B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1046/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, deren Eltern sich zuvor bereits erfolglos von
Kolumbien aus für sich und ihre vier Töchter um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls bemüht hatten (vgl. die Ver-
fahren D-552/2014 und D-5185/2015 des Bundesverwaltungsgerichts),
reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit ihren Eltern B._______ und
C._______ und ihren drei Schwestern D._______, E._______ (N […]) und
F._______ sowie dem dreijährigem Sohn von F._______, G._______ (N
[…]) in die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 mit,
sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) I._______ zugewie-
sen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würde.
A.c Am 20. November 2017 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mit-
arbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer Rechts-
vertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ I._______.
A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ I._______ die Perso-
nalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie summarisch zu ihrem
Reiseweg.
A.e Das SEM führte am 22. Dezember 2017 mit der Beschwerdeführerin –
im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – eine Erstbefragung gemäss
Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Am 29. Januar 2018 wurden sie – wiederum im
Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – vom SEM im VZ I._______ ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft angehört.
A.e.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und stamme
aus J._______ (Departement Cesar), wo sie die Primarschule besucht
habe. Nachdem ihr Vater Probleme bekommen habe, seien ihre Eltern und
ihre beiden jüngeren Schwestern nach K._______ ([…]) und später nach
L._______ ([…]) gezogen. Sie selber und ihre ältere Schwester seien ihnen
später nach M._______ ([…], […]) gefolgt. In M._______ habe sie die Se-
kundarschule im Fernstudium abgeschlossen.
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Sie habe mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen, weil ihr Vater bedroht
worden sei. So seien etwa eines Abends, als ihr Vater bei der Arbeit gewe-
sen sei, zwei Männer zu ihrem Elternhaus gekommen und hätten vor dem
Haus darüber gesprochen, dass sie auf den Vater warten würden. Die Män-
ner seien wiederholt an ihrem Haus vorbeigefahren und dann wieder ver-
schwunden. Ausserdem habe es einmal einen Entführungsversuch gegen
ihre Schwester F._______ gegeben, und ein andermal habe ein Mann auf
einem Motorrad dieser Schwester auch gesagt, Pablo Escobar würde nach
ihrem Vater suchen. Wegen der ständigen Gefahr hätten sie sich zur Aus-
reise entschlossen.
Gemäss den Einträgen in ihrem Reisepass flog die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren Eltern, ihren drei Schwestern und ihrem Neffen am
9. November 2017 von N._______ aus nach O._______.
A.e.b Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt, gab die Be-
schwerdeführerin in der Erstbefragung vom 22. Dezember 2017 an, sie
habe einen (…) und leide unter (…), unter einer (…) sowie möglicherweise
an einer (…). In der Anhörung vom 29. Januar 2018 sagte sie überdies, sie
müsse zum (…) und auch noch ihren (…).
Gemäss zwei sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informa-
tionen" bezeichneten Kurzberichten vom 6. Januar 2018 und vom 17. Ja-
nuar 2018 litt die Beschwerdeführerin unter (…), (…), (…) sowie unter ei-
nem (…). In der Folge wurden ihr unter anderem (…) verschrieben und es
wurden eine augenärztliche und eine (…) sowie eine (…) als sinnvoll er-
achtet.
A.e.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass und ihre Identitäts-
karte zu den Akten. Ausserdem befinden sich in den Akten ihrer Eltern
(N […]) zahlreiche Unterlagen, die die Verfolgungssituation ihrer Familie,
insbesondere ihres Vaters, dokumentieren sollen.
A.e.d Am 6. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die
Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von
dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
7. Februar 2018 Gebrauch.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertreterin
gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle
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die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das am 14. November 2017
gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Eltern, der drei Schwestern und des Neffen der Beschwerde-
führerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
C.a Die nunmehr nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin (die vormalige
Rechtsvertreterin erklärte am 9. Februar 2018 das Mandatsverhältnis für
beendet) beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Februar 2018,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten
ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem In-
ternet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend
die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten
gegeben.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018
erhoben auch die Eltern von A._______ (für sich und ihren beiden Töchter
D._______ und E._______) und die Schwester F._______ (für sich und
ihren Sohn F._______) Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen
des SEM (Beschwerdeverfahren D-1040/2018 und D-1046/2018).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe
den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in
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der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwG) wurde indessen verzichtet.
Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das
SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Anga-
ben nicht zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am 3. April
2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
F.
Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführerin
für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton I._______ zu.
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwies die Beschwer-
deführerin auf einen Bericht betreffend die Menschenrechtslage in Kolum-
bien in den Jahren 2013-2017 und ersuchte darum, diesen bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aus Gründen der Prozessökonomie
wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung der auf Beschwerde-
ebene eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel verzichtet.
1.4 Über die Beschwerde ihrer Eltern und ihrer beiden jüngeren Schwes-
tern D._______ und E._______ (D-1040/2018) und die Beschwerde ihrer
älteren Schwester F._______ mit deren Sohn F._______ (D-1046/2018)
wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschie-
den.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nic0ht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Eltern und ihre Schwester F._______ hätten
widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer
Ausreise geführt haben sollen, gemacht.
Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmit-
glieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei un-
bekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hau-
ses, die Nachfrage nach dem Vater durch einen Mann namens Pablo Esco-
bar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbenen Dro-
genbosses] sowie die versuchte Entführung von F._______) auf ganz un-
terschiedliche Art und Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Ver-
fügung vom 8. Februar 2019, Ziff. 1 Bst. a-d der Erwägungen) verwiesen
werden kann.
4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar
2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) hält
die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen
fest, wobei in der Stellungnahme hauptsächlich auf die Ausführungen in
der entsprechenden Eingabe der Eltern verwiesen wird. Ihre Schwester
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Seite 8
F._______ habe jedoch sicher gewusst, dass die von "Pablo Escobar" aus-
gegangene Drohung vor der Geburt ihres Kindes stattgefunden habe (vgl.
Beschwerde S. 4).
4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen
die zahlreich festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht be-
seitigen. Dies gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern an-
lässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör
gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkei-
ten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM
A21 S. 3 f. sowie die Vorakten betreffend die Eltern [{…}, {…}] und die
Schwester F._______ [{…}, {…}]).
4.4 Sodann wurden auch keine Beweismittel eingereicht, welche geeignet
wären, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
4.4.1 Wie das SEM in seiner ihre Eltern betreffenden angefochtenen Ver-
fügung (vgl. {…}, {…}) zutreffend bemerkte, bedeutet das Vorhandensein
von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit auch tatsächlich
zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf Aussagen der Beschwerdefüh-
renden beruhen und nicht auf Nachforschungen der kolumbianischen Be-
hörden ([…]), weshalb auch die durch den Ombudsmann eingeleiteten Prä-
ventivmassnahmen ([…]) und die weiteren eingereichten Schreiben ver-
schiedener Behörden ([…]) vor diesem Hintergrund zu betrachten sind.
Dasselbe gilt für das an die Schweizer Botschaft in N._______ adressierte
schriftliche Asylgesuch, da dieses – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig be-
merkte – vom Vater der Beschwerdeführerin verfasst worden ist.
In diesem Zusammenhang wies das SEM in der besagten Verfügung be-
treffend die Eltern zu Recht darauf hin, das Datum auf der Anzeige des
Vorfalls, bei welchem ihrer Schwester F._______ gesagt worden sei,
"Pablo Escobar" würde nach ihrem Vater suchen ([…]), stimme im Übrigen
auch nicht mit den Aussagen von F._______ überein ([…] S. 8 unten, wo
diese ausdrücklich erklärt hatte, der Vorfall habe "dieses Jahr", mithin im
Jahr 2017, stattgefunden), wodurch auch Zweifel an der Echtheit bezie-
hungsweise am Wahrheitsgehalt der weiteren Anzeige entstünden.
4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in
Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018
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erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechts-
lage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beseitigen.
So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich,
dass der Vater der Beschwerdeführerin sich und seine Familie bei der (…)
als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Üb-
rigen ist es sehr allgemein gehalten, beziehungsweise steht inhaltlich in
keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin und ihrer Fa-
milie im Schweizer Asylverfahren geschilderten Fluchtgründen und ist so-
mit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2018 zutref-
fend feststellte – auch nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu
erklären.
Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://colju-
/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU-
MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht
(vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er –
wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Er-
mordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in ei-
nem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie oder ihre nächsten Angehö-
rigen hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt.
4.5 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die
von ihr geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb es sich
erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen und sich etwa mit
der Aussage ihres Vaters, er habe die von der UNP ihm und seiner Familie
angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt (vgl. N 574 924, A42 S. 3), zu
befassen.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der
Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesag-
ten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
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Seite 10
und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art.
5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss
Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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Seite 11
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der
Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP bezie-
hungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am
22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürger-
krieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten
Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die
erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten
Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonserva-
tive Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo
Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von we-
sentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch
(auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Weg-
weisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in
absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen könnten.
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Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin unter medizinischen Gesichtspunkten als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den beiden als "medizinische
Informationen" bezeichneten Kurzberichten (vgl. A18 und A20) wurde die
Beschwerdeführerin auf die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme untersucht und die Beschwerden wurden – soweit eine klare Di-
agnose vorlag – behandelt, beziehungsweise es wurden weitere Abklärun-
gen empfohlen (vgl. auch Sachverhalt Bst. A.e.b). Seit dem 17. Januar
2018 wurden indessen keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten ge-
geben, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher
Probleme geben würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien ins-
besondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichs-
weise gute Gesundheitsversorgung verfügt.
Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung (Ab-
schluss der Sekundarschule; vgl. A17 S. 2) und ihre Familie über ein um-
fangreiches Beziehungsnetz ([…]). Es muss daher nicht befürchtet werden,
die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in
wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, zu-
mal sie bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung ihrer mit
ihr zurückkehrenden Angehörigen rechnen kann.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen, beim SEM abge-
gebenen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weite-
res als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung
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Seite 13
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Ent-
scheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführerin wurde
jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit noch durch
keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre. Nachdem die
allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bis heute nicht
nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde zum Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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