B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1048/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 30. November 2018 mitteilte, er sei
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewie-
sen worden,
dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 17. Okto-
ber 2018 bis 31. Oktober 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Dezem-
ber 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass er nicht nach
Italien zurückkehren wolle, da er von seinem Schlepper geflohen sei, mit
welchem er sich gestritten habe,
dass er überdies erfahren habe, dass sich Italien nicht für Flüchtlinge ein-
setze, und dass er in der Schweiz über eine (Verwandte) verfüge,
dass das SEM am 17. Dezember 2018 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dass diese innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nah-
men,
dass das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwuf vom 20. Feb-
ruar 2019 gleichentags zur Stellungnahme übermittelte, welche am
21. Februar 2019 erfolgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2019 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 22. Februar 2019
niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2019 gegen die
Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass eventualiter die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
(SR 142.311) anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, dass ihm eine
angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren sei
und dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei sowie die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen seien von einer Überstellung nach Italien während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens abzusehen,
dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm eine ange-
messene Parteientschädigung auszurichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Bei-
lagen – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ge-
stützt auf Art. 53 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder
aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers („Verletzung der
Untersuchungs- und Begründungspflicht“) als unbegründet erweisen,
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dass sich aus den Akten nämlich keine Hinweise auf eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ergeben und das die Vo-
rinstanz im angefochtenen Entscheid die durch den Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbringen würdigte, wobei angesichts der gesamten Ak-
tenlage darauf verzichtet werden konnte, weitere Abklärungen vorzuneh-
men,
dass die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die Betreuungs- und Un-
terbringungssituation entgegen der Beschwerde nicht verpflichtet war, wei-
tere Abklärungen vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht als vul-
nerable Person zu erachten ist und somit nicht zu den besonders schutz-
bedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und
120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde
zudem in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, von welchen Kriterien
es sich für die Entscheidfindung hatte leiten lassen, der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2018 zur Wegweisung nach
Italien explizit angehört wurde und ihm schliesslich auch eine sachgerechte
Anfechtung möglich war,
dass mit den formellen Rügen vielmehr explizit die Richtigkeit der materi-
ellen Würdigung in Frage gestellt wird, welche jedoch mit vorliegendem
Urteil bestätigt wird,
dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz daher entgegen der Beschwerde nicht aufdrängt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Ad-
dis Abeba am 15. Oktober 2018 ein vom 17. Oktober 2018 bis zum 31. Ok-
tober 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war ([…]),
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Dezember 2018 in-
nert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass unter Bezugnahme auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (Notiz: Aktuelle Situation in Italien, 11. Januar 2019) sowie auf
Einschätzungen des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Natio-
nen für Menschenrechte (OHCHR) und der Menschenrechtskommissarin
des Europarates in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, in Italien
seien seit Jahren gravierende Mängel bei der Unterbringung und Versor-
gung von Asylsuchenden bekannt und die Lage habe sich nach den Wah-
len im Frühjahr 2018 und insbesondere seit Oktober 2018, mit Inkrafttreten
des sog. Salvini-Dekrets, erneut verschlechtert,
dass die Gerichte der meisten nordeuropäischen Länder im Nachgang des
Salvini-Dekrets ihre Rechtsprechung zu Rückführungen nach Italien unter
dem Dublin-Regime angepasst hätten,
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dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung aber
keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragssteller in Italien würden systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen in aller Regel nachkommt,
dass mögliche Auswirkungen des sog. „Salvini-Dekrets“ auf einzelne Ka-
tegorien von Asylsuchenden zurzeit noch nicht abgeschätzt werden kön-
nen und in Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien nicht auf die
Beurteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustel-
len ist (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb
der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Ausführungen
zur Rechtsprechung ausländischer Gerichte nichts für sich ableiten kann,
dass vor diesem Hintergrund nach wie vor davon auszugehen ist, Italien
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtspre-
chung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufwiesen (vgl. Urteil des EGMR A. S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit seinem
Eventualbegehren explizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen ohne das Non-Refoulement-Gebot einzuhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
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ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen itali-
enischen Justizbehörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, bei ihm sei eine (…) di-
agnostiziert worden ([…]), die in Italien wohl kaum behandelt werden
könne,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/I E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen
kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels
angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen
Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die
zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen könnte, nicht ersichtlich ist und dass der Beschwerdeführer
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nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernst-
haft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit der Überstellung im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass die gemäss (…) gegebenenfalls weiteren erforderlichen medizini-
schen Abklärungen auch in Italien möglich sind und dass auch die Verfüg-
barkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, dass Italien seien Verpflichtungen im Rah-
men der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen (völkerrechtli-
chen) Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nämlich nicht ausser Acht gelassen, sondern diesbezüglich vielmehr aus-
geführt hat, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegend würden, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde (vgl. a.a.O., S. 6),
dass das SEM somit innerhalb seines Ermessenspielraums gehandelt hat,
weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
und Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: