B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1045/2016/mel
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
D-1045/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess Eritrea eigenen Angaben
zufolge am 7. Juni 2014 und gelangte zunächst nach Äthiopien, von wo
aus er nach Sudan und Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien
gereist sei. Am 15. September 2014 sei er illegal von Italien herkommend
in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 26. Septem-
ber 2014 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asyl-
gründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Ja-
nuar 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
zunächst vor, er sei vor der Ausreise als Soldat in Donglo stationiert gewe-
sen. Als sein Vater erkrankt sei, habe er fünf Tage Urlaub erhalten. Da er
seinen Vater zum Arzt habe begleiten müssen, hätten die fünf Tage jedoch
nicht ausgereicht, weshalb er länger zuhause geblieben sei. Daraufhin
habe ihn das Militär zuhause abgeholt und ihm einen Monat Strafarbeit
auferlegt. Zudem sei ihm für zwei Monate der Sold gestrichen worden.
Nach drei Wochen Strafarbeit habe er es nicht mehr ausgehalten und be-
schlossen zu fliehen. Er habe eine Pinkelpause zur Flucht benutzt und sei
zu Fuss nach Ghindae gegangen. Von dort sei er mit dem Bus via Asmara
nach "Sacha-Eyamo" und zu Fuss weiter nach B._______ gelangt. An-
schliessend habe er seine Schwester in E._______ aufgesucht. Von dort
aus sei er am Abend zu Fuss in Richtung Äthiopien aufgebrochen. Er sei
die ganze Nacht durchmarschiert. Am Morgen sei er in Äthiopien angekom-
men. Ein Junge habe ihm den Weg zu den äthiopischen Soldaten gezeigt.
Diese hätten ihn nach Rama gebracht, von wo aus er im Bus nach Enda
Baguna gelangt sei. Er habe vier Tage im Flüchtlingscamp „Hintzaz“ ver-
bracht und sei danach in Richtung Sudan und Libyen weitergereist. Von
Libyen aus sei er im Schiff nach Italien gefahren und anschliessend in die
Schweiz weitergereist. In der Anhörung machte er geltend, er sei in die
Schweiz gekommen, weil er mit dem politischen System in seinem Heimat-
land nicht einverstanden und mit den Vorschriften im Militär nicht klarge-
kommen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Lebensumstände zu
verbessern. Seit dem Jahr 2011 habe er Militärdienst geleistet. Vor der Aus-
reise sei er als Soldat in Dongolo stationiert gewesen. Im Mai 2014 habe
er sich mit einem Kameraden im Unterricht um Bücher und Hefte gestritten.
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Daraufhin habe man ihm zur Strafe 21 Tage Haft auferlegt. Zudem habe
man ihm eine Gehaltskürzung in der Höhe von zwei Monatslöhnen in Aus-
sicht gestellt. Vor oder nach 21 Tage habe er einen Toilettengang zur Flucht
benutzt. Er hätte eigentlich 30 Tage in Haft bleiben müssen. Sie seien alle
nach draussen auf die Felder gegangen, um ihre Notdurft zu verrichten,
und er sei dann einen Abhang hinunter gerannt und habe sich versteckt.
Anschliessend sei er nach Ghindae gelangt und von dort mit dem Bus via
Asmara nach "Sheha-Eyamo" gefahren. Sodann sei er zu Fuss weiter zu
seiner Schwester nach E._______ gegangen. Dort habe er sich eine Weile
versteckt gehalten. Abends um neun Uhr sei er dann zu Fuss in Richtung
Äthiopien losmarschiert. Unterwegs habe er einen Jungen getroffen. Sie
seien durch die Wildnis gegangen, seien an einem Ort namens Mai-Alba
vorbeigekommen und hätten ungefähr um vier Uhr den Grenzfluss Mareb
überquert. Sie seien noch ungefähr eine Stunde weitergegangen und hät-
ten sich dann schlafen gelegt. Nach dem Aufstehen hätten sie Hirten ge-
troffen, die ihnen gesagt hätten, sie befänden sich in Äthiopien. Später sei
er in Libyen zwei Monate inhaftiert gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2016 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2016
(Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 18. Januar 2016, eine Vollmacht vom 12. Februar
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2016, ein Wikipedia-Ausdruck zum Fluss Mareb sowie eine Sozialhilfebe-
scheinigung vom 15. Februar 2016.
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe
vom 24. März 2016 und beantragte, es sei den Beschwerdeanträgen statt-
zugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der klar formu-
lierten Beschwerdeanträge wird die vorinstanzliche Verfügung zudem in
Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (Ziff. 2
und 3 des Dispositivs) nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
(infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfah-
rens völlig unterschiedliche Inhaftierungsgründe angegeben. Es sei un-
wahrscheinlich, dass er derart widersprüchliche Angaben gemacht hätte,
wenn seine Aussagen auf einem tatsächlichen Ereignis beruht hätten. Da-
ran ändere auch der Umstand nichts, wonach es ihm anlässlich der Befra-
gung zur Person schlecht gegangen sei. Daher könne ihm die geltend ge-
machte Inhaftierung nicht geglaubt werden. Auch die angebliche Desertion
sowie die daran anschliessende illegale Ausreise seien nicht glaubhaft, zu-
mal sie seinen Angaben zufolge eine direkte Folge der Inhaftierung gewe-
sen wären. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe nicht geprüft, ob
der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Flucht aus Eritrea und dem
Stellen eines Asylgesuchs im Ausland respektive der damit einhergehen-
den Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Be-
hauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht illegal nach
Äthiopien gelangt sei, sei zu bestreiten. Er habe ausgesagt, er habe sich
nach der Einreise nach Äthiopien in den Flüchtlingscamps von Enda
Baguna und „Hintats“ aufgehalten. Eine Nachfrage beim UNHCR hätte ge-
nügt, um die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Erit-
rea respektive Einreise nach Äthiopien zu verifizieren. Seitens des Be-
schwerdeführers sei inzwischen eine solche Anfrage erfolgt, jedoch sei bis-
her keine Antwort eingetroffen. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der bestehenden Sachverhalts-
elemente vorgenommen, sondern habe nur die gegen den Beschwerde-
führer sprechenden Elemente erwähnt. Die von ihm vorgebrachten Glaub-
würdigkeitselemente seien nicht gewürdigt worden. Aus der Unglaubhaf-
tigkeit eines Vorbringens könne nicht auf eine legale Ausreise geschlossen
werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Das SEM habe aber genau das ge-
macht; es habe aus der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
auf die legale Ausreise geschlossen, ohne die Fluchtbeschreibung zu wür-
digen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtroute dargelegt, Ortschaf-
ten, Ereignisse unterwegs sowie die benutzten Verkehrsmittel genannt und
die Landschaft, Grenzüberquerung und Dauer der Reise beschrieben. Er
habe auch den Fluss Mareb und dessen trockenes Flussbett sowie die Na-
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Seite 7
men von Kleinstdörfern erwähnt. Dies sei von der Vorinstanz nicht gewür-
digt worden. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seine Ausreise hin-
reichend beschrieben, weshalb seine Angaben zur Flucht glaubhaft seien.
In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sich die Vorinstanz wie
erwähnt nicht einmal die Mühe gemacht, via das UNHCR Abklärungen vor-
zunehmen. Eine Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopi-
schen Flüchtlingscamp würde seine illegale Ausreise bestätigen, da sich
eine legal ausgereiste (und somit privilegierte) Person kaum in ein Flücht-
lingscamp begeben würde. Eine legale Ausreise nach Äthiopien sei ohne-
hin unmöglich, da es zwischen diesen beiden Ländern keinen Grenzver-
kehr gebe. Diese Tatsache spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise, ebenso der Umstand, dass
es unmöglich sei, dass ein militärdienstpflichtiger, junger und gesunder
Mann überhaupt legal aus Eritrea ausreisen könne, zumal eine legale Aus-
reise nur mit einem gültigen Reisepass und einem äusserst restriktiv ver-
gebenen und teuren Ausreisevisum möglich sei (Verweis auf das Urteil
D-3892/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010). Der Be-
schwerdeführer gehöre nicht zum Personenkreis, welcher Anspruch auf ein
Visum habe; vielmehr sei er schon aufgrund seines Alters von einer Vi-
sumserteilung ausgeschlossen. Er habe Eritrea somit nur illegal verlassen
können. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im
Ausland drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ertirea eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe somit seine Flücht-
lingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest
glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men sei.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerde-
führer dargelegten Gründe, welche zur angeblichen Desertion geführt hät-
ten, seien stark widersprüchlich. Aufgrund seiner Angaben habe seine Aus-
reise unmittelbar mit der als unglaubhaft erachteten Desertion begonnen,
indem er zu seiner Schwester gereist und von dort nach Äthiopien mar-
schiert sei. Angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen
Desertion und Ausreise habe diese sehr wohl als unglaubhaft bezeichnet
werden können. Daher sei darauf verzichtet worden, ausführlich zu be-
gründen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise unglaubhaft vorgetra-
gen habe. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass er zur Ausreise wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe, indem er zunächst ausgesagt habe,
er sei zuerst noch nach B._______ gegangen, in der Anhörung hingegen
gesagt habe, er sei direkt zur Schwester gegangen. Zudem habe er die
Ausreise substanzlos in bloss drei Sätzen geschildert. Auf wiederholtes
D-1045/2016
Seite 8
Nachfragen sei keine ausführlichere Beschreibung erfolgt. Die Nennung
von zwei Dörfern sowie des Flusses Mareb, welcher kein Wasser geführt
habe, reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus, zumal der Beschwerdefüh-
rer aus dieser Region stamme. In Bezug auf die Ausführungen in der Be-
schwerde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Flüchtlingslagern sei
darauf hinzuweisen, dass sich viele Personen eritreischer Abstammung
seit langer Zeit in den Nachbarländern Eritreas aufhielten. Auch diese
könnten sich in den äthiopischen Flüchtlingslagern registrieren lassen.
Eine abschliessende Prüfung der tatsächlichen Verfolgungssituation an-
lässlich der Registrierung sei kaum möglich. Daher stelle eine allfällige Be-
stätigung des UNHCR betreffend die Registrierung einer Person in einem
äthiopischen Flüchtlingslager kein Beweis für eine illegale Ausreise aus
Eritrea dar.
5.4 In der Replik wird erneut gerügt, die Vorinstanz habe sich in der ange-
fochtenen Verfügung mit keinem Wort mit der Fluchtbeschreibung des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. In Bezug auf das in der Vernehmlas-
sung genannte Unglaubhaftigkeitselement sei festzustellen, dass es sich
dabei nicht um einen Widerspruch handle, sondern um eine Ungenauig-
keit: Der Beschwerdeführer habe vergessen, den Umweg über B._______
zu erwähnen. In der Erstbefragung habe er zudem nur gesagt, er sei via
B._______ zu seiner Schwester gelangt. Die Schilderung der Ausreise
müsse gesamthaft beurteilt werden; es gehe nicht an, dass sich die Vo-
rinstanz auf eine einzige Ungenauigkeit stütze, um die gesamte Schilde-
rung als unglaubhaft einzustufen. Im Weiteren sei eine UNHCR-Bestäti-
gung sehr wohl geeignet, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Illegal
nach Äthiopien einreisende Eritreer würden nämlich an der äthiopischen
Grenze aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht, wo sie registriert
würden. Dies sei bei einer nicht illegalen Einreise nicht der Fall. Bezeich-
nenderweise habe sich das SEM zudem nicht zur Tatsache geäussert,
dass legale Reisen zwischen Eritrea und Äthiopien ohnehin nicht möglich
seien.
6.
6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe die ihm oblie-
gende Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt, indem
es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtbeschreibung nicht ge-
würdigt und keine Abklärungen beim UNHCR vorgenommen habe. Diese
Rügen sind vorab zu prüfen.
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6.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97
E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise lediglich aus, diese
sei nicht glaubhaft, da bereits die angebliche Desertion nicht glaubhaft sei.
Damit hat das SEM die Unglaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Aus-
reise tatsächlich nur sehr knapp begründet. Allerdings ist auch zu berück-
sichtigen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem
engen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen
Desertion und der Ausreise aus Eritrea auszugehen ist, weshalb die vom
SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der Desertion durchaus zur Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit der gemäss Angaben des Beschwerdeführers
unmittelbar darauffolgenden und allein dadurch ausgelösten Flucht heran-
gezogen werden kann. Insofern ist die vom SEM vorgenommene Begrün-
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Seite 10
dung der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zumindest nachvollzieh-
bar. Offensichtlich war der Beschwerdeführer im Übrigen trotz der knappen
Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ohne
weiteres in der Lage, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten.
Im Rahmen der Vernehmlassung setzte sich das SEM sodann näher mit
der Fluchtbeschreibung des Beschwerdeführers auseinander und erwog,
der Beschwerdeführer habe zur Ausreise widersprüchliche Angaben ge-
macht und die Flucht zudem substanzlos geschildert. Da er aus der fragli-
chen Region stamme, trage der Umstand, dass er zwei Dörfer und den
ausgetrockneten Fluss habe benennen können, nichts zur Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten illegalen Ausreise bei. Zu dieser ergänzenden Be-
gründung konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewähr-
ten Replikrechts äussern. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das
SEM seiner Begründungspflicht im Ergebnis in ausreichendem Masse
nachgekommen ist.
6.4 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass das SEM
keine Abklärungen beim UNHCR bezüglich der Registrierung des Be-
schwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingslager vorgenommen
habe, eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Diesbezüglich ist indes-
sen die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach selbst eine bestätigte
Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingsla-
ger nicht geeignet wäre, die geltend gemachte illegale Flucht aus Eritrea
zu belegen. Vielmehr würde eine Registrierungsbestätigung lediglich bele-
gen, dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt in
einem bestimmten Flüchtlingslager aufgehalten hat. Dagegen kann eine
Registrierungsbestätigung offensichtlich keine Auskunft auf die Frage ge-
ben, wann und auf welche Art und Weise jemand aus Eritrea ausgereist ist.
Daher stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem äthiopischen
Flüchtlingslager registriert wurde, kein relevanter Sachumstand dar, wel-
cher vom SEM hätte abgeklärt werden müssen. Dadurch, dass das SEM
auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat, hat es daher seine Unter-
suchungspflicht nicht verletzt.
6.5 Insgesamt erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen als unbegründet.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
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Seite 11
7.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Flüchtlingsei-
genschaft auf die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sowie
auf seine Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die schweizerischen Asylbe-
hörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf
Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Do-
kumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reise-
passes. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen,
riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die
Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl ha-
ben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen
der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Be-
völkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt von Ge-
setzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-
von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten
aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt.
7.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung hat das SEM
im vorliegenden Fall nicht aus der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Vorverfolgung auf eine legale Ausreise geschlossen. Vielmehr hat es
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung auch die damit zusam-
menhängende Fluchtbeschreibung als unglaubhaft erachtet. Diese
Schlussfolgerung ist im Ergebnis zu bestätigen: Eigenen Angaben zufolge
begab sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der angeblichen De-
sertion auf die Flucht. Da der Grund für die Ausreise – nämlich die geltend
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Seite 12
gemachte Vorverfolgung respektive Desertion – infolge krasser Widersprü-
che als unglaubhaft erachtet wurde, erscheint es gerechtfertigt, auch die
vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtbeschreibung zu bezweifeln.
Dazu kommt, dass auch die Fluchtbeschreibung selbst mehrere Unge-
reimtheiten aufweist. Beispielsweise widersprach sich der Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Reiseroute vor der Ausreise aus Eritrea, indem er zu-
nächst aussagte, er sei zuerst nach Hause nach B._______ gegangen und
von dort zu seiner Schwester nach E._______ (vgl. A3 S. 5). In der Anhö-
rung brachte er dagegen vor, er sei nicht mehr nach Hause nach
B._______ gegangen, sondern direkt zu seiner Schwester nach
E._______ (vgl. A8 S. 7 und 8). In der Replik wird ausgeführt, es handle
sich dabei lediglich um eine Ungenauigkeit, der Beschwerdeführer habe in
der Anhörung einfach vergessen, den Umweg über B._______ zu erwäh-
nen. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da der Beschwerdeführer
in der Anhörung ausdrücklich aussagte, er sei absichtlich nicht mehr nach
Hause (B._______) gegangen, da er damit habe rechnen müssen, dort ge-
sucht zu werden (vgl. A8 S. 8). Ferner ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer seine Fluchtroute über die Grenze nach Äthiopien unsubstanziiert
und ohne nennenswerte Realitätskennzeichen geschildert hat. Als geogra-
fische Anhaltspunkte hat er lediglich das Dorf seiner Schwester
(E._______) sowie einen weiteren Ort („Mai-Alba“) sowie den Grenzfluss
Mareb erwähnt und angefügt, der Fluss habe kein Wasser geführt, da Som-
mer gewesen sei. Diese Angaben können indessen wohl von allen in der
Heimatregion des Beschwerdeführers wohnhaften Personen erwartet wer-
den, weshalb sich daraus nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten illegalen Ausreise nach Äthiopien ableiten lässt. Ausserdem
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf der gesamten Strecke keine
Soldaten gesehen (vgl. A8 S. 10), was angesichts der streng bewachten
Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien wenig plausibel erscheint. In der
Replik wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einreise
nach Äthiopien von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und in ein Flücht-
lingscamp gebracht worden. Dies machte er indessen im vorinstanzlichen
Verfahren nicht geltend. In der Anhörung erwähnte er vielmehr lediglich
eine Begegnung mit einem jungen Hirten (vgl. A8 S. 11). Und in der Erst-
befragung führte er aus, ein Junge habe ihm gezeigt, wo die äthiopischen
Soldaten seien, und diese hätten ihn nach Rama gebracht. Danach sei er
mit dem Bus nach Enda Baguna gelangt und habe sich anschliessend im
Flüchtlingscamp Hintzaz aufgehalten (vgl. A3 S. 10). Diese inkonsistente
Darstellung von grundsätzlich essentiellen Ereignissen verstärkt die Zwei-
fel an der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtbeschreibung. Ins-
gesamt ist die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
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nach Äthiopien im Juni 2014 als unglaubhaft zu erachten. Somit ist nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Republik-
flucht im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohen würde.
7.4 Sodann führt auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
vorliegend nicht zu einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flücht-
ling, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass dieser Umstand den eritrei-
schen Behörden überhaupt bekannt geworden ist.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es nicht als wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea
dort im heutigen Zeitpunkt aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 25. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und diesbezüglich keine Verände-
rung der Sachlage aktenkundig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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