Abtei lung IV
D-1047/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Sierra Leone,
vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2008 / D-415/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1047/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFF mit Verfügung vom 16. April 2003 die Flüchtlingseigen-
schaft des Gesuchstellers feststellte und ihm Asyl in der Schweiz ge-
währte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 dem Gesuch-
steller das gewährte Asyl widerrief und ihm die Flüchtlingseigenschaft
aberkannte,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid - handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter - am 21. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte,
dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
4. Februar 2008 - im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin (in Anwendung von Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - als offensichtlich begründet gutge-
heissen wurde,
dass mit diesem Urteil zur Hauptsache die Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2007 aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung ans
BFM überwiesen wurden,
dass daneben das BFM angewiesen wurde (in Anwendung von Art. 65
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]), dem Gesuchsteller für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten,
dass der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit
Eingabe vom 6. Februar 2008 um eine Änderung des vorgenannten
Urteils betreffend die Frage der Parteientschädigung ersuchte,
dass er dabei geltend machte, er habe in seiner Beschwerdeschrift
den (Vertretungs-)Aufwand mit vier Stunden zu Fr. 250.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer und Spesen angegeben und zudem ausdrücklich die
Nachreichung einer detaillierten Honorarnote angeboten,
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dass für ihn die erfolgte Festsetzung der Parteientschädigung nicht
nachvollziehbar sei, mithin sich im Urteil nirgends eine Begründung für
die erhebliche Kürzung seiner Kostenforderung finde,
dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 27. Februar 2008 als Revisionsgesuch betreffend das Ur-
teil vom 4. Februar 2008 - beschränkt auf die Frage der Parteientschä-
digung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) - entgegen genommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
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dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Akten offenkundig auf den
Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Ak-
ten liegenden erheblichen Tatsache) beruft,
dass die Eingabe vom 6. Februar 2007 zweifelsohne innert der zu be-
achtenden Fristen erfolgte, weshalb darauf als form- und fristgerecht
eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass im angefochtenen Urteil zur Frage der Festsetzung der Parteient-
schädigung ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe keine Kosten-
note zu den Akten gereicht (vgl. E. 6.3 am Anfang),
dass der zuständige Einzelrichter auf dieser Grundlage auf eine Ab-
schätzung des Vertretungsaufwand zurückgriff, wobei er ausführte, auf
das Nachfordern einer Kostennote könne verzichtet werden,
dass sich jedoch bereits in der Beschwerde vom 21. Januar 2008 eine
alle wesentlichen Punkten umfassende Kostenaufstellung findet (vgl.
S. 8 Mitte), mithin in der Beschwerde der Zeitaufwand ausgewiesen
und der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz offengelegt wird,
ferner Auslagen geltend gemacht werden und eine Mehrwertsteuerfor-
derung gestellt worden ist,
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszu-
gehen ist, die entsprechende Textpassage sei vom zuständigen Einzel-
richter übersehen worden, mithin vor dem Hintergrund einer fehlenden
Kostenaufstellung (bzw. Kostennote) auf den Bedarf nach einem Ab-
schätzen der Kosten verwiesen wurde (vgl. E. 6.3),
dass diese Erwägungen nicht schliessen lassen, die Kostenaufstellung
sei erkannt, jedoch die Höhe der Forderung im Sinne einer rechtlichen
Würdigung gekürzt worden,
dass im Resultat von einem im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG rechts-
erheblichen Übersehen auszugehen ist, mithin die in den Akten befind-
liche Kostenaufstellung für die Festsetzung der Parteientschädigung
zweifelsohne von erheblicher Bedeutung gewesen wäre,
dass bei dieser Sachlage das auf den Kostenpunkt beschränkte Revi-
sionsgesuch gutzuheissen und diesbezüglich das Beschwerdeverfah-
ren wieder aufzunehmen ist,
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dass betreffend die Frage der Parteientschädigung mit den Angaben in
der Beschwerde vom 21. Januar 2008 sowie der im Revisionsverfahren
nachgereichten detaillierten Kostennote hinreichende Angaben vor-
handen sind, weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist,
dass der vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte
Aufwand von 4 Stunden zu Fr. 250.-- als angemessen zu erkennen ist
(Art. 10 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Sache auch die Geltendmachung von Auslagen für Fotoko-
pien und Porti als berechtigt zu erkennen ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
VGKE), indes der geltend gemachte Betrag von Fr. 58.50 zu kürzen
ist, da in der vorgelegten Kostennote von einem unzutreffenden Ansatz
für die verrechneten Fotokopien ausgegangen wurde (vgl. dazu Art. 11
Abs. 2 VGKE),
dass dem Gesuchsteller demnach Fr. 1000.-- für Anwaltshonorar,
Fr. 13.50 für Kopien und Fr. 18.-- für Porti zuzusprechen ist, zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 78.40 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), ausmachend
insgesamt Fr. 1'109.90,
dass daher – in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 – das
BFM anzuweisen ist, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrun-
gen ist, weshalb ihm für die ihm aus diesem Verfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE), welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE),
dass dem Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Akten eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- (inkl. allfällige Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird
hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdis-
positivs) aufgehoben.
3.
Das BFM wird – in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 – an-
gewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Kopie zu
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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