B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1049/2010/mel
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (…).
D-1049/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Hazara aus B._______, Distrikt C.______, Provinz Ghor, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2007 und begab sich
zunächst nach Teheran/Iran, wo er sich bei einem Onkel mütterlicherseits
aufhielt. Am 15. Januar 2008 reiste er aus dem Iran aus und gelangte
über die Türkei am 7. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 8. Mai 2008 um
Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Tran-
sitzentrum Altstätten summarisch zu seinem Reiseweg sowie den Asyl-
gründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2009 fand die einlässliche
Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2002 und bis zu seiner Ausrei-
se für eine christliche Hilfsorganisation als Impfhelfer tätig gewesen. Sein
Bruder habe diese Tätigkeit ebenfalls ausgeübt, allerdings bereits seit
dem Jahr 2000. Im Jahr 2004 habe sein Bruder ihm offenbart, dass er
sich dem Christentum zugewandt habe und diesen Glauben auch verbrei-
te. Nach anfänglicher Ablehnung habe er, der Beschwerdeführer, ab dem
Jahr 2005 ebenfalls begonnen, sich für das Christentum zu interessieren,
nachdem er von einem Cousin eine Bibel erhalten und in dieser gelesen
habe. Am 20. Juli 2007 hätten Geistliche im Dorf Geld für den Bau einer
Religionsschule gesammelt. Sein Bruder habe eine entsprechende Spen-
de jedoch abgelehnt und sich öffentlich zum Christentum bekannt, wor-
aufhin er von den Bewohnern des Dorfes am gleichen Tag getötet worden
sei. Er selbst sei an diesem Tag in E._______ im Gebiet F._______ tätig
gewesen und von einem Freund über den Tod seines Bruders und des-
sen Umstände informiert worden. Besagter Freund habe ihm auch mitge-
teilt, dass man auch nach ihm, dem Beschwerdeführer suche, da man ihn
ebenfalls beschuldige, dem christlichen Glauben anzuhängen und zu
missionieren. Noch am selben Tag habe er deshalb seinen Heimatort ver-
lassen und sei in den Iran geflüchtet. Seine Ehefrau und die Familie seien
zunächst in B._______ zurückgeblieben, im Oktober 2007 jedoch nach
G._______ Pakistan geflüchtet.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vorladung der Sicherheitskomman-
dantur, ein Schreiben des (…), eine Bestätigung des (…), diverse Inter-
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netausdrucke, diverse Fotographien und Zeitungsausschnitte sowie die
Kopie eines Identitätsausweises seiner Ehefrau, ein Taufgelübde des
christlichen Zentrums H._______, ein Schreiben der evangelischen Frei-
kirche, sowie solche der persischen Gemeinde I._______ und
D._______, der Stadtmission K._______ und der christlichen Gemein-
schaft L._______ und M._______, zu den Akten.
B.
Am 22. Mai 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer im Rahmen
eines telefonischen Gesprächs mit einem durch das BFM beauftragten
Experten eine Herkunftsanalyse durch. Diese ergab, dass der Beschwer-
deführer einem Dari-sprachigen Milieu afghanischer Hazara zuzuordnen
und von einer Sozialisation in der Region Ghor auszugehen sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise
denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen;
hingegen erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in
Würdigung sämtlicher Umstände als unzumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010
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Seite 4
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und wurden
die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt.
F.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 1. März 2010 an ihren Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik
gesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte ein Bestätigungsschrei-
ben der "Afghan Worship and Fellowship Association" betreffend seine
Konversion zum Christentum ein.
I.
Mit Eingaben vom 20. Mai, 26. Oktober und 23. Dezember 2010 ersuchte
der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Verfahrensstand und – unter
Verweis auf seine in Pakistan ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht lebende
Familie – um einen zeitnahen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht
hielt mit Schreiben vom 25. Mai 2010 und 14. Januar 2011 fest, dass es
sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein solches von prioritärem
Rang handle.
J.
Am 30. März 2011 zeigte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende
die Mandatsübernahme an und ersuchte unter Hinweis auf die in Pakis-
tan lebende Familie und die daraus resultierende psychische Belastung
des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid, woraufhin das Bundes-
verwaltungsgericht am 1. April 2011 nochmals mitteilte, dass es sich bei
vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht um ein solches von erster Prio-
rität handle.
K.
Am 24. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz
unter Hinweis auf das Grundsatzurteil E-7625/2008 die Akten zu einer
weiteren Vernehmlassung zu.
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Seite 5
L.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer
am 13. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin er-
neut um einen zeitnahen Entscheid. Mit Schreiben vom 30. Dezember
2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren ab
dem Jahr 2012 zu den prioritären Verfahren zähle.
N.
Am 29. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertretung unter Hinweis auf den
sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers um baldigen Entscheid. In diesem Zusammenhang wurde ein
ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom (…) einge-
reicht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 und 31. Juli 2012 wurde erneut
um prioritäre Behandlung gebeten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf das von ihm gestellte Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgefordert, innert an-
gesetzter Frist zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen.
P.
Eine entsprechende Eingabe und Beweismittel wurden am 30. Oktober
2012 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 6
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
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fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuch-
stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Asylvorbringen. Entscheidend ist, ob
im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm gel-
tend gemachte fluchtbegründende Situation in Afghanistan würden sich
als wenig konkret und als realitätsfremd erweisen. So habe der Be-
schwerdeführer beispielsweise nicht angeben können, wie die christliche
Organisation heisse, für welche er nach eigenen Angaben von 2003 bis
2007 gearbeitet habe, sondern habe lediglich dessen Kürzel N._______
zu nennen gewusst, wobei er aber nicht habe angeben können, wofür
dieses stünde. Seine Aussagen bezüglich der Ermordung des Bruders
würden sodann keinerlei Detailreichtum aufweisen. Vielmehr würden indi-
vidualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein
persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden,
fehlen. Als realitätsfremd erscheine zudem, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers anlässlich eines Streits mit Dorfbewohnern diesen ge-
genüber seinen christlichen Glauben offenbart habe, würden doch Kon-
vertiten in Afghanistan zur Rechenschaft gezogen, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass sie ihre religiöse Überzeugung nicht öffentlich kundtun
würden. Der Beschwerdeführer habe sodann eine Vorladung der Sicher-
heitskommandantur eingereicht. Das Schreiben weise jedoch weder
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Seite 8
Briefkopf noch Stempel auf, weshalb zu bezweifeln sei, dass es sich um
ein amtliches Dokument handle. Den im Weiteren als Kopien eingereich-
ten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des (…), Zeitungsausschnitte,
welche seine missionarische Tätigkeit zum Inhalt hätten) sei aufgrund der
leichten Manipulierbarkeit zudem ein verminderter Beweiswert zuzuspre-
chen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer behauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz nur formal
erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer
habe nicht überzeugend darlegen können, warum er sich in Afghanistan
für das Christentum zu interessieren begonnen habe. Sein Argument, er
habe die Barmherzigkeit erlebt, als er für die christliche Organisation ge-
arbeitet habe, überzeuge nicht. Die Aussage wirke aufgesetzt und veran-
schauliche in keiner Weise, aus welchem Grund sich der Beschwerdefüh-
rer dem Christentum zugewandt habe. Es sei aber davon auszugehen,
dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhalti-
ge Gründe für einen solchen Gesinnungswandel habe. Überdies habe der
Beschwerdeführer nicht angeben können, wann er in der Schweiz getauft
worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Taufe für den Beschwer-
deführer keine weitergehende Bedeutung habe. Auch seien die Kenntnis-
se des Beschwerdeführers über das Christentum wenig fundiert; habe
dieser doch keine spezifischen Fragen zum Christentum beantworten
können. Weder habe er Feste zu nennen gewusst, noch Angaben dar-
über machen können, in welchen Punkten sich der Islam vom Christen-
tum unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er habe in
Afghanistan die Bibel gelesen. Seine Erklärungen zu deren Inhalt hätten
sich jedoch auf Allgemeinplätze beschränkt, die auch ohne spezifische
Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religi-
ösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, weshalb
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden könne,
seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen
oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Der
Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein
formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rück-
kehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb
asylrechtlich nicht beachtlich, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde
geltend, er habe seine Asylgründe nach bestem Wissen und Gewissen
vorgetragen und könne sich die vorinstanzliche Einschätzung seiner
Asylbegründung nur mit Unregelmässigkeiten in der Übersetzung durch
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Seite 9
den anwesenden Dolmetscher erklären. Bereits in der ersten Anhörung
habe er bemerkt, dass der Dolmetscher seine Konversion zum Christen-
tum verurteilt habe. Er habe daher weder frei sprechen, noch dem Dol-
metscher vertrauen können, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht
von der richtigen Übersetzung überzeugt gewesen sei. Aus diesem Grund
habe er sich mit Eingabe vom 13. November 2008 schriftlich an das BFM
gewandt, mit der Bitte, dass in der nächsten Befragung ein christlicher
Dolmetscher einzusetzen sei. Dieses Schreiben sei ohne Wirkung geblie-
ben; vielmehr habe die Anhörung wieder unter Anwesenheit desselben
Dolmetschers stattgefunden, was für ihn eine sehr schwierige und unbe-
friedigende Situation gewesen sei. Für eine weitere Anhörung mit einem
unabhängigen Dolmetscher stünde er jederzeit zur Verfügung. Der Be-
schwerdeführer machte im Weiteren geltend, die der Beschwerde beilie-
genden Schreiben würden seine Gottesdienstbesuche in der Schweiz
bestätigen; weitere diesbezügliche Beweismittel würden folgen. Obwohl
er in einem Hotel arbeite, könne er an den Wochenenden jeweils frei
nehmen, um die sonntäglichen Gottesdienste zu besuchen. Auch dies
zeige, wie wichtig das Christentum ihm sei und wie ernst er diese Religi-
on nehme.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Beurteilung sämtli-
cher Sachverhaltselemente zu dem Schluss, dass die Vorinstanz auf-
grund der in wesentlichen Punkten unsubstanziierten und zum Teil wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslö-
senden Gründen zutreffend auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.2 Bereits das Engagement des Beschwerdeführers als Impfhelfer im
Heimatstaat erweist sich angesichts der unsubstanziierten und zum Teil
widersprüchlichen Aussagen als zweifelhaft.
5.2.1 So machte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Be-
fragung im Transitzentrum Altstätten geltend, er habe seit dem Jahr 2002
bis zu seiner Ausreise als Impfhelfer gearbeitet (act. A1 S. 2). Demgegen-
über führte er im Rahmen der einlässlichen Anhörung dazu widersprüch-
lich aus, erst ab dem Jahr 2003 als Impfhelfer tätig gewesen zu sein
(act. A16 S. 4 ). Der Beschwerdeführer konnte zudem weder den Namen
der Organisation angeben, für welche er bis zu seiner Ausreise gearbeitet
haben will, noch stimmt das von ihm angegebene Kürzel der Organisation
"N._______." mit dem Kürzel überein, welches sich aus der vom Be-
schwerdeführer später im Verfahren eingereichten Arbeitsbestätigung er-
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gibt (act. A9/7). Dort wird die Organisation als "O._______" ("[…]") be-
zeichnet. Auch konnte er beispielsweise nicht angeben, wo in Afghanistan
die Organisation ihren Stützpunkt hatte (act. A1 S. 6). Auffallend ist so-
dann, dass der Beschwerdeführer keine fundierten Kenntnisse über die
von ihm durchgeführten Impfungen aufwies. So führte er auf entspre-
chende Frage aus, eine Impfung sei gegen Tuberkulose erfolgt, eine an-
dere habe bewirkt, dass "Frauen gesunde Kinder auf die Welt brachten",
und es seien Tropfen für Kinder, "eine Art Vitamin", verabreicht worden
(act. A1 S. 6), was angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdefüh-
rer während vier bzw. fünf Jahren als "Vaxinator" tätig gewesen sein will,
die gewünschte Substanz in den Aussagen vermissen lässt.
5.2.2 Zwar reichte der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – eine in
englischer Sprache verfasste Arbeitsbestätigung der besagten Hilfsorga-
nisation ein. Bei dieser handelt es sich jedoch um eine Kopie von
schlechter Qualität, die zudem mit keinem Datum versehen ist. Die Zwei-
fel an der Authentizität dieses Schreibens werden auch dadurch unter-
mauert, dass in diesem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und sein
Bruder seien wegen Verbreitung des christlichen Glaubens richterlich
zum Tode verurteilt worden, was mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers jedoch in keiner Weise übereinstimmt, sondern über diese weit hi-
nausgeht. Bestätigt wurde sodann, dass der Beschwerdeführer seine Ar-
beit bei der Organisation aufgenommen habe, nachdem er im Jahr 2003
einen Impfkurs erfolgreich absolviert habe. Aus dem ebenfalls als Be-
weismittel eingereichten Zertifikat für die Teilnahme an einem sechsmo-
natigen Impfkurs ergibt sich jedoch, dass dieser von Mai bis November
2002 vom Beschwerdeführer besucht worden sein soll (act. A9/7) und der
Beschwerdeführer machte denn im Rahmen der summarischen Befra-
gung auch geltend, dass ihm im Jahr 2002 während sechs Monaten das
Impfen beigebracht worden sei (act. A1 S. 2). Die genannten Umstände
legen daher den Schluss nahe, dass es sich bei dem Schreiben um ein
fingiertes Beweismittel handelt.
5.3 Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer
nicht annähernd in überzeugender Weise die Gründe seiner Zuwendung
zum Christentum darzulegen vermochte. So brachte er zur Begründung
lediglich vor, er habe sich seit dem Jahr 2005 für das Christentum inte-
ressiert, nachdem ihm ein Cousin eine Bibel übergeben und er diese ge-
lesen habe. Auf die Frage, ob er etwas über den konkreten Inhalt der Bi-
bel wiedergeben könne, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, das
ganze Buch sei ein Wunder; auf nochmalige Nachfrage führte er zudem
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Seite 11
ergänzend aus, "er hat Tote zum Leben erweckt, er gab den Blinden das
Augenlicht zurück, er hat die Lahmen zum Gehen gebracht" (act. A16
S. 6 F. 47 ff.). Zutreffend stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
deshalb fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt
der Bibel auf Allgemeinplätze beschränken würden, welche auch ohne
spezifische Bibelkenntnisse wiedergegeben werden könnten. Auf die Fra-
ge, was ihn am Christentum besonders angesprochen habe und warum
er nicht mehr an Allah geglaubt und Zweifel am Islam gehegt habe, ant-
wortete der Beschwerdeführer sodann lediglich, er habe bei seiner Arbeit
die Barmherzigkeit erlebt und beim Lesen in der Bibel erfahren, dass der
einzige Gott Jesus sei, zudem akzeptiere er den Islam und Mohamed
nicht und je mehr er mit Christen in Kontakt gekommen sei, desto mehr
habe er sich vom Islam abgewandt (act. A16 S. 6 F. 50 ff.). Die genannten
Aussagen zeugen nicht davon, dass sich der Beschwerdeführer einläss-
lich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam
weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Der Beschwerde-
führer sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare
Gründe für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast aus-
schliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen.
5.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Bruders
am 20. Juli 2007 erweist sich sodann ebenfalls als realitätsfremd und im
Ergebnis als unglaubhaft. So vermochte der Beschwerdeführer nicht ein-
leuchtend zu begründen, warum der Bruder, welcher nach Aussagen des
Beschwerdeführers seit mehreren Jahren dem christlichen Glauben ver-
bunden gewesen sein soll, anlässlich einer Sammelaktion für eine Religi-
onsstätte der Dorfbevölkerung gegenüber seinen Glaubenswechsel öf-
fentlich kundgetan haben soll, musste er doch damit rechnen, in diesem
Falle sein Leben und auch das seiner Familie aufs Spiel zu setzen. Ab-
wegig erscheint aber vor allem, dass der Bruder, ihn, den Beschwerde-
führer, vor der versammelten Dorfbevölkerung ebenfalls der Konversion
zum Christentum bezichtigt haben soll und ihn und seine Familie damit
ebenfalls bewusst in Gefahr gebracht haben soll; dies obwohl der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht zum Christentum konvertiert war (act. A16 S. 5 F. 39). Der Be-
schwerdeführer reichte sodann im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
20. Juli 2007 eine Vorladung des Sicherheitsdienstes zu den Akten
(act. A9/1). Diese soll der Familie des Beschwerdeführers nach dessen
Flucht ausgehändigt worden sein (act. A16 S. 10). Jedoch trägt die Vorla-
dung das Ausstellungsdatum 22. Juni 2007 (1. 4. 1386) und datiert mithin
einen Monat vor dem besagten Ereignis. Der Beschwerdeführer machte
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Seite 12
in diesem Zusammenhang geltend, dass es sich dabei um einen Schreib-
fehler seitens der afghanischen Behörden handle (act. A16 S. 10 F. 104).
Die eingereichte Vorladung weist aber zudem weder einen offiziellen
Stempel noch andere Merkmale auf, die auf ein authentisches amtliches
Dokument schliessen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass es
sich vorliegend um eine Fälschung handelt, der kein Beweiswert zu-
kommt.
5.5 Ebenso wenig kommt den in Kopie eingereichten Zeitungsartikeln ein
Beweiswert zu. Lediglich ein Artikel soll sich nach Aussagen des Be-
schwerdeführers auf ihn und sein Missionieren des christlichen Glaubens
beziehen (act. A16 S. 11). Festzustellen ist jedoch, dass auch diese in
schlechter Kopie eingereichten Ausschnitte, sehr leicht manipulier- bzw.
herstellbar sind. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn
auch auf die Frage nach den Originalen der entsprechenden Zeitungs-
ausschnitte mitgeteilt, dass man ihm diese zwar auch zugeschickt habe,
sie aber verloren gegangen seien (act. A16 S. 11 F. 110). Es kann daher
darauf verzichtet werden, den genauen Inhalt dieser "Zeitungsausschnit-
te" durch entsprechende Übersetzungen wiedergeben zu lassen.
6.
6.1 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer sodann diverse Schreiben ein, welche bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an
Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme und im Juli 2008 das
Taufgelübde geleistet habe (act. A9/9, A10, A12). Er macht mithin subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend.
6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch fest-
gestellt, dass die innere Einstellung des Beschwerdeführers trotz des in
besagten Bestätigungsschreiben angeführten und wahrgenommenen In-
teresses an der Bibel und am Christentum weiterhin zweifelhaft bleibt. So
blieben die Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aus-
übung seines christlichen Glaubens in der Schweiz vage und unsubstan-
ziiert. Obwohl der Beschwerdeführer eng in die Farsi-sprachige christliche
Gemeinde in der Schweiz eingebunden sein will und nach eigenen Anga-
ben beinahe wöchentlich christliche Gottesdienste besucht, konnte er
beispielsweise keine christlichen Feiertage nennen. Auch auf Nachfrage
anlässlich der direkten Anhörung im April 2008, welches christliche Fest
im selben Monat begangen worden sei, konnte der Beschwerdeführer
das Osterfest nicht nennen (act. A16 S. 12 F. 125 ff.). Er vermochte sich
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Seite 13
sodann weder an das genaue Datum seiner Taufe zu erinnern (act. A16
S. 11 F. 116) noch kannte er den Namen der Kirche, welche er nach eige-
nen Angaben regelmässig besucht (act. A16 S. 11 F. 120).
6.3 Die gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente – welche auch im Hin-
blick auf die geltend gemachten fluchtauslösenden Gründe (vgl. Erw. 5 ff.)
auszumachen sind –, vermochte der Beschwerdeführer auch im Be-
schwerdeverfahren nicht zu entkräften. Zwar bringt er vor, er sei nicht da-
von überzeugt, dass seine anlässlich beider Befragungen getätigten Aus-
sagen vom anwesenden Dolmetscher korrekt übersetzt worden seien, da
dieser seine Konversion zum Christentum verurteilt habe und er überdies
nicht habe frei sprechen können und verweist in diesem Zusammenhang
auf ein Schreiben vom 13. November 2008, in welchem er das BFM auf
seine Bedenken bereits aufmerksam gemacht habe (act. 1 S. 1 f.).
Den Einwänden des Beschwerdeführers kann jedoch im Ergebnis nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer richtete sich zwar in der Tat nach
seiner ersten Befragung mit Schreiben vom 13. November 2008 an das
BFM und bat darum, in der kommenden Anhörung zu den Asylgründen
sei anstelle des Dari sprechenden muslimischen Dolmetschers ein sol-
cher mit christlichem Glauben beizuziehen, der überdies Farsi – seine
Muttersprache – spreche (act. A11). Zur Begründung führte der Be-
schwerdeführer jedoch lediglich aus, der anwesende Dolmetscher habe
das Gedankengut der Taliban in sich getragen und er selbst, der zum
Christentum Konvertierte, habe grosse Schwierigkeiten mit diesem Um-
stand gehabt, da er sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt gefühlt ha-
be (act. A11). Dem Vorbringen sind mithin keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, die auf ein unkorrektes Verhalten in der Person des Dolmet-
schers und auf Unregelmässigkeiten in dessen Übersetzung anlässlich
der summarischen Erstbefragung schliessen lassen. Zudem ergibt sich
aus der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Herkunftsanalyse,
dass dieser der Dari-sprachigen Gemeinschaft der Hazara angehört
(act. A20); Dari ist mithin seine Muttersprache und der Beschwerdeführer
bestätigte denn auch anlässlich der Erstbefragung, dass er den Dari-
sprachigen Dolmetscher "sehr gut" verstehe (act. A1 S. 9). Dass das BFM
daher den gleichen Dolmetscher in der einlässlichen Anhörung nochmals
aufbot, ist mithin nicht zu beanstanden. Sodann ist festzustellen, dass
das BFM die von ihm beschäftigten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachli-
chen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Die
Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ist
ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen, zu interpre-
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tieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen. Dafür, dass die un-
substanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwer-
deführers vorliegend das Resultat einer unkorrekten Sachverhaltsauf-
nahme beziehungsweise der unkorrekten Übersetzung der Asylvorbrin-
gen sein soll, ist nach einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So
brachte der Beschwerdeführer während der durchgeführten Befragungen
seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch
gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Es ergeben sich
aus den Protokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu Un-
stimmigkeiten gekommen ist. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am
Schluss der durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung
die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit des Vorbringens
unterschriftlich und brachte betreffend seinen Reiseweg sogar eine detail-
lierte Ergänzung an (act. A16 S. 7). Auch der bei der direkten Anhörung
anwesende Hilfswerkvertreter, der den korrekten Ablauf der Befragung
überwacht hat, brachte keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung
und die Protokollierung an. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist
sich mithin im Ergebnis als unbehelflich.
6.4 Auch im Übrigen ergeben sich vorliegend keine hinreichend konkre-
ten Anhaltspunkte auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Heimatstaat.
So ist zunächst festzustellen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemei-
nen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfol-
gungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen ist (BVGE
2009/28 E. 7.3.3 vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4 ff.; D-6211/2009 vom
27. Dezember 2011 E. 5.3 ff.). Die Anforderungen an die Feststellung ei-
ner Kollektivverfolgung sind sehr hoch; allein die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv
nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit gu-
ten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere
Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begrün-
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detheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen
zurzeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR (Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees) nicht von einer Kollektiv-
verfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prü-
fung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion
bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanis-
tan, Juli 2009, S. 18).
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch eine allfällige, individuell dro-
hende Gefährdung aufgrund seiner Teilnahme an christlichen Veranstal-
tungen in der Schweiz nicht hinreichend geltend zu machen. Es wird
denn auch nicht aufgezeigt, dass diese überhaupt jemanden in Afghanis-
tan, wo er eigenen Angaben zufolge seit Juli 2007 nicht mehr gelebt hat
und seither auch seine Familie nicht mehr dort lebt, bekannt geworden
wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghani-
sche Staat oder Dritte Kenntnis von seiner Betätigung erhalten haben
sollte und weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte
Übergriffe gewärtigen müsste.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auch die Vorbringen
in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung der angefochtenen Verfügung zu führen, da den vorinstanzlichen
Erwägungen keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegen-
gehalten werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit im Wesentli-
chen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
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8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestim-
mung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdean-
träge des Beschwerdeführers erschienen nicht von vornherein aussichts-
los. Zudem ist er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation, welche
den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist (act. 27), als bedürftig
anzusehen, zumal er derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht
und ungedeckte Spitalkosten zu begleichen hat. Das Gesuch ist daher
gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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