B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-105/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Asylverfahrens;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein deutsch-amerikanischer Doppelbürger – reis-
te am (…) 2009 in die Schweiz ein und erhielt, nach Zuzug aus dem Kanton
Basel-Landschaft, per (…) 2010 vom Migrationsamt des Kantons
B._______ (nachfolgend: Migrationsamt B._______) eine Aufenthaltsbe-
willigung (Ausweis B EG/EFTA; gültig bis zum […] 2015).
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. März 2011 an das Migrationsamt B._______ er-
suchte er um Asyl in der Schweiz.
B.b Am 18. Juli 2011 ging beim BFM ein Schreiben des Migrationsamtes
B._______ ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom
Migrationsamt B._______ auf den 24. Mai 2011 vorgeladen worden sei. Da
die zuständige Sachbearbeiterin an diesem Datum krankheitshalber aus-
gefallen sei, habe der Termin nicht eingehalten werden können. Der Be-
schwerdeführer sei aber wiederum schriftlich auf den 24. Juni 2011 vorge-
laden worden. Am 23. Juni 2011 habe er beim Migrationsamt B._______
angerufen und erklärt, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er "pe-
ople and media" so kurzfristig nicht organisieren könne; er brauche dazu
vier Wochen Vorbereitungszeit. Anlässlich des Telefonats habe er die Rich-
tigkeit seiner Adresse bestätigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 sei er er-
neut vorgeladen worden. Dieses Schreiben sei am 11. Juli 2011 als unzu-
stellbar (falsche Adresse) an das Migrationsamt B._______ retourniert wor-
den.
C.
C.a Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) Basel und Kreuzlingen
sowie an diverse kantonale Migrationsämter. Er führte darin aus, er habe
vom Migrationsamt B._______ bisher keine Vorladung erhalten und wisse
nicht, wie er ohne dessen Antwort weiter vorgehen solle.
C.b Das BFM teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 mit,
gestützt auf Art. 19 Abs. 1 (recte: [a]Abs. 2) AsylG (SR 142.31) würden die
ersten Erhebungen für die Bearbeitung seines Asylgesuchs in der Kompe-
tenz des Kantons B._______ liegen. Das Migrationsamt B._______ habe
zwecks Erfassung seines Gesuchs bereits mehrmals erfolglos versucht,
ihn für einen Termin vorzuladen. Er sei jedoch für die Behörden nicht er-
reichbar gewesen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG hätten sich Asylsuchende
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während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfü-
gung zu halten. Sie müssten ihre Adresse und jede Änderung der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde
sofort mitteilen. Falls der Beschwerdeführer dieser Pflicht in Zukunft nicht
nachkomme und für die Behörden des Kantons weiterhin nicht erreichbar
sei, werde davon ausgegangen, dass er an der Weiterführung seines Asyl-
verfahrens kein Interesse habe. Demzufolge würde sein Gesuch als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer erneut an das BFM und verlangte Sozialhilfe (vom Kanton B._______).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Datum Eingang) teilte er dem BFM
sodann sinngemäss mit, das Migrationsamt B._______ weigere sich, sein
Asylgesuch zu behandeln, weil er seinen Ausweis B und seine Reisepässe
nicht abgegeben habe. Er werde mithin gleich behandelt, wie ein Flüchtling
aus einem Drittweltland, der die Schweiz illegal betreten habe.
E.
E.a Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, er habe am 3. Dezember 2012 einen Brief vom Migrationsamt erhalten,
wonach nun – nachdem Art. 19 aAbs. 2 AsylG aufgehoben worden sei –
das BFM für sein Asylgesuch zuständig sei. Er ersuche daher um Informa-
tion, welche Person für seinen Fall verantwortlich sei.
E.b Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, er müsse sich zur Registrierung seines Asylgesuchs und für die
Anhörung zu den Asylgründen in einem EVZ melden.
F.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit inhaltlich identischen Schreiben
vom 23. und 29. April 2013 sowie vom 23. Mai 2013 wiederum an das
BFM. Darin bat er um Zustellung eines rechtlich verbindlichen Dokuments,
das über die auf sein Asylgesuch anwendbaren Gesetzesbestimmungen
informieren soll.
G.
G.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es würden keine Bestätigungsschreiben in der von ihm gewünsch-
ten Form ausgestellt. Zudem wies es ihn darauf hin, dass er mit Schreiben
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vom 12. April 2013 aufgefordert worden sei, sich für die Registrierung sei-
nes Asylgesuches in einem EVZ zu melden, was er bis anhin nicht gemacht
habe. Auch habe er bereits zuvor, in den Jahren 2011 und 2012, mehreren
Vorladungen des Migrationsamtes im Zusammenhang mit seinem Asylge-
such keine Folge geleistet. Vor diesem Hintergrund werde er darum er-
sucht, bis zum 24. Juni 2013 schriftlich mitzuteilen, ob er das Asylverfahren
weiterführen möchte. Bei unbenutztem Fristablauf werde man davon aus-
gehen, dass von seiner Seite her kein Interesse an der Weiterführung des
Asylverfahrens bestehe und sein Gesuch werde abgeschrieben.
G.b Da der Beschwerdeführer nicht innert Frist auf das Schreiben antwor-
tete, schrieb das BFM dessen Asylgesuch am 2. Juli 2013 als gegen-
standslos geworden ab.
H.
H.a Am 7. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer im EVZ
C._______.
H.b Am 8. Dezember 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Abschrei-
bung seines Asylgesuchs respektive zu den Voraussetzungen der Wieder-
aufnahme seines Asylverfahrens gewährt. Dabei brachte er zu seinen Asyl-
gründen zusammengefasst vor, er befürchte, ausserhalb der Schweiz von
der CIA (Central Intelligence Agency; Auslandsgeheimdienst der USA [An-
merkung des Gerichts]) umgebracht zu werden, weil er über geplante Ter-
rorangriffe – (…) – schreibe und diese dadurch verhindere.
I.
I.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 – tags darauf eröffnet – lehnte
das SEM das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder-
aufnahme seines Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton B._______
sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung
der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
I.b Zur Begründung verwies es zunächst auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG und
führte sodann zusammengefasst aus, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 8. März 2011 sei am 2. Juli 2013 gemäss Art. 8 AsylG als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben worden, nachdem er Vorladungen
mehrmals keine Folge geleistet habe und er innert Frist nicht auf das
Schreiben des BFM vom 11. Juni 2013 reagiert habe. Er könne frühestens
drei Jahre nach der Abschreibung ein neues Asylgesuch einreichen. Die
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Prüfung der Akten sowie die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vom 8. Dezember 2015 erhobenen möglichen Verfolgungsgründe hät-
ten zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. Gemäss seinen Aussagen
sei er nie im Gefängnis gewesen, noch sei er von den staatlichen Behörden
auf irgendwelche Art und Weise belästigt oder gar misshandelt worden.
Seine Furcht, bei einer Rückkehr in die USA von der CIA getötet zu werden,
beruhe auf haltlosen Vermutungen. Zudem sei er im Besitz der doppelten
Staatsbürgerschaft und könne somit auch jederzeit in die Bundesrepublik
Deutschland ausreisen und sich dort aufhalten.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf deren
Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
Laienbeschwerde, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu
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stellen sind. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich
während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Ver-
fügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde
(kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG).
4.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 3bis
AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht
verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur
Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühes-
tens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30).
Bereits vor Inkrafttreten des vorerwähnten Art. 8 Abs. 3bis AsylG bildete das
Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine Voraussetzung für
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das Eintreten auf ein Asylgesuch (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.112). Entsprechend konnte ein Asylverfah-
ren durch die Vorinstanz abgeschrieben werden, wenn das Rechtsschutz-
interesse eines Gesuchstellers im Verlauf des hängigen Verfahrens (ver-
mutungsweise oder tatsächlich) dahinfiel (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.126).
5.
5.1 Der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (sinngemäss) erho-
bene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Asylverfahren zu Unrecht abge-
schrieben, erweist sich nach Prüfung der Akten als unbegründet. Vorlie-
gend erging der formelle Abschreibungsbeschluss vom 2. Juli 2013 zwar
nicht gestützt auf den erst am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 8
Abs. 3bis AsylG, er erfolgte aber aus einem der Gründe, für die in Art. 8
Abs. 3bis AsylG neu eine formlose Abschreibung vorgesehen ist (Verletzung
der Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund). Die Vorinstanz durfte aufgrund
der Umstände vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen. So hat
der Beschwerdeführer schriftlichen Vorladungen des Migrationsamtes kei-
ne Folge geleistet (Vorladung vom 31. Mai 2011 auf den 24. Juni 2011)
respektive konnten ihm die entsprechenden Vorladungen nicht zugestellt
werden (Vorladung vom 23. Juni 2011). Das BFM verwarnte ihn deshalb
mit Schreiben vom 31. Januar 2012. Mit Schreiben vom 12. April 2013
teilte es ihm sodann – nach Aufhebung von Art. 19 aAbs. 2 AsylG – mit, er
müsse sich zur Registrierung seines Asylgesuchs und für die Anhörung zu
den Asylgründen in einem EVZ melden. Auch dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer nicht nach. Er hat somit durch sein Verhalten mehrmals
zum Ausdruck gebracht, dass er an der Weiterführung seines Verfahrens
nicht (ernsthaft) interessiert ist, mithin nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Seine Schreiben an das BFM ändern nichts an dieser Ein-
schätzung, zumal sie wiederum im Wesentlichen lediglich auf ein unkoope-
ratives Verhalten seinerseits hindeuten (Weigerung, seine Reisepässe ab-
zugeben; vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. b und Art. 10 Abs. 1 AsylG) respektive
seinen Wunsch, hier ein Asylverfahren zu durchlaufen, an Bedingungen
(Behandlung als amerikanischer Bürger und nicht als "Flüchtling aus einem
Drittweltland") zu knüpfen scheinen (vgl. dazu auch seine entsprechende
Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs: Akten SEM
A 37 F12). Ausschlaggebend ist vorliegend aber vor allem das Ausbleiben
einer Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben des BFM vom
11. Juni 2013, in welchem er aufgefordert wurde, innert Frist schriftlich mit-
zuteilen, ob er das Asylverfahren weiterführen möchte, zumal ihm darin an-
gedroht wurde, bei unbenutztem Fristablauf werde davon ausgegangen,
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dass von seiner Seite her kein Interesse an der Weiterführung des Asylver-
fahrens bestehe, und sein Gesuch werde abgeschrieben. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte der Beschwerdeführer keine
triftigen Gründe für die mehrfache Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor-
bringen. Er verwies lediglich auf den Umstand, dass ein Termin seitens des
Migrationsamtes B._______ abgesagt wurde, ohne sich dazu zu äussern,
weshalb er den anderen Vorladungen nicht nachkam (vgl. A 37 F6). Zudem
brachte er vor, ihm sei geraten worden, das Asylgesuch einzureichen, kurz
bevor seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe (vgl. A 37 F8). Auch diese Er-
klärung vermag angesichts dessen, dass er sein Asylgesuch schon einge-
reicht hatte und die Behörden ihn – beispielsweise mit Schreiben vom
11. Juni 2013 – zum Handeln aufforderten, nicht zu überzeugen und stellt
ebenfalls keinen triftigen Grund für die Annahme eines weiterbestehenden
Rechtsschutzinteresses dar.
5.2 Da das (neue) Asylgesuch vor Ablauf der in Art. 8 Abs. 3bis AsylG vor-
gesehenen dreijährigen Sperrfrist eingereicht wurde und aufgrund des Vor-
behalts der FK bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Gründe
gemäss Art. 3 AsylG geltend macht. Dies ist zwar in Bezug auf die USA
angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch amerikanische Behör-
den – ohne sich zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der entsprechenden
Vorbringen zu äussern – zu bejahen. Der Beschwerdeführer besitzt aller-
dings auch die deutsche Staatsbürgerschaft und kann somit – wie in der
angefochtenen Verfügung festgehalten – auch jederzeit nach Deutschland
ausreisen und sich dort aufhalten. Er hat zwar anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vorgebracht, er würde getötet, wenn er die Schweiz
verlassen würde. Dass er in Deutschland nicht sicher sein soll, leitet er al-
lerdings lediglich vom Bestehen von US-Militärstützpunkten und von "ge-
heimen CIA-Foltergefängnissen" in Deutschland ab. Selbst wenn beide Be-
hauptungen als wahr angenommen würden, wäre darin noch kein Indiz da-
für enthalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland konkret gefähr-
det ist. Er kann demzufolge wegen Sicherheit in seinem Heimatstaat
Deutschland den Schutz der FK nicht beanspruchen.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass
nicht ersichtlich ist, inwiefern das Asylgesuch des Beschwerdeführers – wie
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht (vgl.
A 37 F31 und 54) – wie ein Dublin-Fall behandelt werden sollte, zumal es
in Dublin-Verfahren grundsätzlich um die Bestimmung des Mitgliedstaats
geht, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
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internationalen Schutz zuständig ist, und der Beschwerdeführer nicht gel-
tend macht, ein anderer Mitgliedstaat sei für die Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zu Recht nicht wiederaufgenommen. In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, das eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnte.
Das Beschwerdevorbringen, es stimme nicht, dass er bereits im Jahr 2011
in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe, ist offensichtlich aktenwidrig
(und widerspricht auch der fortlaufenden Zählung auf seiner vom Gericht
am 10. Februar 2016 konsultierten Website, wonach 1800 Tage seit seiner
Asylgesuchstellung vergangen sind, was exakt der Dauer vom 8. März
2011 bis 10. Februar 2016 entspricht). Sodann kann dem SEM nicht vor-
geworfen werden, den Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 29 AsylG
angehört zu haben, zumal er durch sein Verhalten im (ersten) Asylverfah-
ren eine derartige Anhörung verunmöglichte.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst
nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: