Abtei lung IV
D-1051/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
ohne Nationalität (syrischer Herkunft),
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1051/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer
Herkunft, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Januar
2010 auf dem Luftweg verliess und am 26. Januar 2010 von Kairo und
Daressalam herkommend im Flughafen B.__________ eintraf, wo er
am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar
2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens B.__________ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 summarisch befragt
wurde,
dass ihm das BFM am 15. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu ge-
tätigten Abklärungen betreffend seine Identität gewährte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 ausführlich
zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Leben in Syrien sei schwierig ge-
wesen,
dass er nach dem Tod seines Vaters als einziger Sohn für seine
Familie verantwortlich gewesen sei,
dass er als Kurde Schwierigkeiten gehabt habe, eine Anstellung zu
finden, obwohl er einen guten Schulabschluss habe,
dass er als Ajnabi sein Haus nicht auf seinen Namen registrieren
lassen und sein Geld nicht auf die Bank bringen könne sowie all-
gemein im öffentlichen Leben schikaniert werde und keine Rechte
habe,
dass er sich aus diesen Gründen bereits vor ungefähr zwei oder drei
Jahren zur Ausreise entschlossen habe und in der Folge mehrmals
aus Syrien ausgereist und wieder eingereist sei,
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dass er in Indien, Ägypten, Libanon, Jordanien, der Türkei, Qatar und
den Seychellen gewesen sei, jeweils mit dem Ziel, über diese Orte
nach Europa zu gelangen,
dass er es schliesslich im Januar 2010 geschafft habe, via Kairo und
Daressalam nach C._________ zu kommen,
dass er befürchte, im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien von den
syrischen Behörden ins Gefängnis gesteckt und allenfalls zu Tode ge-
foltert zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer einen Ausweis für Ajnabi-Kurden sowie
einen syrischen Führerschein zu den Akten reichte,
dass der Führerschein gemäss einem Ausweisprüfungsbericht der
Kantonspolizei C._________ eine Fälschung ist,
dass die Flughafenpolizei ausserdem einen syrischen Reisepass
(lautend auf den Namen D.__________) sicherstellte, bei welchem
keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass ausserdem der sichergestellte syrische Reisepass eingezogen
wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden,
dass zwar die staatenlosen Kurden in Syrien unter Schikanen und wirt-
schaftlichen Nachteilen zu leiden hätten, jedoch in Syrien keine
generelle asylrelevante Verfolgung dieser Personen stattfinde und der
Beschwerdeführer auch keine individuelle, relevante Verfolgung
geltend gemacht habe,
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dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit grösstenteils
arabischsprachiger Beschwerde (vgl. die Beschwerdebegründung)
vom 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und er sei
(eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Be-
schwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass der Beschwerde ein Begleitschreiben der Sozial-, Rechts- und
Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton
C.__________ beilag, mittels welchem das Bundesverwaltungsgericht
ersucht wurde, die fremdsprachige Beschwerde entgegenzunehmen
und von Amtes wegen übersetzen zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 22. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Februar
2010 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf-
gefordert wurde, die fremdsprachige Beschwerdeschrift innert Frist in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2010 eine
deutsche Übersetzung seiner Beschwerde zu den Akten reichte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der
Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Be-
schwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zu-
kommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Daten-
weitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an das Herkunftsland durch das BFM zu entnehmen sind, wes-
halb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels
separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ledig-
lich auf allgemeine Schikanen und Diskriminierungen verweist, unter
welchen er als staatenloser Kurde (Ajnabi) in Syrien zu leiden habe,
dass jedoch die in Syrien unbestrittenermassen bestehenden Dis-
kriminierungen von staatenlosen Kurden (Ajnabi und Maktumin)
mangels Verfolgungsintensität keine Massnahmen darstellen, welche
für sich allein besehen einen unerträglichen psychischen Druck zu be-
wirken vermögen und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. die bereits in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 23 E. 4d von der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK] begründete, vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter
Rechtsprechung fortgeführte Praxis),
dass der Beschwerdeführer keine über diese allgemeinen Schikanen
hinausgehenden Verfolgungshandlungen geltend machte,
dass er im Gegenteil ausdrücklich erklärte, er habe nie Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt (vgl. S. 6 des Anhörungsprotokolls
vom 8 Februar 2010 sowie S. 15 des Befragungsprotokolls vom
2. Februar 2010), und auch keine Verfolgung seitens Dritter geltend
machte,
dass er zwar in der Beschwerde (erstmals) vorbringt, er habe auf einer
in Syrien verbotenen Internetseite unter einem anderen Namen Texte
veröffentlicht,
dass dieses nicht näher substanziierte Vorbringen jedoch – ungeachtet
seines zweifelhaften Wahrheitsgehaltes – nicht asylrelevant ist, zumal
dem Beschwerdeführer dadurch offensichtlich keine Nachteile ent-
standen sind und auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, er
könnte deswegen in absehbarer Zukunft ernsthafte Probleme be-
kommen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Herkunftsland
keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war,
dass er vorbringt, er befürchte, bei einer Wiedereinreise nach Syrien
festgenommen zu werden, weil er illegal ausgereist sei,
dass diese Befürchtung indessen aufgrund der Aktenlage unbegründet
erscheint, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
der Vergangenheit bereits mehrmals illegal aus Syrien aus- und wieder
eingereist ist, ohne dass ihm dabei Nachteile entstanden sind (vgl.
S. 17 des Befragungsprotokolls vom 2. Februar 2010),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft – das heisst mindestens Glaubhaftmachung –
gilt (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Syrien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Ge-
fährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter
Schulbildung handelt, welcher im Herkunftsland erwerbstätig war und
zuletzt eine Apotheke in Damaskus führte,
dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um damit seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten,
dass er in Syrien den Akten zufolge über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt (Mutter, zwei Schwestern, mehrere Onkel und
Cousins), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte,
dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(Diabetes und Kleinwüchsigkeit) bei Bedarf ohne weiteres auch in
Syrien adäquat behandelt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...))
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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