Abtei lung IV
D-1052/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______, geboren [...], B._______, geboren [...],
und deren Kind C._______, geboren [...],
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 24. Dezember 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1052/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsbürger tamilischer
Ethnie und stammen aus D._______ (Ostprovinz).
B.
Mit Schreiben vom 8. August 2007 wandten sie sich an die schweize-
rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchten um Asyl in der
Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 forderte die schweizerische
Botschaft die Beschwerdeführenden auf, ihr Gesuch mit detaillierten
Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie
Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft vom 28. September 2007
machten die Beschwerdeführenden weitere Angaben zu den Gründen
ihrer Asylgesuche und übermittelten Kopien verschiedener Dokumen-
te.
E.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 und vom 8. Februar 2008 forderte
die schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden jeweils auf, ihr
Gesuch mit weiteren Angaben zu ergänzen.
F.
Mit Eingaben an die schweizerische Botschaft vom 12. Dezember
2007 und vom 18. Februar 2008 äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden ergänzend zu ihren Asylvorbringen. Dabei reichten sie weitere
Beweismittel – unter anderem Bestätigungsschreiben Dritter – ein.
G.
Am 7. April 2008 wurde die Ehefrau durch die schweizerische Bot-
schaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt.
H.
Mit per Telefax übermittelten Schreiben an die schweizerische Bot-
Seite 2
D-1052/2010
schaft vom 28. April und vom 27. Mai 2008 äusserten sich die Be-
schwerdeführenden erneut zu ihren Asylgründen.
I.
Am 4. Dezember 2008 wurde der Ehemann durch die schweizerische
Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
J.
Mit per Telefax übermittelten Schreiben an die schweizerische Bot-
schaft vom 5. Februar und vom 15. August 2009 ergänzten die Be-
schwerdeführenden ihre Vorbringen ein weiteres Mal und ersuchten
um baldige Behandlung ihrer Asylgesuche.
K.
Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden und den
durchgeführten Befragungen geht bezüglich der Asylvorbringen im
Wesentlichen Folgendes hervor.
K.a Der Ehemann sei im Jahr 1986 durch die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) entführt und gefoltert worden, weil sein Vater die
sri-lankische Armee unterstützt habe. Im Dezember 1987 sei sein Va-
ter bei einer Auseinandersetzung zwischen sri-lankischen Sicher-
heitskräften und den LTTE erschossen worden. Zwischen 1990 und
Februar 2007 sei der Ehemann zugunsten der LTTE tätig gewesen,
indem er lokale Einheiten der Organisation mit Medikamenten versorgt
und Erste-Hilfe-Kurse erteilt habe; verschiedentlich sei er ausserdem
an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Seit dem März 2006 sei er
wiederholt durch Angehörige der Partei „Tamil Makkal Viduthalai Puli-
kal“ (TMVP) beziehungsweise der sogenannten Karuna-Gruppe zur
Mitarbeit aufgefordert worden, wobei er auch mit dem Tod bedroht
worden sei. Er habe sich aber immer geweigert, der Aufforderung
Folge zu leisten. Im Mai 2006 und im Januar 2007 sei er jeweils durch
sri-lankische Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen, für kurze Zeit festgenommen und verhört wor-
den, wobei er auch misshandelt worden sei. Im Oktober 2007 habe er
sich zu Arbeitszwecken nach Qatar begeben, habe aber aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme bereits im April 2008 wieder nach Sri Lanka
zurückkehren müssen. Zudem sei er auch in Qatar durch ein Mitglied
der TMVP zur Zusammenarbeit aufgefordert und bedroht worden.
Schliesslich sei er vom 29. November bis zum 1. Dezember 2008 nach
einer Routinekontrolle erneut durch sri-lankische Sicherheitskräfte
festgehalten worden; anschliessend sei er dazu verpflichtet worden,
Seite 3
D-1052/2010
sich einmal wöchentlich im Quartier der Sicherheitskräfte zur Leistung
einer Unterschrift zu melden. Dagegen habe er beim Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und bei der „Human Rights Com-
mission“ Beschwerden vorgebracht.
K.b Die Ehefrau sei ebenfalls von 1990 bis 2007 für die LTTE tätig
gewesen, wobei sie zunächst eine militärische Ausbildung erhalten
und verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt habe. Zwischen 1991 und
1996 habe sie mehrfach an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei
sie verletzt worden sei. Ausserdem sei sie im Bereich der Propaganda
und als Lehrerin sowie später als Schneiderin eingesetzt worden.
Nach ihrem Weggang von den LTTE hätten im Oktober 2007 und im
Januar 2008 zweimal Angehörige der TMVP bei ihren Angehörigen
nach ihr und dem Ehemann gefragt, wobei sie aber jeweils abwesend
gewesen sei.
K.c Des Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten
durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004 ihr gesamtes Hab und
Gut verloren. Im Dezember 2006 sei ausserdem im Verlauf von Kämp-
fen zwischen den LTTE und sri-lankischen Sicherheitskräften ihr Haus
erneut zerstört worden.
L.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 verweigerte das BFM die Ein-
reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Dabei führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei
zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden während
gewisser Zeit bei den LTTE gewesen seien. Auch bildeten die kurzzei-
tigen Festnahmen und erlittenen Misshandlungen im Zeitraum zwi-
schen 2006 und 2008 Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und in die
körperliche Integrität. Indessen könne nicht von einer begründeten
Furcht der Beschwerdeführenden vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men ausgegangen werden. Zum einen sei es seit Ende des Jahres
2008 zu keinen ernsthaften Vorfällen mehr gekommen; zum anderen
sei es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, wiederholt nach
Colombo und sogar ins Ausland zu reisen. Im Übrigen seien auch die
geltend gemachten Ereignisse in den achtziger und neunziger Jahren
sowie die erlittenen materiellen Verluste in den Jahren 2004 und 2006
in Bezug auf die Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung ohne
Relevanz.
Seite 4
D-1052/2010
M.
Mit an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka gerichteter Eingabe
vom 15. Februar 2009 fochten die Beschwerdeführenden die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka übermittelte den Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Schreiben vom
15. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest.
Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung den Beschwerdeführen-
den frühestens am 16. Januar 2010 zugestellt werden konnte und die
Beschwerdeeingabe der schweizerischen Botschaft mit Telefax vom
15. Februar 2010 übermittelt wurde, steht indessen fest, dass die Be-
schwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Seite 5
D-1052/2010
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist
dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylge-
such sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Seite 6
D-1052/2010
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie
seien beide während langer Jahre zugunsten der LTTE tätig gewesen.
Deswegen seien sie heute Bedrohungen seitens der mit der sri-lanki-
schen Regierung kooperierenden tamilischen Miliz der sogenannten
Karuna-Gruppe beziehungsweise deren politischen Organisation
TMVP ausgesetzt. Zudem sei der Ehemann wiederholt durch sri-lan-
kische Sicherheitskräfte während kurzer Zeit festgehalten worden und
einer Meldepflicht unterworfen.
3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien jahrelang in
unterschiedlichen Funktionen zu Diensten zugunsten der LTTE ge-
zwungen worden, ist als glaubhaft zu erachten. Auch ist es als durch-
aus im Bereich des Möglichen zu bezeichnen, dass die Beschwerde-
führenden in ihrer Heimatregion D._______ tatsächlich den geltend
gemachten Bedrohungen durch tamilische Milizen ausgesetzt waren.
Gleiches gilt auch für das Vorbringen, der Ehemann sei zuletzt vom
29. November bis zum 1. Dezember 2008 durch sri-lankische Sicher-
heitskräfte festgehalten worden und müsse sich seither wöchentlich
bei den Sicherheitskräften zur Leistung einer Unterschrift melden.
3.3 Indessen ist gleichzeitig festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden wiederholt nach Colombo reisten und sich dort offenbar unbe-
helligt aufhalten konnten. Gemäss Aussagen des Ehemannes anläss-
lich seiner Anhörung durch die schweizerische Botschaft (entspre-
chendes Protokoll, S. 5, 7 und 12) begaben sich die Beschwerdefüh-
renden mit ihrem Kind und in Begleitung der Schwester der Ehefrau im
März 2007 nach Colombo. Mit Ausnahme der Monate Juli und August
Seite 7
D-1052/2010
2007, während derer er sich bei einem Bruder der Ehefrau in Mannar
(Nordprovinz) aufgehalten habe, sei der Ehemann bis zu seiner Aus-
reise nach Qatar im Oktober 2007 in Colombo geblieben. Die Ehefrau
habe den Ehemann während dieser Zeit alle zwei Wochen mit dem
Sohn zusammen besucht, wobei sie jeweils mit dem Zug von
D._______ nach Colombo gereist sei und dabei keine Probleme
gehabt habe. Auch der Ehemann sei während der Aufenthalte in
Colombo mit keinerlei Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Daraus
ergibt sich, dass sich die Probleme der Beschwerdeführenden mit
Angehörigen der Karuna-Gruppe wie auch mit den sri-lankischen
Sicherheitskräften auf ihre Heimatregion D._______ beschränkten,
während sie im Grossraum Colombo offensichtlich unbehelligt blieben
und sich – jedenfalls im Falle des Ehemannes – dort auch über einen
gewissen Zeitraum ohne nennenswerte Schwierigkeiten aufhalten
konnten. Den Beschwerdeführenden stand und steht somit in Bezug
auf die geltend gemachten Bedrohungen seitens tamilischer
Milizionäre in der Region Colombo eine innerstaatliche Flucht-
beziehungsweise Aufenthaltsalternative offen.
3.4 Zu erwähnen ist weiter, dass der Ehemann nicht nur im Oktober
2007 auf dem Luftweg nach Qatar ausreisen konnte, sondern im April
2008 auch wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, wobei er im Zusam-
menhang mit seiner Wiedereinreise von keinerlei Problemen berichte-
te. Aus dem Umstand, dass der Ehemann aus Sri Lanka aus- und
schliesslich auch wieder einreisen konnte, ist ausserdem zu schlies-
sen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte zum damaligen
Zeitpunkt – obwohl er im Mai 2006 und im Januar 2007 zweimal unter
dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE vorübergehend festgenom-
men worden sein will – nicht gesucht wurde. Weiter ist festzuhalten,
dass auch die Festhaltung des Ehemannes vom 29. November bis
zum 1. Dezember 2008 durch sri-lankische Sicherheitskräfte nach ei-
ner Routinekontrolle und die nachfolgende Verpflichtung, sich einmal
wöchentlich bei den Sicherheitskräften zu melden, um sich in einem
Protokollbuch einzutragen, nicht die Intensität einer asylrelevanten
Verfolgung aufweisen.
3.5 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende
des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach
wie vor schlecht ist (vgl. hierzu beispielsweise SCHWEIZERISCHE FLÜCHT-
LINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Seite 8
D-1052/2010
Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE
endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivil-
bevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der
Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt,
weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen
Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die
weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als voll-
kommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die
Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE
umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Er-
eignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vor-
liegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Behelligungen der
Beschwerdeführenden gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien
nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei
die geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften,
was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Re-
gionen erleben. Auch die verschiedenen von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen
Schluss herbeizuführen. Festzustellen ist ferner, dass – wie vom BFM
zutreffend festgehalten – die materiellen Verluste, welche die Be-
schwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Tsunami vom
26. Dezember 2004 und mit den Kämpfen zwischen den LTTE und sri-
lankischen Regierungstruppen im Dezember 2006 erlitten, gemäss
den im vorliegenden Fall massgeblichen Kriterien bei der Beurteilung
nicht zu berücksichtigen sind.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwie-
rigen Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen
der Beschwerdeführenden nicht auszuschliessen sind. Diese Schwie-
rigkeiten vermögen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen, zumal den Beschwerdeführenden jeden-
falls im Grossraum der Stadt Colombo eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative offensteht. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend fest-
gestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
Seite 9
D-1052/2010
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhe-
bung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-1052/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (...), mit dem Ersuchen,
das Urteil den Beschwerdeführenden gegen Unterzeichnung der
beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rück-
schein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwal-
tungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 11