Abtei lung IV
D-1054/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1054/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2007 ein erstes Mal um
Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2008
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 auf
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Zahlung
des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. April 2008
eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde
und dieser in der Folge als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Ablehnung
seines Asylgesuchs nicht nach Guinea zurückgekehrt, sondern nach
B._______ (C._______) gereist sei, sich dort bis im Y._______
aufgehalten und sich anschliessend wieder in die Schweiz zurückbe-
geben habe,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Basel ein zweites Asylgesuch
einreichte und dort am 3. Februar 2009 summarisch zu seinen Perso-
nalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylge-
suches im Wesentlichen die Ablehnung seines ersten Gesuchs, die
weiterhin bestehenden Probleme in seiner Heimat sowie die Unmög-
lichkeit, der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kos-
tenpflicht nachzukommen, vorbrachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am
13. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 8. De-
zember 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 8. April 2008
rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hin-
weise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien,
dass sich die aktuellen Vorbringen auf denselben, bereits im ersten
Asylgesuch dargelegten Sachverhalt - welcher als unglaubhaft erach-
tet worden sei - , beschränke, weshalb diese auch zum jetzigen Zeit-
punkt keine Änderung des Standpunktes des BFM zu rechtfertigen
vermöchten,
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ablehnung
des ersten Asylgesuches keine neuen Ereignisse eingetreten seien,
weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Februar 2008
zu verweisen sei,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen
nach summarischer Durchsicht der Akten in seiner Zwischenverfügung
vom 5. März 2008 als zutreffend erachtet habe,
dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers dort-
hin sprechen würden, zumal die allgemeine Sicherheitslage nach dem
Putsch vom 23. Dezember 2008 stabil geblieben sei und in Guinea kei-
ne Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Beschwerde sei formgetreu anzu-
nehmen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorins-
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tanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuord-
nen seien und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Ent-
scheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen,
dass ihm zudem die Verfahrenskosten zu erlassen seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. sowie am 20. Februar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinter-
esses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde allein gegen
den Vollzug der Wegweisung richtet,
dass der Beschwerdeführer vorab rügt, es habe keine vertiefte Befra-
gung stattgefunden, in der er seine aktuelle Situation und seine Asyl-
gründe detailliert hätte darstellen können, zumal die Befragung im
D._______ vom 3. Februar 2009 äusserst kurz und oberflächlich aus-
gefallen sei,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG eine Anhörung nach Art. 29
AsylG in den Fällen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann stattfin-
det, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat oder Herkunfts-
staat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen nach Abschluss
seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht in sein Heimatland
zurückkehrte, sondern sich in C._______ aufhielt, weshalb die Vorins-
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tanz schon aus formellen Gründen zu Recht keine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG durchführte,
dass der Beschwerdeführer überdies in seiner Rechtsmitteleingabe
bestätigte, bei den im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Grün-
den handle es sich um die gleichen wie im ersten Asylverfahren,
dass es im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht darum geht, die-
se Asylgründe erneut vertieft darlegen zu können, da der diesbezügli-
che Sachverhalt rechtskräftig beurteilt wurde,
dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG durchführte, das rechtliche Gehör nicht verletzte, zumal sich der
Beschwerdeführer zu einem möglichen Nichteintreten auf sein zweites
Asylgesuch äussern konnte (vgl. B1/9, S. 5) und das BFM damit den
gesetzlichen Vorschriften nachkam (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer zufolge des unangefochten gebliebe-
nen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen ist, Hin-
weise vorzubringen, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
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des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. De-
zember 2008 verstorben ist - am 23. Dezember 2008 ein aus Offizie-
ren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Dévelop-
pement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institu-
tionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24.
Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine ge-
sundheitlichen Beschwerden hat und eigenen Angaben zufolge in sei-
ner Heimat weiterhin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz
sowie über eine gute Schulbildung (Universität) verfügt, um sich im
Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu
können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde -
soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch des Beschwer-
deführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
in der Beschwerdesache jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterlas-
sen, gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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