B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1050/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N _______.
D-1050/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 23. Dezember 2013 illegal in die
Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der
Kurzbefragung vom 6. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
und in B._______ geboren. Seine Eltern würden ebenfalls aus Eritrea
stammen. Als zwölfjähriges Kind sei er mit seiner Mutter in den Sudan aus-
gewandert und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, an der Grenze
zu Äthiopien und Eritrea gelebt habe (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 4
F. 2.02). Er habe nie eine Schule besucht, würde jedoch neben seiner Mut-
tersprache Tigrinya auch Arabisch und Amharisch sprechen (vgl. a.a.O. S.
4 F.1.17.03) und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Mutter sei
nach der Unabhängigkeit Eritreas nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie im
Jahr 1995 verstorben sei. Um das Grab seiner Mutter besuchen zu können,
habe er sich mit dem Auto nach Eritrea begeben. Die eritreischen Behör-
den hätten ihn inhaftiert und von ihm verlangt, Militärdienst zu leisten. Er
sei über einen Monat in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er in
den Sudan geflohen und nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt (vgl. a.a.O.
S. 7 F. 7.01). Er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt (vgl.
a.a.O. S. 5 F. 4.02). Seine Identitätskarte sowie sein Führerausweis seien
bei einem Brand verloren gegangen. Er habe beide Dokumente bei seiner
Schwester deponiert, deren Haus in Flammen aufgegangen sei (vgl. a.a.O.
S. 6 f. F. 4.03). Sein Land sei von Extremisten in Brand gesetzt worden,
dabei sei auch sein Haus abgebrannt. Er sei von den sudanesischen Be-
hörden abgeholt und ein Jahr lang inhaftiert worden (vgl. a.a.O. S. 7
F. 7.01). Im Jahr 2005 habe er eine Äthiopierin geheiratet und sie hätten
ein gemeinsames Kind. Aus einer früheren Beziehung mit einer anderen
Äthiopierin habe er ein weiteres Kind. Seine Geschwister seien alle ver-
storben (vgl. a.a.O. S. F. 3.01).
Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er die an-
gebliche eritreische Identitätskarte seines Vaters ins Recht.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2014 gab der Beschwer-
deführer demgegenüber zu Protokoll, er könne keine eritreische Identitäts-
karte vorlegen, weil er noch nie in Eritrea gewesen sei (vgl. A19/19 S. 2
F. 9). Er habe lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für den Sudan gehabt,
welche er sich ungefähr im Jahr 1999 habe ausstellen lassen (vgl. a.a.O.
S. 3 F. 12 und F. 16). Diese sei ungefähr fünf Jahre gültig gewesen. Er habe
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die Bewilligung nicht verlängern lassen und in der Wüste gearbeitet, wo sie
nicht erforderlich gewesen sei. Die Bewilligung sei später bei einem Brand
vernichtet worden (vgl. a.a.O. S. 4 F. 25 ff.). Im Jahr 2010 seien Männer
vom sudanesischen Sicherheitsdienst zu seiner Schwester gekommen und
hätten sie vergewaltigt. Danach habe sich diese aus „Wut“ verbrannt (vgl.
a.a.O. S. 4 F. 29). Dabei sei auch die Wohnung in Brand geraten und alles
– auch seine Aufenthaltsbewilligung – verbrannt. Er sei zu diesem Zeit-
punkt in Haft gewesen. Er sei mit seinen Eltern als zwölfjähriger in den
Sudan gekommen. Sein Vater sei Händler gewesen, er habe einen Wagen,
einen Lastwagen und einen Traktor gehabt. Mit dem Wagen sei er auch
nach Äthiopien gefahren, während der Beschwerdeführer als Fahrer gear-
beitet habe (vgl. a.a.O. S. 4 F. 33). Er habe immer im Sudan gelebt, über
vierzig Jahre (vgl. a.a.O. S. 5 F. 37) und habe ein Auskommen in der Land-
wirtschaft gefunden. Er habe noch einen Bruder in Eritrea, welcher damals
am Befreiungskampf teilgenommen habe und schwer verwundet worden
sei. Er wisse allerdings nicht, ob sein Bruder noch am Leben sei (a.a.O. S.
7 F. 63). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er, er habe nach dem
Tod seiner Mutter vier bis sechs Monate in Eritrea gelebt, bis ihn die eritre-
ischen Behörden inhaftiert und von ihm verlangt hätten, Militärdienst zu
leisten (a.a.O. S. 8 f. F. 81 – F. 85). Nach einem Monat sei er gegen die
Bürgschaft eines Onkels freigelassen worden, woraufhin er, ohne seinen
Onkel zu informieren, in den Sudan geflüchtet sei. Er habe die Aufforde-
rung der eritreischen Behörden, Militärdienst leisten zu müssen, innerlich
nicht akzeptiert, weil er eine Schwester, welche Freiheitskämpferin gewe-
sen sei, im Krieg verloren habe und sein Bruder schwer verwundet worden
sei (vgl. a.a.O. S. 12 F. 124). Seine Schwester sei auch mit ihnen im Sudan
gewesen und von dort ins Kampfgebiet gegangen (vgl. a.a.O. S. 8 F. 127).
Nach seinen Sprachkenntnissen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer,
dass er Tigrinya, Arabisch und etwas Tigre verstehe (vgl. a.a.O. S. 11
F. 116).
A.c Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vertieft zu
seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel an
seiner Herkunft in Erwägung ziehe, seine Staatsangehörigkeit von Amtes
wegen auf Äthiopien oder Sudan zu ändern und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich insofern
vernehmen, als er erwiderte, dass er eritreischer Staatsbürger sei und er
diese Staatsbürgerschaft behalten möchte. Des Weiteren gab er zu Proto-
koll, er sei als Kind mit seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Tanten in
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den Sudan ausgewandert (vgl. A22/28 S. 5 F. 36 –F. 40). Von seinem Bru-
der, welcher Freiheitskämpfer gewesen und nach der Unabhängigkeit Erit-
reas dorthin zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. S. 6 F. 49), habe er zuletzt nach
dem Tod seiner Mutter gehört (vgl. a.a.O. S. 6 F. 55). Er wisse nicht, ob
dieser noch am Leben sei. Sein Vater habe in Äthiopien Ländereien beses-
sen und sei zwischen dem Sudan und Äthiopien hin und her gereist. Des
Weiteren sagte er an einer Stelle der Anhörung aus, sein Vater sei vor 15
oder 16 Jahren verstorben (a.a.O. S. 7 F. 63), währenddem er kurz darauf
erklärte, er wisse nicht, ob sein Vater noch leben würde (a.a.O. S. 7 F. 68).
Ferner machte er geltend, er habe nur einen Bruder und eine Schwester
(vgl. a.a.O. S. 5 F. 44). Letztere habe sich im Sudan selbst verbrannt. Auf
entsprechenden Vorhalt bestritt er, von einer weiteren Schwester, welche
Freiheitskämpferin gewesen sein soll, gesprochen zu haben (vgl. a.a.O. S.
11 F. 118). Auf seine Sprachkenntnisse angesprochen, erklärte er, dass er
neben Amharisch, Arabisch, Tigre und Tigrinya auch Falata und Hausa
spreche (vgl. a.a.O. S. 12 F. 120).
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016, welche dem Beschwerdeführer am
28. Januar 2016 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es entspreche nicht
den Tatsachen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen
sein solle, eritreische Identitätsdokumente zu beantragen. Die eritreische
Identitätskarte sei im Jahr 1992 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt
hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine solche zu bean-
tragen. Ferner hätte er im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teil-
nehmen können, da diese Möglichkeit auch ausserhalb Eritreas bestanden
habe. Auch später hätte er die Möglichkeit gehabt, auf einer eritreischen
Auslandsvertretung eine Identitätskarte zu beantragen und nötigenfalls die
eritreischen Behörden vor Ort per Telefon zu kontaktieren, da es in Eritrea
sehr wohl ein Telefonnetz gebe. Da er dies gemäss seinen Angaben nie
getan habe, sei davon auszugehen, dass er weiterhin äthiopischer Staats-
bürger sei. Ausserdem habe er Identitätsdokumente benötigt, um seine su-
danesische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Da er gemäss eigenen
Angaben über keine eritreischen Identitätsdokumente verfüge, müsse da-
von ausgegangen werden, dass er dies mit seinen äthiopischen Identitäts-
dokumenten getan habe. Somit sei es nicht möglich, dass er eritreischer
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Staatsbürger sei, jedoch nie über eritreische Identitätsdokumente verfügt
und trotzdem eine sudanesische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt be-
kommen habe.
Ferner seien seine Angaben zu seiner Identität, seinem Lebenslauf und
seinen Familienangehörigen widersprüchlich ausgefallen und enthielten
zahlreiche Unstimmigkeiten. Seine Angaben zu seinem angeblichen Hei-
matland Eritrea seien äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen,
und die massgeblichen Fakten hätten durch ständiges Nachfragen seitens
der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Somit wür-
den seine Ausführungen nicht den Eindruck hinterlassen, dass er das Ge-
schilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Allgemein falle auf, dass er nur
über sehr spärliches Wissen zu seinem angeblichen Heimatland und der
Stadt verfüge, in welcher er als Kind während zwölf Jahren gelebt und sich
als Erwachsener nochmals vier oder sechs Monate aufgehalten haben
wolle. Er scheine kaum Erinnerungen an seinen Alltag als Kind zu haben,
und habe lediglich angegeben, er habe vor seiner Ausreise in den Sudan
bei seinen Eltern gelebt und sei nicht zur Schule gegangen. Er könne sich
nicht erinnern, was er damals gemacht oder ob er Freunde gehabt habe,
als er noch ein Kind gewesen sei (vgl. A19/19 S. 10 f. F. 102 – F. 110). Auch
von seinem späteren Aufenthalt in Eritrea habe er kaum etwas berichten
können. Er habe lediglich geschildert, dass er vier oder sechs Monate dort
gewesen sei, um das Grab seiner Mutter zu besuchen, ansonsten habe er
nichts gemacht (vgl. A22/28 S. 3 F. 81 ff.). Auch seine Angaben zu seiner
angeblichen Inhaftierung in B._______, dem Gefängnisaufenthalt und der
anschliessenden Flucht würden sich auf auffällig vage und oberflächlich
geschilderte Ereignisse belaufen. Darüber hinaus sei sein Allgemeinwissen
zu Eritrea und B._______ insgesamt auffallend mager ausgefallen.
Aufgrund der knappen, widersprüchlichen und teils tatsachenwidrigen Aus-
sagen zu seinem angeblichen Heimatland, seiner Familie und den fehlen-
den Identitätsdokumenten sei davon auszugehen, dass er dem SEM nicht
seine wahre Identität preisgegeben habe und den Asylbehörden seine
Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe, um seine Identität zu ver-
schleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tat-
sächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Nach
dem Gesagten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle,
weshalb seine Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationsinformations-
system ZEMIS auf „Äthiopien“ zu wechseln sei.
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Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Probleme im Sudan und in
Eritrea sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung seines Asylgesu-
ches Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die er ausserhalb des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe (vgl. Art. 1
Bst. a Ziff.2 Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Flüchtlinge seien ge-
mäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG (SR 142.31) „Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ aufgrund eines im
selben Artikel aufgezählten Verfolgungsmotives verfolgt würden oder eine
begründete Furcht vor einer solcher Verfolgung hätten. Der Zusatz „im
Land, in dem sie zuletzt wohnten“ gelte gemäss dem Gesetzgeber – in
Analogie zur Flüchtlingskonvention – indessen nur für staatenlose Perso-
nen, da diese keinen Heimatstaat hätten.
Allfällige Asylvorbringen, die sich im Sudan oder in Eritrea ereignet hätten,
seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungs- oder Gefährdungssitu-
ation führen würden. Aus seinen Aussagen sowie aufgrund der Aktenlage
könne nicht geschlossen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten
Probleme im Sudan, in Eritrea oder auch in Äthiopien entsprechende Nach-
teile zu befürchten habe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf
die von ihm geltend gemachten Ereignisse, die sich im Sudan und in Eritrea
zugetragen hätten, näher einzugehen und einer Glaubhaftigkeitsprüfung
zu unterziehen, wobei diesbezüglich explizit Vorbehalte anzubringen seien.
Wie vorstehend ausgeführt, habe sich der Beschwerdeführer nebst den
insgesamt knappen, widersprüchlichen und teils tatsachenwidrigen Aussa-
gen zu seinem Lebenslauf und seinem angeblichen Heimatland Eritrea,
auch in mehreren Punkten zu seiner angeblichen Verfolgung während sei-
nes angeblichen Aufenthaltes in Eritrea widersprochen.
In ihrer Gesamtheit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei, und es sei ihm
deshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bewilligen.
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In prozessualer Hinsicht wurde im Weiteren beantragt, es sei auf die Erhe-
bung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar
2016 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. März 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten.
E.
E.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von 600.–.
E.b Er habe von einem Freund aus dem Sudan die Kopie seines von der
Commission for Refugies (COR) ausgestellten Flüchtlingsausweises erhal-
ten. Dieses Dokument weise ihn als eritreischen Staatsbürger aus und sein
Geburtsdatum sei mit 1963 registriert.
E.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März
2016 wurde das Wiedererwägungsgesuch mit Hinweis auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Unter den Begriff "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG würden nur solche
Dokumente und Ausweise fallen, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 ff.). Solche Dokumente müssten einerseits die Identität, ein-
schliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei
belegen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 f.) sowie andererseits den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3). Diese
Anforderungen könnten grundsätzlich nur Reisepapiere beziehungsweise
Reisepässe und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Folglich falle die ins
Recht gelegte Kopie des Flüchtlingsausweises des COR nicht unter den
Begriff der Reise- und Identitätspapiere. Davon abgesehen sei der Beweis-
wert von Kopien grundsätzlich als gering zu erachten. Abschliessend
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Seite 8
wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge erneut
aufgefordert, den Kostenvorschuss zu leisten.
E.d Am 18. März 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält nach wie vor an der von ihm behaupteten
eritreischen Staatsangehörigkeit fest. Er bestreitet, sich widersprochen zu
haben oder aus Äthiopien zu stammen, und hält an der Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz seiner Vorbringen fest.
Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8
Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsan-
gehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter
diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt wer-
den. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8
AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Er-
mittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen
mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann
D-1050/2016
Seite 10
nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehö-
rigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und
Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76
f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner
Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asyl-
suchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit.
Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss
zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).
5.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwer-
deführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat
und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung
in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer
wurde zu Beginn der Kurzbefragung sowie der beiden Anhörung auf seine
Mitwirkungspflicht und die Folgen bei ungenauen, lückenhaften, wider-
sprüchlichen oder falschen Angaben aufmerksam gemacht (vgl. A4/11 S.
2, A19/19 S. 2 sowie A22/28 S. 2). Es ist sodann dem SEM zuzustimmen,
dass seine Herkunft aus Eritrea nicht als glaubhaft erscheint, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Be-
schwerdevorbringen sowie die auf Beschwerdeeben eingereichte Kopie
seines Flüchtlingsausweises des COR ändern sodann an dieser Einschät-
zung nichts, zumal Kopien leicht manipulierbar sind und deshalb im Asyl-
verfahren nur eine geringe Beweiskraft aufweisen. Vielmehr ist auf die be-
reits in der Zwischenverfügung vom 14. März 2016 zitierte Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. vorstehend Bst. E.c). Die Aus-
führungen auf Beschwerdeebene zur angeblichen Herkunft aus Eritrea ver-
mögen sodann – auch im Hinblick auf die gemachten Ausführungen in den
Befragungen – nicht zu überzeugen. Der Verweis auf seine fehlende Schul-
bildung und der Hinweis, er sei Analphabet vermögen ebenfalls nicht zu
überzeugen, zumal auch von einem Analphabeten erwartet werden kann,
wahrheitsgemässe Aussagen zu machen.
5.3 Überzeugende Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Be-
schaffung von Identitätsdokumenten brachte der Beschwerdeführer nicht
an. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass er die
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Seite 11
Asylbehörden bewusst in Bezug auf seine tatsächliche Herkunft im Dun-
keln lassen will.
5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht seine Identität bis heute nicht offengelegt. Diese steht
demnach weiterhin nicht fest, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und sein Asylgesuch abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese
Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es
kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit dem Vor-
enthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Aus-
weispapiere oder Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft
und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür
verantwortlich, weshalb sich die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit
den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss vorliegenden Ausführungen befassen.
Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderli-
che Grundlage. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich diesbezüglich in Mut-
massungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hat
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Seite 12
deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen
wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.
7.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht
stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2016 geleistete
Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1050/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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