Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1050/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 16. August 2010 im Transitzentrum C._______
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 1. Januar
2010 aus seinem Heimatland ausgereist und via den Sudan und Libyen
nach Italien gereist, von wo er am 29. Juli 2010 mit dem Zug in die
Schweiz gelangt sei.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 7. Oktober 2004 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer am 16. August 2010 das rechtliche Gehör
zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer
ein, bereits im Oktober 2004 nach Italien eingereist zu sein, wo er sich
zuerst in D._______ und dann in E._______ aufgehalten und ein
Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei. In
Italien habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die mehrmals
verlängert worden sei, letztmals im Jahre 2009 (bis 2011). In Italien sei
sein Leben nichts mehr wert. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme nicht mehr arbeiten. Wenn man nicht arbeiten könne, sei man
in Italien aufgeschmissen. Ohne Arbeit könne er keine Miete und kein
Essen bezahlen. In Italien sei man ganz auf sich alleine gestellt. Er habe
in Italien alles versucht, sich medizinisch behandeln zu lassen, jedoch sei
ihm das Geld ausgegangen.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 7. Oktober 2004 stellte das BFM am 27. August 2010 an
Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-
II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. Akten BFM A 13/5). Da sich die italienischen Behörden
bis zum 11. September 2010 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen
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vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der
stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 - eröffnet am 7. Februar 2011 - trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. Juli 2010 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung
beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde zu gewähren und die
Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 11. Februar 2011
vorab geltend, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm
zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine
Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der
Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung
einer Nachfrist ersuche, um die vorliegende Beschwerde allenfalls zu
ergänzen. Die offensichtlich teilweise von einer Drittperson verfasste
Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, wurde
dem Beschwerdeführer von unbekannter Seite zugestellt, der diese innert
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Frist einreichte, weswegen er in der Lage war, seine Interessen im
Asylverfahren hinreichend zu wahren. Der Beschwerdeführer behauptet,
es habe kein Termin bei einer Rechtsberatungsstelle innerhalb der
Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden, ohne jedoch darzulegen, bei
welcher Beratungsstelle und zu welchem nächstmöglichen Termin er sich
dort oder bei einem Anwalt hätte beraten lassen können beziehungswese
beraten lassen kann. Somit steht nicht fest, ob überhaupt und
gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner
Interessen demnächst die Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder
eines Anwalts in Anspruch nehmen wird. Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass, eine Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die vorliegende
Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt
und die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex
im Sinne von Art. 53 VwVG ist, weshalb das diesbezügliche Gesuch
abzuweisen ist.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
6.
6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, für den 7. Oktober 2004 bestehe ein EURODAC-
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Treffer der Kategorie 1 (Asylgesuch) mit Italien. Überdies habe der
Beschwerdeführer angeführt, sechs Jahre lang in Italien gelebt zu haben.
Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der
festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. März 2011
zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 16. August 2010
gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser eingestanden, bereits im
Oktober 2004 nach Italien gereist zu sein und sich seither, bis zu seiner
Weiterreise in die Schweiz, in diesem Land aufgehalten zu haben. Er
habe ferner zu Protokoll gegeben, in Italien eine bis 2011 gültige
Permesso di Soggiorno gehabt und bis Februar 2010 als Mechaniker in
E._______ gearbeitet zu haben. Dann habe er diese Stelle verloren, weil
er gesundheitlich am Ende gewesen sei. Da er nun nichts mehr verdiene,
könne er weder Miete noch Essen bezahlen. Dazu komme, dass er die
ärztlichen Behandlungen für seine diversen gesundheitlichen Probleme in
Italien selber habe bezahlen müssen. Diese Aussagen des
Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit
Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Der
Beschwerdeführer verfüge über eine bis 2011 gültige
Aufenthaltsbewilligung für Italien. Nach sechs Jahren Aufenthalt sei er
überdies bestens mit den Verhältnissen in Italien vertraut und er könne
sich auch sprachlich ausdrücken. Seine Behauptung, er habe in Italien
die Kosten für seine ärztlichen Behandlungen selber tragen müssen, sei
als tatsachenwidrig zurückzuweisen, denn Italien verfüge über ein
staatliches Gesundheitssystem. Generell gelte, dass er sich bei allfälligen
Problemen an die zuständigen italienischen Behörden und karitativen
Institutionen wenden könne. Aus den Akten ergäben sich ferner keine
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konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Von einer
entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis zum 11. September 2010 keine Antwort auf
das Ersuchen erteilt habe. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
6.3. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei
individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach
Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht
verletzt habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es ihm
nicht möglich zu arbeiten. Er fühle sich müde und leide unter
Kopfschmerzen, Magen- und Hautproblemen. Die Aufnahmebedingungen
in Italien seinen sehr schlecht und zurückgeschickte Asylsuchende
riskierten mit grosser Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse zu landen. Bei
verletzlichen Personen falle dies besonders ins Gewicht. Gerade bei
diesen verletze eine Wegweisung nach Italien auch Art. 3 EMRK,
zumindest sei sie aber unzumutbar. Er wolle daher nicht nach Italien
zurückkehren. Die Schweiz sei aufgrund des völkerrechtlichen
Refoulement-Verbots verpflichtet auf sein Asylgesuch einzutreten. In
Anwendung der Selbsteintrittsklausel sei diese Möglichkeit im Rahmen
der Dublin-Verordnung auch vorgesehen.
6.4.
6.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im
Oktober 2004 nach Italien begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und
sich bis zum 29. Juli 2010 aufhielt. Da das BFM die italienischen
Behörden am 27. August 2010 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte
und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen,
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liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in
den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich
zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. August 2010
beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken
bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine
Unterstützung, keine medizinische Versorgung) nichts, ist doch Italien
unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere
auch im Hinblick auf dessen gesundheitlichen Beschwerden - bei Bedarf
in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen
kann. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen
überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen
sich Dublin-Rückkehrenden an.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very
exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden, zumal es sich
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bei den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Magenprobleme, Kopfschmerzen,
Hautprobleme, Erschöpfungszustand) nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt (vgl. Akten
BFM A 6/1; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3).
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift rügt, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei
individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser
Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung
ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht
gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da der
Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht unter gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, kann der
Vorinstanz insbesondere nicht vorgehalten werden, sie habe sich diesbezüglich in der angefochtenen
Verfügung nicht geäussert. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
- als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.4.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
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7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der
Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um unverzügliche Anweisung der
Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
gegenstandslos geworden.
10.
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: