B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1052/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung
(Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
D-1052/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 7. März 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach.
Die Vorinstanz lehnte das Asylbegehren mit Verfügung vom 22. März 2012
ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Sie hielt die Vor-
bringen für unglaubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012 ab.
B.
Am 28. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer in einer als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ur-
sprünglichen Verfügung. Im Wesentlichen machte er – unter Vorlage ver-
schiedener Beweismittel – exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz bei der
Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB) sowie seine Konversion zum
christlichen Glauben einschliesslich Taufe geltend. Mit Verfügung vom
28. November 2013 lehnte die Vorinstanz auch das zweite Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 23. Dezember
2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ab.
C.
Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Wieder-
erwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Dazu brachte er vor, er habe zwi-
schenzeitlich zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, wel-
che seine Verfolgungssituation belegen würden. Die Vorinstanz leitete das
Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da nach ihrer Einschät-
zung ein Beweismittel die Rüge die Fehlerhaftigkeit des Urteils
D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 beschlug und auch keine weiteren
Gründe angeführt wurden, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen
Überprüfung Anlass geben würden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm
das Gesuch als Revisionsgesuch an, wies es jedoch mit Urteil D-654/2015
vom 21. Mai 2015 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, revisionsrechtliche Gründe darzulegen, respektive das ein-
gereichte Beweismittel sei revisionsrechtlich unerheblich.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2016 reichte der Be-
schwerdeführer ein drittes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter sei festzustellen, dass
der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erscheint.
D-1052/2018
Seite 3
Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c
AsylG (SR 142.31) entgegen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
weiterhin gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit 2012 sei er
aktives Mitglied der IDB und nehme regelmässig an verschiedenen Kund-
gebungen und Demonstrationen teil. Mittlerweile amtiere er als Vizepräsi-
dent der IDB im Kanton B._______ sowie als Mitglied des Exekutivkomi-
tees und sei für die Vorbereitung von IDB-Veranstaltungen sowie die Mo-
bilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden im Kanton B._______ ver-
antwortlich. Weiter betreibe er einen Internetblog, auf dem er eigene Artikel
zu aktuellen Themen der iranischen Politik, aber auch von anderen Exilira-
nern verfasste Beiträge veröffentliche. Ausserdem habe er am 23. Februar
2016 zusammen mit einem anderen iranischen Staatsangehörigen die ira-
nische Botschaft in Bern mit Eiern beworfen und Parolen gegen das irani-
sche Regime gerufen. Die Regionalpolizei Bern habe sie deswegen poli-
zeilich befragt und anschliessend Kontakt mit der iranischen Botschaft auf-
genommen. Schliesslich betonte er erneut, in der Schweiz zum Christen-
tum konvertiert und öffentlich getauft worden zu sein.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB über
Teilnahmen an politischen Kundgebungen und Veranstaltungen seit 2012
bis Ende 2015 ein, des Weiteren ein Referenzschreiben des IDB-Präsiden-
ten vom 8. Dezember 2015, Auszüge von dem von ihm betriebenen Inter-
netblog ([…]) und von der Internetseite der IDB zu ihren Veranstaltungen
mit Fotoaufnahmen der jeweiligen exilpolitischen Kundgebungen ([…]), ei-
nen Anzeigerapport der Berner Regionalpolizei an die Staatsanwaltschaft
vom 25. Februar 2016, eine polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar
2016 sowie ein Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______
vom 4. November 2015 mit zahlreichen Unterschriften.
E.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 – eröffnet am 22. Januar 2018 – lehnte
die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter ersuchte er
das Gericht um Vormerknahme und Berichtigung seines Zivilstands im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch Vermittlung der
Vorinstanz.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er Kopien diverser Aufrufe und Fotos zu
exilpolitischen Aktivitäten in B._______, D._______ und E._______ von
2017 bis Januar 2018, eine Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom 5.
Februar 2018 für eine Standaktion, Kopien von zwei iranischen Schei-
dungsurkunden samt Übersetzungen sowie eine Unterstützungsbestäti-
gung des kantonalen Sozialamtes vom 7. Februar 2018 zu den Akten.
G.
Am 22. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich.
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Seite 6
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylgesuch würden zu keiner
Veränderung des politischen Profils in einer Weise beitragen, dass der Be-
schwerdeführer nun ernsthafte Nachteile bei seiner Rückkehr in den Iran
zu erwarten hätte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richt könnten die iranischen Behörden – zumindest in offensichtlichen Fäl-
len – zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Per-
sonen unterscheiden, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf
ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten.
Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer in den früheren Verfahren
nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Aktivitäten bei der IDB
könne auf die Erwägungen von Vorinstanz und Gericht im zweiten Asylver-
fahren verwiesen werden, denen weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zu-
komme. Die Teilnahmen an Standaktionen erschienen weiterhin vor allem
darauf ausgerichtet, Sichtbarkeit zu erlangen. Ein ernsthaftes politisches
Engagement sei zu bezweifeln. Den Beweismitteleingaben des Beschwer-
deführers, aber auch zahlreichen weiteren Eingaben bei der Vorinstanz zu-
folge fänden in einem kurzen Zeitraum unzählige exilpolitische Anlässe
statt, von denen anschliessend „schulbuchmässige Gruppenaufnahmen“
auf den einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Dabei hochgehal-
tene Fotos und Slogans wiederholten sich und auch die Aufrufe unterschie-
den sich mit Ausnahme der Daten und gelegentlich wechselnden Slogans
kaum voneinander. Im Übrigen seien auf den Fotos keine Interaktionen mit
Passanten ersichtlich. Die Standaktionen dürften demnach nicht auf Inte-
resse gestossen sein. Aus den Beweismitteln sei weiter keine Exponierung
erkennbar, welche den Beschwerdeführer aus der Masse der regimekriti-
schen iranischen Staatsangehörigen herausheben würde, sei die blosse
optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit laut Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts doch gerade nicht massgeblich. Auch die gel-
tend gemachte Ernennung zum Vizepräsidenten des Kantons B._______
sowie die Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des IDB trügen zu keiner we-
sentlichen Schärfung des politischen Profils bei. Es sei nicht ersichtlich,
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Seite 7
welche Bedeutung der Planung, Vorbereitung und Ausführung von Veran-
staltungen bezüglich einer allfälligen Exponierung zukommen solle. Wei-
tere Aktivitäten und Aufgaben habe der Beschwerdeführer weder benannt
noch mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Ebenso wenig liessen sich
der Internetseite der IDB – abgesehen von den Standaktionen – weitere
Aktivitäten entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den
verliehenen Titeln um mehr oder weniger inhaltsleere Bezeichnungen
handle. Der vorliegende Fall sowie zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle lies-
sen jedenfalls vermuten, mit der Schaffung derartiger Positionen – zumal
bei relativ beschränkter Mitgliederzahl der IDB – würde lediglich versucht,
den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Das Referenzschreiben
des IDB-Präsidenten sei danach als reines Gefälligkeitsschreiben zu wür-
digen.
Der Vorfall vor der Botschaft eigne sich ebenso wenig, ein Verfolgungsin-
teresse der iranischen Behörden zu wecken. Gemäss den eingereichten
Unterlagen habe er keine Strafverfolgung oder für das Asylgesuch wesent-
liche Konsequenzen nach sich gezogen. Die iranische Botschaft sei laut
Anzeigerapport zwar kontaktiert worden. Sie habe aber mitgeteilt, voraus-
sichtlich keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen. Es sei
nicht einmal bekannt, ob der iranischen Botschaft die Personalien der Be-
schuldigten offengelegt worden seien. Weiter sei anzumerken, dass in der
letzten Zeit eine Anzahl abgewiesener Asylsuchender versucht habe, mit
Aktionen vor der iranischen Botschaft die Aufmerksamkeit auf sich zu zie-
hen. Der Botschaft dürfte bekannt sein, dass viele Landsleute solche Akti-
onen ausführten, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
Soweit die Blogtätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werden könne –
seien doch die meisten Beiträge auf Persisch verfasst – ermangle es ihr an
Frequenz und Qualität der Beiträge, um dem Beschwerdeführer das Profil
eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Seit
Eröffnung des Blogs im August 2012 seien nur wenige Einträge verfasst
worden (35, Stand 16. Januar 2018). Bei den ersten Beiträgen handle es
sich lediglich um Reposts der erwähnten Aufrufe der IDB zur Teilnahme an
politischen Kundgebungen einschliesslich der bereits erwähnten Fotoauf-
nahmen. Im Jahr 2013 hätten sich die exemplarisch übersetzten Beiträge
angeschlossen, welche auf gewisse Missstände im Iran aufmerksam
machten. Seit Ende 2015 seien jedoch keine neuen Beiträge veröffentlicht
worden. Die Anzahl der Aufrufe (757, Stand 16. Januar 2018) und die kaum
vorhandenen Leserreaktionen liessen auf eine sehr schwache Frequentie-
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Seite 8
rung des Blogs schliessen. Letztlich sei nicht ersichtlich, warum die Blog-
tätigkeit nicht bereits im zweiten Asylverfahren Erwähnung gefunden habe,
zumal viele der eingereichten Belege bereits vor dessen rechtskräftigem
Abschluss erhältlich gewesen seien.
Den Übertritt zum Christentum habe der Beschwerdeführer bereits im zwei-
ten Verfahren geltend gemacht. Das Gericht sei damals mit der Vorinstanz
zum Schluss gekommen, dass er wegen der Konversion keine begründete
Furcht vor Verfolgung habe. Den Ausführungen beider Instanzen komme
weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zu. Das nun eingereichte Bestäti-
gungsschreiben der reformierten Kirche C._______ vermöge die damalige
Einschätzung nicht umzustossen. Die geltend gemachte Konversion sowie
Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Kirche sei nie grundsätzlich an-
gezweifelt worden. Ein weitergehender Beweiswert, als dies zu bestätigen,
komme dem Schreiben nicht zu.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz entgegen, bei ihm handle es sich nicht um einen „offensichtlichen
Fall“. Wie sich aus den Akten ergebe, beteilige er sich seit mehreren Jahren
regelmässig an öffentlichen Protestaktionen gegen die iranische Regie-
rung und deren Politik. Eine solche Exponierung sei – unabhängig von der
inneren Motivation – schon für sich geeignet, ein besonderes Profil darzu-
stellen. Jede politische Aktion sei grundsätzlich auf Sichtbarkeit angelegt,
was an sich nicht zu kritisieren sei. Selbst wenn sich das Design des
Stands, die hochgehaltenen Fotos und Slogans ähnelten, entwickelten die
Vielzahl der Anlässe und die ständige, wiederkehrende Kritik an Men-
schenrechtsverletzungen im Iran per se eine Wirkung auf Aussenstehende
und schafften dadurch Publikum. Die Kundgebungen der IDB erschöpften
sich auch nicht in der auf den eingereichten Fotos erkennbaren Form. Die
Teilnehmenden nähmen Kontakt zu Passanten auf, sammelten Unter-
schriften für Petitionen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und
führten mit ihnen politische Diskussionen. Die wenigen Aktivisten, welche
sich für längere Zeit der IDB anschlössen und Aktionen verantworteten,
seien eine verschwindend kleine Minderheit innerhalb der iranischen
Diaspora. Durch ihre wiederkehrende Präsenz in grösseren Städten stä-
chen sie demnach sehr wohl aus der Masse iranischer Regimekritiker her-
aus.
Die Exekutivmitglieder der IDB beteiligten sich weiter an der internen Dis-
kussion und der Vorbereitung der öffentlichen Anlässe. Sie verpflichteten
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sich zudem zu finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der IDB. Insge-
samt seien sie besonders exponiert und könnten auch sehr einfach identi-
fiziert werden, da ihre Namen auf der Internetseite der Organisation ange-
geben seien. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als Vizepräsi-
dent der IDB im Kanton B._______ noch für die Mobilisierung und Sicher-
heit der Veranstaltungsteilnehmenden im Kanton B._______ verantwort-
lich, was auch in der Öffentlichkeit sichtbar werde. Die Vorinstanz verkenne
in ihrer Annahme, es handle sich bei den Funktionen um inhaltsleere Be-
zeichnungen, welche den Anschein von Kaderpositionen erwecken sollten,
dass es nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Be-
urteilung subjektiver Nachfluchtgründe nicht auf die Motivation des Be-
schwerdeführers ankomme, sondern auf die äussere Wirkung seiner
Handlungen.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorfalls vor der iranischen Botschaft
könne sich nicht allein an den strafrechtlichen Konsequenzen messen.
Jede Botschaft in der Schweiz werde von Kameras und von einer schnellen
polizeilichen Eingreiftruppe überwacht. Zudem sei bekannt, dass iranische
Botschaftsmitarbeitende etwa über mobile Videokameras verfügten und
diese auch einsetzten. Die Berner Polizei habe nach wenigen Minuten ein-
gegriffen. Der Alarm müsse deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit in der
Botschaft ausgelöst worden sein. Ungeachtet des letztlich nicht gestellten
Strafantrags liege auf der Hand, dass die Botschaft vom Schweizer Bot-
schaftsschutz über die näheren Umstände der Protestaktion genauestens
orientiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Anzahl der
Teilnehmer und ihre Personalien weitergegeben wurden, hätten die Bot-
schaftsangehörigen doch nur auf dieser Datenbasis über die Erhebung ei-
ner Strafklage entscheiden können. Mindestens ein Teil der iranischen Bot-
schaftsmitarbeiter gehöre zudem einem der Geheimdienste an, weshalb
anzunehmen sei, dass die iranischen Sicherheitskräfte von der Oppositi-
onsrolle und den Personalien des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hät-
ten. Allein der tätliche Angriff auf die Botschaft werde so zum subjektiven
Nachfluchtgrund. Ob Botschaftsangehörige davon ausgehen, es handle
sich um Aktionen abgewiesener Asylbewerber, die sich auf diese Weise ein
Aufenthaltsrecht sichern wollten, sei spekulativ und letztlich unerheblich.
Abgesehen davon sei er von Botschaftsangehörigen „aufs Übelste“ be-
schimpft worden.
Der Umstand, dass sein Blog nur wenige Einträge verzeichne, mehrheitlich
Reposts enthalte und seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt worden sei,
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Seite 10
ändere nichts an der Tatsache des Betriebes unter seinem Namen und
bilde ein weiteres Indiz für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe.
Nicht zuletzt sei angesichts der finanziellen und technischen Mittel der ira-
nischen Regierung zur Informationsgewinnung gegenüber Regimekritikern
davon auszugehen, dass er wegen seiner Aktivitäten bei den iranischen
Behörden registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Vor
dem Hintergrund der aktuellen Situation und der allgemein äusserst prekä-
ren Menschenrechtslage im Iran müsse er daher mit ernsthaften Nachteile
bei einer Rückkehr in sein Heimatland rechnen.
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016
E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt je-
doch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in
Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass für die
Beurteilung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die erzielte Aus-
senwirkung seines Handelns massgeblich ist. Bei der Unterscheidung
nach den oben erwähnten zwei Personenkategorien wird aber gerade da-
rauf abgestellt, inwieweit sich die Betroffenen nach aussen aus der Masse
regimekritischer Personen herausheben. Wie die nachstehenden Erwä-
gungen zeigen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich als herausge-
hobenen Regimegegner zu profilieren. Es kann daher dahingestellt blei-
ben, ob er sich ernsthaft exilpolitisch engagiert hat oder die exilpolitischen
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Seite 11
Aktivitäten und Funktionen in erster Linie übernommen hat, um sich ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern.
6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivi-
täten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Be-
schwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls
seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung
der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, seit der letzten Beurteilung
seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013
vom 31. Oktober 2014 wären neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekom-
men, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich geschärf-
tes politisches Profil auf.
6.3.1 Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterla-
gen (insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee
und der Vizepräsidentschaft für den Kanton B._______, die Auflistung von
Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit 2012 bis An-
fang 2018, die dafür angefertigten Aufrufe, die Fotoaufnahmen, die Aus-
züge von der Internetseite der IDB über ihre Veranstaltungen, die polizeili-
che Bewilligung für eine Standaktion im Februar 2018) ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit für die IDB engagiert.
Teilweise wurden seine Aktivitäten und dazu vorgelegten Dokumente je-
doch bereits mit dem erwähnten Urteil D-7222/2013 hinreichend gewürdigt
und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung einzubeziehen. Unge-
achtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Ausführun-
gen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich bei
diesen Kundgebungen oder bei deren Organisation in besonderer Weise
und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in
der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für und innerhalb der IDB
(Unterschriftensammlungen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sit-
zungen und Diskussionen), an denen er regelmässig teilnahm beziehungs-
weise teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufig-
keit, denn durch hier entscheidende Qualität aus. Der Einschätzung des
Beschwerdeführers, aus der Häufigkeit würden eine Aussenwirkung und
ein Publikum geschaffen, kann keine weitergehende Aussage über die
Qualität der Aktivitäten entnommen werden. Obschon der Beschwerdefüh-
rer im Weiteren auf der Internetseite der IDB als Mitglied des Exekutivko-
mitees und Vizepräsident des Kantons B._______ aufgeführt ist, bewirkt
D-1052/2018
Seite 12
dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils ebenso we-
nig einen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er
würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahr-
scheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand
des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermassen für
seine Vorbringen, in seiner Funktion als Vizepräsident für den Kanton
B._______ für die Mobilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden sowie
für die – mit der polizeilichen Bewilligung vom 5. Februar 2018 belegten –
Organisation von Standaktionen in der Stadt B._______ verantwortlich zu
sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB B._______ zuständig
gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober
2017 Sachverhalt Bst. D.d. und Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15.
Januar 2018 Sachverhalt Bst. B und E. 6.2) und dem Beschwerdeführer
insoweit faktisch keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im
Kanton B._______ zukommen dürfte.
6.3.2 Festzustellen ist sodann, dass auch die Blogtätigkeit des Beschwer-
deführers nicht zu einer Schärfung seines politischen Profils beizutragen
vermag. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zu-
sammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig her-
ausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer
systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Irane-
rinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch
nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Oth-
ers [internet activity – state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April
2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017
E. 6.1.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verzeichnet der Internet-
blog des Beschwerdeführers abgesehen davon nur wenige Einträge, ent-
hält mehrheitlich Reposts – noch dazu von den Aktivitäten der IDB – und
wurde seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt. Zudem wurde er seit Auf-
nahme der Blogtätigkeit in 2012 wenig frequentiert. Daran hat sich seit dem
Entscheid der Vorinstanz nichts geändert (Stand 27. Februar 2018). Inso-
weit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer derart
exponiert haben sollte, dass er aus der Masse der mit dem iranischen Re-
gime unzufriedenen iranischen Staatsangehörigen herausragen würde.
6.3.3 Die Vorbringen zum Vorfall bei der Botschaft sind ebenfalls nicht ge-
eignet, den Beschwerdeführer in der Gesamtschau nunmehr als ernsthaf-
ten und gefährlichen Regimegegner für den Iran erscheinen zu lassen. Wie
erwähnt (vgl. oben E. 6.3) schliesst das Gericht nicht aus, dass die Aktivi-
täten des Beschwerdeführer – einschliesslich des Angriffs mit Eiern und
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Seite 13
regimekritischen Parolen auf die iranische Botschaft in Bern – von den ira-
nischen Sicherheitsdienste registriert wurden. Insoweit erübrigen sich Aus-
führungen dazu, ob seine Personalien an Botschaftsmitarbeitende weiter-
gegeben wurden und Letztere ihn auf Video aufgenommen oder in sonsti-
ger Weise von seiner Person Kenntnis genommen haben. Angriffe auf Bot-
schaften des Heimatstaates sind als massentypische, niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten zu zählen, die – wie die Aus-
führungen der Vorinstanz nahelegen – auch unter den iranischen Staats-
angehörigen in der Schweiz anzutreffen sind. Der Beschwerdeführer hat
nicht darlegen können, ob und inwieweit sich der unter seiner Beteiligung
erfolgte Angriff auf die iranische Botschaft von jenen anderer, mit dem Re-
gime Unzufriedener abheben soll, zumal davon auszugehen sein dürfte,
dass der Botschaftsschutz und die jeweilige kantonale Polizei auch in an-
deren Fällen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, schnell reagieren
und die Botschaft über die näheren Umstände der jeweiligen Aktionen in-
formieren würden. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den unter-
bliebenen Strafantrag als Indiz für ein fehlendes (Straf-)Verfolgungsinte-
resse werten.
6.4 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und seine öf-
fentliche Taufe wurden schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht und
nicht grundsätzlich angezweifelt, letztlich aber nicht als hinreichend asylre-
levant erachtet (vgl. Urteil D-7222/2013 E. 6.5). Weitergehende neue
Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und Zugehörigkeit zur evan-
gelisch-reformierten Landeskirche im Falle der Rückkehr in den Iran erge-
ben könnten, werden mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der re-
formierten Kirche C._______ nicht geltend gemacht. Danach ist auch wei-
terhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
bei Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion auszugehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch weiterhin keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wie zuletzt im zweiten Asylverfahren mit Urteil D-7222/2013 vom
31. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.
D-7222/2013 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen
keine andere Einschätzung, da weder – mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 6) –
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst
Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der
Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtspre-
chung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der
EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Men-
schenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Ge-
fahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al.
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen
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Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Voll-
zug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im zweiten Asylver-
fahren den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 8.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im dritten Verfah-
ren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Weder die
allgemeine Lage in Iran noch neue individuelle Gründe lassen auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere ver-
mag das Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Zwar kann sich das Gericht der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres anschliessen, die darin er-
wähnte Konversion sei – wenn auch nicht explizit – damals schon in die
Zumutbarkeitsprüfung einbezogen worden. Dafür hat sie zutreffend festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch nicht näher
ausführte, inwiefern die Konversion die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs berühren könnte. Auch der Beschwerdeeingabe können
keine entsprechenden Vorbringen entnommen werden. Nach Prüfung der
Akten ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – auch im Hin-
blick auf die Konversion – auszugehen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Soweit der Beschwerdeführer das Gericht um Berichtigung des Zivilstands
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Seite 16
im ZEMIS durch Vermittlung der Vorinstanz ersuchte, werden die einge-
reichten Scheidungsdokumente samt Übersetzungen zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur übermittelt.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Be-
schwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiese-
nen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil
die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Scheidungsdokumente samt Übersetzungen werden zuständigkeits-
halber an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur
übermittelt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: