B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1045/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verliess
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2016. Über Indien,
Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute sei er am
21. November 2018 in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November
2018 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei am (…) geboren.
C.
Ebenfalls am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner
Gesundheit nachbefragt und über die bevorstehende Altersabklärung in-
formiert.
D.
Das Institut für Rechtsmedizin des (…) führte im Auftrag des SEM am
7. Dezember 2018 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwer-
deführers durch. Dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 über die Ergeb-
nisse der forensischen Altersdiagnostik ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher
vollendet hatte. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der
notwendigen Sicherheit belegt werden.
E.
Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein einer
Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt.
Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum auf den (…) gesetzt
werde.
F.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 eingehend
zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis 2013 mit seinen Eltern in B._______,
Distrikt C._______, gelebt. Seine Onkel väterlicherseits hätten dem Vater
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das Grundstück, wo sie gewohnt hätten, wegen eines Erbstreits wegneh-
men wollen und hätten ihnen sehr oft gedroht. Im Jahr 2013 sei sein Vater
verschwunden und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe nie
herausgefunden, ob die Onkel dem Vater etwas angetan hätten oder ob
dessen Verschwinden mit dessen Zugehörigkeit zur (…)-Partei ([…]) zu tun
habe. Weil es der Mutter schlecht gegangen sei, habe er sie in ein Spital
in D._______ bei E._______ eingeliefert. Darauf hätten die Onkel das
Haus und das Grundstück beschlagnahmt. Er habe die folgenden drei
Jahre mit der (…)kranken Mutter im Spital gelebt und sich täglich um sie
gekümmert. Als sie ihn nicht mehr erkannt habe und auch aggressiv ge-
worden sei, habe er die Situation nicht mehr ertragen. Nach B._______
habe er nicht zurückkehren können, weil er befürchtet habe, von seinen
Onkeln umgebracht zu werden. Er sei deshalb Ende 2016 mit Personen
eines Bauunternehmens nach Indien gereist.
G.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
beziehungsweise unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Entscheid - Kopien
seiner Geburtsurkunde und seines Ausländerausweises bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwä-
gungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung
(Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei minderjährig. Er könne es nicht beweisen, weil man in Bangla-
desch erst mit 18 Jahren eine Identitätskarte erhalte. Er verfüge lediglich
über eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister. Das Original werde
er so bald als möglich nachreichen.
5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden,
ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter
entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten
Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behör-
den bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich
eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfah-
rens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (aArt. 17 Abs. 3 Bst. c
AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensperson
beginnt mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG und dauert ge-
mäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts
verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Per-
son im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und wäh-
rend den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung
von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie
mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (aArt. 7 Abs. 3 AsylV 1). So-
dann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhö-
ren, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen
(Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
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5.4 Der Beschwerdeführer gab – übereinstimmend mit seinen Angaben auf
dem Personalienblatt – bei der BzP an, er sei am (…) geboren; er reichte
jedoch keine Identitätspapiere ein. Das SEM bezweifelte die Minderjährig-
keit, weshalb es eine forensische Altersdiagnostik durchführen liess. Dem
Gutachten vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher vollen-
det hatte, jedoch eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der not-
wendigen Sicherheit belegt werden könne. Bei der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zur Altersbestimmung hielt der Beschwerdeführer an seinem
angegebenen Geburtsdatum fest. Das SEM hingegen setzte aufgrund des
Altersgutachtens das Geburtsdatum auf den (…) fest.
5.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht seit (…) von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dabei ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht insofern nur unzureichend
nachgekommen ist, als er im vorinstanzlichen Verfahren, welches aller-
dings lediglich zweieinhalb Monate dauerte, keine Identitätsdokumente
einreichte. Erst auf Beschwerdeebene reichte er einen Geburtsschein in
Kopie ein. Das SEM liess insoweit zu Recht ein Altersgutachten erstellen.
Dieses kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember
2018 das 17. Altersjahr sicher vollendet. Weiter wurde festgestellt, das von
ihm angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der Ergebnisse der foren-
sischen Altersschätzung nicht zutreffen, jedoch könne eine Vollendung des
18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.
Trotz dieser Erkenntnisse legte das SEM das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) fest. Damit ging es in willkürlicher Weise nur
(…) nach der rechtsmedizinischen Untersuchung von dessen Volljährigkeit
aus, obwohl aufgrund des Altersgutachtens gewichtige Anhaltspunkte für
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Dadurch ist der Be-
schwerdeführer nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für
unbegleitete Minderjährige gekommen. Weder wurde anlässlich der Anhö-
rung vom 17. Januar 2019 dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung
getragen noch wurde ihm dafür eine Vertrauensperson beigeordnet. Auch
wurde die Minderjährigkeit im Entscheid bei der Beurteilung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nicht berücksichtigt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
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die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation der angefochtenen
Verfügung als angezeigt. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Auch wurde der Sach-
verhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen, nur ungenügend erstellt respektive nicht voll-
ständig abgeklärt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung
des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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