B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1048/2014/mel
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._________,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Eingang am 3. August 2010) reichte die
Mutter C._______ des damals inhaftierten Beschwerdeführers unter Bei-
lage eines Geburtsscheines für ihren Sohn bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch wurde dem BFM
am 6. August 2010 von der Botschaft übermittelt.
B.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Botschaft C.______ mit,
der Sohn solle sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbin-
dung setzen. In der Folge schrieb das BFM mit internem Beschluss vom
30. September 2010 das Asylgesuch vom 26. Juli 2010 als gegenstands-
los geworden ab.
C.
Mit auf den 1. Juni 2011 datierter, am 6. Juni 2011 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingegangener Eingabe ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz und
die Eingabe eines Gerichtsdokumentes samt Übersetzung um Asyl.
D.
Mit von der Botschaft übermittelten Schreiben vom 6. Juni und 7. Juli
2011 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betrof-
fenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschrei-
ben des Beschwerdeführers vom 27. Juni, 22. Juli 2011 und 9. August
2011 gingen am 7. Juli 2011 beziehungsweise 26. Juli 2011 und 17. Au-
gust 2011 bei der Schweizerischen Vertretung ein, wobei mit Eingabe
vom 9. August 2011 zahlreiche Beweismittel (u.a. Gerichtsdokumente)
eingereicht wurden.
E.
Am 23. September 2011 fand in der Vertretung in Colombo eine Befra-
gung des Beschwerdeführers statt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus
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D.________ und sei im Jahr 2005 von den Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Januar 2006 sei er nach
E.________ gereist, wo er zusammen mit einem Freund als Privatwäch-
ter gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter im Januar 2008 erkrankt sei,
sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Mai 2008 sei er von der Navy
über allfällige Verbindungen zu den LTTE verhört und dazu aufgefordert
worden, den Freund, mit dem er in E._______ zusammengearbeitet ha-
be, zu einem Verhör mitzubringen, was er getan habe. Da sein Freund
der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei, habe man diesen
verprügelt und entführt. Ihn selber habe man aus einem Van gestossen
und unter Todesdrohung zum Stillschweigen verpflichtet. Er habe einen
der Entführer gekannt und den Vorfall der Polizei gemeldet. In der Folge
sei er für zwei Jahre zu einem entfernten Verwandten seiner Mutter nach
Colombo gezogen. Da seine Mutter erneut erkrankt sei, sei er im Jahr
2010 nach D.________ zurückgekehrt. Währenddessen habe der Pro-
zess hinsichtlich seines entführten Freundes stattgefunden, in dem er als
Zeuge aufgetreten sei. Er habe den ihm bekannten Entführer genannt,
woraufhin dieser verhaftet worden sei. Im Juni 2010 sei er erneut als
Zeuge vorgeladen worden. Gleichzeitig sei er in einem anderen Fall als
Verdächtiger genannt und verhaftet worden. Nach einem Jahr Untersu-
chungshaft sei er am 23. Juni 2011 gegen eine Bürgschaft entlassen
worden. Zur selben Zeit sei auch der damalige Entführer, welcher ihm mit
Rache gedroht habe, entlassen worden. Aus Furcht vor diesem habe er
sein Zuhause jeweils nicht ohne Begleitung von Bekannten verlassen,
weshalb er auch seine Arbeit habe aufgeben müssen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 an die Schweizerische Botschaft teilte
die Mutter C._______des Beschwerdeführers mit, ihr Sohn befinde sich in
Lebensgefahr und könne das Haus nicht verlassen. Bezugnehmend auf
dieses Schreiben machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Ap-
ril 2012 unter Einreichung eines weiteren Gerichtsdokumentes geltend,
Unbekannte in Zivil seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm
verboten, irgendwohin zu gehen, ohne vorher die nächste Polizeistation
darüber zu informieren.
G.
Mit am 15. Januar 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 19. Dezember 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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H.
Mit auf den 10. Februar 2014 datierter, am 20. Februar 2014 bei der
Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Spra-
che erhob die Mutter C.________des Beschwerdeführers sinngemäss
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013. Sie
machte unter anderem geltend, ihr Sohn werde von rücksichtslosen Kil-
lern bedroht.
I.
Diese Eingabe überwies die Vertretung mit Schreiben vom 20. Februar
2014 – eingelangt am 3. März 2014 – dem Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
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1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen
Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzli-
chen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber be-
funden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2013
von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 15. Januar 2014
versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe
am 20. Februar 2014 bei der Vertretung eintraf. Mangels Rückschein
steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwer-
de rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am
20. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene
Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. H) rechtzeitig erfolgt ist .
1.5. In der Regel weist sich der Rechtsvertreter durch schriftliche Voll-
macht aus; ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, so kann das Bundes-
verwaltungsgericht den Vertreter auffordern, dies zu tun (vgl. Art 11 Abs. 2
VwVG). Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage aus pro-
zessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden, da sich die Mutter
T.R. des Beschwerdeführers, welche im Namen ihres Sohnes Beschwer-
de erhoben hat, bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Eingaben
mit dessen Kenntnis eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Bst. C).
1.6. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich er-
achteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
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(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3. Aus den nachstehenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in
der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft fürchte er sich vor der
Rache des damaligen Entführers seines Freundes und vor Übergriffen
krimineller Unbekannten, keine asylrelevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
5.4. Zum einen ist festzuhalten, dass das Vorbringen, Unbekannte in Zivil
seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm verboten, irgendwo-
hin zu gehen, ohne vorher die nächste Polizeistation darüber zu informie-
ren, mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten ist. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen aus
der Haft entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse
des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Es gibt somit keine konkreten
Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die
veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendi-
gung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr
für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE ver-
dächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die
sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Si-
cherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit,
überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minu-
ziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen
auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu wer-
den. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives In-
strument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-
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wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevöl-
kerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Zum anderen ist hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor der
Rache des damaligen Entführers seines Freundes und vor Übergriffen
krimineller Unbekannter von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staa-
tes auszugehen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den
zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersu-
chen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwil-
ligkeit des sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeb-
lich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. Vielmehr konnte er die
Entführung seines Freundes bei der Polizei zur Anzeige bringen. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde, die
sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, noch die im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, welche lediglich die
nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützen, nichts zu ändern.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die
Möglichkeit verfügt, sich allfälligen örtlichen Behelligungen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas zu entziehen. So hat er sich
nach eigenen Angaben von Juli 2008 bis Januar 2010 in Colombo bei ei-
ner Verwandten seiner Mutter aufgehalten und in deren Laden mitgear-
beitet. Es ist ihm daher zuzumuten, allenfalls erneut in Colombo zu leben
und sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: