B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1049/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Gesuchstellung eine temporäre Aufenthaltsbewilli-
gung für sechs Monate für Slowenien vom (...) November 2015, eine Ver-
fügung der kroatischen Behörden vom (...) November 2015, gemäss wel-
cher der Beschwerdeführer Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu ver-
lassen habe, sowie eine deutsche Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender vom (...) November 2015 auf sich trug,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, es seien ihm in
Deutschland zwar die Fingerabdrücke von sechs Fingern genommen wor-
den, dies aber aus Sicherheitsgründen und nicht im Rahmen eines Asylge-
suchs,
dass er in Deutschland kein Asylgesuch habe stellen wollen und die ihm
dort gestellte Frage, ob er in Deutschland bleiben wolle, verneint habe,
dass das SEM gestützt auf die temporäre Aufenthaltsbewilligung vom
(...) November 2015 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige slowenische Be-
hörde am 21. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, in dem ihm Gele-
genheit geboten wurde, sich schriftlich innert Frist zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 mit-
teilte, er wolle nicht nach Slowenien zurück, denn er sei mit dem Ziel, in
der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, aus seinem Heimatland geflüchtet,
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dass er in Slowenien bloss durchgereist sei, ohne dort ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben, da er dort nicht ein Asylverfahren habe durchlaufen wollen,
sondern in der Schweiz, wo er sich gegenwärtig sehr wohl fühle,
dass die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2016 dem
Ersuchen des SEM vom 21. Dezember 2015 nicht nachkamen und die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verweigerten – eine Haltung,
welche auch nach erneutem Ersuchen des SEM vom 1. Februar 2016 nicht
geändert wurde, wie dem Schreiben der slowenischen Behörden vom
2. Februar 2016 zu entnehmen ist,
dass das SEM gestützt auf die Verfügung der kroatischen Behörden vom
(...) November 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer Kroatien in-
nerhalb von sieben Tagen zu verlassen habe, und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO die zuständige kroatische Behörde am 3. Februar 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM gleichentags auch die zuständige deutsche Behörde um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf die Be-
scheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom (...) November 2015,
und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 8. Februar 2016 zu-
stimmten,
dass die kroatischen Behörden gleichentags informiert wurden, dass das
Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme vom 3. Februar 2016 durch die
Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
obsolet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet frühestens
am 12. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der eingereichten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchen-
der vom (...) November 2015 entnommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer am (...) November 2015 in Deutschland einreiste und ein
Asylverfahren eingeleitet wurde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 3. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Februar
2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren nur ausführte, er habe in Deutschland
kein Asylgesuch stellen wollen, sowie dass er seine Fingerabdrücke dort
nur zu Sicherheitszwecken habe nehmen lassen,
dass das SEM gestützt auf die Bescheinigung über die Meldung als Asyl-
suchender in Deutschland zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 18
Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO ausging,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe in Deutschland kein
Asylgesuch gestellt beziehungsweise kein solches habe stellen und nur
durchreisen wollen, womit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
wird, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: