Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1053/2011/wif
Urteil vom 8. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
c/o Erdös und Lehmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 21. September 2010 auf dem Luftweg
verliess und zunächst nach Italien gelangte,
dass er am 28. September 2010 von dort herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 29. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Italien gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, die srilankische Armee habe ihn verdächtigt,
ein Training bei der LTTE absolviert zu haben, und habe ihn deswegen
Ende 2006 ca. zweieinhalb Monate lang in einem Armee-Camp
festgehalten,
dass er am 14. August 2007 im Zusammenhang mit einem Attentat auf
drei Soldaten erneut festgenommen und bis am 5. Mai 2008 von der
Armee inhaftiert worden sei,
dass er anschliessend einen Fluchtversuch unternommen habe, jedoch in
Oman festgenommen worden sei, worauf er nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei,
dass er bei der Wiedereinreise von den srilankischen Behörden
festgenommen und inhaftiert worden sei, jedoch dank einer Geldzahlung
seiner Angehörigen am 10. August 2010 freigelassen worden und
daraufhin am 21. September 2010 erneut aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass er sich lediglich vom 22. bis am 28. September 2010 in Italien
aufgehalten habe, wobei er bei einer Privatperson (Schlepper) gewohnt
habe,
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dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er befürchte, von dort
nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden,
dass ausserdem sein Bruder sowie seine Tante in der Schweiz lebten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte, eine Family Card, sowie eine Marine Fishermen's ID
(Kopie), einen Zeitungsartikel (Kopie) sowie einen Suchantrag zuhanden
des SRK (Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge
vorgängig in Italien aufgehalten,
dass demnach Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die italienischen Behörden dem vom BFM gestellten
Rückübernahmegesuch im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), am 12. Januar 2011 zugestimmt
hätten,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 12. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
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dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Italien
ausgesprochen habe,
dass er jedoch keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine
Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
13. Februar 2011 (Poststempel; Faxeingabe am 14. Februar 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Akteneinsicht ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht, mehrere vorinstanzliche
Aktenstücke, die Aufenthaltsbewilligung von S. A., die schweizerische
Identitätskarte von J. A. sowie ein SRK-Suchantrag vom 1. September
2008 (alles in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom
16. Februar 2011 teilweise guthiess und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Gelegenheit gab, innert dreier Arbeitstage eine
diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen,
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dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch, es sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Gesuch um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
21. Februar 2011 weitere Ausführungen machte und darum ersuchte, der
in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 getroffene Entscheid
betreffend aufschiebende Wirkung sei in Wiedererwägung zu ziehen und
es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Verfügung vom 23.
Februar 2011 abwies und feststellte, an der Zwischenverfügung vom 16.
Februar 2011 werde vollumfänglich festgehalten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Februar 2011 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das BFM habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
die Akteneinsicht nur ungenügend gewährt worden sei und indem es sich
in seinem Entscheid nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe,
wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige
verfüge,
dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen,
dass nämlich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen für das BFM
gar keine Veranlassung bestand, sich mit dem Thema
Familienangehörige in der Schweiz näher auseinanderzusetzen,
dass es sich im Weiteren bei den vom BFM nicht edierten Akten
mehrheitlich um für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevante Akten
handelt,
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dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen gewesen wäre,
nach Erhalt des angefochtenen Entscheids umgehend beim BFM ein
umfassendes Akteneinsichtsgesuch – namentlich bezüglich der vom BFM
spontan nicht edierten Visumsunterlagen – zu stellen,
dass nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu erkennen ist,
dass im Übrigen mit der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011
umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb eine allfällige
Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz vom 22. bis zum 28. September 2010 in Italien
aufgehalten hat,
dass er den Akten zufolge mit einem von der italienischen Botschaft in
Colombo ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl.
A9),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2010
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin-II-VO um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
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dass Italien einer Aufnahme am 12. Januar 2011 ausdrücklich zustimmte
(vgl. A14),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, sein Bruder sowie
seine Tante/Adoptivmutter lebten in der Schweiz und er unterhalte zu
beiden eine enge Beziehung,
dass diese familiären Bindungen vorliegend berücksichtigt werden
müssten, namentlich mit Blick auf Art. 2 sowie Art. 15 Dublin-II-VO,
dass indessen die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte
Humanitäre Klausel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt,
wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat
aufhält,
dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige
Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen),
dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien,
sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur
Anwendung gelangt,
dass im Weiteren entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers die Eltern (oder Adoptiveltern), Tanten oder
Geschwister eines volljährigen Asylgesuchstellers nicht zu dessen
Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten sind,
dass die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner in der
Schweiz lebenden Tante respektive Adoptivmutter beziehungsweise zu
seinem Bruder daher nicht von der Definition von Art. 2 Dublin-II-VO
erfasst wird,
dass eine Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der
massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt,
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dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den
italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, nicht
gegen eine Wegweisung nach Italien spricht,
dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Italien werde den
Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen
Abkommen nach Sri Lanka zurückschaffen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der
ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2011 an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 24. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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