B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1045/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und das Kind
B._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______, deren Eltern sich zuvor bereits er-
folglos von Kolumbien aus für sich und ihre Töchter um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls bemüht hatten (vgl.
die Verfahren D-552/2014 und D-5185/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts), reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit ihrem damals (…)
Sohn C._______ sowie ihren Eltern D._______und E._______und ihren
drei Schwestern F._______, G._______(N […]) und H._______ (N […]) in
die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 für sich und ihren Sohn
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 16. November 2017 mit,
sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) J._______ zuge-
wiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt wür-
den.
A.c Am 20. November 2017 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mit-
arbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer Rechts-
vertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ J._______.
A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ J._______ die Perso-
nalien der Beschwerdeführenden auf und befragte A._______ (im Folgen-
den: A._______) summarisch zu ihrem Reiseweg.
A.e Das SEM führte am 22. Dezember 2017 mit der Beschwerdeführerin –
im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – eine Erstbefragung gemäss
Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Am 29. Januar 2018 wurde sie – wiederum im
Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – vom SEM im VZ J._______
gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft angehört.
A.e.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und stamme
aus K._______. Sie habe mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen, weil ihr
Vater gesucht werde, beziehungsweise weil Leute ihn verfolgt hätten. Sie
könne sich erinnern, dass ihr Vater, als sie noch klein gewesen sei, in
K._______ zum Haus ihrer Tante gekommen sei und gesagt habe, jemand
habe ihn umbringen wollen. In der Folge seien ihre Eltern mit ihren beiden
jüngsten Schwestern L._______ und M._______ nach N._______ gezo-
gen, während sie mit ihrer dritten Schwester H._______ zunächst noch bei
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ihrer Tante geblieben und erst später ihren Eltern nach N._______ gefolgt
sei. Kurze Zeit darauf seien alle nach O._______ (…) weitergereist. Im Jahr
2014 habe sie im Fernstudium die Sekundarschule abgeschossen und an-
schliessend einen Kurs in Finanzen am (…) in P._______ (…) besucht,
diesen aber nicht abgeschlossen.
Auch in O._______ habe es Drohungen gegen ihren Vater gegeben. Ein-
mal sei sie mit ihrer Schwester H._______ unterwegs gewesen, als ein
Mann auf einem Motorrad neben ihnen angehalten und ihnen gesagt habe,
Pablo Escobar suche ihren Vater. Ein anderes Mal hätten eine Frau und
zwei Männer auf einem Motorrad versucht, sie zu entführen, doch habe sie
sich losreissen können. Auch seien einmal zwei Männer vor ihrem Eltern-
haus gestanden und hätten darüber gesprochen, dass sie auf ihren Vater,
der sich an jenem Abend nicht zu Hause aufgehalten habe, warten würden.
Wegen der ständigen Gefahr hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Gemäss den Einträgen in ihren Reisepässen flogen die Beschwerdeführe-
rin und ihr Sohn zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Schwestern am
9. November 2017 von Q._______ aus nach R._______.
Sodann gab die Beschwerdeführerin an, ihr Sohn C._______ sei in
P._______ geboren. Der Vater ihres Sohnes habe in P._______ gewohnt,
lebe und studiere jetzt aber in S._______.
A.e.b Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt, gab die Be-
schwerdeführerin in der Erstbefragung vom 22. Dezember 2017 an, an-
lässlich einer gynäkologischen Untersuchung in der Schweiz sei festge-
stellt worden, dass sie vor Kurzem eine (…). Überdies habe man ihr in Ko-
lumbien gesagt, dass sie unter einem (…) leide und dass der Verdacht be-
stehe, dass sie etwas (…). Wie eine entsprechende Untersuchung ergeben
habe, leide sie jedoch nicht unter einem (…); weitere Tests seien noch nicht
durchgeführt worden. In der Anhörung vom 29. Januar 2018 erklärte sie
dann, die (…) hätten ihre Ursache im Stress gehabt; wegen der (…) sei sie
in Therapie gewesen.
Gemäss einem sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informa-
tionen" bezeichneten Kurzbericht vom 9. Januar 2018 litt die Beschwerde-
führerin nach einem Motorradunfall mit ihrem Vater vor drei Jahren unter
(…). Ausserdem wurde eine (…), eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert.
Untersuchungen in Bezug auf das befürchtete (…) ergaben indessen einen
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unauffälligen Befund, und gegen die (…) wurde Physiotherapie verordnet.
Ausserdem wurde sie gegen (…) geimpft.
A.e.c Die Beschwerdeführerin reichte nebst den beiden Reisepässen ihre
Identitätskarte sowie den Geburtsregisterauszug ihres Sohnes zu den Ak-
ten. Ausserdem befinden sich in den Akten ihrer Eltern (N […]) zahlreiche
Unterlagen, die die Verfolgungssituation ihrer Familie, insbesondere ihres
Vaters, dokumentieren sollen.
A.e.d Am 6. Februar 2018 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM
die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie mach-
ten von dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 7. Februar 2018 Gebrauch.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertreterin
gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die am 14. November
2017 gestellten Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Eltern und der drei Schwestern von A._______ ab und ordnete
deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden (die vor-
malige Rechtsvertreterin erklärte am 9. Februar 2018 das Mandatsverhält-
nis für beendet) beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
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wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten
ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem In-
ternet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend
die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten
gegeben.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018
erhoben auch die Eltern von A._______ (für sich und ihren beiden Töchter
L._______ und M._______) und die Schwester H._______ Beschwerde
gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-
1040/2018 und D-1046/2018).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie
dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR
142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwG) wurde indessen verzichtet.
Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das
SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Anga-
ben der Beschwerdeführenden nicht zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 3. Ap-
ril 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
F.
Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführenden
für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton J._______ zu.
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwiesen die Beschwer-
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Seite 6
deführenden auf einen Bericht betreffend die Menschenrechtslage in Ko-
lumbien in den Jahren 2013-2017 und ersuchten darum, diesen bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Aus
Gründen der Prozessökonomie wurde auf die Nachforderung einer Über-
setzung der auf Beschwerdeebene eingereichten, fremdsprachigen Be-
weismittel verzichtet.
1.4 Über die Beschwerde der Eltern und der beiden jüngeren Schwestern
L._______ und M._______ (D-1040/2018) sowie der Beschwerde ihrer
dritten Schwester H._______ (D-1046/2018) wird mit zwei Urteilen vom
gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 7
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin A._______ sowie ihre Eltern und ihre Schwester
H._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die
schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, gemacht.
Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmit-
glieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei un-
bekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hau-
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Seite 8
ses, die Nachfrage nach dem Vater durch einen Mann namens Pablo Esco-
bar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbenen Dro-
genbosses], die versuchte Entführung von A._______ sowie die Gründe
des Verlassens ihrer Heimatstadt K._______) auf ganz unterschiedliche Art
und Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung vom 8.
Februar 2019, Ziff. 1 Bst. a-d der Erwägungen) verwiesen werden kann.
4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar
2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) hält
A._______ am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen fest, wobei in
der Stellungnahme von A._______ hauptsächlich auf die Ausführungen in
der entsprechenden Eingabe der Eltern verwiesen wird. Sie habe jedoch
sicher gewusst, dass die von "Pablo Escobar" ausgegangene Drohung vor
der Geburt ihres Kindes stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 4).
4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen
die zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht
beseitigen. Das gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern an-
lässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör
gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkei-
ten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM
A22 S. 2 ff sowie die Vorakten betreffend die Eltern [N {…}, {…}.] und die
Schwester H._______ [N {…}, {…}.]).
4.4 Sodann wurden auch keine Beweismittel eingereicht, welche geeignet
wären, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
4.4.1 Wie das SEM in seiner die Eltern von A._______ betreffenden ange-
fochtenen Verfügung (vgl. N […], […]) zutreffend bemerkte, bedeutet das
Vorhandensein von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit
auch tatsächlich zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf Aussagen der
Beschwerdeführenden beruhen und nicht auf Nachforschungen der kolum-
bianischen Behörden (vgl. insbesondere N […], […]), weshalb auch die
durch den Ombudsmann eingeleiteten Präventivmassnahmen (vgl. […])
und die weiteren eingereichten Schreiben verschiedener Behörden (vgl.
[…]) vor diesem Hintergrund zu betrachten sind. Dasselbe gilt für das an
die Schweizer Botschaft in Q._______ adressierte schriftliche Asylgesuch,
da dieses – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkte – vom Vater von
D.A. verfasst worden ist.
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Seite 9
In diesem Zusammenhang wies das SEM in der besagten Verfügung be-
treffend die Eltern zu Recht darauf hin, das Datum auf der Anzeige des
Vorfalls, bei welchem A._______ gesagt worden sei, "Pablo Escobar"
würde nach ihrem Vater suchen (vgl. […]), stimme im Übrigen auch nicht
mit den Aussagen von A._______ überein (vgl. A19 S. 8 unten, wo
A._______ ausdrücklich erklärt hatte, der Vorfall habe "dieses Jahr", mithin
im Jahr 2017, stattgefunden), wodurch auch Zweifel an der Echtheit bezie-
hungsweise am Wahrheitsgehalt der weiteren Anzeige entstünden.
4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in
Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018
erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechts-
lage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beseitigen.
So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich,
dass der Vater von A._______ sich und seine Familie bei der (…) als Opfer
des bewaffneten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Übrigen ist es
sehr allgemein gehalten, beziehungsweise steht inhaltlich in keinem Zu-
sammenhang mit den von A._______ und ihrer Familie im Schweizer Asyl-
verfahren geschilderten Fluchtgründen und ist somit – wie das SEM in sei-
ner Vernehmlassung vom 9. März 2018 zutreffend feststellte – auch nicht
geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären.
Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://colju-
/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU-
MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht
(vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er –
wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Er-
mordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in ei-
nem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
A._______ nie geltend gemacht hat, sie oder ihre nächsten Angehörigen
hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt.
4.5 Der Beschwerdeführerin A._______ ist es nach dem Gesagten nicht
gelungen, die von ihr geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen,
weshalb es sich erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen
und sich etwa mit der Aussage ihres Vaters, er habe die von der UNP ihm
und seiner Familie angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt ([…]), zu
befassen.
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Seite 10
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der
Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesag-
ten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
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Seite 11
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Ge-
mäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§
124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der
Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP bezie-
hungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am
22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürger-
krieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten
Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die
erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten
Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonserva-
tive Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo
Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von we-
sentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch
(auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Weg-
weisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in
absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
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Seite 12
6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe –
insbesondere auch gesundheitliche Gründe – gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden. Gemäss dem als "medizinische Infor-
mationen" bezeichneten Kurzbericht (vgl. A20) wurde A._______ auf die
von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme untersucht und die
Beschwerden wurden entsprechend behandelt (vgl. auch Sachverhalt Bst.
A.e.b). Seit dem 9. Januar 2018 wurden keine weiteren ärztlichen Berichte
zu den Akten gegeben, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller ge-
sundheitlicher Probleme geben würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass
Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über
eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt.
Sodann verfügt die Familie der Beschwerdeführenden über ein umfangrei-
ches Beziehungsnetz ([…]) und A._______ über eine gute Schulbildung
(Abschluss der Sekundarschule und Beginn eines Kurses in Finanzen am
(…) in P._______; vgl. A19 S. 2 f.). Es muss daher nicht befürchtet werden,
die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien
in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten,
zumal A._______ nicht nur mit der Unterstützung ihrer mit ihr und ihrem
Sohn nach Kolumbien zurückkehrenden Angehörigen, sondern auch mit
der (finanziellen) Hilfe der Familie des Vaters ihres Sohnes rechnen kann
(vgl. A19 S. 5). Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, welche ei-
ner Rückkehr unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgege-
bener Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1045/2018
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Ent-
scheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführenden wur-
den jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit noch
durch keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre. Nach-
dem die allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bis
heute nicht nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde
zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1045/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: