B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1049/2015/pjn
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 28. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 6. Juni 2013 im B.________ und der Anhörung vom 14. Novem-
ber 2014 in C._________ im Wesentlichen geltend machte, eritreischer
Herkunft zu sein und bis zum Alter von neun Jahren als Hirte in Eritrea im
Grenzgebiet zu Äthiopien gelebt zu haben,
dass er und sein Freund D.________ am 21. Mai 2000 von äthiopischen
Soldaten, welche sich auf der eritreischen Seite des Flusses E.______ be-
funden hätten, dazu aufgefordert worden seien, ihre Tiere zusammenzu-
treiben, und in der Folge samt Herde nach Äthiopien entführt worden seien,
dass die äthiopischen Soldaten die Tiere mitgenommen und ihn und seinen
Freund D.________ zurückgelassen hätten,
dass er, nachdem D.________ auf der Suche nach Essbarem nicht mehr
zu ihm zurückgehrt sei, auf Anraten eines Mannes bei einem Bauern
F._________ in G._________ als Hirte gearbeitet habe, wobei er erstmals
auch die Schule habe besuchen können,
dass er 2008 den Hof habe verlassen müssen, nachdem die Kinder von
F._________ seine Tätigkeit als Hirte übernommen hätten und er in der
Folge bis zu seiner Ausreise im April 2013 im Nachbarsdorf auf der Strasse
gelebt habe, wobei er ab 2012 gelegentlich auch bei seiner damaligen äthi-
opischen Freundin und jetzigen Ehefrau (religiöse Trauung am 21. Januar
2013 in Adet) habe wohnen können,
dass er aufgrund seiner Benachteiligung als Eritreer in Äthiopien (Arbeits-
losigkeit, polizeiliche Kontrollen) und den ansonsten schwierigen Lebens-
bedingungen Äthiopien im April 2013 verlassen habe,
dass das SEM mit – am 21. Januar 2015 eröffneter – Verfügung vom
20. Januar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete, wobei es aufgrund der realitätsfremden Schilderung der Vor-
bringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaub-
haft erachtete und von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers ausging,
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dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde am 19. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbe-
schwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass er mit der Beschwerde eine auf seinen Namen lautende eritreische
Geburtsurkunde im Original und Ausweiskopien seiner Eltern einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaub-
haft machen muss,
dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das SEM aufgrund der unbestimmten und realitätsfremden Angaben
dessen geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und angesichts
auch diesbezüglich unglaubhafter Aussagen ebenso die weiteren Vorbrin-
gen (Verschleppung nach Äthiopien, Aufenthalt in Äthiopien als Eritreer,
Heirat) in Zweifel zog,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen, zu bestä-
tigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in
der Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwer-
deführer nicht in der Lage war, genauere Angaben zu seinem familiären
Umfeld zu geben und die angebliche Verschleppung im Jahre 2000 auch
vor dem historischen Hintergrund, wonach zu jener Zeit zahlreiche Depor-
tationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea
stattgefunden haben, als realitätsfremd zu erachten ist, zumal die diesbe-
zügliche Schilderung wenig konkret und stereotyp ausfiel,
dass es im Weiteren realitätsfremd erscheint, einen Neunjährigen und sei-
nen Freund alleine Tiere betreuen zu lassen und es im Weiteren nicht
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nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in
Äthiopien nicht in erster Linie zu seinen Eltern zurückzukehren versuchte,
dass auch die spätere Heirat einer Äthiopierin im Beisein ihrer Eltern in
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben mehrheitlich auf der Strasse gelebt haben soll, wenig glaubhaft
erscheint, zumal dieser nach erfolgter Heirat, wie vom SEM ausgeführt, die
äthiopische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, dieser jedoch an-
gab, diese erfolglos beantragt zu haben,
dass schliesslich die mit der Beschwerde eingereichte eritreische Geburts-
urkunde im Original die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht zu be-
legen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches
Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7),
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten
Ausweiskopien nichts ändern, da die Identität des Beschwerdeführers nicht
belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit der Doku-
mente nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei den in den Aus-
weiskopien genannten Personen um die Eltern des Beschwerdeführers
handelt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb
es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich
ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer ge-
genüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen
Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat,
dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Be-
schwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen
nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch,
aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind,
dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist,
zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Pa-
piere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo
er vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG
entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen lässt,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welcher
an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält und
damit seine wahre Herkunft verschweigt, kann es, worauf bereits hingewie-
sen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es zu-
mindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen
Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu
verneinen ist,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es Im weiteren aufgrund
des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht mög-
lich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimat-
staat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszu-
schliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der
Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständi-
gen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das
Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Be-
schwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der An-
trag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: