (Newroz) teilgenommen habe,
dass die Polizei im Juni 2011 im Lauf einer Nachtoperation zwanzig bis
dreissig seiner Freunde festgenommen habe, wobei er einer Verhaftung
lediglich deshalb entgangen sei, weil er sich zum entscheidenden Zeit-
punkt gerade nicht zu Hause aufgehalten habe,
dass er später regelmässig festgenommen und befragt worden und ihm
Ende 2012 ein Dokument der Staatsanwaltschaft P._______ zugegangen
sei, in welchem auch während der Nachtoperation festgenommenen
Freunde aufgeführt gewesen seien,
dass er in diesem Dokument verdächtigt worden sei, Mitglied der KCK
(Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu sein, doch sei das entspre-
chende Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2012 eingestellt
worden,
dass er trotzdem weiterhin regelmässig befragt und in letzter Zeit sogar
mit dem Tod bedroht worden sei,
dass die letzte Befragung am 30. November 2013 stattgefunden habe,
dass er trotz seines Alters von 27 Jahren den Militärdienst noch nicht ge-
leistet habe und Militärdienstverweigerer in letzter Zeit vermehrt verfolgt,
verhaftet, zu einer Geldstrafe verurteilt und danach in den Militärdienst
eingezogen würden,
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dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Dokument der Staats-
anwaltschaft P._______, einen Mitgliedsausweis einer Menschenrechts-
verbindung und eine Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Januar 2014 – eröffnet am 29. Januar 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei auch nach der Einstellung des Verfahrens
wegen Mitgliedschaft in der KCK regelmässig befragt worden, müsse als
unglaubhaft eingestuft werden,
dass er sich in mehrere Widersprüche zum Zeitpunkt und zur Regelmäs-
sigkeit der geltend gemachten Befragungen verstrickt habe,
dass seine Vorbringen zur letzten Befragung vom 30. November 2013,
die zu seiner Ausreise geführt habe, unsubstanziiert und undifferenziert
ausgefallen seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer auch nach Beendigung des besagten Verfahrens in der
von ihm dargestellten Regelmässigkeit hätten festnehmen und befragen
sollen, ohne dabei ein neues Verfahren zu eröffnen, dies umso weniger,
als er kein gewichtiges politisches Profil aufweise,
dass der Beschwerdeführer zudem keinerlei Beweismittel für die geltend
gemachten Befragungen eingereicht habe, was bei gegebenem Sachver-
halt jedoch zu erwarten gewesen wäre,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument der Staatsan-
waltschaft keine Unterschrift und keinen Stempel aufweise, weshalb die
Echtheit des Dokuments anzuzweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren die im besagten Dokument ge-
nannten Namen sowie deren Position innerhalb der BDP nur rudimentär
habe wiedergeben können,
dass er ferner auch unglaubhafte Aussagen bezüglich des Ausstellungs-
und Zustellungsdatums sowie des Ausstellungsorts des Dokuments ge-
macht habe,
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dass er in widersprüchlicher Weise angegeben habe, das entsprechende
Verfahren sei Ende 2012 eingestellt worden,
dass gemäss besagtem Dokument dies jedoch schon im Juni 2011 der
Fall hätte gewesen sein müssen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend darzulegen, wie er
im entsprechenden Verfahren seine Unschuld hätte beweisen können,
dass aufgrund seiner pauschalen und substanzlosen Aussagen auch sein
Engagement für die BDP anzuzweifeln sei,
dass hinsichtlich des eingereichten Mitgliedsausweises einer Menschen-
rechtsverbindung nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses Dokument seine
Vorbringen beweisen oder unterstützen könne,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die – vorbehältlich der Genfer
Flüchtlingskonvention – wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Ent-
scheid des BFM betreffend Asyl vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Im Falle einer
Bestätigung des negativen Asylentscheids sei der Entscheid des BFM
vom 27. Januar 2014 betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei
festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und
3 EMRK verstosse, weshalb die Wegweisung zu sistieren sei. Dem Be-
schwerdeführer sei im Falle einer weiteren Abweisung des Asylgesuchs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Des
Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
Beweismittel 1 – 8 zu den Akten reichen liess,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 11. März 2014 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 26. März 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. März 2014 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deserti-
on ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM bezüglich des Dokuments vom 8. Juni 2011 der Staatsan-
waltschaft P._______ festhielt, am Ende des Schriftstücks fehlten Unter-
schrift und Stempel,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine sogenannte Ori-
ginalkopie einreichte, die den Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge
auf jeder Seite (rechts oben) einen Stempel der Staatsanwaltschaft in
P._______ aufweist, weshalb das Schriftstück dadurch beglaubigt worden
sei,
dass sich aufgrund dieses Beweismittels keine veränderte Betrachtungs-
weise aufdrängt, zumal ein neu hinzugefügter Stempel in der rechten,
oberen Ecke eines jeden Blattes nichts daran ändert, dass Unterschrift
und Stempel am Ende des Schriftstücks fehlen, das Dokument somit kei-
ne korrekte Form aufweist,
dass das Dokument, falls es echt wäre, die Einstellung eines Verfahrens
beweisen würde, wie dies schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, weshalb der Beschwerdeführer auch für diese Konstellation aus dem
Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen,
dass chronologische Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers auf fehlenden Realitätsbezug hinweisen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise wissen müsste, in welchem
Monat die nächtliche Razzia stattgefunden hat, wenn eine solche bei ihm
zu Hause stattgefunden hätte,
dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, er sei ca. einmal im
Monat, also vielleicht 20 bis 30-mal insgesamt befragt worden (A8/12
Ziff. 7.02 S. 8), andererseits aber auch ausführte, er sei alle zwei bis drei
Wochen festgenommen worden, insgesamt 25 bis 30-mal (A11/12
F19 – F21 S. 3 und 4),
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dass namentlich der Widerspruch bezüglich der Frequenz den Eindruck
aufkommen lässt, der Beschwerdeführer könne diese Befragungen nicht
selbst erlebt haben,
dass angesichts derartiger Unstimmigkeiten davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerun-
gen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die
geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden,
dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, noch kein
Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst erhalten hat,
dass er in der Beschwerde zudem geltend macht, er sei psychisch ange-
schlagen, weshalb bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens davon aus-
zugehen ist, er sei derzeit nicht militärdiensttauglich,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des
Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, unbegründet
ist, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller
Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt
werden,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren schon aufgrund seiner Herkunft
aus einer östlichen Provinz und der türkischen Rekrutierungspraxis nicht
damit zu rechnen hat, seinen Militärdienst im Osten der Türkei absolvie-
ren zu müssen, weshalb ihm ein allfälliger Gewissenskonflikt erspart
bleibt und er keine begründete Furcht vor einem Militäreinsatz gegen eth-
nische Kurden geltend machen kann,
dass die Einberufung des Beschwerdeführers in den türkischen Militär-
dienst oder eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung rechts-
staatlich legitim wäre (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16/7),
dass nicht davon auszugehen ist, Soldaten kurdischer Herkunft werde in
der türkischen Armee das Recht auf Leben abgesprochen oder sie wür-
den gefoltert,
dass in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse
zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
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EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, weitere Be-
weise zu erheben oder deren Eingang abzuwarten,
dass bei dieser Sachlage der Eingang des Urteils, welches einen Cousin
des Beschwerdeführers betreffen soll, nicht abzuwarten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein umfangreiches sozi-
ales Netz verfügt, weshalb er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen hat, dies umso weniger,
als er den Akten zufolge jung und physisch gesund ist, über eine ausge-
zeichnete Schulbildung verfügt und im Heimatstaat erfolgreich ein Kaf-
feehaus geführt hat (A8/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb es ihm ohne Wei-
teres zuzumuten ist, im Heimatstaat an seine berufliche Vergangenheit
anzuknüpfen,
dass er allfällige psychische Probleme in der Türkei ohne Beisein eines
Dolmetschers therapieren lassen kann, falls sein Leidensdruck die Rück-
kehr in den Heimatstaat überdauert und die Motivation für eine Behand-
lung Bestand hat, etwa im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung des Militär-
dienstes,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: