B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1047/2016/mel
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden haben am 16. November 2015 in der Schweiz
für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche eingereicht. Am 7. Dezember
2015 wurden mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der ältesten
Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Befragungen
durchgeführt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe noch nie in
einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch ein-
gereicht. Er und seine Familie seien in Griechenland daktyloskopiert wor-
den. Sie hätten eine Wegweisungsverfügung erhalten. Als sie nach
H._______ hätten weiterreisen wollen, habe man sie aufgegriffen und nach
I._______ in ein Camp gebracht. Dort hätten sie einen Schlepper engagiert
und seien schliesslich beim dritten oder vierten Versuch in die Schweiz ge-
flogen. Er habe nie einen Reisepass beantragt und erhalten beziehungs-
weise sein Reisepass und seine Identitätskarte seien in der K._______bei
einem Bekannten.
Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, dass sie noch nie im
Ausland gewesen sei und noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertre-
tung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht habe. In I._______ seien
sie zwar daktyloskopiert worden, aber Asyl hätten sie dort nicht beantragt.
Sie seien nicht befragt worden und hätten auch keinen Entscheid erhalten.
Sie hätten sich nicht getraut, ihre Reisepässe mitzunehmen. Vermutlich
seien diese bei der Schwiegermutter in Syrien.
Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden führte im Wesentlichen aus,
sie habe noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen
ein Asylgesuch eingereicht. In Griechenland seien sie zwei Mal daktylosko-
piert worden. Beim ersten Mal hätten sie eine Wegweisungsverfügung er-
halten, worauf sie sich von J._______ in Richtung H._______ auf den Weg
gemacht hätten. Unterwegs seien sie von den griechischen Behörden auf-
gegriffen und erneut daktyloskopiert worden. Sie seien nicht befragt wor-
den und hätten auch nichts Schriftliches erhalten. Sie wisse nicht, wo sich
der von ihrem Vater besorgte Reisepass befinde.
Anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sagten beide Beschwerdeführenden und die Tochter
übereinstimmend aus, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren.
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Der Beschwerdeführer begründete seine Angabe damit, dass er so viel
Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben habe und der Einzige seiner
Familie sei, der nach Europa gekommen sei. Die Beschwerdeführerin legte
dar, dass auch in Griechenland Personen erpresst und entführt würden, die
Behörden keinen Schutz böten, die Kinder nicht zur Schule gehen könnten
und ihr Ehemann nicht arbeiten könne. Die Tochter gab zu Protokoll, dass
sie ihr Leben in der Schweiz verbringen möchten. Sie seien mit der Absicht,
in die Schweiz zu kommen aus Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführenden gaben zwei Kopien von Identitätskarten, einen
Eheschein, einen Familienregisterauszug und ein weiteres Dokument zu
den Akten.
B.
Die Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
die Beschwerdeführenden mit ihren in Syrien ausgestellten Reisepässen
am 27. August 2015 in I._______ daktyloskopiert wurden. Gleichentags
stellten sie ihre Asylgesuche und es wurde ihnen internationaler Schutz
gewährt.
C.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die griechischen
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Er-
fassung in der Eurodac-Datenbank.
D.
Mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2016 stimmten die griechischen Be-
hörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden vom
SEM mitgeteilt, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien,
weshalb das eingeleitete Dublin-Verfahren in ihrem Fall nicht anwendbar
sei. Es wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Absicht, sie nach Griechen-
land wegzuweisen, und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist
gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden frist-
gerecht zum Schreiben des SEM vom 13. Januar 2016 Stellung. Nach der
Ablehnung eines Visums für die Schweiz hätten sie sich in K._______auf-
gehalten, wo sie aber längerfristig nicht hätten bleiben können, weshalb sie
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nach Griechenland weitergereist seien. Dort sei die Situation aber nicht
besser als in der K._______. Das Land sei überfüllt mit Flüchtlingen, wel-
che kaum unterstützt würden. Für Familien mit kleinen Kindern sei die Si-
tuation besonders schwierig, da keine Schul- und Krankheitskosten über-
nommen würden und keine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung
stehe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie er seine Familie er-
nähren wolle. In Griechenland herrsche eine politisch-wirtschaftliche Krise.
Aufgrund der vielen Schulden könne das Land den Flüchtlingen nicht hel-
fen. Zudem sei Griechenland nie ihr Reiseziel gewesen. Sie hätten von
Anfang zu den Angehörigen in die Schweiz reisen wollen. Ihre Schwägerin
(die Schwester der Beschwerdeführerin) lebe mit ihrer Familie in der
Schweiz. Sie hätten in Griechenland kein Asyl beantragen wollen, weil die-
ses arme Land kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge
misshandle. Man könne dort kein menschenwürdiges Leben führen.
Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf dürften nicht in einen Staat der
Europäischen Union (EU) abgeschoben werden, wo ihnen Obdachlosigkeit
drohe und wo sie keine Existenzgrundlage hätten. Das Kindeswohl sei
auch gefährdet.
G.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2015 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, wie sie aus der Schweiz weg und forderte
sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach
Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfü-
gung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für
die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen.
H.
Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2016 – beim Bundesverwaltungsge-
richt am 22. Februar 2016 eingegangen – setzten sich mehrere Privatper-
sonen für die Beschwerdeführenden ein.
I.
In der beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016 eingegange-
nen Beschwerde vom 19. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Gewährung von
Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humani-
tären Gründen sowie subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Wegweisung. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
J.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ersuchten weitere Privatpersonen um
eine positive Behandlung des Rekurses.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könnten, und dass auf die weiteren Anträge zu einem späteren
Zeitpunkt eingegangen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 201/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar:
4.3.1 Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden, und Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass die Beschwerde-
führenden in diesem Land als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zudem
habe Griechenland sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurück-
zunehmen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Schrei-
ben vom 13. Januar 2016 bestätigt, dass sie in Griechenland als Flücht-
linge anerkannt seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann ent-
sprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse
nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingsei-
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genschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne die-
ser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführen-
den könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung
in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Auf die Asyl-
gesuche sei somit nicht einzutreten.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, die Schwester
beziehungsweise Schwägerin lebe mit ihrer Familie in der Schweiz. Die
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde in personeller
Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartnern und minderjährigen Kindern
vorbehalten. Eine Beziehung, welche über die schützenswerten verwandt-
schaftlichen Beziehungen der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, setze
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Umstände, die
ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, voraus.
Die Asylbehörden hätten sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung
des Familienbegriffs angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
festgehalten, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinaus-
gehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Fa-
milie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängig-
keitsverhältnis vorliege (vgl. BVGE 1020/2007, rechte: BVGE 2008/47).
Die Schwester beziehungsweise Schwägerin gehöre nicht zur Kernfamilie
der Beschwerdeführenden. Zudem liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor.
Somit stelle die Wegweisung nach Griechenland kein unzulässiger Eingriff
in die Familieneinheit nach Art.8 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung
sei folglich zulässig.
4.3.3 Darüber hinaus habe Griechenland die Richtlinie 2011/95 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Quali-
fikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie regle unter anderem die An-
sprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen und
den Zugang zu Wohnraum. Als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland
seien die Beschwerdeführenden gehalten, die ihnen zustehenden Ansprü-
che hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behör-
den einzufordern. Selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechen-
land aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, sei die
Rückführung nicht unzumutbar, da auch in der Schweiz kein einforderbarer
Anspruch von Drittstaatangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Grie-
chenland sei zudem ein Rechtsstaat und die griechischen Behörden seien
schutzfähig und schutzwillig. Im Fall von fehlender Schutzgewährung
könnten sich die Beschwerdeführenden an die nächst höhere Instanz in
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Seite 8
Griechenland wenden. Griechenland verfüge zudem über eine angemes-
sene medizinische Versorgung, und der Zugang zu notwendiger medizini-
scher Behandlung sei gewährleistet. Gegenteilige Hinweise lägen dem
SEM nicht vor. Somit könne eine allfällig benötigte medizinische Behand-
lung auch in diesem Land durchgeführt werden. Insgesamt sei der Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland auch zumutbar, zudem technisch
möglich und praktisch durchführbar.
4.4 Demgegenüber legten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde
dar, sie seien in Griechenland gegen ihren Willen als Flüchtlinge anerkannt
worden, obwohl sie ausdrücklich erklärt hätten, zu ihren Verwandten in die
Schweiz reisen zu wollen. Sie hätten eine Aufenthaltsgenehmigung in die-
sem Land erhalten. Die griechischen Behörden hätten indessen keine wei-
tere Unterstützung gewährt. Wegen der Wirtschaftskrise gebe es zudem
keine Arbeitsplätze, um das finanzielle Auskommen für eine sechsköpfige
Familie auch nur annähernd sichern zu können. Sie hätten in Griechenland
in einem Zelt gelebt und seien von der Schwester beziehungsweise
Schwägerin unterstützt worden. Diese habe ihnen alle paar Wochen Euro
200.- zugeschickt. Andere Flüchtlinge hätten im Abfall nach Lebensmitteln
suchen müssen. Zwar hätten sie überleben können; indessen hätten sie
sich weder eine geeignete Unterkunft noch medizinisch notwendige Be-
handlungen oder den Besuch der Schule ihrer Kinder leisten können. Die
Schwester beziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Eu-
ropa und der familiäre Zusammenhalt in ihrem Heimatland ausgeprägt. Fa-
milien würden sich auch über die eigentliche Kernfamilie hinaus finanziell
und bei der Bewältigung von Problemen unterstützen. Die in der Schweiz
lebenden Verwandten könnten ihnen helfen, damit sie hier schneller Fuss
fassen und sich integrieren könnten. In Griechenland hätten sie demge-
genüber niemanden. Zudem sei die Situation für Flüchtlinge in Griechen-
land menschenunwürdig. Die vom SEM erwähnte Qualifikationsrichtlinie
stelle nur ein Papier ohne Wirkung dar und werde in Griechenland nicht
umgesetzt. Gemäss einer Erhebung des deutschen Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, welcher publiziert worden sei, zahle Griechenland
den Flüchtlingen keine Sozialleistungen, zumal in diesem Land keine So-
zialhilfe existiere. Wenn ein Drittstaatangehöriger in der Schweiz keine Ar-
beitsstelle finde, erhalte er hier Sozialhilfeleistungen. Die Situation von
Flüchtlingen in Griechenland sei schwierig, sie seien fremdenfeindlichen
Übergriffen ausgesetzt und der behördliche Schutz sei mangelhaft. Es sei
unerklärlich, weshalb das SEM das Gegenteil behaupte. In den Medien sei
auch thematisiert und belegt worden, dass die medizinische Behandlung
in Griechenland nur mangelhaft sei, da selbst Griechen sich diese nicht
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Seite 9
mehr leisten könnten. Die Feststellung des SEM, die Wegweisung nach
Griechenland sei zumutbar, orientiere sich nicht an der in diesem Land
herrschenden Wirklichkeit. Sie würden in eine trostlose und menschenun-
würdige Situation zurückgeworfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
5.2 Aus den Akten folgt, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am
27. August 2015 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich
gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit
dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die griechischen Behörden stimmten einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer vier Kinder am
13. Januar 2016 ausdrücklich zu.
5.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich eine Schwester beziehungs-
weise Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhält, legte
das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich kein über die Kernfamilie hin-
ausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. An dieser Ein-
schätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal der Einwand in der Be-
schwerde, diese Verwandten seien die einzigen Verwandten in Europa,
nichts daran zu ändern vermag, dass kein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der Praxis vorliegt.
5.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass
eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG gegeben.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit
weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht an-
geordnet.
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Seite 10
7.
7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit
weiteren Hinweisen).
7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder
Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese
Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vor-
zubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden.
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Seite 11
7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit dem
27. August 2015 in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und gemäss
ihren Aussagen in der Beschwerde über eine Aufenthaltsgenehmigung ver-
fügen, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihnen Griechenland keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse.
7.4.2 Sodann stehen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flücht-
linge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu
gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise
anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerich-
ten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art.
16 bis 24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entspre-
chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerde-
führenden machen nachträglich – nach Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur Tatsache, dass sie gemäss Eurodac-Treffern in Griechenland um
Asyl nachgesucht haben und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
sowie in ihrer Beschwerde – zwar geltend, sie hätten in Griechenland keine
Unterkunft erhalten, in einem Zelt hausen müssen, keine Sozialleistungen
bekommen, keine Arbeit gefunden, seien nicht von den Behörden unter-
stützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen ge-
kommen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Ihre Ver-
wandten in der Schweiz hätten sie finanziell unterstützt, da sie ansonsten
von Lebensmitteln aus dem Müll hätten leben müssen. Insgesamt hätten
sie dort nicht menschenwürdig leben können. Diese schwerwiegenden
Vorwürfe an die griechischen Behörden sind indessen stark zu relativieren.
Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragungen zur Person, wonach
sie in Griechenland nur daktyloskopiert worden seien, dort kein Asylgesuch
eingereicht hätten, nicht befragt worden seien, keinen Entscheid erhalten
hätten, nur eine Wegweisungsverfügung bekommen hätten und ihre Rei-
sepässe im Heimatland beziehungsweise in der K._______ zurückgeblie-
ben seien, haben die Eurodac-Treffer ergeben, dass sie in Griechenland
um Asyl nachgesucht haben und als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
wobei sie sich mit ihren syrischen Reisepässen ausgewiesen haben. Somit
sind die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen
tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem sind sie unter diesen Umständen in
Griechenland befragt worden und haben einen Entscheid erhalten, was
sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragung vereinba-
ren lässt. Ausserdem befinden sich ihre syrischen Reisepässe offensicht-
lich weder in Syrien noch in der K._______, was mit ihren Aussagen eben-
falls nicht in Einklang zu bringen ist. Mit diesen unwahren Aussagen haben
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Seite 12
sie die schweizerischen Behörden über ihren Status in Griechenland und
über den Verbleib ihrer heimatlichen Identitätsdokumente zu täuschen ver-
sucht, womit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaub-
haft ausgefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführenden in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen
Umständen kann den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht geglaubt
werden, dass ihre Angaben über die von Griechenland nicht gewährte Un-
terstützung den Tatsachen entspricht. Bezeichnenderweise gab die Be-
schwerdeführerin denn anlässlich der Befragung auch an, sie hätten in
Griechenland während etwa drei Monaten in einem Hotel übernachtet (vgl.
Akte A15/12 S. 6). Da die Beschwerdeführenden Ende August 2015 in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, am 12. November 2015 in
die Schweiz eingereist sind und ausgesagt haben, sie seien während zwei-
einhalb bis drei Monaten beziehungsweise zwischen August und Novem-
ber 2015 in Griechenland gewesen (vgl. Akte A14/14 S. 8, Akte A15/12
S. 6 und Akte A16/11 S. 5), haben sie somit während ihres gesamten Auf-
enthaltes in Griechenland nicht – wie von ihnen behauptet – in einem Zelt
übernachten müssen, sondern haben in einem Hotel gewohnt. Da aus den
Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
zuerst zu Protokoll gegebenen Äusserungen nicht den Tatsachen entspre-
chen, während die erst auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin vorge-
brachten Angaben nachgeschoben und deshalb zu bezweifeln sind, kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechen-
land – entgegen ihren Angaben – in einer für Flüchtlinge zumutbaren Un-
terkunft untergebracht waren. Somit ist auch zu bezweifeln, dass ihnen
Griechenland nicht die gestützt auf die FK notwendige Unterstützung ge-
währt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführen-
den sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkennbar,
wonach die griechischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland
ist mithin nicht ersichtlich.
7.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, können sich die Be-
schwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, sie
hätten als einzige Verwandte die Schwester beziehungsweise Schwägerin
mit ihrer Familie in der Schweiz. Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einer-
seits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinats-
partner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den
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Seite 13
Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor-
liegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Schwester beziehungsweise
Schwägerin fällt nicht in die Kernfamilie der Beschwerdeführenden, wes-
halb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden und ihr vorliegen muss, was sich jedoch aus den Akten nicht
ergibt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK
vor, wenn die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückgewiesen
werden. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, die Schwester be-
ziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Europa, nichts zu
ändern.
7.4.4 Der Vollzug nach Griechenland ist somit in Beachtung der massge-
benden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beur-
teilen.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise
nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch zutreffend
auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die-
sen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats
erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zu-
stehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen – griechi-
schen – Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisa-
tionen, welche sich um Drittstaatangehörige kümmern, zu wenden und
diese Hilfe – falls notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen
keine Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme
der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im Fall einer Rückführung
nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Ihre ge-
genteiligen Behauptungen haben sich – wie den vorangehenden Erwägun-
gen entnommen werden kann – als unglaubhaft beziehungsweise als stark
überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit, dass in der Schweiz die
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Sozialhilfe besser funktioniert als in Griechenland, stellt kein Wegwei-
sungshindernis dar.
7.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten fremdenfeindlichen Angriffe sind
die Beschwerdeführenden auf den in Griechenland gemäss den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Po-
lizei- und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehba-
ren Gründe dafür, dass in Griechenland keine wirksame und funktionie-
rende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem
gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respek-
tive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter An-
haltspunkte in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführenden,
wonach die griechischen Behörden Flüchtlingen nicht helfe, haltlos, wes-
halb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfrastruktur
den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen
wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen
Schutz vor allfälligen (fremdenfeindlichen) Übergriffen zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbeson-
dere wurden im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege
eingereicht, welche diese Anschuldigungen an die Adresse der griechi-
schen Behörden konkretisiert und glaubhaft gemacht hätten.
7.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
wonach in Griechenland der Zugang zu notwendiger medizinischer Be-
handlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführenden zu einer all-
fälligen Behandlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine me-
dizinische Einrichtung wenden können. Es sind keine Hinweise ersichtlich,
dass sie im Bedarfsfall eine notwendige medizinische Behandlung nicht in
Anspruch nehmen können sollten. Jedenfalls lässt der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche Personen, de-
ren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Griechenland in
Gefahr geraten könnte, erscheinen. Allein der Hinweis der Beschwerdefüh-
renden, man müsse medizinische Behandlungen selber bezahlen, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dies nicht nur für sie als
Flüchtlinge, sondern für alle Einwohner Griechenlands zutreffen würde. Al-
lein sozio-ökonomische Nachteile wie dieser (oder die Schwierigkeiten bei
der Arbeitssuche), welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen,
führen praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
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7.5.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Insbesondere ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten,
sich in Griechenland um eine adäquate Einschulung ihrer schulpflichtigen
Kinder zu bemühen. Mangels konkreter und substanzieller Angaben kann
ihnen nicht geglaubt werden, dass Griechenland ihren Kindern den Schul-
besuch verweigert.
7.5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Grie-
chenland erweist sich damit auch als zumutbar.
7.6 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
das Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An
dieser Einschätzung vermögen allfällige Berichte des deutschen Bundes-
ministeriums für Soziales und Arbeit nichts zu ändern, zumal die schweize-
rischen Asylbehörden an diese Erkenntnisse nicht gebunden sind. Folglich
hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). An dieser Einschätzung
vermögen die verschiedenen eingereichten Unterstützungsschreiben von
Bekannten nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
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VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: